LG Osnabrück, 2004-09-17, 12 S-(3) 573/04

12 S-(3) 573/04Tribunal Cantonal17 de set. de 2004

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LG Osnabrück — 2004-09-17 — 12 S-(3) 573/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-09-17

Aktenzeichen: 12 S-(3) 573/04

ECLI: ECLI:DE:LGOSNAB:2004:0917.12S3.573.04.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 35041

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück am 13.09.2004 durch die unterzeichnenden Richter beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Zur Begründung wird auf die auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Die AGB von ebay entfalten nur zwischen dem Plattform-Anbieter und seinen Kunden, nicht aber im Rechtsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer Wirksamkeit (vgl. Hoffmann NJW 2004, 2569, 2570). Es handelt sich bei der Angabe zur Preisgestaltung nicht um eine überraschende Klausel, da sich die Angabe unmittelbar über einem Bild des Fahrzeugs befindet, welches von dem Bieter aufgerufen werden muss, um sich einen Eindruck vom Zustand des beschädigten Fahrzeugs verschaffen zu können.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Beschluss oder- im Kosteninteresse (0,5 statt 4,5 Gerichtsgebühren) - zur Rücknahme der Berufung binnen 2 Wochen.

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