VG Osnabrück, 2026-07-14, 7 A 194/22

7 A 194/22Tribunal Administrativo14 de jul. de 2026

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VG Osnabrück — 2026-07-14 — 7 A 194/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-14

Aktenzeichen: 7 A 194/22

ECLI: ECLI:DE::2026:0714.7A194.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 17882

Tenor

Tenor: Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 11.04.2024 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Die 1956 geborene Klägerin ist serbische Staatsbürgerin und gehört der Volksgruppe der Roma an. Sie reiste erstmals am 08.10.1991 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, der seit dem 24.02.1997 unanfechtbar abgelehnt ist. Auch zwei Folgeanträge wurden abgelehnt. Am 02.11.2004 wurde sie nach Serbien abgeschoben.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2021 (BA001 Bl. 1) zeigte sie an, sich erneut in Deutschland aufzuhalten, und beantragte - gemeinsam mit ihrem Ehemann - beim Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis, hilfsweise eine Fiktionsbescheinigung, eine Duldung oder die Bescheinigung über die Verlängerung des visumsfreien Aufenthalts. Der Ehemann der Klägerin sei schwer erkrankt und deshalb nicht reisefähig.

Der Ehemann verstarb im uar 2022 (BA007 Bl. 33). Unter dem 16.03.2022 stellte die Amtsärztin des Beklagten zunächst fest, die Klägerin sei für voraussichtlich sechs Monate nicht reisefähig. Nach erneuter Prüfung stellte sie mit Stellungnahme vom 24.11.2022 - unter genauerer Darlegung des Gesundheitszustands der Klägerin - fest, die Klägerin sei nicht flugfähig, aber reisefähig, wenn eine ärztliche Begleitung während der bspw. mit Bus oder Bahn stattfindenden Reise sichergestellt sei. Zudem sei im Heimatland die weitere medizinische Versorgung der bestehenden Lungenkrankheit, der arteriellen Hypertonie sowie des Diabetes mellitus erforderlich, da sonst eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit möglicherweise tödlichem Verlauf drohe. Auch sei die pflegerische und hauswirtschaftliche Betreuung bei bestehender Hilflosigkeit in vielen Bereichen des täglichen Lebens sicherzustellen.

Am 16.12.2022 hat die Klägerin zunächst Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheid vom 11.04.2024 hat der Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und die Klägerin zur Ausreise aufgefordert. Zur Begründung heißt es im Bescheid im Wesentlichen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, denn es bestehe kein (dauerhaftes) Ausreisehindernis. Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 24.11.2022 sei die Klägerin zwar flugunfähig, aber bei ärztlicher Begleitung reisefähig. Es sei ihr möglich und zumutbar, auf dem Landweg auszureisen. Sie sei auch im Oktober 2021 bereits vorerkrankt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ebenso liege kein rechtliches Ausreisehindernis aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK vor. Die im Bundesgebiet lebenden Kinder der Klägerin seien alle volljährig. Zwar werde die Klägerin durch ihre Kinder betreut und gepflegt, jedoch könne die Pflege auch in ihrem Heimatland sichergestellt werden. Besondere Integrationsleistungen lägen nicht vor. Die Klägerin halte sich seit ihrer Wiedereinreise 2021 ohne Aufenthaltstitel in Deutschland auf und stelle ihren Lebensunterhalt dauerhaft durch Bezug öffentlicher Leistungen sicher. Eine Reintegration in Serbien sei ihr möglich; sie spreche die serbische Sprache und habe bis 2021 in Serbien gelebt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis komme auch nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage in Betracht.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2024 hat die Klägerin den Ablehnungsbescheid in das Verfahren einbezogen. Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 hat sie erklärt, das Verfahren auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund inlandsbezogener Abschiebungsverbote zu beschränken.

Sie führt unter Verweis auf zahlreiche medizinische Unterlagen an, pflegebedürftig und krankheitsbedingt dauerhaft nicht reisefähig zu sein. Darüber hinaus drohe sie im Fall einer Isolation von ihren erwachsenen Kindern, die sämtlich in Deutschland lebten, ihren Überlebenswillen zu verlieren. Im Übrigen sei zu ihren Gunsten zu berücksichtigen, dass sie als Roma Nachfahrin der Überlebenden des nationalsozialistischen Völkermords an ihrer Volksgruppe sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 11.04.2024 zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen;

hilfsweise, ein fachpsychiatrisches Gutachten einzuholen, zum Beweis der Tatsache, dass der Überlebenswille der Klägerin nur noch durch den persönlichen Kontakt zu ihren erwachsenen Kindern erhalten wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung des ablehnenden Bescheids und weist im Übrigen darauf hin, die Klägerin sei im vollen Bewusstsein ihres Gesundheitszustands und der Notwendigkeit der Inanspruchnahme öffentlicher (Gesundheits-)Leistungen eingereist. Sie beziehe Sozialleistungen.

Mit am 12.04.2023 zunächst als Untätigkeitsklage erhobener Klage begehrt die Klägerin darüber hinaus gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Mit Bescheid vom 23.12.2023 (Az. 9891267 - 170) hat das Bundesamt festgestellt, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Die Klage ist vor dem VG Osnabrück mit Urteil vom 20.03.2025 abgewiesen worden (Az. 2 A 51/24). Gegen das Urteil ist vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG) unter dem Aktenzeichen ein Antrag auf Zulassung der Berufung anhängig.

Mit Gutachten vom 15.05.2026 hat die Amtsärztin des Beklagten festgestellt, die Klägerin leide an einer schweren obstruktiven Lungenerkrankung mit begleitender Belastungsluftnot bei geringster körperlicher Anstrengung. Sie befinde sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung. Im Juni 2025 sei eine nichtinvasive Überdrucktherapie über eine Nasenbeatmung eingeleitet worden. Insgesamt benötige die Klägerin zwischen 12 und 16 Stunden täglich eine Sauerstofftherapie. Begleitend werde eine medikamentöse inhalative Therapie durchgeführt. Unter dieser Therapie sei die Gehstrecke deutlich eingeschränkt, das Treppensteigen sei ihr kaum noch möglich. Im Vergleich zur letzten amtsärztlichen Untersuchung sei die schwere Lungenerkrankung weitgehend als unverändert anzusehen. Die Klägerin befinde sich in stabilem reduziertem Allgemeinzustand. Sie sei aufgrund der bestehenden körperlichen Minderbelastbarkeit auf Unterstützung und Hilfe beim Waschen, beim Ankleiden, beim Toilettengang sowie bei der Medikamentengabe angewiesen. Die vorgebrachten Beschwerden seien plausibel und medizinisch/klinisch zu bestätigen.

Die Klägerin sei zwar dauerhaft nicht flugfähig, indes reisefähig, wenn (wiederum) folgende Bedingungen erfüllt seien: Während der Reise, z.B. mit Bus oder Bahn, benötige sie aufgrund der schweren Lungenerkrankung mit Langzeit-Sauerstofftherapie und NIV-Überdrucktherapie eine ärztliche Begleitung. Im Heimatland sei die weitere medizinische Versorgung der bestehenden Lungenkrankheit, der arteriellen Hypertonie sowie des Diabetes mellitus erforderlich, da sonst eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit möglicherweise tödlichem Verlauf drohe. Zudem sei die pflegerische und hauswirtschaftliche Betreuung bei bestehender Hilflosigkeit in vielen Bereichen des täglichen Lebens sicherzustellen.

Neben den amtsärztlichen Stellungnahmen liegt dem Gericht aus dem Verwaltungs- und dem gerichtlichen Verfahren eine Vielzahl ärztlicher Unterlagen vor, konkret insbesondere Übersetzungen von Unterlagen aus Serbien, Briefe bzw. Unterlagen des J., Innere Medizin, vom 05.10.2021, 17.01.2022 und 14.02.2022, der diabetologischen Schwerpunktpraxis K., L., vom 26.01.2022, 30.03.2022, 01.11.2022 und 15.11.2024, des M., Innere Medizin, vom 15.01.2025 und aus dem Februar 2025, der N., Radiologische Praxis O., vom 03.03.2025, der Allgemeinmedizinerin P., Q., vom 03.03.2025, des R. vom 02.10.2025, der Medizinischen Klinik Pneumologie und Infektiologie, Q., vom 02.10.2025 und 26.03.2026 sowie der S. vom 20.10.2025, die diverse gesundheitliche Leiden der Klägerin thematisieren.

Darüber hinaus liegt ein Attest des Medizinischen Versorgungszentrums Q. vom 13.03.2026 vor, in dem es heißt, die Klägerin erhalte den Pflegegrad 3, leide an einer COPD Grad 2, einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie einer Niereninsuffizienz. Nach hausärztlicher Einschätzung bestehe derzeit keine Reisefähigkeit; zur weiteren Beurteilung werde die Vorstellung beim Facharzt empfohlen. Weitere Erläuterungen enthält das Attest nicht. Bis auf den Hinweis auf den Pflegegrad sind die Diagnosen, neben weiteren Diagnosen, auch in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 15.05.2026 enthalten.

Mit Beschluss vom 11.01.2023 hat die Kammer der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hat außerdem die Gerichtsakte des Verfahrens 2 A 51/24 beigezogen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist begründet.

A.

Der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2025 - 1 C 13.23 -, juris Rn. 12) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4). Danach soll ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nur den Ausländern zugutekommen, die nicht ausreisen können, nicht aber denen, die nicht ausreisen wollen. Dem persönlichen Verhalten des Ausländers kommt somit insbesondere im Hinblick auf die gesetzlichen Mitwirkungs- und Initiativpflichten (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG) eine wichtige Bedeutung zu. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt demnach nicht in Betracht, wenn der Ausländer die Situation der Nichtausreise entweder vorsätzlich oder zurechenbar herbeigeführt (etwa durch Vernichtung des Passes) oder zumutbare Handlungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses unterlassen hat (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 10.12.2008 - 13 LB 13/07 -, juris Rn. 35).

Die Vorschrift des Satzes 2 stellt dabei keine eigenständige Anspruchsgrundlage dar, die einem Ausländer bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung - Aussetzung der Abschiebung für den genannten Zeitraum - einen "Soll"-Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vermitteln würde. Vielmehr ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang des § 25 Abs. 5 AufenthG, dass die Erteilung des entsprechenden Aufenthaltstitels stets auch an die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, juris Rn. 22).

Eine - auch freiwillige - Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich u.a. aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 Abs. 1 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind. Bei Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nicht nur die zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben; vielmehr ist ihm dann in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 -, juris Rn. 17).

I.

Zwar geht die Kammer vorliegend nicht davon aus, dass die Ausreise der Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustands unmöglich ist.

Unter Berücksichtigung der sich aus Art. 2 Abs. 2 GG ergebenden Schutzwirkungen kann sich aus einer Reiseunfähigkeit zwar grundsätzlich ein inlandsbezogenes - und damit von der Ausländerbehörde selbständig zu prüfendes - Abschiebungshindernis wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ergeben. Voraussetzung ist allerdings, dass die konkrete Gefahr besteht, der Gesundheitszustand des Ausländers werde sich durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern, und dass diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch den Transport als solchen wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmalig entstehen würde (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn), sondern auch dann, wenn sich durch die Abschiebung als solche - außerhalb des Transportvorganges und unabhängig vom Zielstaat - oder als ihre unmittelbare Folge der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne, vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.02.2018 - 13 ME 438/17 -, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 07.09.2017 - 13 ME 157/17 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2005 - 18 B 1660/04 -, juris Rn. 6). Nach § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG muss der Ausländer der Ausländerbehörde unverzüglich eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG genügt, vorlegen, wenn er sich auf der Abschiebung entgegenstehende gesundheitliche Gründe beruft. Denn gemäß § 60 Abs. 2c Satz 1 AufenthG besteht eine gesetzliche (widerlegliche) Vermutung dafür, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen. Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG soll die ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD-10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten.

Dass gesundheitliche Belange der Abschiebung in dieser Weise entgegenstehen, hat die Klägerin nicht (hinreichend) dargelegt. Dabei legt die Kammer die amtsärztliche Stellungnahme vom 15.05.2026 zu Grunde, die - ausgehend vom Krankheitsbild der Klägerin und der benötigten Medikation und anknüpfend an die amtsärztlichen Stellungnahmen vom 16.03.2022 und vom 24.11.2022 - zu dem Ergebnis kommt, dass die Klägerin - bei entsprechender Begleitung - (auf dem Landweg) reisefähig ist.

Zweifel an der fachlichen Richtigkeit dieser Einschätzung hat die Kammer nicht. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen. Die sich hieraus ergebenden Diagnosen hat die Amtsärztin, soweit ersichtlich, gerade berücksichtigt. Soweit sich darüber hinaus (allein) das Attest vom 13.03.2026 ausdrücklich zur Reisefähigkeit der Klägerin verhält und diese verneint, wird damit der amtsärztliche Befund ebenfalls nicht durchgreifend in Frage gestellt. Denn unabhängig davon, dass das Attest zu den Gründen einer (behaupteten) Reiseunfähigkeit nichts darlegt und insbesondere nicht zur Möglichkeit einer ärztlich begleiteten Reise Stellung nimmt, wird darin ausdrücklich "[z]ur weiteren Beurteilung" eine Vorstellung beim Facharzt empfohlen, also noch keine abschließende Einschätzung getroffen.

Ebenso kann die Klägerin nicht mit dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Argument durchdringen, die Amtsärztin stehe im Lager des Beklagten, weshalb ihre Glaubwürdigkeit in Verfahren wie dem vorliegenden per se vermindert sei. Die Kammer sieht keinerlei Anhaltspunkte für einen Interessenkonflikt in der Person der Amtsärztin, der sie dahin bewegen könnte, die Reisefähigkeit der Klägerin zu bejahen, obwohl sie nach medizinisch-fachlichen Kriterien zu verneinen wäre.

II.

Offenlassen kann die Kammer, ob der Abschiebung der Klägerin womöglich ein tatsächliches Hindernis dergestalt entgegensteht, dass der Beklagte - mit Hilfe der für den Vollzug der Abschiebung zuständigen Landesaufnahmebehörde Niedersachsen (LAB) - eine Abschiebung auf dem Landweg und unter ärztlicher Begleitung nicht zu organisieren vermag. Ob die LAB hierzu in der Lage wäre, ließ sich im Vorfeld und im Rahmen der mündlichen Verhandlung - trotz entsprechender Anfrage des Beklagten - nicht klären. Die Kammer schließt hieraus, dass in dieser Weise durchzuführende Abschiebungen jedenfalls nicht zum alltäglichen Geschäft der LAB gehören, ohne dass es jedoch auf die Frage, ob eine solche zumindest möglich und faktisch realisierbar wäre, letztlich ankommt.

III.

Ebenso offenlassen kann die Kammer, ob der freiwilligen Ausreise auf dem Landweg der Klägerin womöglich entgegensteht, dass sie die laut amtsärztlicher Stellungnahme erforderliche ärztliche Begleitung nicht zu finanzieren vermag. Zwar erhält die Klägerin Sozialhilfe, sodass davon auszugehen ist, dass sie zur Finanzierung zumindest nicht auf (ausreichend) vorhandenes Vermögen zurückgreifen könnte. Jedoch hat die Vertreterin des Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung erklärt, eine Übernahme der Reisekosten durch den Sozialleistungsträger grundsätzlich für denkbar zu halten, was sich für die Kammer mit Blick auf § 23 Abs. 3a SGB XII auch nicht als von vornherein abwegig darstellt. Es wäre an der Klägerin, alle zumutbaren, nicht erkennbar aussichtslosen Anstrengungen zu unternehmen, die finanziellen Mittel für ihre (freiwillige) Ausreise zu erlangen (vgl. zum Fall der Finanzierung der Beschaffung eines Passes VG Aachen, Urteil vom 25.10.2016 - 8 K 745/14 -, juris Rn. 30 ff.). Die Klägerin hat jedoch nicht dargelegt, irgendwelche Anstrengungen in dieser Hinsicht unternommen zu haben, insbesondere nicht eine entsprechende Anfrage beim Sozialleistungsträger. Auch hierauf kommt es indes im Ergebnis nicht an.

IV.

Entscheidend sieht die Kammer im vorliegenden Einzelfall ein Ausreisehindernis aus dem in Art. 6 Abs. 1 GG verankerten Schutz der Familie als gegeben an.

Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 40; Nichtannahmebeschluss vom 17.05.2011 - 2 BvR 2625/10 -, juris Rn. 13).

Eine Familie aus Eltern und erwachsenen Kindern stellt in ihrem verfassungsrechtlichen Kern nicht eine Lebens- oder Hausgemeinschaft dar, sondern ist in aller Regel auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt und kann deshalb durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis aus einwanderungspolitischen Gründen ist hier im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG jedenfalls dann unbedenklich, wenn keine Lebensverhältnisse bestehen, die einen über die Aufrechterhaltung der Begegnungsgemeinschaft hinausgehenden familienrechtlichen Schutz angezeigt erscheinen ließen. Solche weitergehenden Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben sich jedoch dann, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, juris Rn. 17 f.; Kammerbeschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, juris Rn. 8; OVG LSA, Beschluss vom 08.09.2010 - 2 M 91/10 -, juris Rn. 22; Bay. VGH, Beschluss vom 03.09.2012 - 10 CE 12.293 -, juris Rn. 24). Für die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG kommt es auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.12.1989 - 2 BvR 377/88 -, juris Rn. 23; Kammerbeschluss vom 25.10.1995 - 2 BvR 901/95 -, juris Rn. 8; Kammerbeschluss vom 27.08.2010 - 2 BvR 130/10 -, juris Rn. 44; Bay. VGH, Beschluss vom 03.09.2012 - 10 CE 12.293 -, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschluss vom 03.05.2019 - 13 ME 123/19 -, juris Rn. 6).

In Anlegung dieser Maßstäbe liegt hier eine vom Beklagten nicht hinreichend erkannte und gewürdigte Beistandsgemeinschaft zwischen der Klägerin und im Bundesgebiet lebenden Familienmitgliedern vor.

Nach den Erkenntnissen aus der mündlichen Verhandlung stellt sich die Lebenssituation der Klägerin wie folgt dar: Sie hat vier Kinder, von denen eine Tochter in T. lebt, die andere Tochter sowie die beiden Söhne in Q. und benachbarten Gemeinden. Sie selbst lebt mit ihrem Sohn U. V., dessen Lebensgefährtin W. X. sowie deren fünf Kindern zusammen. Im Alltag wird sie im Wesentlichen von Frau X. versorgt, die ihr etwa beim Toilettengang, Waschen, Anziehen, Essen und der Medikamenteneinnahme Hilfe leistet (vgl. bereits die Aussage des Herrn V. in der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2025 im Verfahren 2 A 51/24, Bl. 148 ff. der dortigen Gerichtsakte). Ebenso übernehmen die Lebensgefährtin bzw. der Sohn die alle zwei Tage anstehende Reinigung und Kontrolle des Beatmungsgerätes der Klägerin. Auch ihre Termine - etwa Arzttermine - vermag sie nicht zuverlässig selbstständig im Blick zu behalten. Wenn Frau X. selbst verhindert ist, übernehmen die anderen Kinder, Schwiegerkinder und Enkelkinder der Klägerin ihre Pflege, insbesondere die Tochter Y. Z.. Die Klägerin hat bislang den Pflegegrad 3 erhalten; ein Antrag auf Erhalt des Pflegegrades 4 ist gestellt. Ihren Lebensunterhalt finanziert sie durch Sozialhilfe; die Krankheitskosten werden (im vorgesehenen Rahmen) durch die gesetzliche Krankenversicherung getragen. Die in T. lebende Tochter ist deutsche Staatsbürgerin; die übrigen Kinder verfügen jeweils über eine Niederlassungserlaubnis und haben die Einbürgerung beantragt. Alle Kinder leben in Eigenheimen und haben ihrerseits Kinder, die deutsche Staatsangehörige sind.

Damit sind die Voraussetzungen einer Beistandsgemeinschaft erfüllt. Zugleich ist den die Klägerin pflegenden Angehörigen ein Verlassen des Bundesgebietes nicht zuzumuten, und zwar schon deshalb, weil sie (minderjährige) deutsche Kinder haben und es sich, soweit sie nicht bereits selbst deutsche Staatsangehörige sind, bei ihnen jedenfalls um faktische Inländer im Sinne des Art. 8 EMRK handeln dürfte.

Hieraus ergibt sich indes kein absoluter Vorrang des grundrechtlichen Familienschutzes vor anderen Belangen; vielmehr bedarf es einer einzelfallbezogenen Abwägung. Dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht vorliegend die finanzielle Belastung entgegen, die der weitere Aufenthalt der Klägerin für die öffentlichen Kassen absehbar - wie schon bislang - mit sich bringen wird (vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit dieses Belangs BVerwG, Beschluss vom 12.02.1990 - 1 A 133.89 -, juris Rn. 5; OVG RLP, Urteil vom 25.03.2025 - 7 A 11051/24.OVG -, juris Rn. 41; OVG NRW, Urteil vom 24.02.1999 - 17 A 139/97 -, juris Rn. 39).

Beide Belange sind vorliegend in gewichtiger Weise betroffen. So ist in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen, dass die Klägerin mittlerweile bereits seit über vier Jahren bei ihrer Familie lebt und von dieser umfangreiche (pflegerische) Hilfe erhält, worauf sie ihr Leben erkennbar eingestellt hat. Sie ist auch nach dem persönlichen Eindruck, den sich die Kammer von der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ersichtlich nicht in der Lage, ihr Leben ohne (umfangreiche) Hilfe im Alltag zu bestreiten, wobei eine substanzielle Besserung der Situation unrealistisch erscheint. Enge Verwandte hat sie in Serbien, soweit vorgetragen und erkennbar, nicht. Sie wäre mithin darauf angewiesen, sich - wohl für den Rest ihres Lebens - in die Hände einer Pflegeeinrichtung zu begeben und mit ihren in Deutschland lebenden Familienangehörigen bloße Besuchskontakte zu pflegen.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in bereits schwer krankem Zustand - gemeinsam mit ihrem ebenfalls schwer kranken, inzwischen verstorbenen Ehemann - in das Bundesgebiet eingereist ist. Dabei muss ihr klar gewesen sein, dass sie weder in der Lage sein würde, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, noch - was finanziell deutlich schwerer wiegen dürfte - für die notwendigen Leistungen der Krankenversorgung aufzukommen. Dies wird nicht dadurch aufgewogen, dass die Versorgung der Klägerin und ihres Ehemannes vor der Ausreise womöglich - worauf der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung, wenngleich ohne nähere Substantiierung, hingewiesen hat - zunehmend schwierig gewesen sein mag. Die Klägerin und ihr Ehemann wären in dieser Situation gehalten gewesen, die in Serbien verfügbaren Hilfsangebote - ggf. mit (finanzieller) Unterstützung ihrer Kinder - in Anspruch zu nehmen. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der deutschen Solidargemeinschaft, nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigte, kranke bzw. pflegebedürftige Ausländer im Bundesgebiet aufzunehmen und für ihre (mit erheblichen Kosten verbundene) Behandlung bzw. Pflege aufzukommen. Es besteht vor diesem Hintergrund auch ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ein entsprechendes Verhalten eines Ausländers nicht durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu "belohnen" und so der Solidargemeinschaft absehbar weitere (erhebliche) Kosten aufzubürden, sondern vielmehr einer negativen Vorbildwirkung entgegenzutreten.

Gleichwohl gelangt die Kammer in dem hier vorliegenden Einzelfall zu dem Ergebnis, dass der Schutz der Familie aus Art. 6 Abs.1 GG die entgegenstehenden öffentlichen Belange überwiegt. Maßgeblich war dabei neben den oben genannten Erwägungen insbesondere die Tatsache, dass die Familienangehörigen der Klägerin zwar nicht die medizinische Behandlung, jedoch die umfangreiche pflegerische Betreuung, soweit ersichtlich, bereits seit Jahren vollständig selbst durchführen. Aufgrund der Größe des Familienverbandes und der geographischen Nähe eines Großteils der Familie erscheinen sie hierzu auch für die Zukunft (nachhaltig) in der Lage. Beide in der mündlichen Verhandlung anwesenden Kinder der Klägerin haben - für die Kammer glaubhaft - geschildert, ihre Mutter auch in Zukunft auf keinen Fall in ein Pflegeheim geben zu wollen, sondern die tatsächliche Pflege weiterhin selbst zu leisten, sodass die Klägerin auch zukünftig im Kreise ihrer Familie leben kann und von ihren Angehörigen (und nicht beliebigen Dritten) gepflegt wird. Die Kammer hat hieran auch nicht deshalb Zweifel, weil ihre Kinder (für die Klägerin) 2022 einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Pflege gestellt haben. Diesbezüglich haben diese und der klägerische Prozessbevollmächtigte nachvollziehbar geschildert, der Antrag betreffe allein abgeschlossene Leistungszeiträume und diene nicht dazu, zukünftig einen Pflegedienst oder ein Pflegeheim zu finanzieren. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Beklagte, sollte sich diese Erwartung nicht erfüllen und die Klägerin in Zukunft etwa doch durch einen Pflegedienst bzw. in einem Pflegeheim betreut werden, dies im Rahmen einer etwaigen Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltstitels zu berücksichtigen haben wird.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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