FG Niedersachsen, 2026-03-16, 9 K 170/24

9 K 170/24Tribunal Fiscal16 de mar. de 2026

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FG Niedersachsen — 2026-03-16 — 9 K 170/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-16

Aktenzeichen: 9 K 170/24

ECLI: ECLI:DE::2026:0316.9K170.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 14325

Tatbestand

TatbestandStreitig ist die Versteuerung von Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften dem Grunde nach.

Die Klägerin lebte von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann X (Todestag 1. Mai 2013) mindestens seit dem 1. August 1994 dauernd getrennt. Der Ehemann verfügte über umfangreichen Grundbesitz, welcher ausschließlich während der Ehezeit erworben wurde. Zwei größere Teilflächen dieses Grundbesitzes veräußerte er bereits in der Zeit des Getrenntlebens. Der veräußerte Grundbesitz war unter anderem bebaut mit einem Gartencenter, welches zuvor seine Erwerbsquelle bildete.

Am 14. Oktober 1997 machte die Klägerin beim Amtsgericht ... eine Klage "auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns" anhängig. Sie machte u.a. geltend, dass sich der Anspruch aus §§ 1385, 1386 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB in der für die Streitjahre geltenden Fassung) ergebe, da die Parteien seit drei Jahren getrennt lebten. Aufgrund der bereits erfolgten und zu dem Zeitpunkt weiteren konkret beabsichtigten Grundstücksveräußerungen ihres Ehemannes sowie der Beendigung seiner Erwerbstätigkeit war die Klägerin in Sorge, dass sich dieser einem Zugewinnausgleich entziehen wollte, ggf. sogar durch ein Absetzen ins Ausland.

Die Klägerin beantragte zudem am 10. November 1997 beim Amtsgericht ... die Scheidung.

Sie stellte des Weiteren beim Amtsgericht ... am 6. Januar 1998 einen Antrag auf Auskunftserteilung, Zahlung von Zugewinn, Sicherheitsleistung sowie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (dortiges Az. ...).

Am 10. Juni 1998 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann als Antragsgegner in der nichtöffentlichen Sitzung des Amtsgerichts ... in dem Verfahren ... einen Teilvergleich folgenden Inhalts:

"Der Antragsgegner überträgt im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Parteien vorab an die Antragstellerin das Grundstück Gemarkung ... Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX mit einer Größe von 4.445 qm und 2.098 qm.

Die Antragstellerin nimmt die Übertragung an. Beide Seiten verpflichten sich unverzüglich die Auflassungserklärung vor einem Notar abzugeben.

Diese Übertragung findet im Rahmen der Zugewinnausgleichsregelung zwischen den Parteien Berücksichtigung und ist auf die Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin anzurechnen, und zwar mit dem derzeitigen Verkehrswert."

Ausweislich des Sitzungsprotokolls wurden in diesem Zusammenhang auch die Anträge wegen Auskunftsansprüchen und wegen Sicherheitsleistung erledigt.

Die tatsächlichen Übertragungen der beiden Flurstücke erfolgten entsprechend dem o.g. Teilvergleich am 8. Juli 1998.

Zu einer weiteren Vermögensauseinandersetzung im Rahmen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs kam es in der Folgezeit nicht.

Zu einer Fortführung des Scheidungsverfahrens kam es ebenfalls nicht. Nach Auskunft der Prozessvertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war ihr damaliger Ehemann zu den diesbezüglichen diversen Sitzungsterminen nicht erschienen. Schließlich hätten sich die Eheleute entschieden, dass Scheidungsverfahren aus Kostengründen nicht weiter zu betreiben. Die Zugewinngemeinschaft bestand damit bis zum Tod des Herrn X in 2013 fort. Trotz Versöhnungsversuchen lebten die Ehegatten jedoch in dieser Zeit weiter getrennt.

Die im Rahmen des Prozessvergleichs übertragenen Grundstücke wurden von der Klägerin in drei Baugrundstücke, ein privat genutztes Grundstück sowie einen Grundstücksstreifen aufgeteilt. Nach Erschließung der Grundstücke (Kosten von 132.245,98 DM) wurden die drei Baugrundstücke sowie der Grundstücksstreifen in den Jahren 2000 und 2001 für insgesamt 1.180.500,00 DM veräußert.

Die Veräußerungen erfolgten wie folgt:

a) Der Grundstücksstreifen mit einer Größe von 112 m2 (Flur XXX) wurde am 3. Mai 2000 für 33.600,00 DM veräußert.

b) Das Baugrundstück mit einer Größe von 1.187 m2 (Flur XXX) wurde am 1. Juli 2000 für 356.100,00 DM veräußert.

c) Das Baugrundstück mit einer Größe von 1.500 m2 (Flur XXX) wurde am 1. September 2000 für 465.000,00 DM veräußert.

d) Das Baugrundstück mit einer Größe von 1.086 m2 (Flur XXX) wurde im Jahr 2001 für 325.800,00 DM veräußert.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2000 und 2001 wurden keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erklärt.

Aufgrund der Prüfungsanordnung vom 27. Oktober 2003 wurde in der Zeit vom 25. Februar 2004 bis zum 19. Januar 2005 eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführt. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass die o. a. Übertragungen vom 8. Juli 1998 als Anschaffungen der Klägerin zu werten seien und die Veräußerungen in 2000 und 2001 zu steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führten. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 21. März 2005 Bezug genommen.

Gegen die aufgrund der Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 vom 17. März 2005 legte die Klägerin am 19. April 2005 jeweils Einspruch ein. Nach ihrer Ansicht handelte es sich bei den Übertragungen vom getrenntlebenden Ehemann nicht um Veräußerungen und daher bei ihr auch nicht um Anschaffungsvorgänge. Auf die Rechtsfrage, ob die Übertragungen der beiden Grundstücke im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens Veräußerungen bzw. Anschaffungen im Sinne des § 23 EStG darstellten, komme es nicht mehr an, da die Klägerin den Antrag auf Ehescheidung zurücknehmen und der verstorbene Ehemann dies akzeptieren werde.

Die Einsprüche hatten jedoch keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2024 Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin ihr Begehren aus dem Einspruchsverfahren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor:

Im Streitfall lägen keine steuerbaren Veräußerungsgewinne i.S.d. § 23 EStG vor, da kein entgeltlicher, sondern ein unentgeltlicher Erwerb vorliege. Die Klägerin habe keine Gegenleistung erbracht. Der Übertragende, der verstorbene Ehemann, sei auch nicht von einer zivilrechtlichen Verbindlichkeit befreit worden, in die sie als Erwerberin des Grundstücks eingetreten sei. Der verstorbene Ehemann habe die Grundstücke mit dem Ziel/Zweck übertragen, dass eine später (bei Scheidung) entstehende Zugewinnausgleichsforderung durch die vorweg übertragene Immobilie geschmälert werde. Die Zugewinnausgleichsforderung stelle zwar eine Verbindlichkeit des verstorbenen Ehemanns bei Beendigung des Güterstandes dar. Jedoch fehle es im Zeitpunkt der Übertragung an einer Verbindlichkeit, da die Verbindlichkeit - hier der Zugewinnausgleichsanspruch - erst mit Scheidung entstehe, § 1378 Abs. 3 BGB, und nicht schon mit Abschluss des Teilvergleichs, der auf die Übertragung der Grundstücke gerichtet gewesen sei.

Es handele sich hier auch nicht um sog. unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen unter Ehegatten, die keine Schenkungen im zivilrechtlichen Sinne darstellten. Ein im Rahmen eines Scheidungsverfahrens abgeschlossener Teilvergleich werde wohl kaum darauf gerichtet sein, die wirtschaftliche Ehegrundlage zu sichern oder zu stärken. Vielmehr liege hier eine einseitig begünstigende und frei disponible Bereicherung des Empfängers, der Klägerin, vor. Die Abgabe der Willenserklärung zum Abschluss des Teilvergleichs sei freiwillig erfolgt. Dass der Ehemann hypothetisch zur Leistung einer Sicherheit hätte verurteilt werden können, reiche nicht aus, um die Freiwilligkeit auszuschließen. Eine Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch habe nicht stattgefunden, da dieser mangels Beendigung des Güterstandes noch nicht entstanden sei. Um die wirtschaftliche Last des (voraussichtlich) ausgleichspflichtigen Ehegatten frühzeitig abzufangen, könnten unentgeltliche Zuwendungen während der Ehe nach § 1380 BGB auf die spätere Zugewinnausgleichsforderung angerechnet werden. Mit der Anrechnung erhalte der ausgleichsberechtigte Ehegatte bei Beendigung des Güterstands eine um die Zuwendung gekürzte Zugewinnausgleichsforderung.

Bei Übertragungen vor Zugewinnausgleich handele es sich aus ertragsteuerlicher Sicht um unentgeltliche Vorgänge. Der Vermögensgegenstand werde in diesem Fall nicht zur Erfüllung eines Anspruchs und auch nicht an Erfüllungs statt übertragen, sodass eine entgeltliche Veräußerung grundsätzlich nicht vorliege. Diese Vorgänge würden im Zweifel aber nach § 1380 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den späteren Zugewinnausgleich angerechnet.

Richtig sei zwar, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 31. Juli 2002 (X R 48/99) entschieden habe, dass sich getrenntlebende Ehegatten einander nichts zu schenken pflegten. Dies sei jedoch eine widerlegbare Vermutung. Die Klägerin habe im Jahr 1997 zwar einen Scheidungsantrag gestellt, die Ehe sei aber bis zum Tod des Ehemanns nicht geschieden worden. Das bedeute, dass die Ehegatten nach dem Scheidungsantrag noch weitere 15 Jahre miteinander verheiratet gewesen seien. Des Weiteren könne das o.g. BFH-Urteil nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen werden, da die Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des Teilvergleichs nicht im Zusammenhang mit der zugleich vereinbarten Beendigung der Zugewinngemeinschaft gestanden habe. Im Gegenteil: Die Zugewinngemeinschaft sei im vorliegenden Fall nie beendet worden. In diesem Zusammenhang verweist die Klägerin zudem auf den Beschluss des BFH vom 24. April 2006 (VII B 120/05, BFH/NV 2006, 1609).

Zudem spreche gerade für eine Unentgeltlichkeit, dass ein Teilvergleich abgeschlossen worden sei. Aufgrund der Freiwilligkeit der Abgabe der Willenserklärung zu einem Vergleich liege Unentgeltlichkeit vor. Daran ändere auch die Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 1383 BGB nichts. Im vorliegenden Fall sei zwar ein Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt worden. Ob diesem durch das Gericht jedoch stattgegeben worden wäre, sei fraglich. Eine hypothetische Entscheidung durch das Familiengericht könne nicht die Beurteilung der Frage, ob Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit vorliege, beeinflussen.

Das beklagte Finanzamt übersehe, dass es im Rahmen eines Prozessvergleichs im Scheidungsverfahren - im Gegensatz zu einer Entscheidung durch das Gericht nach §§ 1385, 1386 BGB - gerade nicht zur Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft und Eintritt in die Gütertrennung gemäß § 1388 BGB komme.

Der Zugewinnausgleichsanspruch entstehe gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB mit Beendigung des Güterstands und sei damit fällig mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft entweder nach § 1388 BGB durch Beschluss über einen geltend gemachten vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB oder gemäß § 1378 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Rechtskraft der Ehescheidung. Im Prozessvergleich seien keinerlei Regelungen zur Gütertrennung getroffen worden. Im Gegenteil: Die Parteien seien konkludent davon ausgegangen, weiterhin im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu leben, indem sie "vorab" die Vermögensübertragung vornahmen und diese Übertragung im Rahmen der Zugewinnausgleichregelung zwischen den Parteien Berücksichtigung finden und auf eine Zugewinnausgleichsforderung anzurechnen sein sollte.

Die Argumentation des beklagten Finanzamts gründe auf dem Sachverhalt, dass Vermögensübertragungen vor Ehescheidung vollzogen worden seien, dann aber die Scheidung kurze Zeit später folge. In keinem der bereits entschiedenen Fälle habe die Ehe weiter fortbestanden (ggf. bis zum Tod eines der Ehegatten). Dies sei in dem hier vorliegenden Fall aber gerade entscheidend anders. Eine Scheidung sei nie erfolgt. Dass der Güterstand (durch Tod) ende, werde nicht bestritten. Dass der Güterstand irgendwann ende (spätestens durch den Tod eines Ehegatten) liege in der Natur der Sache und könne schlechterdings nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

Klarstellend weist die Klägerin darauf hin, dass sie - entgegen der Behauptung des Finanzamts - nicht der Ansicht sei, dass eine Scheidung für das Entstehen des Zugewinnausgleichsanspruchs notwendig sei. Entscheidend sei allein die Beendigung des Güterstandes. Wie der Güterstand beendet werde, sei irrelevant. Dennoch liege genau hier der Unterschied zu allen durch den BFH entschiedenen Fällen. Die Beendigung des Güterstands erfolge nicht durch Scheidung, sondern durch Tod. Auch eine Gestaltung, z.B. eine Güterstandsschaukel, sei vorliegend nicht vorgenommen worden. Es lägen keine Tatsachen vor, die zur Beendigung des Güterstands geführt hätten. Erst durch den Tod des Ehemanns im Jahr 2013 sei der Güterstand beendet worden.

Die Klägerin beantragt,

die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001, jeweils vom 17. März 2005, in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2024, dergestalt zu ändern, dass der Ansatz der privaten Veräußerungsgewinne als sonstige Einkünfte unterbleibt und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte zunächst auf seine Einspruchsentscheidung. Darüber hinaus wird der Abweisungsantrag wie folgt begründet:

Die Klägerin habe am 6. Januar 1998 beim Amtsgericht ... unter anderem einen Antrag auf Zahlung von Zugewinn gestellt, weil sie laut Klagebegründung berechtigte Bedenken gehabt habe, dass der Ehemann sein Vermögen bis zur Scheidung "verschleudere" und dadurch ihre Forderungen im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht mehr bedient werden könnten. Angesichts dieser Situation liege keine intakte Ehe vor, so dass in Übereinstimmung mit dem Urteil des BFH vom 31. Juli 2002 (X R 48/99) von einem entgeltlichen Erwerb der Grundstücke auszugehen sei.

§ 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB sehe die Möglichkeit vor, dass die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet sei, für den Fall der Auflösung der Ehe eine Vereinbarung über den Ausgleich des Zugewinns treffen könnten. Eine solche Vereinbarung bedürfe der notariellen Beurkundung bzw. der Protokollierung in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht (§ 127a BGB). Von dieser Ausnahmemöglichkeit hätten die Eheleute hier Gebrauch gemacht, als sie sich vor dem Prozessgericht im Scheidungsverfahren über die Übertragung der Grundstücke einigten. Es komme daher nicht auf die tatsächliche Scheidung an und auch nicht auf die tatsächliche Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft beispielsweise durch Wechsel des Güterstands. Daran ändere auch die Freiwilligkeit des Abschlusses des Prozessvergleichs nichts. Vereinbarungen zwischen den Parteien erforderten stets Freiwilligkeit.

Vorliegend habe die Klägerin sich im Wege des Ausnahmefalles § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB die Grundstücke im Jahr 1998 übertragen lassen und diese anschließend in den Jahren 2000 und 2001, also innerhalb der Veräußerungsfrist des § 23 EStG, veräußert.

Auf Nachfrage des Berichterstatters hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie den anhängig gemachten Scheidungsantrag zurückgenommen habe. Ein Nachweis dafür könne nicht mehr vorgelegt werden. Zwar hätten die Eheleute Versöhnungsversuche unternommen, das eheliche Zusammenleben sei jedoch nicht wieder aufgenommenen worden. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr 2013 seien dessen drei Kinder gesetzliche Erben geworden. Der entsprechende Erbschein ist vorgelegt worden. Aus der Ehe mit der Klägerin stammen danach zwei gemeinsame Kinder. Das weitere erbberechtigte Kind stammt aus der ersten Ehe des Erblassers. Die Klägerin ist danach nicht gesetzliche Erbin geworden. Nach eigenen Angaben hat sie weder einen Pflichtteilsanspruch gegenüber den drei gesetzlichen Erben noch einen Anspruch auf (weiteren) Zugewinnausgleich geltend gemacht. Ein Zugewinnausgleich sei nicht durchgeführt worden.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe1. Die Klage ist nur zum Teil begründet.

a. Die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001, jeweils vom 17. März 2005, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2024, sind insoweit rechtwidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-), als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG oberhalb von 310.970 DM im Streitjahr 2000 sowie oberhalb von 114.835 DM im Streitjahr 2001 der Besteuerung zugrunde gelegt worden sind.

Auf diese Höhe der Veräußerungsgewinne haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des Senats in der mündlichen Verhandlung verständigt. Da hinsichtlich der Höhe der Veräußerungsgewinne nunmehr kein Streit besteht, sieht der Senat insoweit von weiteren Ausführungen ab.

b. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Der Beklagte hat die Überschüsse aus den vier in den Streitjahren erfolgten Grundstücksveräußerungen zu Recht in den streitbefangenen Einkommensteuerbescheiden 2000 und 2001 dem Grunde nach als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erfasst (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in der für die Streitjahre geltenden Fassung).

Dem Grunde nach ist der Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erfüllt. Die Klägerin hat innerhalb der Veräußerungsfrist von zehn Jahren unbebaute Grundstücke in den Streitjahren veräußert, die sie zuvor infolge der Übertragung von ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung im laufenden Scheidungsverfahren unter Anrechnung auf den zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruch am 8. Juli 1998 angeschafft hatte.

aa. Nach § 22 Nr. 2 EStG zählen zu den sonstigen Einkünften (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG. Dazu gehören gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (zum Beispiel Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.

bb. Als Anschaffung und Veräußerung werden im Regelfall der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts auf eine andere Person aufgefasst (vgl. zuletzt BFH, Urteil vom 11. März 2025 IX R 17/24, BStBl. II 2025, 550). Die Übernahme von Schulden beim Erwerb eines Wirtschaftsguts stellt eine entgeltliche Gegenleistung dar. Es liegt in Höhe der Schuldübernahme ein Entgelt vor (vgl. BFH, Urteil vom 3. September 2019 IX R 8/18, BFHE 266, 173, BStBl. II 2020, 122, Rz 14, m.w.N.; Hentschel in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG/KStG, § 23 EStG Anm. 231; Wernsmann in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz. B 72).

Die Hingabe eines Wirtschaftsguts an Erfüllungs statt ist in diesem Zusammenhang wie ein Tausch zu behandeln. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG bemessen sich beim Tausch die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (BFH, Urteil vom 16. Juni 2020 VIII R 9/18, BFHE 269, 506, BStBl. II 2020, 845).

(1) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der wohl vorherrschenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum stellt die Übereignung eines Wirtschaftsgutes oder eines Vermögenswertes an einen Ehegatten, dem infolge der scheidungsbedingten Auflösung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleichsanspruch zusteht, ebenfalls einen entgeltlichen Vorgang dar (BFH, Urteile vom 31. Juli 2002 X R 48/99, DStR 2003, 457; vom 15. Februar 1977 VIII R 175/74, BStBl. II 1977, 389; s. auch BFH, Beschluss vom 30. März 2011 IX B 114/10, BFH/NV 2011, 1323, betr. Aktienübertragung anlässlich der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft).

Im Rahmen der Zugewinngemeinschaft wird das Vermögen der beiden Ehegatten gemäß § 1363 Abs. 2 BGB nicht gemeinschaftliches Vermögen der Ehegatten. Ihnen steht nach § 1378 BGB bei Auflösung des Güterstandes eine Ausgleichsforderung zu. Diese Ausgleichsforderung ist nach einhelliger Rechtsansicht eine Geldforderung, und zwar eine Geldsummenforderung und keine Geldwertforderung (BFH, Urteil vom 15. Februar 1977 VIII R 175/74, a.a.O. m.w.N.). Zwar wird diese Forderung kraft Gesetzes und damit unentgeltlich erworben. Jedoch hängt z.B. die Übertragung eines Grundstücks zwecks Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs - anders als die unentgeltliche Entstehung des Ausgleichsanspruchs an sich - mit der Auflösung der Gemeinschaft nicht zusammen, sondern beruht auf der freien Vereinbarung der Vertragsparteien (BFH, Urteil vom 15. Februar 1977 VIII R 175/74, a.a.O.). Im Rahmen dieser Vereinbarung wird von der einen Vertragspartei das Grundstück übereignet, während die andere als "Gegenleistung" auf den Ausgleichsanspruch in Geld verzichtet, also aufrechnet (BFH, Urteil vom 15. Februar 1977 VIII R 175/74, a.a.O.). Die Vermögensübertragung innerhalb eines Zugewinnausgleichs dient damit der Erfüllung des entsprechenden Ausgleichsanspruchs und hat Entgeltcharakter. Denn anders als in "intakten" Ehen, in denen nicht selten ehebedingte ("unbenannte") Zuwendungen oder Schenkungen vorkommen, kann im Regelfall - mangels eindeutiger gegenteiliger Anhaltspunkte - davon ausgegangen werden, dass geschiedene oder voneinander getrenntlebende Ehegatten einander nichts zu schenken pflegen (BFH, Urteil vom 31. Juli 2002 X R 48/99, a.a.O.). Die Übertragung des Grundstücks erfolgt hiernach an Erfüllungs statt (§ 364 BGB).

Eine willentliche Veräußerung/Anschaffung im Scheidungskontext liegt nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 14. Februar 2023 IX R 11/21, BStBl. II 2023, 642 mit Anm. Trossen, DStR 2023, 766) auch dann vor, wenn ein Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehegatten stehenden Einfamilienhauses im Rahmen einer Ehescheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt; dies gilt auch dann, wenn die Übertragung vor dem Hintergrund einer drohenden Zwangsvollstreckung erfolgt.

Diese Rechtsgrundsätze gelten nicht nur für den Fall der Ehescheidung, sondern auch für den Fall, dass die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet wurde und der überlebende Ehegatte seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich gegen den Erben geltend macht (FG Köln, Urteil vom 30. April 2003 7 K 6553/01, EFG 2003, 1148). Denn auch in diesem Fall ist die Zugewinnausgleichsforderung eine Geldforderung, die durch die Übertragung eines Grundstücks als Leistung an Erfüllung statt befriedigt wird und somit Entgeltcharakter hat. Ebenso wie geschiedene oder voneinander getrenntlebende Ehegatten einander nichts zu schenken pflegen, wird auch der Erbe dem enterbten Ehegatten des Erblassers im Regelfall nichts schenken. Der überlebende ausgleichsberechtigte Ehegatte könnte vom Erben die Erfüllung seines Zugewinnausgleichsanspruchs durch Geldleistung verlangen und sodann das Grundstück vom Erben mit diesem Geld käuflich erwerben. In diesem Fall wäre die Übertragung des Grundstücks zweifellos ein entgeltliches Geschäft. Nichts anderes kann gelten, wenn das Grundstück der Einfachheit halber unmittelbar zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs übertragen wird.

In der steuerrechtlichen Literatur wird diese Rechtsprechung überwiegend geteilt (siehe etwa Hentschel in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum EStG/KStG; § 23 EStG Anm. 99: Gegenleistung der Grundstücksübertragung ist die Befreiung von der Verbindlichkeit aus § 1378 BGB; Levedag in: Schmidt, Kommentar zum EStG; 44. Aufl. 2025, § 23 Rz. 42; Kube in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage, 3/2025, § 23 EStG, Rd-Nr. 11; Schley, Stbg 2025, 381; Trossen, jM 2015, 23; Stahl, KÖSDI 2013, 18253; Sagmeister, DStR 2011, 1589; Herrmanns, DStR 2002, 1108; Feuersänger, FamRZ 2003, 645; Fichtelmann, EStB 2003, 102; Fumi, EFG 2003, 1148). Auch die Finanzverwaltung geht von diesen Grundsätzen aus (etwa OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 5. Februar 2001, S 2256 A - 16 - St II 27, FR 2001, 322).

Eine Mindermeinung im Schrifttum geht dagegen von einem unentgeltlichen Vorgang aus (Tiedtke/Wälzholz, NotBZ 2000, 237, 238 f.; Tiedtke, DB 2003, 1471, 1474; Tiedtke/Langheim, FR 2007, 368; siehe auch Seer in: Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage, 3/2025, § 16 EStG, Rd-Nr. 80 für den Fall der Hingabe eines betrieblichen Wirtschaftsguts zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs). Sie stützt sich dabei auf die ältere Rechtsprechung des I. Senats des BFH (Urteil vom 23. Juli 1980 I R 43/77, BFHE 131, 351, BStBl. II 1981, 19 zur Abfindung eines Pflichtteilsberechtigten).

(2) Von vergleichbaren Grundsätzen geht die neuere Rechtsprechung und der überwiegende Teil des Schrifttums auch bei der Übertragung eines Wirtschaftsguts zur Erfüllung eines Pflichtteilsanspruchs aus:

Zwar erwirbt der Pflichtteilsberechtigte danach seinen Pflichtteilsanspruch unentgeltlich aufgrund des Erbfalls. Es handele sich um einen privaten, auf Geld gerichteten schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Vereinbarten Pflichtteilsberechtigter und Erbe, den geschuldeten Geldbetrag durch die Übertragung eines Wirtschaftsguts (etwa Grundstück oder Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten an einer Personengesellschaft) abzugelten, sei diese Vereinbarung - unabhängig von der zivilrechtlichen Beurteilung einer Leistung an Erfüllungs statt (Austauschvertrag, Änderungsvertrag oder Erfüllungsabrede, vgl. z.B. Wenzel in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 4. Aufl., § 364 Rz. 2) - steuerrechtlich jedenfalls als entgeltliches Rechtsgeschäft zu beurteilen (BFH, Urteile vom 22. Juli 2015 II R 12/14, BFHE 250, 225, BStBl. II 2016, 230; vom 16. Dezember 2004 III R 38/00, BFHE 209, 62, BStBl. II 2005, 554; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Juni 2008 3 K 1012/06 B, EFG 2008, 1563; FG Hamburg, Urteil vom 29. April 2004 VI 148/03 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 II R 11/01, BFHE 199, 28, BStBl. II 2002, 775 zur Grunderwerbsteuer; anderer Ansicht noch BFH, Urteil vom 23. Juli 1980 I R 43/77, BFHE 131, 351, BStBl. II 1981, 19: kein Leistungsaustausch; gl.A. Schmidt/Wacker, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 44. Aufl. 2025, § 16 Rz. 29; Groh, Der Betrieb 1992, 444, 446; Hoffmann, GmbH-Rundschau 2002, 236; offen gelassen im BFH-Urteil vom 13. Februar 1997 IV R 15/96, BFHE 183, 39, BStBl. II 1997, 535, unter 2. b aa). Denn der Anspruch auf die Beteiligung an der Gesellschaft sei anders als der auf Geld gerichtete Pflichtteilsanspruch nicht mit dem Erbfall entstanden; er beruhe vielmehr auf der hiervon zu trennenden besonderen Vereinbarung zwischen dem Erben und den Pflichtteilsberechtigten.

Ein Teil der steuerrechtlichen Literatur nimmt dagegen bei Erfüllung von Geldvermächtnissen oder sonstigen Erbfallschulden (z.B. Pflichtteilsanspruch) durch Hingabe von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens aus dem Nachlass an Erfüllungs statt, - entgegen der Rechtsprechung des III. Senats des BFH - eine Entnahme auf Seiten des Erben und einen unentgeltlichen Erwerb des Vermächtnisnehmers oder Pflichtteilsberechtigten an (so ausdrücklich Seer in: Kirchhof/Seer, 24. Auflage, 3/2025, § 16 EStG, Rz. 80 unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung des BFH, Urteil vom 23. Juli 1980 - I R 43/77, BFHE 131, 351, BStBl. II 1981, 19; Tiedtke/Langheim, FR 2007, 368).

(3) Weitestgehend von der Rechtsprechung unbeleuchtet ist bis heute die Fallkonstellation des Streitfalls, in der eine Übertragung zur Absicherung eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs erfolgt und dabei eine Anrechnung auf den Zugewinnausgleichsanspruch vereinbart wird. Die Besonderheit des Streitfalls besteht darüber hinaus in dem Umstand, dass der Zugewinnausgleichsanspruch weder durch eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft noch durch spätere Scheidung entstanden ist, sondern der Güterstand der Zugewinngemeinschaft - nach weiterem Fortbestand der Ehe über viele Jahre - erst durch den Tod des Ehemanns beendet wurde.

In der steuerrechtlichen Literatur finden sich lediglich vereinzelt Stellungnahmen zu entsprechenden Gestaltungsüberlegungen bei einer Grundstücksübertragung im Vorfeld des Zugewinnausgleichs.

So ist Lohr (in: Strahl, Problemfelder der steuerlichen Beratung, Grundwerk, Juli 2009, Trennung/Ehescheidung Strahl, Stand: 57. Ergänzungslieferung, Oktober 2025, Rz. 29 ff.) der Auffassung, dass Versuche, eine trennungsbedingte Übertragung zur Vermeidung der Folgen des § 23 EStG als unentgeltlich darzustellen und die Gegenleistung in andere Bereiche zu verlagern (z. B. durch Vereinbarung entgeltlicher Unterhaltsverzichte oder durch Loskoppelung des Zugewinnausgleichs von der vermeintlich unentgeltlichen Grundstücksübertragung) an § 42 AO scheitern dürften. Der Vorschlag, das Grundstück vorwegzuübertragen unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich im Sinne von § 1380 BGB, sei zweifelhaft, sofern eine solche Übertragung nach der Trennung erfolge. Auch wenn zu dem Übertragungszeitpunkt bei formaler Betrachtung noch kein Ausgleichsanspruch des Erwerbers bestehe, liege eine künstliche Aufteilung eines einheitlichen Vorgangs vor. Auch Hollender/Schlütter (DStR 2002, 1932) gehen bei dieser Gestaltung von einem steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäft aus (ebenso Kusterer, EStB 2007, 343; Arens, BTR 2006, 162; Gehm, EStB 2020, 270). Kaplan/Kaplan (FuR 2022, 116) schließen sich der Meinung an, dass die Zuwendung durch die Anrechnung ihre Unentgeltlichkeit verliert und befassen sich mit den steuerrechtlichen Konsequenzen. Auch Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger (jurisPK-BGB, 11. Aufl., Steuerrechtl. Hinw. zu § 1564 BGB, Stand: 15.11.2025, Rz. 33) gehen von einem entgeltlichen Geschäft aus (anderer Ansicht wohl Hermanns, DStR 2002, 1065 ff.: keine Anschaffung).

(4) Der erkennende Senat folgt im Ausgangspunkt der Rechtsprechung des BFH und der herrschenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum zur Qualifizierung einer Grundstücksübertragung zur Abgeltung eines Zugewinnausgleichsanspruchs als entgeltliches Geschäft. Die Gegenleistung für die Grundstücksübertragung liegt hier in dem Verzicht auf den Ausgleichsanspruch in Geld. Der Senat erachtet die Überlegung des BFH, wonach sich getrenntlebende Eheleute in aller Regel nichts zu schenken pflegen, als vollständig überzeugend und sachgerecht. Dafür spricht im Streitfall zudem der Auslöser für die familiengerichtliche Streitigkeit vor dem Amtsgericht ... der zu dem Zeitpunkt schon mehr als drei Jahre getrenntlebenden Eheleute (Sorge um den Verlust der Zugewinnausgleichsforderung durch Veräußerung des werthaltigen Grundbesitzes und Absetzen ins Ausland) und die klare Regelung in dem protokollierten gerichtlichen Prozessvergleich ("Übertragung unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich mit dem derzeitigen Verkehrswert der hingegebenen Grundstücke"). Überdeutlich wird hier die Verknüpfung zwischen der Grundstücksübertragung an Erfüllungs statt und dem Verzicht auf den späteren Zugewinnausgleich insoweit als Gegenleistung. Von einer ehebedingten Zuwendung oder einer Schenkung kann hier keine Rede sein.

Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zur Entgeltlichkeit der Übertragung von Grundbesitz "im Rahmen des Zugewinnausgleichs" gelten nach Überzeugung des Senats aber nicht nur bei Durchführung des Zugewinnausgleichs als Scheidungsfolge, sondern auch bei einem vorzeitigen Zugewinnausgleich nach §§ 1385, 1386 BGB und selbst dann, wenn die Zugewinnausgleichsforderung noch nicht tituliert ist oder - wie bei einem lebzeitigen, vorzeitigen Ausgleich - nur vorbereitet oder vorweggenommen wird. Entscheidend ist, dass die Übertragung zur Abgeltung oder Anrechnung eines (gegenwärtigen oder künftigen) Zugewinnausgleichsanspruchs vereinbart wird. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt.

Daher ist aus Sicht des Senats - anders als die Klägerin meint - nicht entscheidungserheblich, dass es im Anschluss an die Grundstücksübertragungen weder zu einem vorzeitigen Zugewinnausgleich mit Beendigung der Zugewinngemeinschaft noch zur zunächst von beiden Eheleuten angestrebten Scheidung kam und ein Zugewinnausgleich erst im Zeitpunkt des Todes des Ehemannes entstand.

(a) Ob die - nicht belegte - Behauptung der Klägerin zutrifft, sie habe im Anschluss an die Grundstücksübertragungen den Scheidungsantrag zurückgenommen, bezweifelt der Senat. Hiergegen spricht insbesondere, dass die Klägerin ausweislich des vorgelegten Erbscheins nicht gesetzliche Erbin ihres Ehemannes geworden ist. Dies erscheint nur denkbar, wenn im Todeszeitpunkt des Ehemannes das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Denn nach § 1933 Satz 1 BGB ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Wahrscheinlicher ist daher, dass das Scheidungsverfahren lediglich - etwa aus Kostengründen - von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht mehr betrieben wurde. Dafür, dass das Scheidungsverfahren im Todeszeitpunkt des Ehemanns noch nicht abgeschlossen war, spricht neben dem ausgestellten Erbschein auch, dass von der Klägerin gar nicht behauptet wurde, dass auch der damalige Ehemann, der ebenfalls einen Scheidungsantrag gestellt hatte, diesen ebenfalls zurückgenommen hat.

Letztlich misst der Senat diesem Umstand der Beendigung des Scheidungsverfahrens aber keine streitentscheidende Bedeutung bei.

Allein eine Beendigung des Scheidungsverfahrens ohne Scheidung hätte nach Überzeugung des Senats keinen Einfluss auf die zum Übertragungszeitpunkt gegebene Entgeltlichkeit der Grundstücksübertragungen gehabt. Die tatsächlichen Umstände haben sich vielmehr in der Folgezeit bis zum Tod des Ehemannes nicht mehr geändert. Nach ihrem eigenen Vortrag hat die Klägerin weiterhin - nach erfolglosen Versöhnungsversuchen - von ihrem Ehemann getrennt gelebt. Anders als die Klägerin meint, kann hier auch in der Folgezeit nicht von einer intakten Ehe ausgegangen werden.

Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass mangels Beendigung der Zugewinngemeinschaft - weder im Rahmen eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs noch durch Scheidung - der Zugewinnausgleichsanspruch zunächst noch nicht entstanden war und damit auch die von den Parteien des Vergleichs beabsichtigte Anrechnung des Wertes der übertragenden Grundstücke auf den Zugewinnausgleichsanspruch zunächst nicht erfolgen konnte. Entscheidend ist aber, dass sich die Klägerin ihre eigene im Teilvergleich verbindlich vereinbarte Verpflichtung zur Anrechnung - als Schmälerung ihres Ausgleichsanspruchs - in jedem Fall spätestens bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod - möglicherweise von den gesetzlichen Erben - entgegenhalten lassen musste. Denn auch im Fall der Beendigung durch Tod erfolgt ein Zugewinnausgleich. Im Streitfall, indem die Klägerin nicht Erbin geworden ist, hätte sie gemäß § 1371 Abs. 2 und 3 BGB (güterrechtliche Lösung) den Zugewinnausgleich nach den §§ 1373 - 1383, 1390 BGB als konkrete Ausgleichsforderung verlangen können (klassische Zugewinnausgleichsberechnung).

Ob und ggf. aus welchen Gründen die Klägerin als überlebende Ehegattin auf die Geltendmachung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs bzw. Pflichtteilsanspruchs gegenüber ihren Kindern bzw. dem Sohn ihres verstorbenen Ehemannes absah, ist aus Sicht des Senats irrelevant. Die Zugewinnausgleichsforderung ist jedenfalls mit der Beendigung des Güterstandes durch den Tod des Ehemannes grundsätzlich entstanden. Dass sie ihre Ansprüche ggf. als erfüllt ansah, spricht für die Wertung der Grundstücksübertragungen als entgeltlichen Vorgang auch in dieser Fallkonstellation. Jedenfalls schließt der Senat aus, dass es mangels tatsächlicher Geltendmachung eines - über den bereits erhaltenen wertmäßigen Vorabausgleich (im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung) hinausgehenden - Zugewinnausgleichsanspruchs zu einer rückwirkenden "Umqualifizierung" der entgeltlichen Grundstücksübertragungen kommt. Dafür besteht kein Anlass, weil es de facto zu einem Zugewinnausgleich gekommen ist (Vorabausgleich = endgültiger Ausgleich).

Davon abgesehen kann zudem nicht unbeachtet bleiben, dass die Klägerin gerichtlich Ansprüche auf vorzeitigen Zugewinn geltend gemacht hatte. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1385 BGB (in der für die Streitjahre geltenden Fassung) bzw. § 1386 BGB (mehr als dreijähriges Getrenntleben) für diese Ansprüche haben unbestreitbar vorgelegen. Selbst wenn die Behauptung der Klägerin zutrifft, dass die Zugewinngemeinschaft im Nachgang des Teilvergleichs und der durchgeführten Grundstücksübertragungen von den Parteien zunächst nicht beendet worden war und kein Übergang zur Gütertrennung stattgefunden hatte - dies wäre Voraussetzung für die Ansprüche aus §§ 1385, 1386 BGB (BGH, Beschluss vom 22. November 2023 XII ZB 386/22, FuR 2024, 191, Rz. 12) -, blieb der Teilvergleich als rechtliche Grundlage für die Grundstücksübertragungen und die Verpflichtung zur entsprechenden Anrechnung auf die spätere Zugewinnausgleichsforderung bestehen. Es dürfte sich dabei um eine Vereinbarung im Sinne des § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB handeln (Vereinbarungen der Ehegatten über den Zugewinnausgleich, die während eines Verfahrens auf Eheauflösung, d.h. nach Rechtshängigkeit der Anträge auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe für den Fall der unmittelbar angestrebten Eheauflösung getroffen werden). Dass an der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung, die aus Sicht des Senats die Entgeltlichkeit in sich trägt, später etwas geändert worden ist, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Zugewinnausgleichsforderung wegen nicht vollzogener vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (mit vorzeitigem Zugewinnausgleich) und nicht erfolgter Scheidung erst später mit dem Tod des Ehemannes entstanden ist, steht dieser Wertung jedenfalls nach Überzeugung des Senats nicht entgegen.

(b) Im Falle einer Rücknahme der Scheidungsanträge und dem formellen Fortbestand der Ehe (bei weiterhin getrenntlebenden Ehegatten) läge im Übrigen auch kein Wegfall der Geschäftsgrundlage für den erfolgten Teilvergleich und die Grundstücksübertragungen vor (hierzu BFH, Urteil vom 9. Mai 2025 IX R 4/23, BStBl. II 2025, 733, betr. Rückabwicklung einer Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Es bestehen für den Senat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin und ihr Ehemann die im Jahr 1998 erfolgten Grundstücksübertragungen auf eine neue Rechtsgrundlage (etwa Schenkungsvereinbarung) stellen und auf eine Anrechnung auf den späteren Zugewinnausgleichsanspruch nunmehr verzichten wollten. Hiergegen spricht auch, dass die Eheleute bis zum Tod des Ehemannes nicht wieder zusammengelebt haben und die Klägerin die Veräußerungserlöse auch behalten und verbrauchen konnte. Die Ehegatten wollten offensichtlich die bereits durchgeführte Vermögensauseinandersetzung fortbestehen lassen. Weder die Klägerin noch der Ehemann haben sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und auch keine Rückgängigmachung angestrebt. Vielmehr haben sich weder die tatsächlichen noch die rechtlichen Verhältnisse seit den Grundstücksübertragungen geändert.

(c) Die Grundsätze der schenkungsteuerrechtlichen BFH-Rechtsprechung zur Übertragung von Wirtschaftsgütern zur Abgeltung eines rechtsgeschäftlich begründeten Zugewinnausgleichsanspruchs bei fortbestehender Zugewinngemeinschaft (BFH, Urteil vom 28. Juni 2007 II R 12/06, BFHE 217, 260, BStBl. II 2007, 785: (objektiv) unentgeltlicher Vorgang und freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) können insoweit keine Anwendung finden, denn im Unterschied zu dem dortigen Sachverhalt mit freiwillig begründeten Rechtspflichten im Rahmen einer intakten Ehe erfolgten die streitbefangenen Übertragungen im Wege eines Prozessvergleichs vor dem Familiengericht zur Abgeltung eines von der Klägerin gerichtlich geltend gemachten Anspruchs auf vorzeitigen Zuggewinnausgleich. Von einer freiwilligen Zuwendung oder freiwillig begründeten Rechtspflicht kann hier angesichts der Gesamtumstände des gerichtlichen Verfahrens keine Rede sein.

(d) Nichts anderes ergibt sich schließlich aus dem - in der mündlichen Verhandlung - angeführten Beschluss des BFH vom 24. April 2006 (VII B 120/05, BFH/NV 2006, 1609), der in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gefasst wurde. Die Vorinstanz - das FG Münster - war im Urteil vom 8. März 2005 (6 K 2914/04 AO, EFG 2005, 1024) zu der Überzeugung gelangt, dass nicht generell unterstellt werden könne, dass Vermögensübertragungen bei getrenntlebenden Ehegatten Ausgleichsansprüche abgelten und somit einen Entgeltscharakter haben (so BFH, Urteil vom 31. Juli 2002 X R 48/99 BFH/NV 2003, 542 [BFH 31.07.2002 - X R 48/99]). Maßgebend seien vielmehr die erkennbaren Umstände des Einzelfalls. Auch der VII. Senat des BFH hat in seinem Beschluss lediglich zugestanden, dass es Ausnahmen zu seiner Regelannahme (Entgeltlichkeit) gibt, also Fälle, in denen bei getrenntlebenden Ehegatten mit Vermögensübertragungen keine Ausgleichsansprüche abgegolten werden sollen. Der Senat folgt dieser Einschätzung. Dies führt aber jedenfalls im vorliegenden Streitfall zu keinem anderen Ergebnis, denn hier liegen keinerlei Umstände vor, die darauf hindeuten, dass die streitbefangenen Grundstücksübertragungen nicht der Vermögensauseinandersetzung bzw. der vorzeitigen Erfüllung eines zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs dienen sollten.

Die Klage konnte danach insoweit keinen Erfolg haben.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.

  2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 151 Abs. 1, 3 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

  3. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 1. Alt. FGO).

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Hinweis:Revision zugelassen

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