FG Niedersachsen, 2000-07-12, 13 K 10/98

13 K 10/98Tribunal Fiscal12 de jul. de 2000

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FG Niedersachsen — 2000-07-12 — 13 K 10/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2000-07-12

Aktenzeichen: 13 K 10/98

ECLI: ECLI:DE:FGNI:2000:0712.13K10.98.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2000, 21890

Tatbestand

Tatbestand1In dem ursprünglich mit der Klage angefochtenen Einkommensteuerbescheid 1995 hatte der Beklagte negative Einkünfte der Kläger aus Vermietung und Verpachtung und die Verluste der Klägerin als selbständige Rechtsanwälte nicht anerkannt.

2Während des Klageverfahrens erteilte der Beklagte einenÄnderungsbescheid 1995 und erkannte die Verluste der Kläger aus Vermietung und Verpachtung an.

3Der Änderungsbescheid 1995 umfasst drei Seiten.

4Auf der Rückseite jeder Seite ist die übliche Rechtsbehelfsbelehrung jeweils gleichen Inhalts abgedruckt.

5Auf Seite 1, 2 und Seite 3 oben des Einkommensteuerbescheids sind die Festsetzung und Abrechnung der Einkommensteuer sowie die Besteuerungsgrundlagen abgedruckt.

6Es folgen auf Seite 3 Ziffer 1 bis 4 der Erläuterungen und danach auf Seite 3 unten gesperrt gedruckt eineÜberschrift: Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung.

7Der Text lautet: Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheids beim Finanzgericht beantragen (§ 68 der Finanzgerichtsordnung), diesen Bescheid zum Gegenstand des anhängigen Klageverfahrens zu machen; ein Einspruch erübrigt sich dann. Wird weder Einspruch eingelegt noch der Antrag nach § 68 der Finanzgerichtsordnung gestellt, wird mit Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ihre Klage unzulässig.

8Der Einkommensteuer-Änderungsbescheid ist gerichtet an den Prozessbevollmächtigten.

9Der Antrag, den Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens nach § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu machen, wurde unstreitig nach Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Einkommensteuer-Änderungsbescheids gestellt.

10Die Kläger sind der Auffassung, der Antrag nach§ 68 FGO sei rechtzeitig gestellt, da wegen nicht ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrungen die Jahresfrist gelte. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht in der Rechtsbehelfsbelehrung, sondern an anderer Stelle der geänderten Einkommensteuerbescheide auf Seite 3 erfolgt. Es handele sich um einen überraschenden Hinweis am Ende des Bescheids. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei nicht deutlich hervorgehoben. Es handele sich um denselben Schrifttyp, der im Übrigen in den Bescheiden verwendet worden sei. Aus der Sicht des Empfängers erfülle die Rechtsbehelfsbelehrung nicht die ihnen zugedachte Schutzfunktion.

Gründe

Gründe11Die Klage ist unzulässig.

12Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch einen anderen Verwaltungsakt geändert oder ersetzt, so wird dieser auf Antrag des Klägers Gegenstand des Verfahrens. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes zu stellen. Hierauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen,§ 68 FGO.

13Die Kläger haben den Antrag nach § 68 FGO nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der neuen Verwaltungsakte gestellt.

14Bei der Monatsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist.

15Die gegen den Änderungsbescheid 1995 gerichtete Klage ist unzulässig, weil von den Änderungsbescheid keine aktuelle Rechtsbeeinträchtigung i.S.d. § 40 Abs. 2 FGO mehr ausgeht. Infolge der Präklusionswirkung wurde der bisher angefochtene Einkommensteuerbescheid 1995 mit dem Regelungsinhalt des Änderungsbescheids 1995 unanfechtbar.

16Die Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung in demÄnderungsbescheid 1995 genügt den gesetzlichen Anforderungen des§ 68 Satz 3 FGO.

17Durch die gesperrte Überschrift wird die Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber dem übrigen Text besonders hervorgehoben.

18Der Text der ergänzenden Rechtsbehelfsbelehrung ist zwar in demselben Schrifttyp wie der vorhergehende Text des Einkommensteuerbescheids geschrieben, jedoch deutlich größer als der laufende Text derüblichen Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des Einkommensteuerbescheids.

19Auf den Regelungsinhalt des § 68 FGO wird in der ergänzenden Rechtsbehelfsbelehrung im Wortsinne des Gesetzes -§ 68 Satz 3 FGO auch in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen, denn die Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung ist Teil der Rechtsbehelfsbelehrung.

20Die drucktechnisch hervorgehobene Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung ist auffälliger und klarer als die übliche maschinelle Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite des geänderten Einkommensteuerbescheids und geeignet, den mit § 68 Satz 3 verfolgten Schutzzweck zu erfüllen.

21Wenn der Empfänger des Änderungsbescheids diesen bis zum Ende zur Kenntnis nimmt, kann er die Ergänzung zur Rechtsbehelfsbelehrung nicht übersehen (s. auch das rechtskräftige Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. April 1999 V 83/97, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999 S. 789).

22Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 26. Oktober 1995 XI R 26/94, BFH/NV 1996 S. 444, 445 und Urteil vom 17. April 1996 X R 98/95, BFH/NV 1996 S. 900, 901) betreffen einen anderen Sachverhalt, da die Rechtsbehelfsbelehrungen in den dort entschiedenen Fällen lediglich unter der Rubrik Erläuterungen abgedruckt waren.

doc_footer

Hinweis:vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Revision zugelassen durch das FG

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