OLG Celle, 2026-05-06, 14 U 116/25

14 U 116/25Tribunal Superior6 de mai. de 2026

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OLG Celle — 2026-05-06 — 14 U 116/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-06

Aktenzeichen: 14 U 116/25

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0506.14U116.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 14793

Tenor

Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 16. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 04.07.2025 (16 O 196/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.738,04 € festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Ersatz für Schäden zu leisten, die ihr infolge von Wasseraustritt aus einer unterirdischen Wasserleitung der Beklagten entstanden sind.

Die Klägerin führte als Bauunternehmerin im Jahr 2015 Bauarbeiten auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ... in H. aus. In Vorbereitung der Errichtung eines Gebäudes nahm sie am 04.07.2015 Rammarbeiten für die Herstellung von Stützwänden vor. Dabei beschädigte sie eine unterirdische Wasserleitung, deren Eigentümerin die Beklagte ist. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits herrscht Uneinigkeit darüber, ob die Wasserleitung zum Zeitpunkt der Beschädigung in dem betroffenen Bereich - wie in den Bestandsplänen verzeichnet - im öffentlichen Straßenraum oder - von den Plänen abweichend - auf dem Grundstück der Klägerin lag.

Durch die Beschädigung der Wasserleitung verteilte sich Wasser auf der Straße und den angrenzenden Grundstücken. Der von der Klägerin benutzte Kran musste auf Standsicherheit überprüft werden. Ferner errichtete die Klägerin einen Damm, um zu verhindern, dass die Wassermassen weiter auf das benachbarte Grundstück einer Gartenbauschule gelangen. Das Oberflächenwasser auf der Straße wurde mit Pumpen abgesaugt. Die Klägerin rechnete den ihr entstandenen Schaden mit Rechnung vom 22.11.2016 (Anlage K1; Bl. 10f. d. Pap.Akte) in Höhe von 16.738,04 € gegenüber der Beklagten ab. Die Rechnungspositionen hat sie im Schriftsatz vom 26.03.2018 (Bl. 76a ff. d. Pap.Akte) im Einzelnen erläutert. Darauf wird Bezug genommen. Die Beklagte wies die Ansprüche dem Grunde nach mit Schreiben vom 15.02.2017 (Anlage K2; Bl. 12 d. Pap.Akte) zurück.

Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, dass die später beschädigte Wasserleitung entgegen der Darstellung im Leitungsplan im Schadensbereich vom öffentlichen Straßenbereich aus über die Grundstücksgrenze auf das Grundstück der Klägerin verschwenkt worden und dort von den Rammarbeiten beschädigt worden sei. Die Abweichung ergebe sich aus der zeichnerischen Darstellung in dem Leitungsplan wie folgt (in blau; vgl. Bl. 163 d. Pap.Akte):

Die Leitungspläne hätten ihr zum Zeitpunkt der Rammarbeiten vorgelegen. Sie habe bei Suchschachtungen die Wasserleitung nicht festgestellt.

Die Klägerin war erstinstanzlich der Auffassung, dass die Beklagte ihr die in der Rechnung vom 22.11.2016 aufgeführten Schadenspositionen zu ersetzen habe.

Die Beklagte ist den Behauptungen zum Leitungsverlauf entgegengetreten. Die Leitung sei - wie im Plan verzeichnet - im öffentlichen Straßenbereich verlegt gewesen. Die Klägerin habe den Grenzverlauf auf dem Baufeld unzutreffend festgestellt. Der Klägerin als Schädigerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu. Die Voraussetzungen eines Aufwendungsersatzes nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag habe die Klägerin nicht dargelegt. Die Klägerin habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Mit Abweichungen vom Leitungsplan sei immer zu rechnen. Wenn sich Leitungen - wie hier - im unmittelbaren Arbeitsbereich befänden, müssten Handschachtungen vorgenommen werden. Wenn diese nicht dazu geführt hätten, die Wasserleitung dort aufzufinden, wo sie im Plan eingezeichnet ist, hätten die Schachtungen so lange fortgesetzt werden müssen, bis die Leitung im Boden aufgefunden wird. In der Nähe zu öffentlichem Straßengrund - wie hier - müsse nach der Rechtsprechung in der Regel auch bei Arbeiten auf einem Privatgrundstück mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass Versorgungsleitungen im Boden verlaufen. Das gelte hier in besonderem Maße, weil es sich bei dem Grundstück der Klägerin und der öffentlichen Straße um eine einzige zusammenhängende Baustelle gehandelt habe. Der Schaden sei mit dem Verweis auf die Rechnung nicht schlüssig dargelegt. Die Planunterlagen habe die Klägerin vor dem Schadensereignis jedenfalls nicht von der Beklagten erhalten und damit auch nicht den (deklaratorischen) Freistellungsvermerk mit dem darauf hingewiesen werde, dass mit Abweichungen hinsichtlich der Lage der Leitungen gerechnet werden müsse.

Das Landgericht hat mit am 04.07.2025 verkündeten Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, des Vorbringens der Parteien im Einzelnen und der erstinstanzlichen Anträge Bezug genommen wird, die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.738,04 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsverfolgung gerichtete Klage nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst drei Ergänzungsgutachten und mündlicher Erläuterung durch die Sachverständige abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Ansprüche gemäß §§ 823, 1004 BGB nicht bestehen würden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht mit der gebotenen Sicherheit feststellen, dass die Wasserleitung der Beklagten zum Zeitpunkt der Rammarbeiten über das seinerzeit im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück verlaufen sei und dieses hierdurch beeinträchtigt habe. Zwar habe die Sachverständige aus der Lage vorgefundener Reste eines Schutzrohres an der Stelle des skizzierten Leitungsschadens darauf geschlossen, dass sich die Wasserleitung an der Schadensstelle auf dem Grundstück der Klägerin befunden habe; sie habe aber nicht ausschließen können, dass die Wasserleitung früher außerhalb des Grundstücks der Klägerin verlaufen sei. Eine Überzeugung sei auch nicht anhand der Aussagen der Zeugen T., H. und G. zu gewinnen gewesen. Die Lage der von der Klägerin gesetzten Spundwand, an der die Zeugen ihre Schlüsse auf den Ort der Grundstücksgrenze festgemacht haben, lasse keinen sicheren Rückschluss auf die Grundstücksgrenze und die Lage der Wasserleitung zu.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Der Klägerin stehe entgegen der Annahme des Landgerichts aus § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu, denn es sei eindeutig bewiesen, dass die streitgegenständliche Wasserleitung zum Zeitpunkt ihrer Beschädigung über das Grundstück der Klägerin und nicht, wie in den Plänen eingezeichnet, im öffentlichen Straßenraum verlaufen sei. Die Klägerin habe sich auf die ihr vorliegenden Planunterlagen verlassen und davon ausgehen dürfen, dass die Wasserleitung nördlich und damit jenseits der Grundstücksgrenze verlaufen würde, zumal sie bei einer Suchschachtung auf ihrem eigenen Grundstück die Wasserleitung nicht aufgefunden habe. Die Lage der Wasserleitung sei durch das Gutachten der Sachverständigen S. bewiesen. Aufgrund der Lage der vorgefundenen Schutzrohrreste und der damit korrespondierenden von der Klägerin behaupteten Schadensstelle sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Wasserleistung auf dem Grundstück der Klägerin verlaufen sei. Das Ergebnis werde darüber hinaus durch die Aussagen der Zeugen T. und H. gestützt. Soweit das Landgericht sich wegen der theoretischen und fernliegenden Möglichkeit eines fehlenden Zusammenhangs zwischen der Lage der Schutzrohrreste und dem seinerzeitigen Verlauf der Wasserleitung nicht überzeugt gezeigt habe, habe es den Rahmen der zulässigen freien Beweiswürdigung verlassen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Hannover vom 04.07.2025 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.738,04 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie weitere 924,80 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die Entscheidung des Landgerichts gegen die Angriffe der Berufung. Die Klägerin habe bereits ihre Aktivlegitimation nicht dargelegt, denn zum Zeitpunkt der Verlegung der Leitung im Jahr 2011 sei sie (noch) nicht Eigentümerin des Grundstücks gewesen. Nach dem zutreffend gewürdigten Ergebnis der Beweisaufnahme fehle es zudem an einer Eigentumsbeeinträchtigung, weil - ohne dass insoweit ein Verfahrensfehler vorliegen würde - nicht habe festgestellt werden können, dass die Wasserleitung über das Grundstück der Klägerin verlaufen sei. Es sei bereits nicht bewiesen, dass die Wasserleitung überhaupt von einem Schutzrohr umgeben gewesen sei. Die Klägerin könne ihre Ansprüche auch nicht darauf stützen, dass die Beklagte ihr einen Leitungsplan überlassen hätte, der die Lage der Wasserleitung unzutreffend ausweise. Denn die Klägerin habe einen solchen Plan bei ihr erstmals am 18.09.2025 und damit nach dem Schadensereignis erfordert. Ohnehin habe sich die Klägerin den Schaden allein zuzuschreiben, weil sie keine auffindenden Suchschachtungen durchgeführt habe und sich nicht - wovor im Freistellungsvermerk ausdrücklich gewarnt wird - blind auf den Plan hätte verlassen dürfen. Aufgrund des nach den Feststellungen der Sachverständigen bestehenden geringen Abstands der behaupteten Schadensstelle zu dem im Plan verzeichneten Leitungsverlauf von 20 bis 60 cm, hätte sorgfaltsgerechtes Vorgehen die Freischachtung des Arbeitsbereichs vor den Rammarbeiten erfordert. Mit den Tiefbauarbeiten begonnen zu haben, ohne sich vor Ort über den tatsächlichen Verlauf der Leitungen versichert zu haben, sei pflichtwidrig. Zu dem Hinweis des Senatsvorsitzenden auf § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG in der Ladungsverfügung (eOLG 80) meint die Beklagte, dass sich die Betriebsgefahr nicht verwirklicht habe, weil die Anlage unversehrt gewesen und nur durch ein Handeln der Klägerin beschädigt worden sei. Zudem könnten die hier geltend gemachten, vollumfänglich bestrittenen reinen Vermögensschäden nicht über das HaftPflG beansprucht werden. Ohnehin sei eine Haftung wegen §§ 4 HaftPflG, 254 BGB aufgrund des eigenen schuldhaften Handelns der Klägerin ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 14.04.2026 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin kann Schadensersatz nicht nach § 2 HaftPflG verlangen, weil sie nach der gemäß §§ 4 HaftPflG, 254 BGB vorzunehmenden Abwägung der Verursachungsbeiträge für das streitgegenständliche Schadensereignis allein einzustehen hat (1.). Aus demselben Grund steht ihr auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB nicht zu (2.).

Soweit Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 670, 683 S. 1 BGB denkbar sind, hat die Klägerin deren Voraussetzungen (fremdes Geschäft, Fremdgeschäftsführungswille, Interesse oder mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn) nicht dargetan.

  1. Die Voraussetzungen einer Haftung nach § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG sind zunächst erfüllt.

a. Wird durch die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, eine Sache beschädigt, so ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG der Inhaber der Anlage verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Voraussetzungen liegen vor.

aa. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Anwendbarkeit des HaftPflG nicht entgegen, dass sich die Betriebsgefahr nicht verwirklicht habe, weil die Anlage unversehrt gewesen und nur durch ein Handeln der Klägerin beschädigt worden sei. Ob sich die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand befand, spielt für die sog. Wirkungshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG keine Rolle. Der Ausnahmetatbestand gilt nur für die Zustandshaftung nach § 2 Abs. 1 S. 2 HaftPflG. Ebensowenig kommt es auf den Auslöser der schädlichen Wasserwirkungen an, weil es sich um einen Gefährdungshaftungstatbestand handelt, aus dem sich keine Begrenzung des geschützten Personenkreises entnehmen lässt. Bei vergleichbaren (gängigeren) Gefährdungshaftungstatbeständen (bspw. § 7 StVG) verhält es sich ebenso. Dementsprechend hat auch der BGH keine Bedenken gegen die Anwendbarkeit des HaftPflG gehabt, wenn eine Beschädigungshandlung des Anspruchstellers an der Leitung in Rede steht (vgl. Urteil vom 07.03.1989 - VI ZR 191/88, juris). In dem von ihm zu entscheidenden Fall ging es um die Haftung einer Gemeinde für den Schaden an einer Bundesstraße, der dadurch entstanden ist, dass eine von der Gemeinde betriebene Wasserleitung, über die die Straße hinweg gebaut worden ist, dem von der Straße ausgehenden Bodendruck nicht mehr standgehalten hat. Die schadensstiftenden Bauarbeiten hatte die klagende Bundesrepublik Deutschland ausgeführt und so den Auslöser für das Bersten der Leitung selbst gesetzt. Der BGH hat der Auffassung der beklagten Gemeinde, dass der Schutzzweck der Gefährdungshaftung nach § 2 HaftPflG im Verhältnis zur Klägerin nicht Platz greife, eine Absage erteilt (juris Rn. 10 zu BGH, Urteil vom 07.03.1989 - VI ZR 191/88). Entscheidend ist mithin, dass im Streitfall der Betrieb der Leitungsanlage zu dem Schaden beigetragen hat, sich also sehr wohl die Betriebsgefahr verwirklicht hat. Denn durch das immer weiter nachfließende Wasser konnten die Überschwemmungs- und Durchfeuchtungsschäden entstehen. Relevanz gewinnt die Überlegung der Beklagten daher erst im Rahmen von § 4 HaftPflG.

bb. Bei der Wasserleitung, aus der nach Beschädigung durch die Rammarbeiten das Wasser austrat, handelt es sich um eine Rohrleitungsanlage iSv § 2 Abs. 1 HaftPflG, in der Flüssigkeiten im Sinne dieser Vorschrift transportiert werden.

cc. Die Beklagte ist Inhaberin der schadensstiftenden Wasserleitung. Inhaber der Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann (BGH, Urteil vom 01.02.2007 - III ZR 289/06, Rn. 10; Urteil vom 30.04.2008 - III ZR 5/07, Rn. 9; Urteil vom 07.02.2008 - III ZR 307/05, Rn. 17, jeweils zit. n. juris). Es kommt also auf die tatsächliche und nicht auf die rechtliche Verfügungsmacht an (Filthaut/Piontek/Kayser/Kayser, 10. Aufl. 2019, HPflG § 2 Rn. 46). Nach dem übereinstimmenden Vortrag in Klage und Klageerwiderung ist die Beklagte Eigentümerin der Wasserleitung und damit sowohl in tatsächlicher als auch darüber hinaus in rechtlicher Hinsicht verfügungsberechtigt.

dd. Das Grundstück der Klägerin, die als Eigentümerin im Zeitpunkt des Schadensereignisses aktivlegitimiert ist, ist durch die Wirkungen des Wassers beschädigt worden. Eine Beschädigung einer Sache ist dann gegeben, wenn eine relevante Veränderung der äußeren Erscheinung oder Form einer Sache gegenständlich ist (BeckOGK/Ballhausen, 1.1.2026, HPflG § 2 Rn. 29), also auf die Substanz einer bereits bestehenden Sache körperlich eingewirkt und so ein zunächst vorhanden gewesener Zustand beeinträchtigt wird und zu einer Aufhebung oder zu einer Minderung der Gebrauchsfähigkeit der Sache führt (Filthaut/Piontek/Kayser/Piontek, 10. Aufl. 2019, HPflG § 1 Rn. 132 mwN). Das Grundstück der Klägerin ist durch die Einwirkungen des Wassers aufgeweicht worden, die Bauarbeiten sind zum Stillstand gekommen. Das Grundstück war matschig und konnte seine Funktion als Basis für Gegenstände und Personen nicht mehr erfüllen, beispielsweise musste der von der Klägerin betriebene Kran auf Standsicherheit überprüft werden. Aufgrund der Wassermassen mussten Abpumparbeiten stattfinden. Das Grundstück befand sich infolge der Verdichtung des Bodens durch die Unterspülung in einer von dem Vorzustand negativ abweichenden Beschaffenheit.

ee. Bei den von der Klägerin beanspruchten Schadenspositionen handelt es sich jedenfalls teilweise um nach § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG ersatzfähige Schäden. Zu ersetzen ist danach ein Sachschaden. Reine Vermögensschäden sind gerade nicht ersatzfähig (MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 294). Darauf beruft sich die Beklagte ohne Erfolg. Wenigstens einzelne Schadenspositionen beruhen auf der Eigentumsbeeinträchtigung. Dies gilt für die Spundbohlen, die aufgrund des aufgeweichten Bodens in der Baugrube verbleiben mussten und nicht gezogen werden konnten (vgl. Bl. 77 d. Pap.Akte), die Standzeiten des Rammgerätes (Bl. 78 d. Pap.Akte), die Personalkosten für Sicherungsmaßnahmen und auch die Kosten für die Stabilisierung des unterspülten Baukrans (Bl. 79 d. Pap.Akte).

b. Die anhand der festgestellten und erwiesenermaßen für den Schaden (mit-)ursächlichen Umstände nach § 4 HaftPflG vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr nach § 2 Abs. 1 S. 1 HaftPflG aufgrund eines grob sorgfaltswidrigen Verhaltens der Klägerin zurücktritt und der Ersatzanspruch der Klägerin entfällt (vgl. BeckOGK/M. Vogeler, 1.12.2025, HPflG § 4 Rn. 23).

aa. Der Klägerin ist nach §§ 4 HaftPflG, 254 BGB ein mitwirkendes Verschulden vorzuwerfen. Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit bei der Beklagten. Die Klägerin hat den Sorgfaltsanforderungen an ein Tiefbauunternehmen bei der Vornahme der Rammarbeiten nicht genügt. Für die angestellten Erwägungen zu einem schuldhaften Verhalten der Klägerin war - der Klägerin im Ansatz günstig - zu unterstellen, dass die Leitung auf ihrem Grundstück verlief. Denn die Behauptung der Beklagten, die Leitung sei entsprechend der Pläne im öffentlichen Straßenraum verlegt gewesen, ist nicht bewiesen. Auch wenn man mit dem Landgericht nicht festzustellen vermag, dass die Leitung auf dem Grundstück der Klägerin gelegen hat, folgt daraus nicht im Umkehrschluss, dass sie im öffentlichen Straßenraum lag.

Für öffentliche Straßen gilt zunächst, dass Tiefbauunternehmer bei Bauarbeiten mit dem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu rechnen, äußerste Vorsicht walten zu lassen haben und sich der unverhältnismäßig großen Gefahren bewusst sein müssen, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können. Leben und Gesundheit von Menschen sind bei unsachgemäßer Ausführung derartiger Arbeiten gefährdet. Deshalb sind an die im Bereich von Versorgungsleitungen tätigen Tiefbauunternehmer hohe Anforderungen an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten bezüglich der verlegten Versorgungsleitungen zu stellen. Der Tiefbauunternehmer muss sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse verschaffen, welche die sichere Bewältigung der auszuführenden Arbeiten voraussetzt. Er ist insbesondere verpflichtet, sich den erforderlichen Grad von Gewissheit über den Verlauf der Gasleitungen wie auch sonstiger Versorgungsleitungen zu verschaffen, und zwar dort, wo die entsprechenden zuverlässigen Unterlagen vorhanden sind (m.w.N. BGH Urteil vom 13.04.2023 - III ZR 215/21; BGH Urteil vom 13.04.2023 - III ZR 17/22; OLG Dresden Urteil vom 25.11.2015 - 1 U 880/15; juris Rn. 29 ff). Sind die einem Tiefbau- und Straßenbauunternehmer übergebenen Leitungspläne nicht mehr aktuell und enthält die Planauskunft zudem den deutlichen Hinweis, dass die Lage der Leitungen von den Planangaben abweichen kann und deshalb durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen vor Ort festgestellt werden muss, muss sich der Unternehmer über den tatsächlichen Verlauf der Leitungen durch Erkundigungen bzw. geeignete Maßnahmen, zum Beispiel in Form von Suchschächten und Grabungen in Handschachtung, vergewissern, bevor er Tiefbauarbeiten durchführt. Ohne eine zuverlässige Klärung des genauen Leitungsverlaufs dürfen Tiefbauarbeiten nicht beginnen (BGH, a.a.O.).

Diese Sorgfaltsanforderungen gelten auch dann, wenn die Rammarbeiten der Klägerin - wie hier unterstellt - auf ihrem privaten Grundstück stattfanden.

Zwar gelten die strengen Anforderungen nach der Rechtsprechung des BGH und einiger Oberlandesgerichte nicht allgemein und ohne Weiteres für Arbeiten auf einem Privatgrundstück (vgl. m.N. BGH, Urteil vom 20.12.2005 - VI ZR 33/05). Wenn allerdings besondere Anhaltspunkte für Versorgungsleitungen vorhanden sind, sind die entsprechenden Sorgfaltsanforderungen zu beachten (BGH a.a.O.). Anhaltspunkt in diesem Sinn ist insbesondere ein naher Abstand zu öffentlichem Straßengrund, wo in der Regel mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass Hauptversorgungsleitungen im Boden verlaufen (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.1997 - 22 U 196/96; OLG Rostock, Urteil vom 09.09.1999 - 1 U 9/98; OLG Hamm, Beschluss vom 29.10.2020 - 6 U 60/20; Schulze, VersR 1998, 12). So liegen die Dinge hier.

Die Rammarbeiten haben nach dem eigenen Vortrag der Klägerin auf ihrem Grundstück direkt an der Grenze zu den öffentlichen Verkehrsflächen stattgefunden. Die von der Klägerin behauptete und von der Sachverständigen durch Auffinden der Schutzrohrteile verifizierte Schadensstelle am Wasserrohr lag (nur) 10 bis 20 cm von der Grundstücksgrenze entfernt (vgl. Sitzungsprotokoll vom 26.05.2025 S. 4; eLG 119). Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass in dem Bereich der Schadensstelle weitere Leitungen verlegt worden waren. Dabei handelte es sich um Strom- und Datenleitungen, die auf ihrem Grundstück in einer ca. einen Meter breiten Leitungstrasse verliefen (Klageschrift Bl. 5 d. Pap.Akte). Bei dem streitgegenständlichen Areal handelte es sich um ein offenes Baufeld ohne erkennbare Grundstücksbegrenzungen (vgl. zB Fotos Anlage K11, Bl. 88 d. Pap.Akte). Verkehrsflächen wie Wege, anhand derer man vor Ort die Grenzverläufe hätte identifizieren können waren (noch) nicht vorhanden.

Dieser unübersichtlichen Lage stand gegenüber, dass sich die Klägerin vor den Rammarbeiten entgegen dem, was sie schriftsätzlich behauptet hat, bei der Beklagten keinen Leitungsplan beschafft und sie auch sonst nicht involviert hat. Nach den Angaben ihrer eigenen Zeugen (Bauleiterin T. und Bauleiter H.) in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 (Bl. 120 ff. d. Pap.Akte) hatte die Klägerin bereits Jahre zuvor auf dem Areal ein Blockheizkraftwerk gebaut und hatte im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Bauvorhaben in ihren Unterlagen Pläne der Leitungen von der Nahwärmeversorgerin e. C., einer von der beklagten Netzbetreiberin verschiedenen Gesellschaft, die sie für das streitgegenständliche Bauvorhaben entnommen hat. Dabei handelt es sich um den als Anlage K3 eingereichten Plan (Bl. 13 d. Pap.Akte). Bei der Beklagten hatte die Zeugin erst nach dem Vorfall (am 18.09.2015) Pläne erfordert und erhalten. Darauf bezieht sich auch die Bestätigung der Beklagten in Anlage K2 (Bl. 12 d. Pap.Akte). Vergleicht man den Plan mit demjenigen, der von dem Zeugen A. im Termin übereicht wurde (Bl. 118 d. Pap.Akte) und dem Plan entspricht, der am 18.09.2015 an die Klägerin übermittelt wurde, so unterscheiden sich die Pläne dadurch, dass auf der Anlage K3 eine Maßstabsangabe fehlt und insbesondere der einschränkende Vermerk nicht aufgedruckt ist, dass der Plan nur in Verbindung mit dem Freistellungsvermerk gültig ist, in dem darüber belehrt wird, dass mit Abweichungen gerechnet werden müsse und die genaue Lage und der Verlauf der Leitungen in jedem Fall durch fachgerechte Erkundungsmaßnahmen festzustellen ist (vgl. Bl. 117 d. Pap.Akte). Die Sachverständige hat den Plan, auf den sich die Klägerin beruft in ihrem Gutachten vom 27.06.2002 (lose bei den Akten; S. 3) wie folgt qualifiziert: "Es handelt sich hierbei um eine Skizzierung [...]. [...] ist kein offizieller Plan eines Leitungsbetreibers mit entsprechender Legende zur Kennzeichnung [...]."

Ebenfalls anders als wiederholt vorgetragen, haben Suchschachtungen auch nicht im erforderlichen Maß stattgefunden. Nach den Aussagen der Zeugin T. und H. hat die Klägerin nicht nach der Wasserleitung suchen lassen (Bl. 121f. d. Pap.Akte). Schachtungen gab es nicht wegen Leitungen, auch nicht wegen der Strom- und Datenleitungen, die plangemäß auf dem Grundstück der Klägerin lagen, sondern nur um den Fernwärmeanschluss festzulegen und zum Gebäude führen zu können (Bl. 121, 122 d. Pap.Akte). Die Zeugin T. hat sich wie folgt geäußert (Bl. 121 d. Pap.Akte): "Ich sage nochmals: Wir haben keine Suchschachtung hinsichtlich der Wasserleitung gemacht, weil wir ja - wie ich schon gesagt habe - dort keinerlei Wasserleitung vermutet haben." Der Zeuge H. hat angegeben (Bl. 122 d. Pap.Akte): "Für eine Wasserleitung haben wir keine Suchschachtung gemacht, wir hatten ja die Pläne, wo die Wasserleitung eingezeichnet war." Die von der Klägerin vorgetragenen Suchschachtungen wären ohnehin nicht ausreichend gewesen, denn die Klägerin will diese auf dem eigenen Grundstück vorgenommen haben (Bl. 82 d. Pap.Akte). Dort waren die Leitungen aber in den Plänen nicht verzeichnet. Für die Ortung hätte daher zunächst an der Stelle der Einzeichnung der Leitung im Plan gesucht werden müssen und wenn die Leitung dort nicht aufgefunden wird, der Suchradius erweitert und die Beklagten hinzugezogen werden müssen, bis die Leitung im Boden identifiziert ist.

Das Vorgehen der Klägerin genügt den von der Rechtsprechung aufgestellten (hohen) Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bei Tiefbauarbeiten nicht. Wenn man mit schwerem Gerät wie einer Rammsonde dermaßen nah an öffentlichem Grund arbeitet und aufgrund vorliegender Pläne weiß, dass dicht an der Grenze Leitungen verlegt sind, wobei die Pläne so skizzenhaft ungenau sind, dass mit ihnen eine genaue Lokalisation nicht möglich ist, zudem ein offenes Baufeld ohne sichtbare Begrenzungen vorliegt und bei - sorgfaltsgerechter - Anforderung der Pläne beim Netzbetreiber nochmals ausdrücklich auf die möglichen Lageabweichungen und die Erforderlichkeit von auffindenden Handschachtungen hingewiesen worden wäre, hätte der Verlauf der Leitung vor Ort verifiziert werden müssen oder das Angebot des Netzbetreibers auf Unterstützung zum Auffinden der Leitung angenommen werden müssen. Die Klägerin ist - gerade vor dem Hintergrund, dass sie wusste, dass (andere) Leitungen im Arbeitsbereich lagen - sorglos vorgegangen, indem sie sich einfach auf die skizzenhaften Pläne verlassen hat.

bb. Der Beklagten ist über die Betriebsgefahr hinaus kein weiterer Verursachungsbeitrag anzulasten. Insoweit trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Weder kann der Beklagten eine Pflichtverletzung dahingehend vorgeworfen werden, dass sie die Leitung rechtswidrig auf dem Grundstück der Klägerin verlegt hat, noch dass ihre Pläne nicht der Realität entsprachen. An dieser Stelle kann sich die Beklagte allerdings nicht schon damit entlasten, dass sie der Klägerin überhaupt keine Pläne überlassen hat, denn der Plan, der der Klägerin vorlag, verzeichnete den Leitungsverlauf außerhalb des Klägergrundstücks genauso wie der später am 18.09.2025 verschickte Plan.

Den Verlauf der Leitung auf ihrem Grundstück hat die Klägerin aber nicht bewiesen. Er kann mit dem Landgericht aus den von der Sachverständigen im Boden vorgefundenen Schutzrohrfragmenten nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit geschlossen werden. Dies gilt auch, wenn man die Schlussfolgerungen der Sachverständigen im Zusammenhang mit den Angaben der Zeugen T. und H. betrachtet.

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Sie können sich aus gerichtsbekannten Tatsachen, dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz, Fehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind, oder sonst aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 16.08.2016 - X ZR 96/14, GRUR 2016, 1260 Rn. 17; Beschluss vom 08.08.2023 - VIII ZR 20/23, BeckRS 2023, 24760 Rn. 14).

Ein zum Entfall der Bindungswirkung führender Verfahrensfehler liegt insbesondere vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind (BGH, Urteil vom 12.03.2004 - V ZR 257/03, juris Rn. 9). Dies ist u.a. der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 11.02.1987 - IVb ZR 23/86, NJW 1987, 1557, 1558; BGH, Urteil vom 09.07.1999 - V ZR 12/98, NJW 1999, 3481, 3482). Dagegen sind bloße subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte nicht geeignet, die erstgerichtliche Tatsachenfeststellung in Zweifel zu ziehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2005 - VI ZR 270/04, juris Rn. 9). Eine Beweiswürdigung wird nicht schon dadurch fehlerhaft i.S.d. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, dass ein gegenteiliges Beweisergebnis denkbar wäre (vgl. OLG München, Urteil vom 12.05.2017 - 10 U 748/16, Rn. 16, juris).

Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts gerecht. Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Schluss von dem Auffindeort der mutmaßlichen Schutzrohrfragmente auf die Lage der Wasserleitung Jahre zuvor nicht mit dem nach § 286 ZPO erforderlichen Grad der Gewissheit zu ziehen. Nicht geklärt ist bereits, ob die Wasserleitung überhaupt über ein Schutzrohr verfügte, was die Klägerin zu beweisen hätte. Die Beklagten hat mit Anlage B5 ein Foto vorgelegt, das die Leitung in beschädigtem Zustand ohne Schutzrohr zeigen soll. Sie hat sich zudem auf die Pläne berufen, aus denen sich aufgrund der Darstellung des Rohres (ohne umgebende Linien) ergeben soll, dass es sich um eine Leitung ohne Schutzrohr handelt. Diese substantiierten Darlegungen hat die Klägerin einfach bestritten, womit sie ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen ist. Als weitere Unsicherheitsfaktoren treten hinzu, dass im betroffenen Bereich noch andere Leitungen mit Schutzrohren lagen, es sich um eine Baustelle handelte, so dass die Bruchstücke auch Bauschutt sein können, die Lage (Höhe) passt nicht passte und die Sachverständige erst sechs Jahre nach dem Vorfall vor Ort war, nachdem die Leitung repariert war und auch verlegt worden ist und umfangreiche Bautätigkeit stattgefunden hatte. Die Sachverständige hat in ihrer mündlichen Anhörung bekundet, dass für sie der Schluss von dem Fundort der Bruchstücke auf die seinerzeitige Lage der Wasserleitung "naheliegend" sei (eLG 118). Diese Schlussfolgerung möchte der Senat - wie das Landgericht - unter den dargestellten Gegebenheiten nicht ziehen, weil durchgreifende Zweifel verbleiben. Wenn die Klägerin in der Berufungsbegründung meint, die Zweifel seien auf eine theoretische und fernliegende Möglichkeit gegründet, ist diese Qualifizierung vor dem Hintergrund der dargestellten Unwägbarkeiten nicht nachvollziehbar. Nach den Feststellungen der Sachverständigen kann man nicht mehr schlussfolgern, als dass möglich ist, dass die Leitung auf dem Klägergrundstück lag. Das reicht indes für eine Überzeugung nach § 286 ZPO nicht aus, auch nicht in Zusammenschau mit den Zeugenaussagen. Diese haben nämlich die Grundstücksgrenzen in Verlängerung der von ihnen selbst errichteten Spundwand bestimmt, was mit dem Landgericht sichere Feststellungen nicht erlaubt.

cc. Die von der Beklagten zu tragende Betriebsgefahr und das sorgfaltswidrige Verhalten der Klägerin sind gegeneinander abzuwägen. Im Falle eines grob fahrlässigen bzw. grob verkehrswidrigen Verhaltens des Geschädigten tritt die Betriebsgefahr regelmäßig vollständig zurück (BeckOGK/M. Vogeler, 1.12.2025, HPflG § 4 Rn. 23). So verhält es sich hier. Wie dargelegt, hat die Klägerin die von der Rechtsprechung an sie gerichteten umfassenden Sorgfaltsanforderungen gänzlich ignoriert. Nach den Aussagen der Zeugen T. und H. war die Klägerin in Verkennung ihrer Verpflichtungen ohne jedes Bewusstsein für das Risiko schwerwiegender Folgen schlicht davon ausgegangen, dass die Beklagte im Sinne einer Garantie für die Richtigkeit der Pläne einstehen müsse und diese die Verantwortung treffe, wenn der Leitungsverlauf nicht exakt den Plänen entspreche und die Leitungen durch Tiefbauarbeiten lädiert werden. Durch eine aktuelle Plananforderung mithilfe des sog. Freistellungsvermerks konnte die Klägerin nicht eines Besseren belehrt werden, weil sie - wiederum sorgfaltswidrig - darauf verzichtet hat, Pläne von der Beklagten einzuholen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Rahmen der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass nach den Aussagen der Zeugen T. und H. Suchschachtungen sehr wohl stattgefunden hätten und dies in rechtlicher Hinsicht dazu führen müsse, dass zumindest die von der Beklagten zu tragenden Betriebsgefahr bestehen bleibe, folgt der Senat diesem Ansatz nicht. Ausweislich der Angaben der Zeugen bezogen sich die Suchschachtungen allein auf den Fernwärmeanschluss. Dieser war von dem errichteten Blockheizkraftwerk bereits auf das Grundstück der Klägerin verlegt worden und sollte im Zuge der Baumaßnahmen in Richtung der zu erstellenden Mehrfamilienhäuser weitergeführt werden. Es handelte sich mithin nicht um eine in Betrieb befindliche Versorgungsleitung, sondern um eine im Zuge der Baumaßnahmen noch zu erstellende Leitung. Die Leitung ist allein zum Zweck der Herstellung der Versorgung der zu errichtenden Häuser gesucht worden. Die Klägerin hat also keine Suchschachtung vor dem Hintergrund des Risikos eines Leitungsschadens vorgenommen. Dass sie sich der mit ihren Baumaßnahmen für in Betrieb befindliche Leitungen verursachten Risiken bewusst gewesen und ihnen in geeigneter Weise begegnet wäre, zeigt die Suche nach der Fernwärmeleitung gerade nicht. Die Suche nach der Fernwärmeleitung lässt daher die Versäumnisse der Klägerin nicht in einem milderen Licht erscheinen.

  1. Schadensersatzansprüche können nicht auf § 823 Abs. 1 BGB gestützt werden. Mit dem Landgericht kann bereits eine Verletzungshandlung der Beklagten nicht festgestellt werden. Das Landgericht hat sich mit Recht nicht davon überzeugen können, dass die Wasserleitung zum Schadenszeitpunkt überhaupt auf dem Grundstück der Klägerin lag, weswegen eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB, die das Landgericht an die Verletzungshandlung der Verlegung der Leitung auf fremdem Grund geknüpft hat, ausscheidet. Dasselbe gilt für eine Verletzungshandlung, die man in der Überlassung von nicht der Realität entsprechenden Planzeichnungen sehen könnte, denn insoweit ist ebensowenig erwiesen, dass die Pläne falsch sind. Auf die Darlegungen oben zu 1.b. wird verwiesen.

  2. Die Stellungnahme der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 01.05.2026 hat der Senat berücksichtigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

IV.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts abweicht, so dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 ZPO.

V.

Die Festsetzung des Streitwertes für das Berufungsverfahren beruht auf § 3 ZPO, § 47 Abs. 1 GKG.

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Hinweis:Verkündet am: 6. Mai 2026

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