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2 Ws 26/22•OLG Celle, 2022-02-02, 2 Ws 26/22
Entscheidungsdatum: 2022-02-02
Aktenzeichen: 2 Ws 26/22
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2022:0202.2WS26.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2022, 12853
Tenor: Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Verden vom 24. November 2021 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
GründeI.
Mit Urteil des Landgerichts Verden vom 19. März 2018 wurde gegen den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer vorherigen Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verhängt. Daneben wurde unter anderem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Das Urteil ist seit dem 4. April 2018 rechtskräftig. Der Verurteilte befand sich nach Rechtskraft der Entscheidung durchgehend auf freiem Fuß. Weder die Freiheitsstrafe noch die Unterbringung in der Entziehungsanstalt wurden bislang vollzogen. Im Hinblick auf die Maßregelanordnung stand bislang kein Therapieplatz zur Verfügung.
Mit der angefochtenen Entscheidung vom 24. November 2021 hat das Landgericht die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die statthafte (§ 463 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 462 Abs. 3 S. 1 StPO) sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig. Dem Beschwerdeführer fehlt es an der erforderlichen Beschwer. Eine aus einer gerichtlichen Entscheidung folgende Beschwer muss stets objektiv vorhanden sein, darf also nicht lediglich nach der rein subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers bestehen. Es muss insbesondere durch den Tenor der Entscheidung zu einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Rechte oder schutzwürdigen Interessen des Betroffenen kommen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, vor § 296 Rn. 9, 11 m.w.N.; L-R/Jesse, StPO, 26. Aufl. 2014, vor § 296 ff., Rn. 51). Gemessen daran ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert. Soweit er seine Beschwer in der noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe erblickt, hat diese ihre Grundlage nicht in der angefochtenen Entscheidung vom 24. November 2021, sondern im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts vom 19. März 2018. Auch der Beschwerdeführer selbst hat sie nicht - etwa durch entsprechende Antragstellung - zum Gegenstand des Entscheidungsausspruchs gemacht. Der in der angefochtenen Entscheidung allein tenorierte Wegfall der Unterbringungsanordnung durch dessen Erledigung gemäß § 67c Abs. 2 S. 5 StGB beschwert den Verurteilten dagegen nicht. Er wird durch die ausgesprochene Rechtsfolge formal sogar begünstigt, denn die neben einer Freiheitsstrafe angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt stellt nicht nur der Form nach, sondern auch in der Sache ein zusätzliches Übel neben der Freiheitsstrafe dar (BGH, Urteil vom 21. März 1973 - 2 StR 743/78, BGHSt 28, 327; Beschluss vom 17. September 1987 - 4 StR 441/87; BGH, Beschluss vom 16. Februar 2012, 2 StR 29/12, juris). Entfällt eines von mehreren Urteilsübeln, kann dies zu keiner Beschwer führen.
Die sofortige Beschwerde wäre darüber hinaus auch unbegründet.
a) Es sind keine formalen Mängel der Entscheidung ersichtlich. Insbesondere war zur Vorbereitung der Entscheidung nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich. Die nach § 67c Abs. 2 StGB zu treffende Entscheidung des Gerichts war gemäß § 463 Abs. 6 S. 1 StPO nach den Verfahrensvorgaben des § 462 StPO zu treffen. Die obligatorische Einholung eines Gutachtens sieht die Vorschrift nicht vor.
b) Auch inhaltlich tragen die Erwägungen der Strafkammer die Erledigung der Maßregel. Die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gemäß § 67c Abs. 2 S. 5 auszusprechen, wenn der Zweck der Maßregel erreicht ist. Dies ist dann der Fall, wenn feststeht, dass vom dem Verurteilten entweder gar keine oder keine erheblichen rechtswidrigen Taten infolge seines Hanges bzw. Zustandes mehr zu erwarten sind (LK-StGB/Rissing-van Saan/Peglau, 12. Aufl. 2007, § 67c Rn. 174). Maßgeblich ist insoweit auf eine infolge Zeitablaufs vorzunehmende Neubewertung der (auch) mit dem Hang zum Rauschmittelkonsum verknüpften Gefahrenprognose abzustellen. Es kann offenbleiben, ob - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus seiner Zuschrift an das Landgericht vom 25. Juni 2021 - Zweifel in der Legalprognose zugunsten des Verurteilten zu berücksichtigen wären (vgl. statt vieler nur NK-StGB/Pollähne, 5. Aufl. 2017, § 67 Rn. 32 m.w.N.). Tatsächliche Umstände, die Zweifel an der Erforderlichkeit einer Korrektur der Gefahrenprognose rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Die vom Landgericht vorgenommenen Ermittlungen haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seit der im Oktober 2017 begangenen Tat aus der Anlassverurteilung strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist. Insbesondere die noch im Urteil der Strafkammer angestellte Prognose, der Verurteilte werde unbehandelt alsbald wieder mit Taten der Beschaffungskriminalität auffallen, hat sich, worauf das Landgericht zutreffend abstellt, nicht als richtig erwiesen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 StPO).
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