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L 4 LR 141/02 ER•LSG Niedersachsen-Bremen, 2002-09-09, L 4 LR 141/02 ER
L 4 LR 141/02 ERTribunal de Seguros Sociais9 de set. de 2002
Entscheidungsdatum: 2002-09-09
Aktenzeichen: L 4 LR 141/02 ER
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 42082
Tenor: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
GründeI.
1Der Antragsteller leidet an einer Niereninsuffizienz. Er wurde von seinem früheren Hausarzt Dr. B. mit dem Medikament ARANESP behandelt. Nach den Angaben des Antragstellers lehnte Dr. B. eine weitere Behandlung mit ARANESP aus Budgetgründen ab.
2Am 24. Juni 2002 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Lüneburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er hat von der Beschwerdegegnerin die Zusage begehrt, dass die Verordnung des Medikaments ARANESP in Zukunft nicht wieder aus Kostengründen unterbleibe. Mit Schreiben vom 3. August 2002 hat der Antragsteller dem SG mitgeteilt, dass er zwischenzeitlich einen anderen Arzt gefunden habe, der ihn behandele.
3Mit Beschluss vom 13. August 2002 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
4Hiergegen hat der Antragsteller am 26. August 2002 Beschwerde eingelegt. Er hält den angefochtenen Beschluss für falsch und weist insbesondere darauf hin, dass sein Antrag seitens des Gerichts in eine Feststellungsklage bzw. eine Fortsetzungsfeststellungsklage hätte umgedeutet werden müssen.
5Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
6Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.
7Die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind nicht gegeben. Danach sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
8Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einem Anordnungsgrund. Denn inzwischen ist die Behandlung des Antragstellers sicher gestellt. Er wird nach eigenen Angaben seit August 2002 nicht mehr von Dr. B., sondern von einem anderen Arzt behandelt. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeschrift selbst vorgetragen, dass eine akute Gefahr für ihn derzeit nicht besteht. Damit fehlt es an den Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG.
9Entgegen der Ansicht des Antragstellers war das SG nicht gehalten, seinen Antrag in eine Feststellungsklage bzw. eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzudeuten.
10Eine Umdeutung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in eine Feststellungsklage (§ 55 SGG) scheidet schon deshalb aus, weil hierfür kein Feststellungsinteresse besteht. Der Antragsteller hat einen neuen Arzt gefunden, der ihn behandelt, und nichts dafür vorgetragen, dass seine Behandlung in Zukunft konkret gefährdet sein könnte.
11Eine Umdeutung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) entfällt ebenfalls. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren ist ein Eilverfahren, in dem der erhobene Anspruch grundsätzlich nur summarisch geprüft wird. Es erfolgt keine endgültige materiell-rechtliche Entscheidung des geltend gemachten Anspruches. Es widerspricht daher dem Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzudeuten. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kommt daher eine Umdeutung in ein Fortsetzungsfeststellungsverfahren nicht in Betracht.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
13Diese Entscheidung ist endgültig (§ 177 SGG).
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