OLG Celle, 2004-03-22, 3 Verg 3/04

3 Verg 3/04Tribunal Superior22 de mar. de 2004

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OLG Celle — 2004-03-22 — 3 Verg 3/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-22

Aktenzeichen: 3 Verg 3/04

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2004:0322.3VERG3.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 35358

Tenor

Tenor: In der Vergabesache wird der Beschluss vom 11. März 2004 wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Tenor dahin berichtigt, dass die Antragstellerin die Kosten beider Instanzen einschließlich der notwendigen Aufwendungen des Auftraggebers (nicht: "der Antragstellerin") und der Beigeladenen zu tragen hat.

Zu dem dritten Absatz des Tenors wird klargestellt, dass die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten für den Auftraggeber und die Beigeladene in beiden Instanzen notwendig war.

unterschrift unterschrift_first

Dr. Knoke Ulmer Wiese

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Hinweis:Korrekturbeschluss zum Beschluss: OLG Celle - 11.03.2004 - AZ: 13 Verg 3/04

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