OVG Niedersachsen, 2026-06-15, 2 LA 206/24

2 LA 206/24Tribunal Administrativo15 de jun. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

OVG Niedersachsen — 2026-06-15 — 2 LA 206/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-15

Aktenzeichen: 2 LA 206/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNI:2026:0615.2LA206.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 16007

Tenor

Tenor: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichterin der 2. Kammer - vom 29. Oktober 2024 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

GründeI.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 4. Oktober 2023 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nach der in dem Bescheid enthaltenen Berechnung ermittelte die Beklagte ein Vermögen nach den §§ 27 ff. BAföG von insgesamt 12.697,73 Euro, welches sie - da der Betrag unter dem Freibetrag von 15.000 Euro lag (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG) - bei der Bemessung der Höhe der Ausbildungsförderung unberücksichtigt ließ. Hiergegen hat der Kläger Anfechtungs- bzw. Verpflichtungs-, hilfsweise Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, sein Vermögen betrage lediglich 3.841 Euro. Da er sich mit seinem Vater in einem gerichtlichen Unterhaltstreit befinde, sei im Rahmen dessen die Vorlage des korrekten Bescheides von Interesse. Es bestehe nach § 42 Abs. 2 VwVfG ein Anspruch auf die Berichtigung des Verwaltungsaktes wegen einer offenbaren Unrichtigkeit. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, diese sei bereits unzulässig, weil es dem Kläger, der sich nicht gegen die ihm bewilligte Leistung, sondern lediglich gegen die Begründung des Bescheides wende, am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Da eine rechtliche Beschwer in der Regel nicht von der Begründung, sondern von dem Entscheidungssatz des Verwaltungsaktes ausgehe, gebe es grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse für eine richtige Begründung oder für eine bestimmte Begründung. Folglich gebe es auch keinen Rechtsanspruch auf eine Berichtigung der Begründung. Ein Berichtigungsanspruch aus § 42 VwVfG bzw. § 38 SGB X scheide offensichtlich aus, weil Unrichtigkeit in diesem Sinne nur die - hier gerade nicht vorliegende - mangelnde Übereinstimmung von Wille und Erklärung sei. Dass das nach §§ 26 ff. BAföG festgestellte Vermögen für das Unterhaltsverfahren bindend wäre, folge weder aus §§ 415 - 418 ZPO noch habe der Kläger sonst substantiiert dazu vorgetragen. Auch aus § 417 ZPO könne der Kläger nichts herleiten. Denn die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde erstrecke sich nicht darauf, dass diese sachlich richtig sei. Soweit der Feststellung tatsächlich - wie vom Kläger vorgetragen - im unterhaltsrechtlichen Verfahren eine gewisse Indizwirkung zukommen sollte, stünde es ihm frei, diese im unterhaltsrechtlichen Verfahren zu entkräften. Im Übrigen dürfte das Familiengericht die Rechtmäßigkeit der Höhe des durch die Beklagte festgestellten Vermögens des Klägers - wie das Einkommen der Eltern - eigenständig zu überprüfen haben.

Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen - Einzelrichterin der 2. Kammer - vom 29. Oktober 2024 ist nicht begründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, unter 1. ), ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, unter 2. ) oder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, unter 3. ) zuzulassen ist.

1. Die Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Betracht.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang ungeklärte Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich im Rechtsmittelverfahren stellen würde und im Interesse der Einheit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung durch das Berufungsgericht bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 13.11.2025 - 2 LA 37/24 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. Senatsbeschl. v. 6.11.2024 - 2 LA 117/22 -, juris Rn. 15; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene Frage aufzuwerfen sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (vgl. Senatsbeschl. v. 13.11.2025 - 2 LA 37/24 -, juris Rn. 30 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob ein Anspruch auf Berichtigung der Begründung eines Verwaltungsakts besteht, wenn diese Korrektur keinen Einfluss auf die getroffene Entscheidung hat.

a) Sie ist - bezogen auf von dem Kläger erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - nicht klärungsbedürftig. Denn sie lässt sich ohne weiteres auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung und Kommentarliteratur beantworten.

Nach dem im Bundesausbildungsförderungsrecht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 37 Sätze 1 und 2 und § 68 Nr. 1 SGB I anwendbaren § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X (vgl. hierzu: BVerwG, Urt. v. 17.9.1987 - 5 C 26.84 -, juris Rn. 26) ist ein schriftlicher (oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter) Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind nach Satz 2 der Vorschrift die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Bei gebundenen Entscheidungen muss aus der Begründung ersichtlich sein, welche tatsächlichen und rechtlichen Gründe für die Entscheidung wesentlich waren; formelhafte Floskeln oder Wiederholungen des gesetzlichen Tatbestandes genügen nicht. Dabei richtet sich der Umfang der Begründungspflicht nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls (Siewert, in: Diering/Timme/Stähler, SGB X, 6. Aufl. 2023, § 35 Rn. 3). Dem Begründungserfordernis ist bereits dann genügt, wenn der Verwaltungsakt eine Begründung enthält, die den Anforderungen des § 35 Abs. 1 SGB X entspricht (Harich, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juni 2025, § 35 Rn. 4). Dabei geben auch falsche rechtliche Begründungen Auskunft darüber, auf welche Gründe die Behörde den Verwaltungsakt gestützt hat (zu dem inhaltsgleichen § 39 Abs. 1 VwVfG: BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 24; Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 71. Ed. 1.4.2026, § 39 Rn. 37; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 39 Rn. 30,). Es besteht insoweit für den Adressaten des Verwaltungsakts nach § 35 SGB X kein Anspruch auf die materiell richtige, sondern auf eine Begründung der Behörde (LSG NRW, Urt. v. 16.2.2022 - L 12 AS 2433/17 -, juris Rn. 43; Mutschler, in: BeckOGK, 15.11.2024, SGB X § 35 Rn. 17).

Fehlt die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB X vorzunehmende Begründung oder ist sie unzureichend, weil sie nicht den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X entspricht, ist der Verwaltungsakt formell rechtswidrig, aber nicht nichtig. Die Folgen eines solchen Formfehlers ergeben sich aus den §§ 41 und 42 SGB X (zur Anwendung im Ausbildungsförderungsrecht: BVerwG, Urt. v. 17.9.1987 - 5 C 26/84 -, juris Rn. 26 und Hamb. OVG, Urt. v. 5.4.1995 - Bf V 15/94 -, juris Rn. 37). Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X kann die Begründung bis zur letzten Tatsacheninstanz eines Gerichtsverfahrens, also bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eines Berufungsverfahrens, nachgeholt werden. Gemäß § 42 Satz 2 SGB X kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen einer Verletzung des Begründungserfordernisses nicht allein deshalb beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Im Falle des Vorliegens eines formellen Verfahrensfehlers - also einer fehlenden bzw. unzureichenden Begründung - hat die Behörde die Wahl, ob sie diesen Mangel beseitigt (§ 41 Abs. Nr. 2 SGB X) oder sich darauf "verlässt", dass die Voraussetzungen nach § 42 SGB X vorliegen (Baumeister, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 4.7.2025, § 41 Rn. 6). Es besteht vor dem Hintergrund aber kein subjektiv-rechtlicher Anspruch eines Klägers auf Vornahme einer Handlung nach § 41 Abs. 1 SGB X, mithin auf Beseitigung des formellen Mangels wegen einer Verletzung der Formvorschriften des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X. Im Falle einer Verletzung dieser Formvorschriften und ohne dass die Behörde eine Handlung nach § 41 Abs. 1 SGB X vorgenommen hat und auch kein Fall des § 42 SGB X vorliegt, besteht lediglich ein Anspruch auf Aufhebung des insoweit formell rechtswidrigen Verwaltungsaktes.

Hiervon zu unterscheiden ist der Fall einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB X entsprechenden Begründung, die (in Teilen) sachlich unrichtig (= fehlerhaft) ist und insoweit keinen Einfluss auf die Regelung des Verwaltungsaktes hat. Die Folgenregelungen der §§ 41, 42 SGB X für Verfahrens- und Formfehler sind in diesem Fall nicht anwendbar, weil die Begründung den verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Sätze 2 und 2 SGB X entspricht (Harich, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juni 2025, § 35 Rn. 55). Bei gebundenen Entscheidungen führt eine (in Teilen) sachlich unrichtige Begründung daher nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes und infolgedessen auch nicht zur Aufhebung des Verwaltungsaktes (vgl. zur Angabe einer unzutreffenden Rechtsgrundlage BVerwG, Beschl. v. 29.7.2019 - 2 B 19.18 -, juris Rn. 24; BSG, Urt. v. 15.12.2015 - B 10 EG 6/14 R - juris, Rn. 22; LSG NRW, Urt. v. 16.2.2022 - L 12 AS 2433/17 -, juris Rn. 43; ausdrücklich zur Angabe der Höhe des Vermögens im Ausbildungsförderung bewilligenden Bescheid: VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2026 - 15 K 4600/25 -, juris Rn. 24; Kuznik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., Stand: 5.5.2026, § 50 BAföG, Rn. 186.1; Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 3. Aufl., Stand: 16.02.2026, § 35 Rn. 13; vgl. auch Harich, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juni 2025, § 35 Rn. 55; Mutschler, in: BeckOGK, 15.11.2024, SGB X § 35 Rn. 17; Engelmann/Herbst, in: Schütze, 10. Aufl. 2026, SGB X § 35 Rn. 31; zu § 39 VwVfG: U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 39 Rn. 31). Es besteht, wie bereits dargestellt, somit kein Anspruch auf die materiell richtige, sondern auf eine Begründung der Behörde.

Vorstehendes gilt erst recht, soweit man die - sehr pauschal formulierte - Frage des Klägers dahingehend konkretisiert, ob im Wege der Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage ein Berichtigungsanspruch hinsichtlich einer fehlerhaften Berechnung des in dem Ausbildungsförderung gewährenden Bescheid anzugebenen Vermögens des Auszubildenen geltend gemacht werden kann. Die Angabe des Vermögens des Auszubildenen gehört nach § 50 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu den erforderlichen Mindestangaben in dem Bescheid über die Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen. Dieser Angabe kommt jedoch keine eigenständige Regelungsfunktion, etwa in Form einer verbindlichen Feststellung (allg. zum feststellenden Verwaltungsakt: v. Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 71. Ed. 1.1.2026, § 35 Rn. 141) zu. Es handelt sich insoweit um den Inhalt der Begründung des Bewilligungsbescheides (Winkler, in: BeckOK SozR, 80. Ed. 1.3.2026, BAföG § 50 Rn. 21). Anhand dieser nach § 50 Abs. 2 Satz 1 BAföG erforderlichen Mindestangaben soll dem Auszubildenden die Möglichkeit gegeben werden, die Rechtmäßigkeit des Bescheides nachprüfen zu können (BT Drs. 8/2467, S. 18 dort Nr. 37; vgl. auch Kuznik, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht BT, 1. Aufl., Stand: 5.5.2026, § 50 BAföG, Rn. 184). Es handelt sich folglich lediglich um ein Begründungselement, für das nach den obigen Ausführungen im Rahmen einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage kein Berichtigungsanspruch besteht, wenn sich die Höhe des Vermögens nicht auf die Gewährung der Ausbildungsförderung auswirkt.

b) Bezogen auf die Feststellungsklage ist ein über den Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse an der Klärung der vom Kläger aufgeworfenen Frage nicht erkennbar. An der allgemeinen Bedeutung der Sache fehlt es regelmäßig, wenn lediglich die Anwendung von (in sich nicht zweifelhaften) Vorschriften auf den konkreten Fall in Rede steht oder wenn die Beantwortung der aufgeworfenen Frage ausschlaggebend von einer Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls abhängt (Seibert, in: NK-VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 127). Letzteres ist hier der Fall. Soweit sich aus dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch ein etwaiger Berichtigungsanspruch ergeben könnte, etwa weil eine fehlerhafte Begründung Rechte der Beteiligten oder auch Dritter verletzen kann (vgl. hierzu U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 39 Rn. 32), hängt das Bestehen eines solchen Anspruchs von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich in der Pauschalität der aufgeworfenen Frage nicht ohne weiteres beantworten. Dies gilt - unabhängig von der vom Kläger erhobenen Klage - auch, soweit ein etwaiger Berichtigungsanspruch (ggf. aufgrund offenbarer Unrichtigkeiten nach § 38 SGB X oder aufgrund einer möglichen Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 20 SGB X) im Rahmen einer Leistungsklage geltend zu machen wäre (in die Richtung wohl Harich, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juni 2025, § 35 Rn. 55).

Im Übrigen hat der Kläger ein allgemeines Interesse an der Klärung der aufgeworfenen Frage bereits nicht im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. An der Klärung einer Rechtsfrage besteht ein allgemeines Interesse, wenn sie über den Einzelfall hinaus für eine Mehrzahl bzw. unbestimmte Vielzahl von Verfahren bedeutsam ist (Roth, in: BeckOK VwGO, 77. Ed. 1.4.2026, § 124 Rn. 59). Allein die Behauptung, dass dies der Fall sei, reicht nicht aus. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Frage ohne nähere Eingrenzung auf seine Fallkonstellation, nämlich das Bestehen eines etwaigen Berichtigungsanspruches bei fehlerhafter Angabe des Vermögens des Auszubildenden in dem Ausbildungsförderung gewährenden Bescheid, gestellt hat. Es ist für den Senat anhand der Ausführungen des Klägers in seinem Zulassungsantrag auch nicht ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage über den Einzelfall des Klägers hinaus auch in anderen (nicht ausbildungsförderungsrechtlichen) Verfahren stellen würde. Allein der Umstand, dass es sich um eine "allgemeine Frage" handelt, reicht für sich genommen nicht aus.

2. Ferner liegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, Beschl. v. 18.6.2019 - 1 BvR 587/17 -, juris Rn. 32 und v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 -, juris Rn. 96). Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 -, juris Rn. 9). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des erkennenden Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Senatsbeschl. v. 2.6.2025 - 2 LA 19/23 -, juris Rn. 4 m.w.N.; vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 17.6.2015 - 8 LA 16/15 -, juris, Rn. 10; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 206; jeweils m.w.N.).

Nach diesem Maßstab begründen die Einwände des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

a) Der Kläger wendet zunächst ein, das Verwaltungsgericht habe bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage außer Acht gelassen, dass er neben dem Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag auch hilfsweise einen Feststellungsantrag gestellt habe. Es habe sich im Rahmen der Zulässigkeit lediglich mit den Anforderungen an eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage beschäftigt. Dieser Einwand vermag jedoch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu begründen. Zwar hat das Verwaltungsgericht den Feststellungsantrag nicht gesondert gewürdigt; jedoch ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe eindeutig, dass es "die Klage", also die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage sowie die hilfsweise erhobene Feststellungsklage wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses insgesamt als unzulässig angesehen hat. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis stellt eine ungeschriebene, aber unverzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Klageart dar (BVerwG, Urt. v. 24.1.2023 - 4 CN 8.21 -, juris Rn. 9; Wöckel in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, vor § 40 Rn. 11 m.w.N.). Fehlt es daran, ist die Klage unabhängig von ihrer konkreten Antragsart unzulässig. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellungsklage vom Verwaltungsgericht in zulässiger Weise berücksichtigt worden und mangels Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls als unzulässig abgewiesen worden. Hiermit, insbesondere aber auch mit dem Verhältnis des Rechtsschutzbedürfnisses zum Feststellungsinteresse (hierzu: Marsch, in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 43 Rn. 33), setzt sich der Kläger im Weiteren nicht auseinander. Da das Verwaltungsgericht die Feststellungsklage nicht mangels Vorliegens eines Feststellungsinteresses zurückgewiesen hat, führen die Ausführungen des Klägers zum Vorliegen des nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderlichen Feststellungsinteresse nicht auf ernstliche Zweifel an der Entscheidung. Es kann aus diesem Grund dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit seinen Ausführungen ein Feststellungsinteresse mit Erfolg geltend machen kann.

b) Weiter führt der Kläger aus, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage zulässig, weil ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Mit dem Rechtsschutzinteresse, so der Kläger, werde zum Ausdruck gebracht, dass nur derjenige, welcher mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolge, einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung habe. Das Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, wenn der Kläger mit dem von ihm angestrebten gerichtlichen Verfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolge und er den angestrebten Erfolg nicht auf einfachere, schnellere oder billigere Art und Weise erreichen könne und er nicht rechtsmissbräuchlich handele. Ein solches liege vor.

aa) Der Kläger führt zunächst an, ob ein prozessual geltend gemachter Anspruch bestehe, sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Frage des Rechtschutzinteresses und der Zulässigkeit einer Klage, sondern der Prüfung der Begründetheit. Allein dieser Einwand begründet keine ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung. Denn der Kläger führt keine nähere Begründung für die damit offenbar vertretene Auffassung an, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse nicht mit Blick auf einen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt existierenden Berichtigungsanspruch hätte ablehnen dürfen. Sie ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus der vom Kläger angeführten Definition des Rechtsschutzbedürfnisses. Aus diesem Grund kann der Senat offen lassen, ob - wie das Verwaltungsgericht ausführt - mangels Anspruchs auf Berichtigung eines vermeintlich fehlerhaften Begründungselements bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu versagen wäre. Das Erfordernis eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass ein Gericht mit einem nutzlosen Anliegen befasst wird. Das lässt sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem gleichfalls für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns ableiten (BVerwG, Urt. v. 24.1.2023 - 4 CN 8.21 -, juris Rn. 9). Ob hierunter auch ein vom Verwaltungsgericht versagter Anspruch auf Berichtigung der vermeintlich falschen Begründung bzw. ein Anspruch auf eine bestimmte Begründung subsumieren ist (so ohne nähere Begründung Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, 71. Ed. 1.4.2026, § 39 Rn. 98; zweifelhaft nach BVerwG, Urt. v. 11.2.1993 - 4 C 15/92 - , juris Rn. 13) oder in diesem Fall eher die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu versagen wäre, weil - unter Zugrundelegung der Argumentation des Verwaltungsgerichts - die Möglichkeit der behaupteten subjektiven Rechtsverletzung mangels Berichtigungsanspruches offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2001 - 1 C 35/00 -, juris Rn. 15), braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Klage wäre auch vor diesem Hintergrund unzulässig, weil der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht darlegt hat, dass ihm ein solcher Berichtigungsanspruch zustehen könnte.

bb) Soweit der Kläger weiter anführt, für ein Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses reiche es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vielmehr aus, dass der Feststellung der Beklagten zur Vermögenshöhe im parallelen Unterhaltsverfahren bereits eine Indizwirkung zukomme, seine Rechtsposition durch die Feststellung der Beklagten geschwächt sei und er nunmehr nicht nur seine Vermögenshöhe belegen, sondern auch eine behördliche Feststellung gegenüber dem Gericht und seinem Vater widerlegen müsse, vermag auch dies (unabhängig von der Frage des Bestehens eines Berichtigungsanspruches) rechtliche Zweifel an der angefochtenen Entscheidung nicht zu begründen.

Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger - gerade unter der Annahme einer Indizwirkung - entgegengehalten, dass es ihm freistünde, diese im unterhaltsrechtlichen Verfahren zu entkräften, zumal er selbst vorgetragen habe, dass "die zivilrechtliche und die ausbildungsförderungsrechtliche Berechnung von Unterhaltsansprüchen sich bereits hinsichtlich des Rechenweges (geringfügig) unterscheiden" würden. Im Übrigen dürfte, so das Verwaltungsgericht, das Familiengericht die Rechtmäßigkeit der von der zuständigen Behörde durchgeführten Berechnung des Vermögens in vollem Umfang - wie bei der Einkommensermittlung - zu überprüfen haben. Mit diesen Argumenten setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen schon nicht auseinander.

cc) Die weitere Behauptung des Klägers, eine Abänderung der Feststellung seines Vermögens sei auf andere Weise nicht zu erreichen, sondern nur im gerichtlichen Verfahren möglich, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits deswegen abgelehnt, sondern weil es angenommen hat, dass unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt ein Berichtigungsanspruch besteht.

Ohne dass es hierauf noch ankommt, überzeugt die nicht weiter dargelegte Auffassung des Klägers auch nicht. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt grundsätzlich nicht vor, wenn dem Kläger eine einfachere und zugleich wirksamere Möglichkeit zur Verfügung steht, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen (Senatsurt. v. 2.12.2009 - 2 KN 906/06 -, juris Rn. 31). Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat sich sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Verlauf des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens (Seite 6 der Klageerwiderung) ausdrücklich bereit erklärt, eine niedrigere Vermögenssumme in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides auszuweisen, sofern der Kläger entsprechende Nachweise über den tatsächlichen Stand seines Vermögens vorlegt. Weshalb es dem Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar sein soll, diese Nachweise beizubringen, legt er in seinem Zulassungsantrag nicht dar.

c) Soweit der Kläger abschließend die ernstlichen Zweifel an der angefochtenen Entscheidung damit begründet, dass ein Anspruch auf Berichtigung der Begründung des angefochtenen Bescheides aufgrund seiner Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung bestehe (und damit zugleich ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen sei), wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen. Zu ergänzen ist Folgendes:

Ein Berichtigungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus einer vermeintlichen Verletzung der behördlichen Aufklärungspflicht nach dem allein in Betracht kommenden § 20 SGB X. Denn selbst wenn insofern ein Verstoß vorliegen würde, ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht näher dargelegt worden, dass sich - entgegen den vorstehenden Ausführungen - dennoch ein im Rahmen einer Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage geltend gemachter Berichtigungsanspruch bezüglich eines fehlerhaften Begründungselements - ergeben sollte.

Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union berufen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta gilt diese nur für die Durchführung des Rechts der Europäischen Union. Der Kläger hat indes weder substantiiert dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass der angefochtene Verwaltungsakt in Durchführung von Unionsrecht ergangen wäre.

Schließlich vermag auch das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Zwar folgt daraus das allgemeine Gebot rechtmäßigen Verwaltungshandelns, doch hat der Gesetzgeber im Rahmen der Verwaltungsgerichtsordnung, namentlich durch die Regelungen zur Klagebefugnis und zur persönlichen Beschwer sowie in § 44a VwGO, bewusst bestimmt, dass Verfahrensfehler oder Mängel der Begründung, die sich nicht auf den Entscheidungssatz auswirken, nicht isoliert angreifbar sind. Dies steht im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG, der den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zwar garantiert, diesen aber von einer individuellen Betroffenheit in eigenen Rechten abhängig macht, die hier nicht gegeben ist (BVerfG, Beschl. v. 10.6.2009 - 1 BvR 198/08 -, juris Rn. 9).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 106 m.w.N.). Eine besondere Schwierigkeit im Tatsächlichen besteht insbesondere bei komplexen oder nur mit Hilfe besonderen Sachverstandes zu verstehenden wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen oder wenn der Sachverhalt aus sonstigen Gründen schwierig zu überschauen und zu ermitteln ist (Roth, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2026, § 124 Rn. 45 m.w.N.). Eine besondere Schwierigkeit im Rechtlichen ist bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen anzunehmen, nicht jedoch, wenn sich die entscheidungserheblichen Rechtsfragen ohne weiteres anhand der anzuwendenden Rechtsnormen klären lassen (Roth, in: BeckOK VwGO, Stand: 1.1.2026, § 124 Rn. 45 m.w.N.). Die Darlegung besonderer Schwierigkeiten in der Zulassungsbegründung erfordert, dass sich der Rechtsmittelführer mit dem angegriffenen Urteil substanziell auseinandersetzt, dabei deutlich macht, in welchem konkreten rechtlichen oder tatsächlichen Punkt das Urteil zweifelhaft ist und dadurch erläutert, worin die besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache liegen (so Happ, in: Eyermann; VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 68; vgl. auch Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124a Rn. 49; Roth, in: BeckOK VwGO, Stand 1.1.2026, § 124a Rn. 75; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 209 f.).

Solche Schwierigkeiten legt der Kläger nicht dar. Der Kläger meint, die besondere Schwierigkeit ergebe sich zunächst daraus, dass in dem Verfahren zu klären sei, ob ein Anspruch auf eine Korrektur der Begründung des angefochtenen Bescheids bestehe. Soweit er diesbezüglich auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach § 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO verweist, genügt dies für die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht (vgl. VGH München, Beschl. v. 21.2.2025 - 7 ZB 24.651 -, juris Rn. 12). Im Übrigen ist die aufgeworfene Rechtsfrage, wie bereits unter 1. ausgeführt, bereits obergerichtlich geklärt.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.