AG Göttingen, 2000-07-15, 71 N 59/98

71 N 59/98Tribunal de Primeira Instância15 de jul. de 2000

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AG Göttingen — 2000-07-15 — 71 N 59/98 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2000-07-15

Aktenzeichen: 71 N 59/98

ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2000:0715.71N59.98.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2000, 35560

Tenor

Tenor: 1. Die Beschwerde vom 7./10.7.2000 gegen die am 5.7.2000 zugestellte Terminsbestimmung der Rechtspflegerin wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die gemäß § 11 Abs. 2 RpflG zulässige und nach Nichtabhilfe dem Richter vorgelegte sofortige Erinnerung ist unbegründet.

2Es liegt hier keine Entscheidung im Sinne des § 11 Abs/2 RpflG vor.

3Verfahrensleitende Maßnahmen wie die Anberaumung eines Termines bilden keine Entscheidung. Eine Ausnahme stellt - unter Geltung der InsO - die Regelung des § 75 Abs. 3 InsO dar, (FK-InsO/Schmerbach § 6 Rz 33).

unterschrift unterschrift_first

Schmerbach

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