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2 Ca 195/08•ArbG Celle, 2008-12-30, 2 Ca 195/08
Entscheidungsdatum: 2008-12-30
Aktenzeichen: 2 Ca 195/08
ECLI: ECLI:DE:ARBGCE:2008:1230.2CA195.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2008, 46784
In dem Rechtsstreit
...
hat die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2008 durch
den Richter am Arbeitsgericht Piel als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Jantzen und Waldvogel als Beisitzer
für Recht erkannt:
Tenor: 1. 1.Die Klage wird zur Kostenlast des Klägers nach einem Streitwert von 5 646,00 Euro abgewiesen. 2. 2.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand1Die Parteien streiten um eine Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung.
2Die Beklagte gab unter dem 18.02.2008 folgendes Inserat auf:
!!Bürokauffrau gesucht!!
Für unsere Verwaltung in ... stellen wir zu sofort ein:
1 Angestellte als Ganztagskraft für allgemeine Büro- und Verwaltungstätigkeiten.
Schriftliche Bewerbungen senden Sie bitte an:
...
Ein junges, kompetentes, marktführendes Unternehmen freut sich auf Sie!
3Der Kläger bewarb sich - unter ausschließlicher Angabe einer Postfach-Anschrift - mit Schreiben vom 20.02.2008.
4Beigefügt war ein tabellarischer Lebenslauf. Die Urkunden sind nachstehend abgedruckt:
OLIVER ...
...
20.02.2008
Ihre Anzeige in der Hannoverschen Allgemeine V ....2008
S.... geehrte Damen und Herren,
mit großem Interesse habe ich Ihre vorgenannte Anzeige gelesen und würde mich freuen, wenn Sie meine Bewerbung für die Büro- und Verwaltungstätigkeiten als Ganztagskraft berücksichtigen und mit die Gelegenheit für einen persönlichen Gesprächstermin geben würden.
Aufgrund meiner früheren Selbstständigkeit und Angestelltenverhältnisse in verschiedenen Branchen verfüge ich über einen soliden kaufmännischen, praxisorientierten Background und über hohe soziale Kompetenz.
Zuletzt war ich als angestellter Geschäftsführer einer kleineren Firma im Bereich Unternehmensberatung tätig, die jedoch die Niederlassung in Deutschland im August 2007 geschlossen hat.
Ich in sicher, dass ich den Anforderungen Ihres Aufgabengebietes vollumfänglich und mit höhem Engagement entspreche. Sämtliche Büro-Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten sind mir in jeder Hinsicht bestens vertraut.
Aufgrund privater und beruflicher Rückschläge möchte ich mich nunmehr verändern und suche eine neue Aufgabe. Meine Tätigkeit kann grundsätzlich ab März 2008 beginnen.
Meinen beruflichen Werdegang ersehen Sie aus dem beigefügten tabellarischen Lebenslauf. Weitere Einzelheiten würde ich gerne persönlich mit Ihnen erörtern und sehe Ihrer Nachricht, gerne auch unter E-Mail: ... mit Interesse entgegen.
Mit freundlichen Grüßen
Tabellarischer Lebenslauf
| Name: | ... |
|---|---|
| Geburtstag/Geburtsort: | ... |
| Familienstand: | verheiratet, getrennt lebend |
| Schulbildung: | ... |
| Wehrdienst: | Juli 1979-September 1980 |
| Studium: | Oktober 1980 bis April 1984 Betriebswirtschaftslehre Universität Paderborn und Köln, ohne Abschluss |
| Auslandsaufenthalt: | 1 Jahr Spanien, Segellehrer |
| Berufstätigkeit: | 1985-1988 Verkaufrepräsentant bei verschiedenen Brokern/Maklern in Düsseldorf. |
| 1988-1992 angestellt als Mitarbeiter im Außendienst bei der Firma ... AG, St. Gallen | |
| 1992-1998 Textilvertrieb | |
| 1999-2004 Führen eines kleinen Verlages mit meiner Ehefrau | |
| 2005-2007 Geschäftsführer einer kleineren Unternehmensberatungsgesellschaft (... Ltd.) | |
| Berufserfahrung: | Fundierte Kenntnisse auf den Gebieten Marketing, Mitarbeiterführung, Projektplanung, Werbung, Verkauf, Maßnahmen zur Verkaufsförderung, Customer Relationship |
| Sprachkenntnisse: | Englisch und Französisch in Wort und Schrift |
5Der Kläger hat Abitur, jedoch keine abgeschlossene Berufsausbildung. Der Kläger war sieben Jahre lang als angestellter Reisender im Textilhandel tätig, dann auch selbstständig tätig im Textilvertrieb. Ferner leitete er zusammen mit seiner Ehefrau einen Verlag und war tätig als Geschäftsführer einer Unternehmensberatung. Der Kläger hat schriftsätzlich ausgeführt, dass sämtliche in der Bewerbung aufgeführten Tätigkeiten mit anspruchsvollen kaufmännischen Anforderungen verbunden gewesen seien. Gegenwärtig ist der Kläger Geschäftsführer bei einer Firma, die mangels Vermögens nicht aktiv ist.
6Die Beklagte lehnte die Bewerbung des Klägers ab mit Schreiben vom 17.03.2008 unter Hinweis darauf, dass man sich für eine der Mitbewerberinnen entschieden habe.
7Mit der Klage vom 14.04.2008 begehrt der Kläger die Zahlung von drei Bruttomonatsgehältern als Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 5 646,00 Euro.
8Der Kläger hat als Antrag angekündigt,
9Der Kammertermin vom 20.08.2008 wurde auf Fax-Antrag des Klägers vom 19.08.2008 wegen ärztlich belegter Lumboischialgie des Klägers verlegt auf den 03.12.2008. Mit Gerichtseingang 03.12.2008, 8:43 Uhr, beantragte der Kläger erneut Terminsverlegung unter Hinweis, dass er unerwartet erkrankt und nicht reisefähig sei. Der Zeitpunkt vollständiger Genesung sei gegenwärtig nicht absehbar, er sei jedoch vom 15.12.2008 bis zum 16.01.2009 auf Auslandsreisen. Ein Attest war nicht beigefügt.
10Die Beklagte hält dafür, der Kläger sei ein sog. AGG-Hopper, weil seine Bewerbung nicht ernst gemeint, sondern allein zum Zwecke der Erlangung einer Entschädigung eingereicht worden sei. Das ergebe sich nach Auffassung der Beklagten auch daraus, dass der Kläger - was unstreitig ist - im sog. AGG-Archiv der Rechtsanwälte Gleiss pp bei Klageinreichung mit acht Klagverfahren verzeichnet war; zwischenzeitlich ist ein weiteres hinzugekommen.
11Im Kammertermin vom 03.12.2008 hat der Beklagtenvertreter die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestritten und beantragt,
12Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie Terminsprotokolle verwiesen.
Entscheidungsgründe13Die Klage war abzuweisen.
14Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten sind gegeben, die Bewerbung des Klägers war nicht ernsthaft mit der Folge, dass ein ausgleichspflichtiger Schaden im Sinne von § 15 AGG nicht vorliegt.
15I.
Vorliegend war gemäß §§ 331a ZPO, 251a Abs. 2 ZPO nach Lage der Akten zu entscheiden.
16Nach § 331a ZPO kann beim Ausbleiben einer Partei im Verhandlungstermin der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint, § 251 Abs. 2 ZPO gilt entsprechend. Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten sind gegeben.
Mithin lagen die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Lage der Akten vor.
17II.
In der Sache ist das Klagebegehren unbegründet.
18Der Kläger hat deshalb keinen (ersatzfähigen) Schaden im Sinne von § 15 Abs. 2 AGG, weil es an einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, Abs. 3, 11 AGG fehlt.
Dabei kann aus Indizien im Zusammenhang mit der Bewerbung geschlussfolgert werden, dass eine ernsthafte Bewerbung nicht gewollt war. Ein subjektiv ernsthafter Bewerber wird in seiner Bewerbung alles tun, um ein positives Bild von seiner Person und seinen auf den Text der Stellenausschreibung bezogenen Fähigkeiten abzugeben. Gegen eine subjektiv ernsthafte Bewerbung spricht es dann beispielsweise, wenn der Bewerber in seiner Bewerbung zu einer als wesentlich erkennbaren Einstellungsvoraussetzung keine Angaben macht (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 30.03.2006, 10 Sa 2395/05; Juris). Indiz für eine nicht subjektiv ernst gemeinte Bewerbung kann auch sein eine in der Bewerbung zum Ausdruck kommende ersichtliche Fehlqualifikation (LAG Niedersachsen, a.a.O.). 2. 2.Das zugrunde gelegt, scheitern Entschädigungsansprüche des Klägers nicht nur wegen fehlender objektiver Eignung, sondern auch wegen subjektiv nicht ernst gemeinter Bewerbung:
a)
Der Kläger ist objektiv ungeeignet. In seiner Bewerbung kommt eine ersichtliche Fehlqualifikation im vorbezeichneten Sinne zum Ausdruck. Im Bewerbungsanschreiben erwähnt der Kläger frühere Selbstständigkeit und Angestelltenverhältnisse sowie Geschäftsführertätigkeiten und daraus resultierende solide kaufmännische Kenntnisse. Im Vergleich zu den ausgeschriebenen "allgemeinen Büro- und Verwaltungstätigkeiten" handelte es sich um eine ersichtliche Fehlqualifikation des Klägers. Kaufmännische Entscheidungen und Fähigkeiten hat die Beklagte mit dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Positionen nicht verbunden. Die evidente Fehlqualifikation des Klägers drängt sich auch auf bei Sichtung des tabellarischen Lebenslaufes. Aus einem nicht abgeschlossenen betriebswirtschaftlichen Studiums ergeben sich vielleicht gewisse Kenntnisse im kaufmännischen Bereich, jedoch keine Kenntnisse im Büroablauf. Gleiches ergibt sich aus der Tätigkeit des Klägers als Verkaufsrepräsentant bei Brokern/Maklern, im Textilaußenhandel und im Textilvertrieb sowie im Verlags- und Unternehmensberatungswesen. Fehl gehen auch die Hinweise des Klägers im Lebenslauf zum Thema "Berufserfahrung", wonach er über fundierte Kenntnisse auf den Gebieten Marketing, Mitarbeiterführung, Projektplanung, Werbung, Verkauf, Maßnahmen zur Verkaufsförderung, Customer Relationship verfüge. Kenntnisse im Büroablauf lassen sich hieraus nicht entnehmen. Die Pauschalbehauptung des Klägers im Begleitschreiben, ihm seien sämtliche Büro-, Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeit in jeder Hinsicht bestens vertraut, ist nicht nachvollziehbar. Allenfalls kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger anlässlich der von ihm angeführten kaufmännischen sowie Vertriebstätigkeiten Büro- und Verwaltungsaufgaben von dritten Personen für sich hat erledigen lassen. Der Kläger legt in der Bewerbung jedoch nicht dar, welche Tätigkeiten im Bereich Büro/Verwaltung mit welcher Tiefe und Breite er selbst wahrgenommen hat und erfüllen kann. Das gilt im Übrigen nicht nur für das Bewerbungsschreiben als solches, sondern im Wesentlichen auch für das Verfahren. Die Tatsache nun, dass der Kläger als Geschäftsführer und Unternehmensberater anderes Personal Büroarbeiten und Sekretariatstätigkeit hat verrichten sehen, hilft offensichtlich nicht weiter, ebenso wenig die eigene Verrichtung von Teiltätigkeiten. Der Kläger ist schlichtweg in seiner Bewerbung und im Prozess überhaupt nicht auf die einzelnen Berufsanforderungen gemäß Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau (BGBl. I 1991, 425) eingegangen, hat nicht dargelegt, wann er wie im Einzelnen die Teiltätigkeiten der mehrjährigen Ausbildung der vollen Tiefe und Breite nach erlernt haben will. Ausschließlich auf eine solche Position in diesem Lehrberuf bezog sich jedoch das Inserat. Die Bewerbung des Klägers kommt derjenigen gleich, die dem vom LAG Berlin (Urteil 30.03.2006, a.a.O.), entschiedenen Fall zugrunde lag. Der dortige Bewerber war Soziologe und hatte sich auf eine Position für eine "Chefsekretärin/Assistentin" beworben, das Landesarbeitsgericht vermisste in der Bewerbung zu recht Ausführungen des Klägers zu Erfahrungen in der Organisation eines Chefsekretariats. Ähnlich fehlgehend war die Bewerbung eines früheren Geschäftsinhabers "Telefon und Technik" für die Position einer Service- bzw. Küchenkraft, der er Qualifikationsnachweise im Bereich EDV-Netzwerktechnik beigefügt hatte ( ArbG Celle, Beschluss vom 16.01.2001 zu 2 Ha 8/00, bestätigend LAG Niedersachsen, Beschluss 13.02.2001, 3 Ta 33/01 ).
Bestätigt wird dieses Ergebnis einer ersichtlichen Fehlqualifikation durch die weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen in Form von Bewerbungen. Bei "... International" hat der Kläger sich unter dem 03.03.2008 beworben unter Hinweis auf seine Reisetätigkeiten mit Belieferung des hochwertigen Einzelhandels im Bereich der Accessoires und unter Hinweis auf Mitwirkung bei internationalen Mode- und Stofffachmessen. Der Kläger hat ferner ausgeführt, er habe teilweise unter eigenem Label produzieren lassen und bundesweit vertrieben (Bl. 270 d.A.). Unter dem 10.03.2008 hat der Klägers ich dann gegenüber ... beworben, erneut auch seine textile Berufstätigkeit und die Produktion unter eigenem Label sowie auf die Tätigkeit im Verlagswesen verwiesen (Bl. 280 d.A.). Unter dem 24.02.2008 hat der Kläger bei "... GmbH" auf Verkaufserfahrung sowie Kunden- und Mitarbeiterführung und Kenntnisse im Kapital- und Anlagemarkt ebenso verwiesen wie auch auf seine Textilkenntnisse und die Produktion unter eigenem Label sowie unternehmensberatende Tätigkeiten.
Fazit: Der Kläger hat keine abgeschlossene Berufsausbildung, erst recht nicht die im Inserat erforderte. Seine bisherige berufliche Vita beinhaltete die geforderten Tätigkeiten nicht, sondern allenfalls Berührungspunkte mit diesen von anderen Personen auszuführenden Tätigkeiten. Der Kläger war und ist objektiv ungeeignet.
b)
Die Bewerbung des Klägers war auch subjektiv nicht ernst gemeint. Das Gericht schließt sich den Ausführungen des LAG Berlin (Entscheidung vom 30.03.2006, a.a.O.) an, wonach ein subjektiv ernsthafter Bewerber in seiner Bewerbung alles tun wird, um ein positives Bild auch von seiner Person abzugeben und andererseits alles unterlassen wird, welches ein negatives oder auch nur bedenkliches Licht auf die Bewerbung werfen könnte. Gegen eine subjektiv ernsthafte Bewerbung spricht es damit, wenn der Bewerber zu einer als wesentlich erkennbaren Einstellungsvoraussetzung keine Angaben macht (LAG Berlin, a.a.O.). So ist es betreffend die Bewerbung des Klägers: Zu seiner eigenen Qualifikation in der Wahrnehmung von Büro-, Verwaltungs- und Sekretariatstätigkeiten findet sich in der Bewerbung lediglich die nicht nachvollziehbare platte Behauptung, diese Tätigkeiten seien dem Kläger in jeder Hinsicht bestens vertraut. Nicht nur, dass sich nicht erschließt, wieso dem Kläger eine eigene Verrichtung vertraut sein soll, sondern vielmehr im Gegenteil: Indem der Kläger im Übrigen ausschließlich leitende und höherwertige kaufmännische Tätigkeiten mit Entscheidungsbefugnissen und Erfordernissen angab, führte er seine eigene Pauschalbehauptung einer besten Vertrautheit mit Bürotätigkeiten ad absurdum.
Darüber hinaus war im Sinne der vorbezeichneten Rechtsprechung auch die Tatsache, dass der Kläger nicht einmal eine Postanschrift, sondern nur ein Postfach angab, in erheblichen Maße geeignet, ein bedenkliches Licht auf seine Bewerbung zu werfen. Die diesbezüglich vom Kläger angegebene Erklärung, er halte sich vielfach im Ausland auf und müsse sicherstellen, dass seine Post von einer dritten Person abgeholt werden könne, geht offensichtlich ins Leere. Selbstverständlich kann auch ein privater Briefkasten von einer dritten Person regelmäßig geleert werden.
Im Prozess bestätigt hat sich der schon aus der Bewerbung ersichtliche Mangel der subjektiven Ernsthaftigkeit der klägerischen Bewerbung auch durch den von der Beklagten referierten Internet-Auftritt des Klägers, wonach dieser im Jahr 2000 "in allerfeinstem Cut" auf Mallorca geheiratet hat, wobei eine "erlesene Gästeschar" mit "höchster Adels-Eleganz mit Hüten und langen Kleidern" zugegen war, es sei eine "wunderschöne Hochzeit auf höchstem Niveau" gewesen. Einer Person jedoch, die einen derart aufwändigen Lebenstil führen möchte und zu - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 24.06.2008 anmerkt - anspruchsvollen kaufmännischen Anforderungen tendiert, ist eine Bewerbung auf eine Position mit einem Bruttomonatsentgelt von 1 882,00 Euro nicht als ernsthaft gewollt abzunehmen.
Ergebnis: Der Kläger war und ist objektiv für die ausgeschriebene Position ungeeignet, hat sich subjektiv nur zum Zwecke der Erlangung einer Entschädigung beworben, was sein Vorgehen als dolos und den Kläger selbst als AGG-Hopper qualifiziert.
19Als unterlegene Partei trägt der Kläger nach § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwertbeschluss:Die Streitwertfestsetzung in Antragshöhe erfolgt aus § 3 ZPO.
Gründe zur Berufungszulassung wie grundsätzliche Bedeutung sind nicht gegeben.
Piel
Jantzen
Waldvogel
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