OVG Niedersachsen, 2021-01-29, 13 LC 224/16

13 LC 224/16Tribunal Administrativo29 de jan. de 2021

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OVG Niedersachsen — 2021-01-29 — 13 LC 224/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-01-29

Aktenzeichen: 13 LC 224/16

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2021, 71230

Tenor

Tenor: Den Beteiligten wird zur einvernehmlichen Beilegung des Rechtsstreits gemäß §§ 106 Satz 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO folgender

gerichtlicher Vergleich

vorgeschlagen:

I. Der Beklagte hebt den streitgegenständlichen Gebührenbescheid auf, soweit ein Betrag in Höhe von … EUR überschritten wird.

II. Der Beklagte zahlt an die Klägerin … EUR.

III. Die Klägerin trägt im Außenverhältnis die Gerichtskosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Beklagte zahlt an die Klägerin … EUR (II. Instanz) und … EUR (I. Instanz) (50% der außergerichtlichen und gerichtlichen Verfahrenskosten). Der Beklagte stellt keinen Kostenantrag.

IV. Mit der Annahme dieses Vergleichs sind die wechselseitigen Ansprüche der Beteiligten aus dem streitgegenständlichen Rechtsverhältnis abgegolten.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG auf 28.983,12 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeDer Vergleichsvorschlag folgt der mit Schriftsatz der Klägerseite vom 15. Januar 2021 mitgeteilten außergerichtlichen Einigung zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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