OLG Oldenburg, 2013-07-01, 2 SsRs 180/13

2 SsRs 180/13Tribunal Superior1 de jul. de 2013

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OLG Oldenburg — 2013-07-01 — 2 SsRs 180/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-01

Aktenzeichen: 2 SsRs 180/13

ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2013:0701.2SSRS180.13.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2013, 51377

Tenor

Tenor: Der Antrag des Betroffenen, die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Lingen (Ems) vom 22.03.2013 zuzulassen, wird auf seine Kosten als unbegründet verwiesen.

Gründe

GründeEine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nur in Betracht, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Klärungsbedürftige Rechtsfragen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts sind nicht ersichtlich, so dass es einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung nicht bedarf. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht zu verzeichnen.

Allerdings erweisen sich die Ausführungen des Urteils hinsichtlich der durchgeführten Messung als unzureichend. Bei einem standardisierten Messverfahren muss das Urteil über die Feststellungen zum angewandten Messverfahren und der Angabe des berücksichtigten Toleranzabzuges hinaus insbesondere die Mitteilung enthalten, dass die Bedienungsvorschriften beachtet worden sind und das Gerät geeicht war (vgl. OLG Celle VRR 2012, 72).

Angaben dazu, ob das Messgerät geeicht war, enthält das vorliegende Urteil nicht. Ungeachtet dessen bedarf es insoweit einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedoch nicht. Es liegt lediglich eine Unzulänglichkeit der Urteilsgründe im Einzelfall vor. Es ist davon auszugehen, dass einer eventuellen Wiederholung durch einen Hinweis im Nichtabhilfebeschluss in ausreichender Weise entgegengewirkt werden kann.

Darüber hinaus zeigt die Rechtsbeschwerde keine Fehler des Urteils auf, welche sich über den Einzelfall hinaus auswirken könnten.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG abgesehen.

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