VG Lüneburg, 2026-05-12, 11 A 3/24

11 A 3/24Tribunal Administrativo12 de mai. de 2026

Abrir fonte

Texto completo

VG Lüneburg — 2026-05-12 — 11 A 3/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-12

Aktenzeichen: 11 A 3/24

ECLI: ECLI:DE:VGLUENE:2026:0512.11A3.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 16872

Tenor

Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe

GründeI.

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung für die Zuweisung einer Arbeitnehmerin.

Die bei dem beteiligten Jobcenter beschäftigte Frau M. war zunächst seit dem 15. Dezember 2020 befristet beschäftigt. Seit dem 15. März 2022 war sie unbefristet beschäftigt und ihr wurde die Tätigkeit einer Fachassistentin Eingangszone/SIE im Jobcenter Landkreis N. zugewiesen sowie in die Tätigkeitsebene V eingruppiert. Frau M. bewarb sich erfolgreich auf eine befristete und höherwertige Beschäftigung als Arbeitsvermittlerin im Arbeitgeber-Service (Arbeitsort O.) in der Agentur für Arbeit. Die höherwertige Beauftragung war für die Zeit vom 15. Oktober 2024 bis 31. Dezember 2025 geplant. Der Beteiligte beabsichtigte daher die Zuweisung von Frau M. zum Jobcenter Landkreis N. mit Ablauf des 31. Oktober 2024 aufzuheben und sie ab dem 1. Januar 2026 erneut dem Jobcenter Landkreis N. zuzuweisen.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 informierte der Beteiligte den Personalrat über das geplante Ende der Zuweisung von Frau M. mit Ablauf des 31. Oktober 2024 und bat um Zustimmungserteilung hinsichtlich der erneuten Zuweisung von Frau M. zum 1. Januar 2026.

Der Antragsteller beschloss in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2024 einstimmig die Zustimmung zu der erneuten Zuweisung von Frau M. zum 1. Januar 2026 zu verweigern und teilte dies dem Beteiligten mit Schreiben vom selben Tage mit. Er begründete dies damit, dass keine ausreichenden Informationen für die in der Zukunft liegende Maßnahme vorlägen. Es fehle eine Begründung, warum die Beteiligung so weit im Voraus erfolgen solle. Ihm sei es im Hinblick auf mögliche Konsequenzen für andere Mitarbeitende sowie mangels Kenntnis über die Situation im Jobcenter im Januar 2026 objektiv nicht möglich, die Maßnahme seriös zu beraten. Daher stütze er seine Ablehnung auf den Versagungsgrund nach § 78 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass andere Beschäftigte im Januar 2026 benachteiligt würden.

Der Beteiligte wies die Zustimmungsverweigerung mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 als unbeachtlich zurück (vgl. Anlage B9), da die Verweigerung nicht den Mindestanforderungen, die der Gesetzgeber und die Rechtsprechung fordere, genüge. Da keine wirksame Zustimmungsverweigerung des Personalrates vorliege, gelte die Maßnahme daher gemäß § 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG innerhalb von 10 Arbeitstagen im Rahmen der Zustimmungsfiktion als gebilligt. Der Beteiligte führte aus, dass nach seiner Ansicht alle nötigen Informationen zur Verfügung gestellt worden seien, die auch ihm vorgelegen hätten. Ihm sei an einer Rückkehr von Frau M. zum 1. Januar 2026 gelegen. Soweit der Personalrat eine Benachteiligung der Beschäftigten bei einer Zustimmung zur erneuten Zuweisung zum 1. Januar 2026 befürchte, habe er dies nicht näher präzisiert. § 78 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG räume jedoch der Personalvertretung eine Verweigerung nur ein, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis bestehe, dass durch die Maßnahme betroffene Beschäftigte benachteiligt würden.

Der Antragsteller hat am 8. November 2024 den vorliegenden Antrag gestellt.

Er wiederholt im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen und macht geltend, er habe keine Erklärung dafür erhalten, warum er so frühzeitig der erneuten Zuweisung von Frau M. zum 1. Januar 2026 habe zustimmen sollen. Da die Anschlusszuweisung sogar vor der eigentlichen Unterbrechung bestrebt worden sei, sei es unmöglich, dem Sinn und Zweck der Mitbestimmung gerecht zu werden. Die Verweigerung der Zustimmung erfolge nach § 78 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BPersVG, da die in Zukunft geplante Maßnahme nicht der Intention der § 44g Abs. 1 SGB II sowie §§ 70, 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG entspreche. Mit dem damaligen Informationsstand könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere Beschäftigte in der Zukunft benachteiligt würden.

Der Antragsteller beantragt,

festzustellen, dass die Verweigerung der Zustimmung beachtlich gewesen ist, sowie festzustellen, dass die Geschäftsführung des Jobcenters Landkreis A-Stadt der erneuten Zuweisung verfrüht zugestimmt hat und somit den Personalrat ebenfalls verfrüht mit der Prüfung einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme beauftragt hat, sowie festzustellen, dass zukünftig gleichgelagerte Beteiligungsverfahren bei Anschlusszuweisungen "nach einer Unterbrechung", die seit dem 1. Januar 2023 durch Wegfall des § 44g Abs. 2 SGB II regelmäßig der Mitbestimmung unterliegen, erst zeitnah vor der beabsichtigten Anschlusszuweisung des Beschäftigten in das Jobcenter erfolgen sollen.

Der Beteiligte beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wiederholt er seine bisherigen Ausführungen. Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsverweigerung nach § 78 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 BPersVG lägen nicht vor. Die Zustimmungsverweigerung sei unbeachtlich gewesen, da die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich inhaltlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 78 Abs. 5 BPersVG bezogen seien. Hinsichtlich des Einwands der eventuellen Benachteiligung anderer Bediensteter hätte der Personalrat hierzu nachprüfbare konkrete Tatsachen vortragen müssen, die die Besorgnis einer ungerechtfertigten Benachteiligung als möglich erscheinen ließen.

Mit Schriftsatz vom 17. September 2025 teilte der Antragsteller mit, dass die Geschäftsführung des Jobcenters erneut die Zuweisung der Mitarbeiterin M. ab dem 1. Januar 2026 beantragt habe, allerdings mit Datum in fernerer Zukunft. Aus der übersandten Vorlage vom 2. September 2025 (Anlage zum Schreiben vom 17.9.2025, Gerichtsakte Bl. 62 f.) geht hervor, dass eine erneute Zuweisung von Frau M. zum Jobcenter Landkreis N. ab dem 1. Oktober 2026 beabsichtigt ist, da die befristete Übertragung der Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin mit Beratungsaufgaben im Arbeitgeberservice bis zum 30. September 2026 wegen Vertretungsbedarfs verlängert werde. In diesem Punkt wurde die ursprüngliche Vorlage zur erneuten Zuweisung vom 9. Oktober 2024 aktualisiert.

Der Antragsteller hat mit E-Mail vom 17. September 2025 der Vorlage nicht zugestimmt und auf seine Zustimmungsverweigerung aus Oktober 2024 verwiesen. Unter dem 28. Oktober 2025 wurde die Verweigerung von dem Beteiligten als unbeachtlich zurückgewiesen.

Der Beteiligte führt weiter aus, er habe weiterhin ein gesteigertes Interesse an einer Rückkehr von Frau M.. Die frühzeitige Beteiligung sei auch deshalb angezeigt, weil nach § 4 Abs. 3 Protokollerklärung Punkt 2 TV-BA Beschäftigte, denen eine Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung (Jobcenter) zugewiesen sei, das Recht hätten, in Personalentwicklungsmaßnahmen einbezogen zu werden. Dies sei ausdrücklicher Wille der Tarifvertragsparteien. Wenn - wie vorliegend - die Beteiligung zur Zuweisung nach Beendigung der befristeten Tätigkeit außerhalb des Jobcenters gleichzeitig mit der Beendigung der Zuweisung erfolge, sei für die Beschäftigten und auch für die Geschäftsführung eine Rückkehr nach Ablauf der Personalmaßnahme gewährleistet. Wenn für die Beschäftigten nicht sicher sei, ob sie nach Ablauf einer Personalentwicklungsmaßnahme ihre vorherige Tätigkeit im Jobcenter wieder ausüben könnten und damit insgesamt ihre zukünftige Verwendung (Dienststelle, Dienstort, Tätigkeit) unsicher sei, würden sich nur wenige für eine Personalentwicklungsmaßnahme außerhalb des Jobcenters entscheiden. Die vorgenannten Aspekte könnten dazu führen, dass auf Seiten der Beschäftigten die Bereitschaft zu befristeten Beschäftigungen, zur Personalentwicklung, Mitarbeit in Projekten, zur Qualifizierung oder aus anderen Gründen außerhalb des Jobcenters sinke.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Beteiligte hat die Zustimmungsverweigerung in dem Anlass gebenden Fall zu Recht als unbeachtlich zurückgewiesen, weshalb die Maßnahme als gebilligt galt.

Zwischen den Verfahrensbeteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass dem Antragsteller bei der erneuten (zukünftigen) Zuweisung von Frau M. zum Jobcenter Landkreis N. ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG (Zuweisung mehr als drei Monate). Diese Regelung ist für die in den Jobcentern bzw. gemeinsamen Einrichtungen (vgl. §§ 6d, 44b SGB II) zu bildenden Personalvertretungen (vgl. 44h Abs. 1 SGB II) anwendbar, weil diesen nach § 44h Abs. 3 SGB II alle Rechte entsprechend den Regelungen des BPersVG zustehen, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers stellt sich als unbeachtlich dar. Zwar hat der Antragsteller innerhalb der Frist des § 70 Abs. 3 Satz 1 BPersVG seine Zustimmung schriftlich verweigert und dabei die aus seiner Sicht maßgeblichen Gründe mitgeteilt, so dass die Maßnahme nicht schon deshalb nach § 70 Abs. 3 Satz 3 BPersVG als gebilligt galt, weil innerhalb der gesetzlichen Frist überhaupt keine mit Gründen versehene Zustimmungsverweigerung beim Beteiligten eingegangen ist. Allerdings vermochte die Zustimmungsverweigerung das weitere Verfahren nach §§ 70 f. BPersVG gleichwohl nicht auszulösen, weil mit ihr inhaltlich in Bezug auf die in Rede stehenden Maßnahme des Beteiligten - Zustimmung zu der zukünftigen Zuweisung - offensichtlich kein tauglicher Zustimmungsverweigerungsgrund geltend gemacht wurde. Im Einzelnen:

Neben diesen hier nicht einschlägigen Fällen der Unbeachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung nach § 70 Abs. 3 BPersVG steht die Zustimmungsverweigerung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Sie ist auch dann unbeachtlich, wenn bei Personalangelegenheiten i.S.d. § 78 Abs. 1 BPersVG die gegen die beabsichtigte Maßnahme angeführten Gründe offensichtlich nicht auf einen der gesetzlichen Verweigerungsgründe des § 78 Abs. 5 BPersVG inhaltlich bezogen sind oder die Begründung aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich ist (vgl. zur Vorgängerregelung u.a. BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - 5 P 6.18 -, juris Rn. 13 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 20.6.1986 - 6 P 4.83 -, juris Rn. 26; BVerwG, Beschl. v. 31.1.2017 - 5 P 10.15 -, juris Rn. 32).

Soweit der Personalrat mitzubestimmen hat, gilt als Grundsatz, dass es in seinem pflichtgemäßen Ermessen liegt, ob er zu einer von der Dienststelle geplanten Maßnahme seine Zustimmung geben will, das heißt der Personalrat kann sie aus jedem ihm wichtig erscheinenden Gesichtspunkt verweigern. Eine Ausnahme gilt lediglich, soweit der Personalrat nach § 78 Abs. 1 BPersVG in den dort genannten Personalangelegenheiten der Beschäftigten mitzubestimmen hat: In diesen Fällen kann er seine Zustimmung nur aus den in § 78 Abs. 5 BPersVG abschließend genannten Gründen verweigern (Weber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, BPersVG § 70 Rn. 48, 49). Die Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats in Personalangelegenheiten ist im BPersVG dahin begrenzt, dass er seine Zustimmung nur in den vom Gesetz in § 78 Abs. 5 BPersVG genannten Fällen ("Versagungskatalog") verweigern kann. Diese inhaltliche Einschränkung spiegelt sich verfahrenstechnisch in der Zustimmungsfiktion des § 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG wider. Zwar sind im Hinblick darauf, dass der Personalrat oftmals nicht mit juristisch vorgebildeten Beschäftigten besetzt ist und seine Stellungnahme innerhalb kurzer Zeit abgeben muss, an die Formulierung der Begründung im Einzelnen keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Jedoch ist eine Begründung, die offenkundig auf keinen der Versagungsgründe des § 78 Abs. 5 BPersVG gestützt ist, als unbeachtlich anzusehen und vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufenverfahrens bzw. des Einigungsstellenverfahrens fortzusetzen. In diesem Fall gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Äußerungsfrist als gebilligt. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlich zugelassenen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Demgegenüber genügt es für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung, wenn es das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 78 Abs. 5 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist (BVerwG, Beschl. v. 17.9.2019 - 5 P 6.18 -, juris m.w.N.).

Mangels möglicher Zuordnung zu einem gesetzlichen Verweigerungsgrund ist nämlich auch in diesem Fall offensichtlich, dass sich der Personalrat auf die ihm gesetzlich zugebilligten Gründe nicht stützen kann. Dabei kann der Personalrat seine Zustimmungsverweigerung nicht nur mit dem Vortrag von Tatsachen, sondern auch mit der Darlegung einer Rechtsauffassung begründen. Es ist in beiden Fällen zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die unbegründet ist, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen lässt oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmissbräuchlich ist, etwa weil der Personalrat sich von vorneherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt (Nds. OVG, Beschl. v. 10.5.2023 - 17 LP 3/22 -, juris Rn. 50 m.w.N.).

Da eine unbeachtliche Zustimmungsverweigerung wie beim gänzlichen Fehlen einer mit Gründen versehenen Zustimmungsverweigerung dazu führt, dass die Maßnahme als gebilligt gilt, kann auch im gerichtlichen Verfahren Prüfungsgegenstand im Hinblick auf die vorstehend skizzierten Maßstäbe nur die schriftliche Zustimmungsverweigerung des Personalrats als solche sein. Es ist demgegenüber ausgeschlossen, im Rahmen eines gerichtlichen Beschlussverfahrens eine ursprünglich unbeachtliche Zustimmungsverweigerung dadurch im Nachhinein beachtlich zu machen, dass gänzlich neue oder im Kern veränderte Argumente angeführt werden. Ließe man eine "Heilung" noch im Rahmen des Beschlussverfahrens zu, würde letztlich die gesetzlich angeordnete Billigungsfiktion konterkariert; eine "Heilung" liefe auf die Rücknahme einer rechtlich existent gewordenen Zustimmung seitens des Personalrats hinaus, die rechtlich nicht vorgesehen ist. Demgemäß kann bei einem im Beschlussverfahren ausgetragenen Streit um die Beachtlichkeit einer Zustimmungsverweigerung seitens des Personalrats in rechtserheblicher Weise lediglich eine Erläuterung der von ihm fristgemäß vorgebrachten Gründe erfolgen. Es ist aber nicht möglich, diese Gründe mit einem veränderten Gepräge zu versehen, welches erstmals zur Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung führen würde (VG Hannover, Beschl. v. 12.8.2014 - 16 A 7457/13 - , juris Rn. 18).

Ausgehend hiervon hat der Beteiligte die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu Recht als unbeachtlich zurückgewiesen, weshalb die Maßnahme als gebilligt galt.

Vorliegend liegt offensichtlich kein Verweigerungsgrund nach § 78 Abs. 5 BPersVG vor. Danach kann der Personalrat in den Fällen des § 78 Abs. 1 BPersVG verweigern wenn, (1.) die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt, (2.) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder (3.) die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.

Die Verweigerungsgründe der § 78 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 BPersVG liegen ganz ersichtlich nicht vor. Der Antragsteller war offensichtlich auch nicht berechtigt, seine Zustimmung nach § 78 Abs. 5 Nr. 2 BPersVG zu verweigern. Es fehlt an der Angabe von Tatsachen, die die von dem Antragsteller aufgeworfene Besorgnis der Benachteiligung anderer Beschäftigter überhaupt begründen könnten. Auch wenn es in Personalangelegenheiten für die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung genügt, wenn das Vorbringen des Personalrats aus der Sicht eines sachkundigen Dritten es als möglich erscheinen lässt, dass einer der dafür zugelassenen und in § 78 Abs. 5 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist, so führt die von dem Antragsteller - nicht durch Tatsachen untermauerte - Begründung, es könne nicht abgesehen werden, wie die Situation im Jobcenter in Zukunft sei und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere Beschäftigte bei der zukünftigen Zuweisung benachteiligt würden, weshalb eine Zustimmung nicht erteilt werden könne, nicht zu einer Verpflichtung der Dienststelle, das Stufenverfahren einzuleiten oder gar von der Maßnahme abzusehen. Hinsichtlich des Einwands zur Benachteiligung müsste der Personalrat hierzu nachprüfbare konkrete Tatsachen vortragen, die die Besorgnis einer ungerechtfertigten Benachteiligung als möglich erscheinen lassen. Meinungen, Wertungen, Vermutungen, Unterstellungen oder Gerüchte reichen dagegen nicht aus, um darauf die Besorgnis einer Benachteiligung zu stützen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.5.2022 - 5 P 1.22 -, juris Rn. 27 m.w.N.). Den dargelegten Anforderungen genügt der Antragsteller ersichtlich nicht, weil er in seinem Schreiben vom 16. Oktober 2024 keine konkreten Tatsachen vorgetragen hat, die die Besorgnis einer Benachteiligung begründen könnten, sondern seine Zustimmungsverweigerung lediglich negativ damit begründet hat, es sei nicht auszuschließen, dass Mitarbeiter benachteiligt werden könnten. Die vom Antragsteller gewählte Begründung ließe sich auf eine beliebige Zahl von Fällen inhaltsgleich übertragen. Zu Recht weist der Beteiligte in diesem Zusammenhang auch auf das sowohl dienstliche als auch persönliche Interesse der Beteiligten hin, frühzeitig Planungssicherheit zu haben hinsichtlich der zukünftigen Verwendung nach Beendigung einer befristeten anderweitigen Tätigkeit.

Auch soweit der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung darauf gestützt hat, dass die zur Verfügung gestellten Informationen unzureichend seien, genügt dies nicht. Ein bloß abstrakter Hinweis auf die Unterrichtungspflicht ist unzureichend, der Personalrat muss vielmehr das behauptete Informationsdefizit einzelfallbezogen darlegen (vgl. u.a. Weber, in: Richardi/Dörner/Weber/Annuß, Personalvertretungsrecht, 6. Aufl. 2024, BPersVG § 70 Rn. 53 m.w.N.); dies gilt vorliegend umso mehr, als der Beteiligte dargelegt hat, dass ihm (nur) dieselben Informationen wie dem Personalrat zur Verfügung stehen.

Nach alldem war der Antrag abzulehnen.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Das Beschlussverfahren ist frei von Gebühren und Auslagen des Gerichts. Eine Erstattung von Aufwendungen ist nicht vorgesehen.

doc_footer

Hinweis:Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.