VG Hannover, 2026-06-11, 9 A 6927/25

9 A 6927/25Tribunal Administrativo11 de jun. de 2026

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VG Hannover — 2026-06-11 — 9 A 6927/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-11

Aktenzeichen: 9 A 6927/25

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0611.9A6927.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 16252

Tenor

Tenor: Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2025 wird hinsichtlich der Ziffern 1) sowie 3) bis 6) aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils festzusetzenden Vollstreckungsbetrages leistet.

Tatbestand

TatbestandDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Sie ist iranische Staatsangehörige, persischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben christlichen Glaubens aus G..

Die heute 19 Jahre alte Klägerin besuchte die Schule in Iran bis zur zehnten Klasse. Sie verließ Iran am 28.06.2023 im Alter von 16 Jahren gemeinsam mit ihren Eltern und ihrer älteren Schwester mit Kurzaufenthaltsvisa der italienischen Botschaft für die Schengen-Staaten. Die Familie reiste am 29.06.2023 nach Deutschland ein. Die Klägerin und ihre Angehörigen stellten am 10.07.2023 förmliche Asylanträge bei der Beklagten. In Deutschland leben auch Cousins und Cousinen der Eltern der Klägerin. Die Großmutter väterlicherseits der Klägerin sowie ihre Großeltern und zwei Tanten mütterlicherseits leben noch in Iran.

Der Vater der damals noch minderjährigen Klägerin berichtete in seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 02.08.2023, dass seine Tochter an einer Bluterkrankung namens Thalassämien (genetisch bedingte Störungen der Hämoglobinbildung) leide, aber gesundheitlich stabil sei und derzeit keine Medikamente einnehme. Nachdem seine Angehörigen und er sich entschieden hätten, Iran zu verlassen, habe es noch etwa fünf Monate bis zur Ausreise gebraucht. Für die Ausreise nach Deutschland hätten sie 30.000 Euro an die Schleuser zahlen müssen.

Die Mutter der Klägerin berichtete in ihrer Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 03.08.2023, dass sie an Multipler Sklerose erkrankt sei.

Der Vater der Klägerin gab in seiner persönlichen Anhörung am 02.08.2023 an, dass er in Iran eine Bank geleitet habe, bis man ihn zwangsweise in Rente geschickt habe. Damit habe man ihn mundtot machen wollen, nachdem er Korruption in seiner Bank bemerkt und kritisiert habe. Als es im Herbst 2022 zu den Demonstrationen anlässlich des Todes von Mahsa Amini gekommen sei, hätten seine beiden Töchter sich sehr dafür interessiert und hätten angefangen, sich an den Demonstrationen zu beteiligen und Flugblätter zu verteilen. Sie hätten auch zu Hause Parolen geschrien oder aus den Fenstern gerufen. Die Klägerin sei mehrfach von der Schule nach Hause geschickt worden, weil sie ihr Kopftuch abgenommen habe oder mit ihrer Freundin Parolen verbreitet habe. Auch er selbst habe an ein paar wenigen Demonstrationen teilgenommen. Vor seiner Frau hätten sie dies und andere belastende Dinge aber verheimlicht und ferngehalten, weil Stress sich wegen ihrer MS-Erkrankung schädlich auf sie auswirke.

Eines Tages habe er seine ältere Tochter an der Universität telefonisch nicht erreichen können. Er habe sonst immer einen Abholservice für sie bestellt, um sie von der Universität nach Hause bringen zu lassen. Nachdem seine Frau und er sich bereits Sorgen gemacht hätten, habe sie sich gemeldet, am Telefon aber ungewohnt förmlich mit ihm gesprochen und sich entschuldigt, dass sie länger an der Universität bleiben müsse. Nach einigen Stunden habe er nochmal versucht, sie zu erreichen, doch ihr Handy sei wieder ausgeschaltet gewesen. Dann sei er aufgebrochen, um sie zu suchen, habe seiner Frau aber vorgespielt, dass er wisse, wo ihre Tochter sei, und sie abholen wolle, um sie nicht zu beunruhigen. Es sei bereits Abend und dunkel gewesen und es hätten auch wieder Versammlungen auf den Straßen stattgefunden. Als er an der Universität angekommen sei, sei diese bereits geschlossen gewesen und seine Tochter sei nicht dort gewesen. Er habe die Nacht hindurch und auch am nächsten Tag noch überall nach ihr gesucht. Familienangehörige seien zu ihnen nach Hause gekommen, um sie zu unterstützen und seine Frau zu beruhigen. Am Abend des nächsten Tages habe sie ein Beamter von Herasat, der Aufsichtsgruppe des iranischen Geheimdienstministeriums, angerufen und ihnen mitgeteilt, dass ihre Tochter verhaftet, aber nunmehr freigelassen worden sei. Gemeinsam mit seinem Schwager habe er sich erneut auf die Suche nach seiner Tochter gemacht, weil der Mann am Telefon nicht gesagt habe, wo sie war. Dann habe seine Tochter sich wieder telefonisch gemeldet und ihm gesagt, dass sie bei ihrer Arbeitsstelle sei. Er habe große Schwierigkeiten gehabt, zu ihr durchzukommen, weil auf den Straßen wegen der Unruhen überall Gewalt geherrscht habe.

Als er seine Tochter erreicht habe, sei sie in einem schrecklichen Zustand gewesen. Zuhause angekommen habe sie berichtet, dass sie geschlagen, gefoltert und beleidigt worden sei. Sie habe große Angst gehabt, abgeholt und hingerichtet zu werden. Sie hätten ihre Telefone gewechselt und er habe seiner Tochter eine neue SIM-Karte besorgt, doch sie hätten noch immer Anrufe von unbekannten Personen erhalten, die sie bedroht hätten. Trotzdem hätten sie ihr Leben weitergelebt und seine Tochter habe, wenn es ihr möglich war, weiter die Universität besucht. Die Angstzustände seiner Tochter hätten aber zugenommen und die Unruhen seien immer extremer geworden, sodass sie begonnen hätten, sich über eine Ausreise zu informieren. Während sie noch im Austausch mit den Schleusern gewesen seien, habe die Regierung begonnen, die Kinder an den Schulen zu vergiften. Ende Januar 2023 sei dies bei einer Schule in der Nachbarschaft passiert und er habe große Angst um die Klägerin bekommen, die damals selbst noch zur Schule ging. Dies habe den Ausschlag zur Ausreise gegeben. Vor der Ausreise hätten sie zweimal untertauchen müssen und seien zunächst zu seinem Schwiegervater und dann nach H. gegangen, wo sie 3,5 Monate gelebt hätten. In H. hätten sie noch immer Drohanrufe erhalten. Bei einer Rückkehr nach Iran befürchte er, inhaftiert und hingerichtet zu werden.

Die Mutter der Klägerin berichtete in ihrer persönlichen Anhörung am 03.08.2023, dass ihr Vater und auch ihre gesamte Familie väterlicherseits christlichen Glaubens seien. Ihre wirtschaftliche Situation in Iran sei gut gewesen. Sie habe sich aber ständig Sorgen um ihre Kinder gemacht und Angst gehabt, ihnen werde etwas zustoßen, wenn sie die Wohnung verließen. Deswegen habe sie zweimal sehr starke MS-Anfälle gehabt. Die Bank habe ihre Medikamente nicht mehr bezahlt wegen der Probleme, die ihr Mann und ihre ältere Tochter gehabt hätten. Sie habe selbst nach der Entlassung ihrer älteren Tochter auch fünf bis sechs Drohanrufe erhalten, in denen verschiedene Anrufer, von der Sicherheitsbehörde, der Universität oder anonym, gesagt hätten, ihre Tochter sei eine Straftäterin, eine Anführerin, ihr Urteil sei gesprochen worden und sie sollten es abholen kommen. Meistens seien diese Anrufe an den Tagen erfolgt, an denen Demonstrationen geplant gewesen seien. Ihre Eltern in Iran zurückzulassen sei ihr sehr schwergefallen. Bei einer Rückkehr nach Iran befürchte sie hingerichtet werden, denn wenn einer in der Familie Probleme bereite, werde die gesamte Familie dafür bestraft. Sie selbst habe sich nie an Demonstrationen beteiligt, aber sie werde ihre Kinder schützen, wenn sie angegriffen würden.

Die ältere Schwester der Klägerin wurde ebenfalls am 02.08.2023 persönlich angehört. Sie berichtete, dass sie sich nach dem Tod Mahsa Aminis in Iran an Protesten beteiligt habe. Zuerst habe sie online Tweets gepostet und dann Parolen an Wände geschrieben. Zusammen mit der Klägerin habe sie Flyer verteilt. Außerdem habe sie zwischen Oktober und November 2022 an Demonstrationen teilgenommen. Nach einem Protest an der Universität sei sie festgenommen worden. Sicherheitskräfte hätten sie gefesselt, beleidigt, lange befragt und bei den Befragungen auch geschlagen. Danach sei sie auch noch sexuell misshandelt worden. Die Männer hätten sie gezwungen, vor laufender Kamera ein Geständnis abzulegen. Nach ihrer Freilassung habe sie unter Albträumen und Ängsten gelitten. Sie sei mit ihrer islamischen Religion nicht mehr zufrieden gewesen, nachdem sie gesehen habe, was man Menschen im Namen des Islam antue. Auch habe sie Drohanrufe von unterdrückten Nummern unterhalten. Die Anrufer hätten gesagt, sie werde umgebracht, wenn sie sie noch einmal in der Nähe der Demonstrationen sähen. Um die Ausreise zu finanzieren, hätten ihre Eltern ihren gesamten Besitz verkauft. Bei der Ausreise sei sie sehr aufgeregt gewesen aus Angst, das Land nicht verlassen zu dürfen.

Die Beklagte lehnte den Asylantrag der älteren Schwester der Klägerin mit Bescheid vom 12.03.2025 ab und begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass ihr Vortrag nicht glaubhaft sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie nicht selbst die Initiative für ihre Ausreise ergriffen, sondern die Entscheidung ihren Eltern überlassen habe. Ihre Schilderungen enthielten keine individualisierten Details und stünden im Widerspruch zu den bekannten Praktiken iranischer Sicherheitsbehörden. Die Schwester der Klägerin hat am 21.03.2025 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben (7 A 2957/25), über die noch nicht entschieden ist.

Der Vater der Klägerin und ihre ältere Schwester wurden am 02.06.2024 christlich getauft. Die Klägerin und ihre Mutter wurden am 16.03.2025 christlich getauft. Die Klägerin und ihre Angehörigen legten eine Bescheinigung ihrer Kirchengemeinde vom 17.03.2025 vor. Darin führt der Gemeindeleiter aus, die Klägerin, ihre Eltern und ihre Schwester seien seit dem 02.02.2025 Mitglieder der Kirchengemeinde und nähmen an den Gottesdiensten teil. Sie hätten auch ein Taufvorbereitungstreffen besucht und beteiligten sich am sozialen Leben in der Gemeinde. Er sei überzeugt, dass ihre Hinwendung zum christlichen Glauben ernsthaft und authentisch sei.

Die Klägerin wurde am 10.06.2025, nach dem Eintritt ihrer Volljährigkeit, persönlich angehört. Sie berichtete, dass sie Iran mit ihrer Familie habe verlassen müssen, weil sie alle bedroht gewesen seien und sie als Minderjährige auch nicht habe allein leben können. Sie selbst habe sich aber damals auch schon auf Social Media regimekritisch geäußert, an Kundgebungen teilgenommen und Flugblätter verteilt. Bei einer der Demonstrationen sei sie von zwei Anhängern der Bassij verfolgt und bedroht worden, aber eine Frau habe sie gerettet. Zwei ihrer Freundinnen seien bei dieser Demonstration festgenommen worden. In Deutschland sei sie außerdem zum Christentum konvertiert. Auch ihre Mutter habe großes Interesse am Christentum gehabt. Weil ihr Großvater wegen seines Glaubens in seiner Jugend aber mehrfach verhaftet und inhaftiert worden sei, hätten sie sich in Iran nicht näher mit dem Christentum beschäftigt.

Mit 13 oder 14 Jahren habe sie entschieden, ihre Religion selbst zu wählen, und habe sich mit verschiedenen Religionen beschäftigt, damals aber noch den Islam favorisiert. Bei den Unruhen nach dem Tod Mahsa Aminis habe sie aber gesehen, was die Mullahs und die islamische Regierung den Menschen angetan hätten. Auch habe sie, als sie sich intensiver mit dem Islam und dem Koran beschäftigt habe, erkannt, dass dies nicht die richtige Religion für sie sei. Der Islam basiere auf Lügen, Frauenfeindlichkeit und Pädophilie. In der Schule habe sie dann immer über das Christentum gesprochen und deswegen auch Ärger bekommen. Nachdem sie sich mit ihrer Religionslehrerin darüber ausgetauscht habe, sei sie von der Schulleiterin einbestellt worden. Die Schulleiterin sei eine Verwandte des Ministers für Bildung und Erziehung und gehöre zur Hisbollah. Sie habe sie eingeschüchtert, ihr gedroht und sie beleidigt, bis sie ohnmächtig geworden sei. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe man sie gedrängt, eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben mit dem Inhalt, ihre Schulkameraden davon abzuhalten, weiter zu Demonstrationen zu gehen. Ihren Eltern habe sie nichts davon erzählt, weil sie befürchtet habe, dass sie dann einschreiten und sich in der Schule beschweren würden. Ein oder zwei Tage später sei ihre Schwester festgenommen worden.

Nach ihrer Ausreise nach Deutschland habe sie noch immer Angst gehabt, verhaftet und nach Iran zurückgebracht zu werden, wenn sie sich als Christin bekannte. Deswegen habe sie sich zunächst als Atheistin bezeichnet. Doch nachdem ihr Vater und ihre ältere Schwester Christen geworden seien und ihnen nichts passiert sei deshalb, habe sie sich auch dazu bekannt und spreche nun offen über ihren Glauben. Wegen ihres Glaubens sei sie hilfsbereit und geduldig geworden. Sie besuche regelmäßig die Kirchengemeinde und spiele dort Klavier. Die Gemeindemitglieder seien eine zweite Familie für sie. Das habe auch ihre Familie in Iran mitbekommen, und, weil ein Teil der Familie ihres Vaters regierungstreu sei, gehe sie davon aus, dass sie die Information auch an die Sicherheitsbehörden weitergegeben hätten. Außerdem befürchte sie in Iran auch wegen der Vorwürfe gegen ihre Schwester und wegen ihrer Teilnahme an Demonstrationen festgenommen zu werden. In Deutschland habe sie als Privatlehrerin für Mathematik und als Kellnerin gearbeitet.

Die Klägerin zu legte eine Bescheinigung des Gemeindeleiters ihrer Kirchengemeinde vom 07.06.2025 vor, in der dieser ausführt, sie nehme weiterhin regelmäßig an den Gottesdiensten teil wie auch an weiteren Veranstaltungen wie Taufen, Segnungen und Gemeindefeiern.

Mit Bescheid vom 25.06.2025 lehnte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab, stellte das Fehlen von Abschiebungsverboten fest (Ziffer 4), drohte ihre Abschiebung nach Iran an (Ziffer 5), ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate (Ziffer 6). Sie begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Klägerin nicht habe glaubhaft machen können, dass sie sich ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt habe. Sie sei unverfolgt aus Iran ausgereist und es sei nicht anzunehmen, dass ihr bei einer Rückkehr wegen ihrer Teilnahme an Protesten noch Verfolgung drohe, wenn ihr vor der Ausreise auch nichts zugestoßen sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihre Teilnahme an Protesten den iranischen Behörden überhaupt bekannt sei. Ihre Motivation, sich taufen zu lassen, sei nicht klar geworden. Ihre Antworten auf die Frage, was das Christentum für sie bedeute, seien kurz und klischeehaft gewesen. Es sei außerdem widersprüchlich, dass die Klägerin angegeben habe, dass sie auch in Deutschland noch Angst gehabt habe vor radikalen Muslimen und einer Entführung durch das iranische Regime, dann aber unbedarft Informationen über ihre Konversion im Bekanntenkreis verbreitet habe. Weil ihre Hinwendung zum christlichen Glauben nicht identitätsprägend sei, sei es ihr zuzumuten, gegenüber den iranischen Sicherheitsbehörden zu behaupten, dass ihre Konversion nur unter Vorbehalt oder aus anderen Absichten erfolgt sei.

Die Klägerin hat am 01.07.2025 Klage erhoben.

Die Eltern der Klägerin wurden am 17.07.2025 und am 05.08.2025 infolge ihrer Konversion ergänzend durch die Beklagte angehört. Sie berichteten unter anderem, dass ein Cousin des Vaters der Klägerin, der in Iran lebe, herausgefunden habe, dass er, seine Frau und seine Töchter Christen geworden seien, und deswegen Gerüchte über sie verbreitet habe. Einige der Familienmitglieder arbeiteten bei der Regierung und die Großmutter väterlicherseits der Klägerin habe ihrem Vater mitgeteilt, dass die Verwandten gedroht hätten, ihn zu finden und umzubringen, weil er konvertiert sei.

Mit Bescheid vom 06.11.2025 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Eltern der Klägerin ab. Sie begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass sie nicht hätten glaubhaft machen können, vorverfolgt aus Iran ausgereist zu sein. Auch sei bei beiden keine ernsthafte innere Hinwendung zum Christentum festzustellen. Die Eltern der Klägerin haben am 18.11.2025 Klage erhoben (9 A 10269/25 und 9 A 3845/26).

Die Klägerin hält den angefochtenen Bescheid vom 25.06.2025 für rechtswidrig.

Sie argumentiert, sie sei bereits vorverfolgt aus Iran ausgereist, weil die beiden Anhänger der Bassij, die sie im Rahmen der Demonstration verfolgt hätten, ihr Vergewaltigung angedroht hätten. Auch sei gut möglich, dass die iranischen Sicherheitsbehörden ein Ermittlungsverfahren gegen sie geführt, sie davon aber nicht in Kenntnis gesetzt hätten, zumal zwei ihrer Freundinnen verhaftet worden seien. Mittlerweile nutzten die iranischen Behörden zur Überwachung von großen Menschenmengen auch Software zur Gesichtserkennung. Auch die Ausreise über den Flughafen Teheran stehe einer Verfolgungsgefahr nicht entgegen, weil Ausreiseverbote gegen Systemkritiker willkürlich ausgesprochen würden. Darüber hinaus drohe ihr in Iran auch Verfolgung, wenn sie nach einer Rückkehr ihre politischen Aktivitäten fortsetze. Sie sei auch exilpolitisch aktiv, insbesondere auf der Plattform X, und nehme in Deutschland an regimekritischen Demonstrationen teil. Auch bei der Überwachung von Online-Aktivitäten iranischer Dissidenten in Deutschland setze das iranische Regime künstliche Intelligenz ein. Schließlich habe sie infolge ihres mehrjährigen Aufenthalts in Deutschland eine westliche Lebensweise angenommen.

Die Klägerin legte eine Bestätigung ihrer kirchlichen Aktivitäten vom 29.01.2026 vor. Der stellvertretende Vorsitzende ihrer Gemeinde erklärt darin, dass sie noch immer regelmäßig und aktiv an den Gottesdiensten teilnehme. Weil ihre Sprachkenntnisse sich mittlerweile verbessert hätten, tausche sie sich auch mit unterschiedlichen Gottesdienstbesuchern aus und integriere sich. Ihr sei eine persönliche Gottesbeziehung sehr wichtig.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19.05.2026 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 25.06.2025 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz zu gewähren, weiter hilfsweise festzustellen, dass zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, und weiter hilfsweise, die Ziffern 5 und 6 des Bescheids aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihren Bescheid und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2026 teilgenommen hat, weil sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 25.06.2025 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ihr steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu.

Ein Ausländer ist Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk"), drohen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.10.2020 - 9 A 1980/17.A -, Rn. 32 juris). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 -; Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 -, juris).

Es obliegt dabei dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es der Schilderung eines in sich stimmigen Sachverhaltes, aus dem sich bei unterstellter Wahrheit ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist.

Der Klägerin drohen in Iran Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG, insbesondere physische und psychische, aber auch sexuelle Gewalt sowie unverhältnismäßige und diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, weil sie eine regimekritische politische Überzeugung gem. § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG vertritt.

Die Einzelrichterin ist nach umfangreicher Anhörung der Klägerin und ihrer Eltern in der mündlichen Verhandlung überzeugt davon, dass sie die Islamische Republik entschieden ablehnt, stattdessen Reza Pahlavi unterstützt und diese Meinung auch regelmäßig öffentlich zum Ausdruck bringt.

Die Klägerin führte aus, dass sie bereits den Islam an sich für problematisch halte, aber auch dessen Auslegung durch die Mullahs in Iran. In der Corona-Zeit habe sie häufig im Koran gelesen und darin werde viel von Gewalt und vom Töten gesprochen. Der Islam werde benutzt, um Frauenrechte zu unterdrücken. Schon in Iran habe sie deswegen versucht, sich vor der Teilnahme an islamischen Riten wie dem gemeinschaftlichen Beten zu drücken und sich im religiösen Unterricht nicht beteiligt. Sie sei deshalb auch stolz auf ihre Konversion zum Christentum und spreche offen darüber. Ihre Landsleute in Iran hätten eine Demokratie, Freiheit und Rechte verdient, so wie alle Menschen, und sie sollten Zugang zu freien Wahlen bekommen. Sie unterstütze die Proteste gegen die iranische Regierung und besuche gemeinsam mit ihrer Schwester Demonstrationen gegen das Regime, unter anderem in I..

Auch befürworte sie die Angriffe der USA und Israels auf Iran, weil sie militärischen Druck als das einzige Mittel sehe, um die iranische Diktatur zu besiegen. Durch ihre Social Media-Aktivitäten wolle sie Aufmerksamkeit schaffen und etwas für ihr Land erreichen. Auf ihrem Account auf X werde sie auch bedroht, lasse sich davon aber nicht beirren. Sie sei auch nicht bereit, deswegen auf den sozialen Medien nur noch unter Pseudonym aufzutreten, weil sie darauf bestehe, frei ihre Meinung zu sagen. Auch beabsichtige sie, sich in dem Fall, dass sie nach Iran zurückkehren müsste, wieder den Protesten anzuschließen und auf die Straße zu gehen für die jungen Menschen, die bereits getötet worden seien und die ihre Freunde hätten sein können.

Die Einzelrichterin hält die geschilderte politische Überzeugung der Klägerin für authentisch und ihren Vortrag nicht für asyltaktisch motiviert. Die Klägerin erschien sehr energisch und entschieden in ihren Ausführungen und erweckte den Eindruck, es gewohnt zu sein, ihre politische Haltung zu erläutern und darüber zu diskutieren. Auch ihre Erklärung, bei einer hypothetischen Rückkehr nach Iran weiter an Protesten teilnehmen zu wollen, wirkte glaubhaft auf die Einzelrichterin, weil die Klägerin von den Schicksalen der durch das iranische Regime getöteten Protestierenden sichtlich bewegt war und sich erkennbar mit ihnen identifizierte. So gab sie auch an, noch immer Beruhigungsmittel zu benötigen, um besser mit ihren Belastungen umgehen zu können. Ihre Darstellung steht zudem in Einklang mit den Angaben ihrer Eltern sowie ihrer Schwester wie auch mit ihren Aktivitäten bei Social Media, die bis in den Zeitraum zurückreichen, als die Klägerin noch in Iran lebte.

Das öffentlich einsehbare Profil der Klägerin bei X (J.) zeigt die Flagge der iranischen Monarchie und als Profilbild ein Foto des iranischen Schahs und seiner Frau. Es ist überschrieben mit "Javid Shah" (zu Deutsch: "Lang lebe der Schah"). Sie tritt dort unter ihrem Vornamen auf und hat über 300 Follower. Ihr Profil wurde im Juli 2021 erstellt und sie hat bereits über 24.000 Tweets geteilt. Seit dem Jahr 2022 verbreitet sie Inhalte, die auf die Schicksale politischer Gefangener, die Opfer der Massenproteste, Umweltzerstörung von Seiten des iranischen Regimes, den Internet-Shutdown oder Äußerungen von Reza Pahlavi aufmerksam machen. Von Oktober bis Dezember 2022 rief sie auch bereits zur Teilnahme an politischen Demonstrationen auf (etwa am 14.12.2022, übersetzt aus dem Persischen: "Nicht kaufen, nicht verkaufen, nicht arbeiten, nicht erscheinen, "Versammelt euch auf den Straßen" [...] #Mahsa_Amini

#Nationale_Streiks", K.). In mehreren Kommentaren und Diskussionen mit anderen Nutzern bringt sie ihre Wut über das iranische Regime und ihre Unterstützung für Reza Pahlavi zum Ausdruck (etwa am 15.01.2026, übersetzt aus dem Persischen: "Wir hatten vergessen, dass sich ein Anführer und Politiker um sein Volk kümmern sollte - doch Prinz Reza Pahlavi hat uns daran erinnert! #JavidShah #Prince_Reza_Pahlavi", L.). Sie kommentiert auch unter den Profilen von iranischen Führungskräften und internationalen Persönlichkeiten und Institutionen, so etwa auf dem Profil des stellvertretenden Leiters des Nationalen Cyberspace-Zentrums in Iran am 20.06.2025 (aus dem Persischen übersetzt: "Du bist wirklich ein Mistkerl. Die Menschen im Ausland sterben vor Sorge, und du kappst die Internetverbindung des Landes und schleust obendrein deine eigenen Spionage-Apps ein. Tausende von Menschen sterben.", M.), oder, bereits vor ihrer Ausreise, auf dem Profil der Vereinten Nationen am 21.01.2023: "15 checkpoints in Zahedan! [...] The goal is to prevent people from attending Friday prayers and protests. #IRGCterrorists may cause another bloody Friday in Zahedan. #IranRevolution", N.).

Die Beiträge der Klägerin bei Social Media belegen nicht nur die Ernsthaftigkeit ihrer politischen Überzeugung, sondern begründen auch eine eigenständige Gefahr. Auch wenn die Klägerin dort nicht unter ihrem vollständigen Namen auftritt und keine persönlichen Fotos verwendet, besteht die Gefahr, dass ihr Mobiltelefon bei der Einreise nach Iran ausgelesen und sie als Urheberin der Beiträge identifiziert wird. Nach aktuellen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes können irankritische Äußerungen, auch vor der Reise und beispielsweise in sozialen Medien, von iranischer Seite überwacht werden und ein Grund für Strafverfolgung sein. Bei Reisen besteht die Gefahr, dass Gepäck ausführlich durchsucht und gegebenenfalls beschlagnahmt wird. Elektronische Kommunikationsmittel wie Mobiltelefone, Notebooks, Tablets können eingehenden Untersuchungen unterzogen und die ausgelesenen Daten als Vorwand für strafrechtliche Vorwürfe genutzt werden. Mit hohen Haftstrafen oder sogar der Todesstrafe geahndete Vergehen wie "Spionage", "Terrorismus" oder sog. "Korruption auf Erden" können bereits durch private Äußerungen oder das Teilen, Kommentieren oder Liken von Beiträgen in sozialen Medien erfüllt sein und damit zu hohen Haftstrafen oder sogar der Todesstrafe führen (Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), 11.06.2026, https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/iransicherheit-202396, aufgerufen - wie die übrigen Links - am 11.06.2026). Diese Gefahren treffen ersichtlich nicht nur deutsche Staatsangehörige, sondern auch, wenn nicht sogar in besonderem Maße iranische Bürger, die aus dem Ausland nach Iran zurückkehren bzw. im Wege der Abschiebung dorthin zurückgeführt werden.

Es ist anzunehmen, dass das iranische Regime derzeit zum einen angesichts der militärischen Auseinandersetzungen mit den USA und Israel und zum anderen im Hinblick auf die Massenproteste zu Beginn des Jahres 2026 nicht nur besonders exponierte politische Gegner verfolgt, sondern willkürlich gegen alle Personen vorgeht, die als regimefeindlich erkennbar sind oder denen die Sicherheitsbehörden eine solche regimefeindliche Haltung unterstellen.

Bereits im vergangenen Jahr 2025 hat die gewaltsame Verfolgung von regierungskritisch eingestellten Bürgern in Iran nachweislich gravierend zugenommen. Nach Angaben der Human Rights Activists Agency (HRANA) wurden im Jahr 2025 insgesamt 22.062 Personen im Zusammenhang mit der Ausübung der Meinungsfreiheit festgenommen (Pro Asyl, Policy-Paper, Die Menschenrechtslage im Iran und die deutsche Asylpraxis, 18.02.2026, S. 2, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Iran-PRO-ASYL-Policy-Paper-02_2026-2.pdf).

Insgesamt lag die Zahl der Festgenommenen im Jahr 2025 um mehr als das Achtfache höher als noch 2024 (Pro Asyl, a.a.O., S. 1). Darüber hinaus kam es zu einem Anstieg der Hinrichtungen: 2025 wurden mehr als 2.000 Menschen hingerichtet, davon elf öffentlich (Pro Asyl, a.a.O., S. 2; Human Rights Watch (HRW), World Report 2026; Iran, 04.02.2026, abrufbar unter: https://www.hrw.org/world-report/2026/country-chapters/iran). HRANA belegt eine Verdopplung von Festnahmen von religiösen Minderheiten. Zudem werden körperliche Strafen wie Peitschenhiebe und Amputationen wieder verstärkt vollstreckt (Pro Asyl, a.a.O., S. 2). Die Repression im Jahr 2025 erreichte ihren Höhepunkt im Juni, als im Zuge des Krieges mit Israel und den USA Menschen massenhaft verhaftet wurden (Pro Asyl, a.a.O., S. 1). Die iranischen Behörden verschärften unter dem Deckmantel der nationalen Sicherheit ihre Repressionen im Inland (Human Rights Watch (HRW), World Report 2026; Iran, 04.02.2026, abrufbar unter: https://www.hrw.org/world-report/2026/country-chapters/iran). Im August 2025 gab ein Polizeisprecher bekannt, dass im Zusammenhang mit den Feindseligkeiten im Juni 2025 etwa 21.000 Menschen verhaftet worden seien, darunter auch wegen Online-Äußerungen der "Unterstützung" oder "Freude" über die Angriffe Israels (Human Rights Watch (HRW), a.a.O.).

Gefahrerhöhend wirken sich für politisch Andersdenkende in Iran zudem die massiven Reaktionen des Regimes auf die landesweiten Proteste im Januar 2026 aus. Seit Ausbruch der Protestwelle zu Beginn des Jahres lässt sich eine deutliche Eskalation der staatlichen Repression beobachten. Weniger als zwei Monate nach den Massenprotesten - die von einer beispiellosen Gewaltwelle gegen tausende unbewaffnete Zivilisten begleitet wurden - begann die Justiz der Islamischen Republik, durch schnelle Hinrichtungen abschreckende Signale zu setzen. Beobachter sprechen von einer gezielten Strategie der Einschüchterung (Die Welt, 05.05.2026, S. 6, "Selbst für Maßstäbe der Islamischen Republik beispiellos"). Nach Angaben der Organisation Human Rights Activists in Iran wurden im Zusammenhang mit den Protesten und danach bis zum 25.01.2026 landesweit über 40.000 Menschen festgenommen, über deren Verbleib nichts bekannt ist, da ihr Kontakt zu Anwälten und Familienangehörigen eingeschränkt wurde. Nach Angaben der Menschenrechtsorganisation "Center for Human Rights in Iran" befinden sich unter den Festgenommenen Hunderte von Personen unter 18 Jahren (Finnish Immigration Service, Iranin mielenosoitukset ja niiden jälkeinen tilanne tammikuussa 2026, 26.01.2026, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2137015/iranintilannekatsaus_26.1.2026.docx). Die festgenommenen Personen schweben in großer Gefahr, dem Verschwindenlassen zum Opfer zu fallen, gefoltert oder anderweitig misshandelt zu werden, in der Haft zu sterben oder nach grob unfairen Gerichtsverfahren, auch vor Revolutionsgerichten, lange Zeit inhaftiert und/oder willkürlich hingerichtet zu werden (Amnesty International, Tausenden Protestierenden droht Folter in Haft; UA-Nr: UA-006/2026 [MDE 13/0673/2026], 30.01.2026, abrufbar unter: https://www.amnesty.de/sites/default/files/2026-02/006_2026_DE_Iran_0.pdf). Nach Angaben von Amnesty International droht aktuell mindestens 30 Personen wegen angeblicher Straftaten im Zusammenhang mit den Protesten im Januar 2026 die Todesstrafe. Darunter sind acht Personen, die innerhalb weniger Wochen nach ihrer Festnahme zum Tode verurteilt wurden und u.a. zwei 17-jährige Teenager (Amnesty International, Children among 30 people facing uprising-related death penalty; Second UA: 006/26 [13/0725/2026], 19.02.2026, abrufbar unter: https://www.ecoi.net/en/file/local/2137040/MDE1307252026ENGLISH.pdf). Verhaftet wurden nicht nur Personen, die sich aktiv an den Protesten beteiligten. Zu den im ganzen Land willkürlich inhaftierten Personen gehören Journalisten, Rechtsanwälte und medizinisches Personal (Amnesty International, Tausenden Protestierenden droht Folter in Haft; UA-Nr: UA-006/2026 [MDE 13/0673/2026], 30.01.2026), aber auch Ersthelfer wie Abolfazl Karimi, der Anfang Januar 2026 in Teheran festgenommen wurde, nachdem er versucht hatte, zwei Frauen zu helfen, die Schussverletzungen an den Beinen erlitten hatten (Amnesty International, Children among 30 people facing uprising-related death penalty; Second UA: 006/26 [13/0725/2026], 19.02.2026).

Infolge der militärischen Auseinandersetzungen mit den USA und Israel kam es in jüngster Zeit erneut zu verstärkten Repressionen gegen die iranische Zivilgesellschaft. Irans Regime nutzt die Waffenruhe im Krieg gegen Israel und die USA, um im Innern seine Gegner zu beseitigen (Neue Zürcher Zeitung, Iran treibt Zahl der Todesstrafen in die Höhe, 19.05.2026). Der Staat kontrolliert den öffentlichen Raum und setzt enge Grenzen (Frankfurter Rundschau, "Leben müssen wir ja auch". Leere Geschäfte, teurer Alltag, ungewisse Zukunft, 21.04.2026, S. 3). In Teheran und anderen iranischen Städten marschieren Unterstützer des Regimes, die Aggressivität steigt mit jedem Tag. Jeden Abend ab 20 Uhr versammeln Regimeanhänger sich auf öffentlichen Plätzen oder fahren in Autokonvois, abgesichert durch bewaffnete Motorradfahrer, durch die Stadt und verbreiten religiöse Gesänge und Parolen. Berichte über alltägliche Übergriffe auf Zivilisten häufen sich, Kritiker warnen vor einer schleichenden Gewöhnung an Gewalt (Die Welt, 28.04.2026, S. 2-3, Seltener Einblick in das Leben in einem abgeschotteten Land). Das jüngste Phänomen ist die Ausbildung von Frauen und Kindern an Waffen. Angehörige der Revolutionsgarden demonstrieren auf öffentlichen Veranstaltungen auf der Straße und selbst im Staatsfernsehen den Umgang mit Kalaschnikows und anderen Waffen (Die Welt, 10.06.2026, S. 6, Das Schicksal der Gefangenen im Iran). Seit dem Angriff der USA und Israels auf den Iran haben die iranischen Behörden mehr als 6.000 Menschen willkürlich festgenommen, darunter Demonstranten, Journalisten, Anwälte, Menschenrechtsverteidiger, Dissidenten sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten. Im gleichen Zeitraum haben die Behörden jahrzehntelange Haftstrafen gegen Einzelpersonen verhängt und mindestens 39 politische Hinrichtungen vollstreckt (Amnesty International, Iran: Mass arbitrary arrests and political executions mark intensifying repression, 28.05.2026, S. 1; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, BAMF-Briefing Notes, 01.06.2026, S. 5).

Insbesondere Online-Aktivitäten wie die der Klägerin sind zudem zunehmend Gegenstand der Überwachung und Sanktionierung durch das iranische Regime. Auf Grundlage des im Herbst 2025 verabschiedeten Notstandsgesetzes zur "Verschärfung der Strafen für Spionage und Zusammenarbeit mit Israel und feindlichen Staaten" kann bereits die Nutzung des amerikanischen Internetanbieters Starlink, der Kontakt zu ausländischen Medien oder das Dokumentieren von Kriegsschäden als "Spionage" gewertet werden - mit der möglichen Folge der Todesstrafe (Die Welt, 05.05.2026, S. 6, "Selbst für Maßstäbe der Islamischen Republik beispiellos"). Als Indiz dafür, ein Spion zu sein, genügen bestimmte Apps auf dem Handy, etwa WhatsApp oder Telegram (Raphael Geiger, Süddeutsche Zeitung, Sie töten, wen sie töten wollen, 19.05.2026). Die iranische Polizei, das Geheimdienstministerium und das Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC) haben der Öffentlichkeit über SMS direkte Warnungen ausgesprochen, in denen sie gewöhnliche Online-Aktivitäten als Angelegenheit der nationalen Sicherheit darstellten und denjenigen, die über VPNs oder Satellitenverbindungen auf das globale Internet zugreifen, mit Verfolgung nach dem Spionagegesetz drohten. In den Nachrichten wurden die Menschen zudem angewiesen, sich gegenseitig bei "verdächtigen Aktivitäten" zu melden. Im März 2026 kündigte die Justiz die Einführung eines digitalen Systems namens "Saham" an, um die rasche Identifizierung und Beschlagnahmung von Vermögenswerten von Personen zu ermöglichen, die sie als "Terroristen und Söldner, die mit dem zionistischen Feind und anderen feindlichen Ländern verbunden sind" bezeichnete (Amnesty International, Iran: Mass arbitrary arrests and political executions mark intensifying repression, 28.05.2026, S. 3-4).

Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ergibt sich für die Klägerin schließlich daraus, dass ihre Schwester bereits vor der Ausreise der Familie mit regimekritischen Aktivitäten aufgefallen ist, dass sie selbst in Deutschland zum Christentum konvertiert ist und dass sie für sich eine freiheitliche und eigenverantwortliche, oft als "verwestlicht" bezeichnete, Lebensführung in Anspruch nimmt. Die Klägerin legte in der mündlichen Verhandlung dar, ihr Berufswunsch sei es, einmal Journalistin zu werden und zum Thema Menschenrechte zu arbeiten. Sie verstehe sich als Feministin und lege Wert darauf, dass Partnerschaften zwischen Mann und Frau gleichberechtigt seien und Frauen autonome Entscheidungen treffen könnten, ohne unter Druck gesetzt zu werden. In ihrer Freizeit gehe sie mit Freundinnen und Freunden tanzen und trinke bei diesen Gelegenheiten auch Alkohol. Die Einzelrichterin erachtet diese Darstellung als glaubhaft, auch, weil sie im Einklang steht mit dem bereits in Iran auffällig rebellischen Verhalten der Klägerin in ihrem Schulalltag. Sich in die iranische Gesellschaft unauffällig einzufügen, dürfte ihr umso schwerer fallen, nachdem sie nunmehr fast drei Jahre in Deutschland gelebt hat. Insbesondere bei dem konservativ geprägten Teil der Familie ihres Vaters droht sie mit einem betont liberalen Verhalten ebenfalls Anstoß zu erregen und diese damit gegen sich aufzubringen. Zusammengenommen droht der Klägerin aus den aufgeführten Gründen in Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung.

Die in dem angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, sind angesichts der Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 - 1 C 17.01 -, Rn. 11 juris).

Damit ist auch die Abschiebungsandrohung rechtswidrig (vgl. § 34 Abs. 1 AsylG) und es besteht kein Anlass mehr für eine Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, sodass der Bescheid auch insofern aufzuheben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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