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L 4 KR 38/98•LSG Niedersachsen, 2001-01-15, L 4 KR 38/98
L 4 KR 38/98Tribunal de Seguros Sociais15 de jan. de 2001
Entscheidungsdatum: 2001-01-15
Aktenzeichen: L 4 KR 38/98
ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2001:0115.L4KR38.98.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2001, 15889
hat der 4. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen in Celle
am 15. Januar 2001
durch
die Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht Schimmelpfeng-Schütte
beschlossen :
Tenor: Der Antrag des Klägers auf Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 2. Halbsatz SGG wird abgelehnt.
Gründe1Der Antrag des Klägers auf Entscheidung über die Kosten nach § 193 Abs 1 2. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist unzulässig. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
2Nach § 193 Abs 1 2. Halbsatz Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird.
3Mit Schriftsatz vom 13. November 2000 hat die Beklagte dem Kläger zur Erledigung des Rechtsstreites einen Vergleich unterbreitet mit der Regelung: "Die Verfahrensbeteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten." Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat diesen Vergleichsvorschlag mit Schriftsatz vom 17. November 2000 angenommen und ausdrücklich erklärt: "Mit einer Kostenaufhebung ist der Kläger ebenfalls einverstanden. Hilfsweise stelle ich namens und in Vollmacht des Klägers Kostenantrag nach § 193 I SGG." Mit dieser Erklärung hat der Kläger das Vergleichsangebot der Beklagten einschließlich der Kostenregelung angenommen. Damit fehlt seinem Kostenantrag das Rechtsschutzinteresse. Denn die Beteiligten haben sich rechtswirksam auf eine Aufhebung der gegenseitigen Kosten geeinigt. Das bedeutet, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst trägt (vgl hierzu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl. 2001, § 92 Rn 40).
Schimmelpfeng-Schütte, Vorsitzende Richterin am Landessozialgericht
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