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1 A 5251/22•VG Hannover, 2026-02-03, 1 A 5251/22
Entscheidungsdatum: 2026-02-03
Aktenzeichen: 1 A 5251/22
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0203.1A5251.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 17769
Tenor: Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2022 in der Fassung des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. April 2024 wird insoweit aufgehoben, als darin eine Fläche von mehr als 94.800 m2 als anrechenbare Grundstücksfläche zugrunde gelegt worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
TatbestandDie Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag.
Die Klägerin ist Eigentümerin der im Außenbereich der Beklagten gelegenen, aneinandergrenzenden Grundstücke Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX der Gemarkung G. sowie Flur XXX, Flurstücke XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX, XXX der Gemarkung H. mit einer Gesamtfläche von über 160.000 m2. Auf diesen Grundstücken betreibt sie nach Maßgabe eines Planfeststellungsbeschlusses des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamtes I. vom 26. Juli 2016 (vgl. Nds. MBl. Nr. 31/2016, 850) die Abfalldeponie J., eine gemäß der Deponieverordnung als Deponie der Deponieklasse I (DK I) eingestufte ortsfeste Abfallentsorgungsanlage.
Unter dem 18. Dezember 2018 erteilte der Landkreis K. der Rechtsvorgängerin der Klägerin eine bis zum 31. Dezember 2043 befristete wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung des im Betrieb der Deponie anfallenden Sickerwassers in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation der Beklagten. Die Beklagte erteilte der Rechtsvorgängerin der Klägerin daraufhin unter dem 20. Dezember 2018 eine Entwässerungsgenehmigung zum Anschluss der genannten Grundstücke an die von der Beklagten betriebene öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage durch den Bau einer Sickerwassertransportleitung. In den "Satzungsbestimmungen und Ausführungshinweisen" zu der Entwässerungsgenehmigung heißt es unter anderem:
"Diese Entwässerungsgenehmigung gilt für den 1. Bauabschnitt des Deponiebetriebes einschließlich der herzustellenden Transportleitung und Anbindung an den Grundstücksübergabeschacht. Die Folgeabschnitte sind ebenfalls Bestandteil dieser Genehmigung. Zum Zeitpunkt ihrer Ausführung ist mit der L. [Anm. d. Gerichts: der Beklagten] die Erweiterung der Entwässerungsanlage abzustimmen."
Zudem enthielt die Entwässerungsgenehmigung den Hinweis, dass "die Kosten des Abwasserbeitrages separat erhoben" würden.
Auf der Grundlage dieser Genehmigungen ließ die Klägerin eine etwa 1,7 km lange Freigefälleleitung zwischen den auf der Deponie befindlichen Sickerwasserspeicherbecken und dem Übergabeschacht zum öffentlichen Kanalnetz in G. errichten. Hierfür entstanden ihr nach eigenen Angaben Baukosten in Höhe von über 250.000 EUR.
Im Januar 2019 wurde die Deponie an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der 1. Deponieabschnitt in Betrieb. Die Inbetriebnahme des 2. Deponieabschnittes erfolgte nach Abnahme durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt I. am 13. August 2021; die Inbetriebnahme des 3. Deponieabschnittes nach Abnahme durch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt I. am 11. Dezember 2024. Die Deponieabschnitte 4 und 5 sind derzeit noch nicht in Betrieb.
Mit Heranziehungsbescheid vom 18. November 2022 zog die Beklagte die Klägerin auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung vom 29. Oktober 2001 in der damals geltenden Fassung (Abwasserbeseitigungs-Abgabensatzung, im Folgenden: ABAS a.F.) zu einem Schmutzwasserbeitrag in Höhe von 477.886,00 EUR heran. Bei der Beitragsbemessung ging die Beklagte von einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 157.979 m2 aus. Zur Begründung stützte sie sich auf § 4 I Abs. 2 Nr. 9 ABAS a.F. Hiernach gelte als Grundstücksfläche bei Grundstücken, die im Außenbereich lägen und für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen sei (z. B. Abfalldeponie, Untergrundspeicher usw.), die Fläche des Grundstücks, auf die sich die Planfeststellung, der Betriebsplan oder der diesen ähnliche Verwaltungsakt beziehe. Laut den vorliegenden Bauunterlagen von M. beliefen sich die hiernach heranzuziehenden Flächen der Deponie auf 157.979 m2 (= 35.251 m2 + 40.361 m2 + 40.761 m2 + 41.606 m2).
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 13. Dezember 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die der Beitragserhebung zugrundeliegende Abwasserbeseitigungsabgabensatzung sei ihr zu keinem Zeitpunkt bekannt gemacht worden. Auch im Zuge der Vorgespräche sei sie auf die Existenz der ABAS a.F. nicht hingewiesen worden. Zudem handele es sich bei der Deponie lediglich um ein temporäres Bauwerk, weshalb die ABAS a.F. gar nicht einschlägig sei. Der Klägerin sei durch den Anschluss des Grundstücks an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage außerdem kein wirtschaftlicher Vorteil entstanden, da bereits im Zuge der Planfeststellung die Genehmigung zur Abfuhr des Sickerwassers zur Kläranlage N. (Indirekteinleitergenehmigung LK K.) vorgelegen habe. Alternativ hätte mit einer vorgeschalteten geringaufwendigen Sickerwasserbehandlung das Sickerwasser in den Nordbach als Vorflut mit entsprechender Eignungsuntersuchung eingeleitet werden können. Die Entscheidung, eine Freigefälleleitung mit Anschluss an das öffentliche Kanalnetz auf eigene Kosten zu planen und zu errichten, sei ausschließlich aus ökologischen Aspekten und nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Im Vordergrund habe hierbei die Entlastung der öffentlichen Verkehrsstraßen und die Minimierung von Risiken, wie z. B. Havarien bei Unfällen gestanden. Ein wirtschaftlicher Vorteil bzw. Mehrwert der planfestgestellten Fläche sei durch den Anschluss daher nicht erzielt worden. Im Übrigen finde eine abwasserrelevante Nutzung zu keinem Zeitpunkt auf der gesamten Deponiefläche, sondern immer allenfalls auf Teilabschnitten statt. Die Beklagte verkenne insoweit, dass die Deponie aus fünf Deponieabschnitten bestehe und immer nur auf maximal anderthalb bis zwei Abschnitten Abwasser anfallen könne und werde. Nach den Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses - vgl. Ziffer 3.20 und ergänzend Ziffer 3.21 der Nebenbestimmungen unter II. - müsse spätestens zwei Jahre nach Betriebsbeginn des jeweils nächsten Deponieabschnittes das Oberflächenabdichtungssystem auf dem vorherigen Deponieabschnitt fertiggestellt sein. Nach Endverfüllung der Deponie und Abschluss der Verfüllphase werde nahezu überhaupt kein Sickerwasser mehr anfallen und die gesamte Deponiefläche sei als abwasserunrelevant einzustufen. Aktuell seien der 1. und ein Teilbereich des 2. Deponieabschnittes bereits abgedeckt. Ein abwasserrelevanter Betrieb finde zurzeit (nur) auf dem 3. Deponieabschnitt statt. Es sei damit zu rechnen, dass in voraussichtlich sieben bis zehn Jahren eine Endverfüllung und vollständige Oberflächenabdeckung aller 5 Deponieabschnitte erfolgt sei. Entsprechend hätte die Beklagte - so die ABAS a.F. überhaupt anwendbar und einschlägig sei - allenfalls eine Fläche von etwa 45.000 m2 und nicht die gesamte Deponiefläche von 157.997 m2 in Ansatz bringen dürfen.
Während des anhängigen Klageverfahrens hat der Rat der Beklagten am 22. Februar 2024 eine neue Abwasserbeseitigung-Abgabensatzung (im Folgenden: ABAS n.F.) beschlossen, welche gem. § 25 ABAS n.F. rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist. Im Rahmen der Satzungsneufassung ist § 4 I Abs. 2 Nr. 9 ABAS n.F. gegenüber der ansonsten gleichlautenden Vorschrift in § 4 I Abs. 2 Nr. 9 ABAS a.F. um den Halbsatz "wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind" ergänzt worden. Der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 geregelte Beitragssatz für die Herstellung der zentralen öffentlichen Schmutzwasserbeseitigungsanlage ist der Höhe nach unverändert bei 12,10 EUR je Quadratmeter beitragspflichtiger Fläche geblieben.
Mit Schriftsatz vom 9. April 2024 hat die Beklagte den in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten, streitgegenständlichen Schmutzwasserbeitrag um 23,00 EUR reduziert und ergänzend klargestellt, wie sich der Beitrag der Höhe nach auf die einzelnen Grundstücke verteilt.
Die Klägerin beantragt,
den Beitragsbescheid der Beklagten vom 18. November 2022 in der Fassung des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. April 2024 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Einwand der Klägerin, die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung zu keinem Zeitpunkt gekannt zu haben, greife nicht durch, da die Abwasserbeseitigungsabgabensatzung veröffentlicht worden sei. Es dürfte zudem allgemein bekannt sein, dass Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Einrichtung zur Beseitigung von Schmutzwasser angeschlossen würden, hierfür auch beitragspflichtig seien. Hinsichtlich der Auffassung der Klägerin, dass es sich bei der Deponie lediglich um ein sogenanntes temporäres Bauwerk handele, sei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst den Anschluss an die zentrale öffentliche Einrichtung beantragt habe. Ob und wie lange und in welchem Umfang das Grundstück die öffentliche Einrichtung in Anspruch nehme, sei unerheblich, da mit dem Beitrag lediglich die Möglichkeit zur Inanspruchnahme abgegolten werde. Schließlich verkenne die Klägerin, dass auf angeschlossenen Grundstücken ganz üblicherweise nur auf Teilflächen Schmutzwasser anfalle. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass die gesamte Deponie und damit alle herangezogenen Grundstücke abwasserrelevant genutzt würden. Anders als in dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 7. April 2000 - 9 M 2373/99 - unterstellten Fall einer Deponie mit eigener Sickerwasserbehandlung fehle es hier gerade an einer solchen. Vielmehr solle das gesamte Sickerwasser in einem Schacht gesammelt und in entsprechende Becken geleitet werden, die ihrerseits an die zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten angeschlossen seien. In den Becken finde keine weitere Behandlung statt. Entgegen dem vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unterstellten Fall würden daher die Abwässer der Einlagerungsflächen letztlich insgesamt in die zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten eingeleitet. Vorsorglich sei zudem darauf hinzuweisen, dass auch nach abgeschlossener Oberflächenabdichtung noch mit dem Anfall von Deponiesickerwasser zu rechnen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
EntscheidungsgründeDie Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der angefochtene Bescheid vom 18. November 2022 in der Gestalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. April 2024 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig, soweit darin ein Schmutzwasserbeitrag für die Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen festgesetzt worden ist, die zusammen die Deponieabschnitte 1, 2 und 3 bilden. Hinsichtlich der Grundstücke bzw. Grundstücksteilflächen, die zusammen die Deponieabschnitte 4 und 5 bilden, ist eine Schmutzwasserbeitragspflicht der Klägerin hingegen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) nicht entstanden. Insoweit erweist sich der angefochtene Bescheid daher als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen:
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Heranziehung der Klägerin zu dem streitgegenständlichen Schmutzwasserbeitrag ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht einen Verwaltungsakt (nur) auf, wenn und soweit er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Ob der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) einen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes hat, bestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen materiellen Recht. Hat eine nachträgliche - nicht rückwirkende - Rechtsänderung, die der Sache nach zur Rechtfertigung der mit einem angefochtenen Beitragsbescheid geltend gemachten Forderung und damit zu dessen Heilung mit Wirkung ex-nunc führt, die (materiell-rechtliche) Folge, dass der durch die vorangegangene Rechtslage begründete Aufhebungsanspruch beseitigt worden ist, reagiert das Prozessrecht mit dem - an das jetzige Fehlen eines Aufhebungsanspruchs anknüpfenden - "Befehl der Klageabweisung" (Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2019, § 8 Rn. 172). Im Erschließungsbeitragsrecht ist die Möglichkeit einer solchen nachträglichen, noch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Heilung von Beitragsbescheiden mit Wirkung ex-nunc durch die ständige Rechtsprechung des Eufach0000000005s anerkannt (vgl. Raden, in Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl. 2022, § 19 Rn. 28 ff. m.w.N.) Entsprechendes gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für das kommunale Ausbaubeitragsrecht (Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2019, § 8 Rn. 173). Ein vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht, also "verfrüht", ergangener Ausbaubeitragsbescheid wird deshalb nicht aufgehoben, wenn z.B. der zunächst noch fehlende Ratsbeschluss über eine Aufwandsspaltung oder eine Abschnittsbildung nachgeholt worden ist oder wenn eine erforderliche Widmung der ausgebauten Straße nach Erlass des an-gefochtenen Heranziehungsbescheides erfolgt ist (Nds. OVG, Urt. v. 28.11.2001 - 9 L 4413/00 -, V.n.b.). In einem das Anschlussbeitragsrecht betreffenden Fall, in dem das veranlagte Grundstück während des gerichtlichen Verfahrens an die gemeindliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wurde, hat das Oberverwaltungsgericht Münster ausgeführt, dass mit "der tatsächlichen Anschlussnahme die Beitragspflicht für das Grundstück des Antragstellers jedenfalls nachträglich entstanden sei und eine dadurch bedingte Heilung des dem streitbefangenen Bescheid zunächst anhaftenden Mangels im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen" sei (zitiert nach Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2019, § 8 Rn. 173). Der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Denn es erschiene schlechthin unbefriedigend und unangemessen, einen Beitragsbescheid (nur) wegen seiner früheren Rechtswidrigkeit und ungeachtet des Umstandes aufzuheben, dass die beitragserhebende Behörde einen Bescheid mit gleichem Inhalt unmittelbar nach erfolgter Aufhebung wieder erlassen könnte und - angesichts der nach Erlass einer Beitragssatzung geltenden Beitragserhebungspflicht - auch erlassen müsste (ebenso Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2019, § 8 Rn. 173).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der klägerischen Grundstücke zu einem Schmutzwasserbeitrag ist die am 22. Februar 2024 beschlossene und rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft getretene Abwasserbeseitigungs-Abgabensatzung der Beklagten (im Folgenden: ABAS n.F.).
a) Zweifel an der ordnungsgemäßen Bekanntmachung der Satzung bestehen nicht. Dies gilt sowohl für die hier maßgebliche ABAS n.F. als auch für die ursprünglich im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltende ABAS a.F.
b) Ebenfalls bestehen keine Bedenken gegen die in § 25 ABAS n.F. normierte Rückwirkung der Satzung. Die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 NKAG für einen derartigen rückwirkenden Satzungserlass normierten Vorgaben sind eingehalten. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 NKAG kann eine Satzung insbesondere rückwirkend erlassen werden, wenn sie ausdrücklich eine Satzung ohne Rücksicht auf deren Rechtswirksamkeit ersetzt, die eine gleiche oder gleichartige Abgabe regelte. Dies ist vorliegend der Fall. Durch die Satzung wurde die ABAS a.F. ersetzt. Die rückwirkend erlassene ABAS n.F. entspricht ihrem Wortlaut nach fast vollständig der ABAS a.F.; lediglich die - für den vorliegenden Fall maßgebliche - Beitragsmaßstabsregelung in § 4 Abs. 1 UAbs. 2 Nr. 9 ABAS, welche sich u.a. auf von einer Planfeststellung betroffene Außenbereichsgrundstücke bezieht, wurde mit Blick auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 07.04.2000 - 9 M 2373/99 -, juris) um einen einschränkenden Halbsatz ergänzt. Während nämlich nach der vorhergehenden Satzung die (gesamte) Grundstücksfläche maßgeblich sein sollte, auf die sich die Planfeststellung bezieht, bestimmt § 4 Abs. 1 UAbs. 2 Nr. 9 ABAS n.F., dass solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind. Verfassungsrechtliche Grenzen werden hierdurch nicht verletzt. Zwar kann sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, dass eine Rechtslage nicht nachträglich zu Lasten eines Bürgers verschlechtert werden darf, wenn dieser in schutzwürdiger Weise auf das Weiterbestehen der bisherigen Rechtslage vertrauen durfte (VG Stade, Beschl. v. 27.09.2004 - 6 B 2305/03 -, juris Rn. 29). Einem etwaigen Vertrauen eines Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung von einer Abgabenpflicht verschont zu bleiben, fehlt jedoch die Schutzwürdigkeit, da die Betroffenen seit der Verabschiedung der (ursprünglichen) Satzung und deren Bekanntmachung mit einer Belastung durch die entsprechende Abgabe rechnen mussten. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes hindert den Ortsgesetzgeber daher nicht, eine wegen eines Fehlers im Beitragsmaßstab unwirksame Satzung durch eine neue Satzung mit geändertem Beitragsmaßstab rückwirkend zu ersetzen (vgl. Höhne, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2023, § 2 Rn. 34 u. 37). Auch ein Verstoß gegen das Schlechterstellungsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 NKAG ist vorliegend nicht ersichtlich. Durch die Übergangsregelung in § 25 Satz 3 ABAS n.F. wird vielmehr sichergestellt, dass es im Rückwirkungszeitraum nicht zu höheren Abgabenfestsetzungen als nach der früheren Satzung kommen kann.
c) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der mithin maßgeblichen ABAS n.F. erhebt die Beklagte, soweit der Aufwand nicht auf andere Weise gedeckt wird, für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage Abwasserbeiträge als Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme gebotenen besonderen wirtschaftlichen Vorteile. Der Beitragspflicht unterliegen nach § 3 Abs. 1 ABAS n.F. Grundstücke, die an die jeweilige zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können, wenn für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen (Buchst. a) oder wenn sie - ohne dass für sie eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist - nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen (Buchst. b). Nach § 3 Abs. 2 ABAS n.F. unterliegt ein Grundstück auch dann der Beitragspflicht, wenn zwar die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, das Grundstück aber an die zentrale öffentliche Abwasseranlage tatsächlich angeschlossen worden ist. § 3 Abs. 3 Satz 1 ABAS n.F. bestimmt, dass Grundstück im Sinne der Satzung grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist. "Grundstück" ist danach derjenige katastermäßig abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der auf einem besonderen Grundbuchblatt allein oder auf einem gemeinschaftlichen Grundbuchblatt im Bestandsverzeichnis unter einer besonderen Nummer eingetragen ist (Nds. OVG, Urt. v. 26.04.1989 - 9 L 7/89 -, juris Rn. 18 ff. m. w. N.). Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 ABAS n.F. gelten allerdings ausnahmsweise mehrere selbständig nicht baulich oder gewerblich nutzbare Grundstücke dann als ein Grundstück, wenn die Eigentümer/innen identisch sind, die Grundstücke unmittelbar aneinandergrenzen und sie nur in ihrer Gesamtheit baulich oder gewerblich nutzbar sind. § 4 Abs. 1 ABAS n.F. bestimmt, dass der Abwasserbeitrag für die Schmutzwasserbeseitigung nach einem nutzungsbezogenen Flächenmaßstab - dem Vollgeschoßmaßstab - berechnet wird. Nach § 6 Satz 1 ABAS n.F. ist beitragspflichtig, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Die Beitragspflicht entsteht gem. § 7 Abs. 1 ABAS n.F. grundsätzlich mit der betriebsfertigen Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasseranlage für das zu entwässernde Grundstück einschließlich des Grundstücksanschlusses. Nach der ergänzenden Regelung in § 7 Abs. 3 ABAS n.F. entsteht die Beitragspflicht in den Fällen des § 3 Abs. 2 mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung.
Unter Zugrundelegung dieser satzungsrechtlichen Bestimmungen erweist sich der angefochtene Heranziehungsbescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig, soweit er sich auf diejenigen Teilflächen der Grundstücke Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX der Gemarkung G. sowie Flur XXX, Flurstücke XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX der Gemarkung H. bezieht, die zusammen die Deponieabschnitte 1, 2 und 3 bilden und - zusammengerechnet - eine anrechenbare Grundstücksfläche von 94.800 m 2 aufweisen. Im darüber hinaus gehenden Umfang stellt sich die Heranziehung der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt hingegen als rechtswidrig dar.
a) Bei den veranlagten, im streitgegenständlichen Bescheid und im klarstellenden Schriftsatz der Beklagten vom 9. April 2024 benannten Flurstücken - Gemarkung G., Flur XXX, Flurstücke XXX und XXX und Gemarkung H., Flur XXX, Flurstücke XXX, XXX,XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX - handelt es sich jeweils um eigenständige Grundstücke im bürgerlich-rechtlichen Sinne. Aufgrund des im kommunalen Ausbaubeitragsrecht und gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 ABAS n.F. maßgeblichen formellen (bürgerlich-rechtlichen) Grundstücksbegriffs (vgl. hierzu Driehaus, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 392), sind alle zehn genannten Grundstücke mithin hinsichtlich der Entstehung einer Beitragspflicht gesondert zu betrachten. Praktisch erschwerend kommt hierbei hinzu, dass sich die Grenzen der einzelnen Flur- bzw. Grundstücke nicht mit den Grenzen der verschiedenen Deponieabschnitten decken. So setzen sich - wie aus der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2026 überreichten Karte ersichtlich ist - der 1. Deponieabschnitt aus Teilflächen der Flurstücke XXX und XXX der Flur XXX, der 2. Deponieabschnitt aus (kleineren) Teilflächen der vorgenannten Flurstücke und zudem aus Teilflächen der Flurstücke XXX, XXX, XXX, XXX, XXX und XXX der Flur XXX, der 3. und 4. Deponieabschnitt aus Teilflächen der Flurstücke XXX, XXX, XXX, XXX und XXX der Flur XXX und der 5. Deponieabschnitt aus Teilflächen der Flurstücke XXX, XXX, XXX und XXX der Flur XXX zusammen.
Trotz der sich hieraus - insbesondere bei der Ermittlung der anrechenbaren Grundstücksflächen - ergebenden Schwierigkeiten erscheint ein Abweichen vom formellen Grundstücksbegriff nicht angezeigt. Ein solches Abweichen und alternatives Abstellen auf den Begriff der wirtschaftlichen Grundstückseinheit, für den maßgebend ist, ob zusammenhängende Flächen - unabhängig von ihrer katastermäßigen Einheit - ein wirtschaftliches Ganzes bilden und demselben Eigentümer gehören, wäre nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn ein Abstellen auf den Buchgrundstücksbegriff zu gröblich unangemessenen Ergebnissen führen würde, etwa weil ein mangels hinreichender Größe allein nicht nutzbares Grundstück, das aus diesem Grunde einem Unland ohne Gebrauchswert gleichkäme, bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands völlig unberücksichtigt bleiben müsste, obwohl es zusammen mit einem oder mehreren angrenzenden Grundstücken des gleichen Eigentümers angemessen genutzt werden kann. Für ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff ist hingegen grundsätzlich kein Raum, wenn selbständig angemessen nutzbare Grundstücke in Rede stehen. Dies gilt auch dann, wenn die Grundstücke durch ihren Eigentümer tatsächlich als wirtschaftliche Einheit genutzt werden und selbst dann, wenn grundbuchrechtlich selbständige Grundstücke bauordnungsrechtlich als ein Baugrundstück anzusehen sind (Driehaus, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 394). Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für ein Abstellen auf den Begriff der wirtschaftlichen Einheit vorliegend nicht vor. Zwar können die Grundstücke infolge der Planfeststellung aktuell tatsächlich nur als wirtschaftliche Einheit genutzt werden. Bei einigen der in Rede stehenden Grundstücke handelt es sich zudem um "Handtuchgrundstücke". Dennoch ist nicht ersichtlich, dass es sich bei den einzelnen Grundstücken um Grundstücke handelt, die angesichts ihrer Größe nicht grundsätzlich auch selbständig nutzbar wären. So weist selbst das schmalste Grundstück, nämlich das Flurstück XXX der Flur XXX, ausweislich der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 überreichten Karte, die einen Maßstab von 1.1.500 zugrunde legt, ein Ausmaß von etwa 7,5 m x 165 m (= 1.237,5 m2) auf. Davon, dass ein Grundstück dieser Größe grundsätzlich nicht eigenständig genutzt werden kann, kann nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 ABAS n.F. liegen aufgrund der vorstehenden Erwägungen nicht vor. Im Übrigen ist auch die Beklagte in ihrem klarstellenden Schriftsatz vom 9. April 2024 - anders als noch im Heranziehungsbescheid - davon ausgegangen, dass auf den formellen Grundstücksbegriff abzustellen ist und hat die zehn genannten Grundstücke vor diesem Hintergrund gesondert veranlagt.
b) Alle vorstehend genannten zehn Grundstücke/Grundstücksteilflächen, die zusammen die gesamte Deponiefläche bilden, sind im Januar 2019 i. S. d. § 3 Abs. 2 ABAS n.F. an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage der Beklagten angeschlossen worden. Zwar erfolgte ein direkter Anschluss an das öffentliche Kanalnetz der Beklagten nur für das Grundstück Flur XXX, Flurstück XXX der Gemarkung G.. Bei sehr großen Grundstücken reicht es für die betriebsfertige Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasseranlage einschließlich des Grundstücksanschlusses jedoch in aller Regel aus, dass der Grundstücksanschluss an irgendeiner Stelle auf das Grundstück gelegt oder an das Grundstück herangeführt wird. Durch die Herstellung des Anschlusses an irgendeiner Stelle wird im Regelfall die gesamte Grundstücksfläche bevorteilt, weil es der Eigentümer fast immer in der Hand hat, nach der ihm obliegenden Herstellung der privaten Grundstücksentwässerungsanlage alle bebaubaren Teile seines großen Grundstücks über den Anschluss zu entwässern (Nds. OVG, Beschl. v. 04.06.2003 - 9 ME 60/03 -, juris Rn. 2). Gleiches gilt für Hinterliegergrundstücke, die in gleichem Eigentum wie das Vorderliegergrundstück stehen und mit dem Vorderliegergrundstück einheitlich genutzt werden. Erforderlich ist insoweit, dass wegen der Eigentümeridentität die rechtlich und tatsächlich gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung vom Hinterliegergrundstück aus über das Vorderliegergrundstück immer gewährleistet ist (Blomenkamp, in:
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2013, § 8 Rn. 1050b). Auch § 2 Abs. 2 Satz 2 ABAS n.F. bestimmt dementsprechend, dass der Grundstücksanschluss bei Hinterliegergrundstücken, die über ein auf Dauer gesichertes Leitungsrecht über das Vorderliegergrundstück verfügen, betriebsfertig hergestellt ist, wenn der Kanal bis an die Grenze der öffentlichen Fläche herangeführt ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Da alle zehn genannten Grundstücke im Eigentum der Klägerin stehen und einheitlich für den Betrieb einer Abfalldeponie genutzt werden, besteht über den Anschluss des Grundstücks Flur XXX, Flurstück XXX auch für die anderen genannten neun Grundstücke eine - bezogen auf das Leitungsrecht - hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der öffentlichen Einrichtung. Dementsprechend ist auch in dem der erteilten Entwässerungsgenehmigung zugrundeliegenden Lageplan zur Entwässerung vom 31. Juli 2018 eine Durchziehung der gesamten Deponiefläche mit einem Drainagesystem zur Erfassung und Ableitung des Deponiesickerwassers vorgesehen (vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 9. April 2024).
c) Auch die gem. § 7 Abs. 3 ABAS n.F. für die Entstehung einer Beitragspflicht zusätzlich erforderliche Entwässerungsgenehmigung lag im Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses im Januar 2019 für alle genannten Grundstücke vor. Das erkennende Gericht versteht die von der Beklagten unter dem 20. Dezember 2018 erteilte Entwässerungsgenehmigung dahingehend, dass sie sich auf die gesamte Deponiefläche und damit auf alle genannten Grundstücke bezieht. Zwar stellt sich der diesbezügliche auf Seite 2 der Entwässerungsgenehmigung unter der Überschrift "Satzungsbestimmungen und Ausführungshinweise" unter dem zweiten Unterpunkt enthaltene Zusatz als etwas widersprüchlich dar. Denn während nach dem Wortlaut von Satz 1 dieses Zusatzes die Entwässerungsgenehmigung (lediglich) für den ersten Deponieabschnitt einschließlich der herzustellenden Transportleistung und Anbindung an den Grundstücksübergabeschacht "gilt", bestimmt Satz 2, dass "die Folgeabschnitte ebenfalls Bestandteil dieser Genehmigung sind". In Satz 3 des Zusatzes heißt es schließlich, dass "die Erweiterung der Entwässerungsanlage" zum Zeitpunkt der Ausführung der Folgeabschnitte mit der Beklagten "abzustimmen" sei. Derartige Abstimmungen haben nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten vor Inbetriebnahme des 2. und des 3. Deponieabschnittes jedoch nicht stattgefunden, da eine Erweiterung der Entwässerungsanlage für die Inbetriebnahme der weiteren Deponieabschnitte jeweils nicht erforderlich war. Auch für eine etwaige Inbetriebnahme der Deponieabschnitte 4 und 5 ist eine Erweiterung der Entwässerungsanlage nach den Angaben der Klägerin nicht erforderlich. Die einschränkende Regelung in Satz 3 des zitierten Zusatzes der Entwässerungsgenehmigung läuft damit bei Lichte betrachtet leer. Aufgrund des Satzes 2 des zitierten Zusatzes ist daher davon auszugehen, dass sich die Entwässerungsgenehmigung auch auf die Folge(Deponie)abschnitte und mithin auf alle genannten zehn Grundstücke bzw. innerhalb der Deponie liegenden Grundstücksteilflächen bezieht. Für diese Sichtweise spricht im Übrigen auch, dass in der Tabelle unter der Überschrift "Entwässerungsgenehmigung" alle genannten zehn Grund- bzw. Flurstücke ausdrücklich aufgeführt werden, auch wenn die Beklagte hierbei ausweislich des Tenors der Entwässerungsgenehmigung offenbar fälschlicherweise davon ausging, dass die aufgeführten Flurstücke zusammen ein (Buch)Grundstück bilden.
d) Jedoch ist nicht allen in Rede stehenden Grundstücken/Grundstücksteilflächen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung durch den Anschluss an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage bereits ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil entstanden.
aa) Die Erhebung eines Abwasserbeitrags ist nur bei Bestehen eines gesicherten und dauerhaften Vorteils gerechtfertigt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 04.06.2003 - 9 ME 60/03 -, juris Rn. 1; Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2015, § 8 Rn. 1017). § 6 Abs. 5 Satz 1 NKAG gebietet es, die Beiträge nach Vorteilen zu bemessen. Da der Vorteil in der Inanspruchnahmemöglichkeit besteht, ist bei der Vorteilsbemessung den Unterschieden in der wahrscheinlichen Inanspruchnahme Rechnung zu tragen. Hierzu hat die Gemeinde eine Maßstabsregelung zu finden, die unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten geeignet ist, die unterschiedlichen Vorteilslagen der Grundstücke zu erfassen. Bei der Wahl des Maßstabes ist zu beachten, dass der Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme von einem Grundstück aus in erster Linie von dessen baulicher und gewerblicher Nutzbarkeit abhängt. Der Umfang des vermittelten Vorteils bestimmt sich nämlich danach, wie stark die öffentliche Einrichtung vom Grundstück aus in Anspruch genommen werden kann. Dafür gibt die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks Anhaltspunkte, weil das Abwasserbeseitigungssystem von einem baulich stärker nutzbaren Grundstück erfahrungsgemäß mehr in Anspruch genommen werden wird als von einem weniger stark baulich nutzbaren Grundstück (Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2016, § 8 Rn. 1021).
Diesem Gebot der Beitragsbemessung nach Vorteilen trägt § 4 Abs. 1 ABAS n.F. Rechnung und sieht als Beitragsmaßstab einen nutzungsbezogenen Flächenmaßstab - den Vollgeschossmaßstab - vor. Dabei differenzieren die Regelungen zur Ermittlung der zu berücksichtigenden Grundstücksfläche in § 4 Abs. 1 UAbs. 2 ABAS n.F. zu Recht zwischen Innenbereichs- und Außenbereichsgrundstücken. Denn während für Innenbereichsgrundstücke aufgrund ihrer gesicherten baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil bereits durch die bloße Möglichkeit eines Anschlusses an die zentrale Schmutzwasseranlage entsteht, kann für ein Außenbereichsgrundstück grundsätzlich ein Vorteil erst durch einen tatsächlichen Anschluss einer vorhandenen Baulichkeit begründet werden. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich ist durch die Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zudem geklärt, dass ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil durch den Anschluss an die öffentliche Kanalisation nur hinsichtlich des Teils des Grundstücks vermittelt wird, der den tatsächlich angeschlossenen Baulichkeiten zuzuordnen ist. Denn während im Innenbereich grundsätzlich das ganze Buchgrundstück zum Bauland gehört und der Vorteil der Anschlussnahmemöglichkeit sich daher auf das gesamte Grundstück bezieht, beschränkt sich der Vorteil leitungsgebundener Einrichtungen für bebaute Grundstücke im Außenbereich von vornherein auf diese Teilfläche, weil das angeschlossene Grundstück kein Bauland ist, d. h. typischerweise einer Bebauung nicht zugänglich ist (Nds. OVG, Beschl. v. 07.04.2000 - 9 M 2373/99 -, juris Rn. 4). Dieser Grundsatz für die Bestimmung der bevorteilten Fläche muss nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts auch dann Anwendung finden, wenn für ein Außenbereichsgrundstück - wie vorliegend - durch einen Planfeststellungsbeschluss (z.B. Abfalldeponie, Kiesgrube), durch einen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan (z.B. Erdgasspeicher) oder einen ähnlichen fachplanerischen Verwaltungsakt eine bauliche oder sonstige beitragsrechtlich relevante Nutzung zugelassen worden ist. Denn zwar ergibt sich aus der Zulassung eines im Außenbereich verwirklichten Vorhabens durch einen Planfeststellungsbeschluss oder einen Rahmenbetriebsplan für das betroffene Grundstück eine gewisse Baulandqualität. Doch ist diese - anders als im Innenbereich - im Hinblick auf den die Erhebung eines Kanalbaubeitrags rechtfertigenden Vorteil der Anschlussnahme grundsätzlich von vornherein auf Teilflächen beschränkt, weil im Planfeststellungsbeschluss bzw. im Rahmenbetriebsplan bestimmt ist, wo auf dem Grundstück eine für das öffentliche Kanalnetz abwasserrelevante Nutzung stattfinden darf. Bei durch fachplanerische Entscheidung zugelassenen Vorhaben im Außenbereich richtet sich die für das öffentliche Abwasserbeseitigungssystem relevante zulässige Nutzung demnach nach dem Inhalt von Planfeststellungsbeschluss und Planunterlagen. Beitragspflichtig kann in solchen Fällen nur die Teilfläche eines Grundstücks sein, die planungsrechtlich in einer - bezogen auf das öffentliche Kanalnetz - abwasserrelevanten Weise genutzt werden darf (Nds. OVG, Beschl. v. 07.04.2000 - 9 M 2373/99 -, juris Rn. 4). Dieser Rechtsprechung entsprechend, bestimmt die von der Beklagten rückwirkend in Kraft gesetzte Regelung in § 4 Abs. 1 UAbs. 2 Nr. 9 ABAS n.F., dass bei Außenbereichsgrundstücken, für die durch Planfeststellung, bergrechtlichen Betriebsplan oder ähnliche Verwaltungsakte eine der baulichen Nutzung vergleichbare Nutzung zugelassen ist, beitragspflichtig nur die Fläche ist, auf die sich die Planfeststellung bezieht, wobei solche Flächen unberücksichtigt bleiben, die abwasserrelevant nicht nutzbar sind.
Das Erfordernis des Bestehens einer gesicherten Vorteilslage versteht das erkennende Gericht dabei nicht als bloße im Rahmen der Beitragsbemessung zu berücksichtigende Komponente, sondern als tatbestandliche Voraussetzung für die erstmalige Entstehung der Beitragspflicht (vgl. in diesem Sinne dazu, dass die Beitragspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen kann, wenn weitere Umstände, die den wirtschaftlichen Vorteil begründen, zunächst noch nicht vorliegen: Unkel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2023, § 8 Rn. 567). Auch die Regelungen in § 3 Abs. 1 und 2 und § 7 ABAS n.F. sollen nach ihrem erkennbaren Sinn und Zweck die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht - und damit den Lauf der Festsetzungsverjährung - an die erstmalige Entstehung einer Vorteilslage i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 NKAG knüpfen. So reicht die betriebsfertige Herstellung der öffentlichen Einrichtung nach § 3 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 ABAS n.F. für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht nur aus, wenn das Grundstück im maßgeblichen Zeitpunkt auch baulich oder gewerblich nutzbar ist und so den durch die Anschlussmöglichkeit gebotenen Vorteil tatsächlich in Anspruch nehmen kann. Auch für den Fall eines unabhängig von seiner Bebaubarkeit nach § 3 Abs. 2 ABAS n.F. tatsächlich bereits an die Schmutzwasseranlage angeschlossenen Außenbereichsgrundstücks soll durch das Zusammenspiel mit der Regelung in § 7 Abs. 3 ABAS n.F. ersichtlich gewährleistet werden, dass die Beitragspflicht erst bei Vorliegen einer (rechtlich) gesicherten Vorteilslage eintritt. Aufgrund des aus § 6 Abs. 6 NKAG abzuleitenden Grundsatzes der Einmaligkeit der Beitragserhebung ist in Niedersachsen zwar eine Nachveranlagung bei Erhöhung der baulichen Ausnutzbarkeit oder Ausnutzung eines Buchgrundstücks ausgeschlossen. Anerkannt ist aber trotz Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen abgabenrechtlichen Regelung, dass im Falle des späteren "Hineinwachsens" einer bislang nicht veranlagten Grundstücksteilfläche in eine beitragsrelevante Nutzungsmöglichkeit bzw. Vorteilslage eine Nachveranlagung durchaus möglich ist (Urt. d. Kammer v. 12.12.2024 - 1 A 3163/22 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Dies muss erst recht gelten, wenn selbstständige Buchgrundstücke erst später in eine beitragsrelevante Nutzungsmöglichkeit "hineinwachsen". Denn der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung kann nach seinem Sinn und Zweck nicht dazu führen, dass Grundstücke, die frühzeitig - noch ohne Bestehen einer Vorteilslage - an die zentrale Schmutzwasseranlage angeschlossen worden sind, bei späterem Entstehen einer Vorteilslage nicht mehr beitragspflichtig werden können. Die "Beitragsfähigkeit" einer Maßnahme i. S. v. § 6 Abs. 6 NKAG im Bereich des Abwasser- bzw. Kanalbaubeitragsrechts erschöpft sich nicht darin, dass (irgendwann) ein Hauptkanal - je nach Satzungsrecht mit oder ohne Grundstücksanschluss - hergestellt wurde und dies für dem Grunde nach bevorteilte Grundstücke in ihrem jeweiligen Zuschnitt die Beitragspflicht bereits ausgelöst hatte. Die Beitragsfähigkeit muss vielmehr konkret bezogen auf ein zu betrachtendes Grundstück mit dessen Teilflächen danach beurteilt werden, inwieweit die Vorteilslage (bereits) entstanden ist (Urt. d. Kammer v. 12.12.2024 - 1 A 3163/22 -, juris Rn. 24).
bb) Gemessen an diesen Maßstäben ist ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur für diejenigen Grundstücksteilflächen entstanden, die zusammen die nach § 5 der Deponieverordnung (DepV) abgenommenen und bereits in Betrieb genommenen Deponieabschnitte 1, 2 und 3 bilden. Diese Grundstücksteilflächen sind abwasserrelevant nutzbar i. S. v. § 4 Abs. 1 UAbs. 2 Nr. 9 ABAS n.F. Für die Grundstücksteilflächen, die zusammen die noch nicht nach § 5 DepV abgenommenen und noch nicht in Betrieb genommenen Deponieabschnitte 4 und 5 bilden, ergibt sich allein aus dem tatsächlichen Anschluss hingegen noch keine hinreichend gesicherte Vorteilslage.
(1) Ziffer 3.20 der Nebenbestimmungen des maßgeblichen Planfeststellungsbeschlusses zur Errichtung und zum Betrieb der von der Klägerin betriebenen Abfallentsorgungsanlage O. vom 26. Juli 2016 enthält folgende Bestimmungen:
"Es sind 4 Deponieabschnitte vorgesehen, die nacheinander in Betrieb gehen. Der jeweils nächste Deponieabschnitt darf längstens 2 Jahre betrieben werden, ohne dass auf dem vorherigen Deponieabschnitt das Oberflächenabdichtungssystem auf der gemäß Betriebsablaufplan (Anlage 2.6 des Antrages) dargestellten Flächen für die Abdeckung (grün schraffiert) fertiggestellt ist."
Hinsichtlich der Betriebsdauer und Größe der Abfalldeponie heißt es auf Seite 15 f. des Planfeststellungsbeschlusses:
"... Die Laufzeit von ca. 52 Jahren ergibt sich durch das geschätzte Abfallaufkommen der nächsten Jahre. Sollte sich die momentane Schätzung nicht bewahrheiten und der Abfallanfall drastisch zurückgehen, kann die Deponie auch vorzeitig verfüllt und ordnungsgemäß abgedeckt werden, da sie in vier Deponieabschnitte geteilt ist und jeder Abschnitt für sich verfüllt und abgedeckt werden kann."
Bei der Frage, inwieweit vorliegend ein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil entstanden ist, ist außerdem zu berücksichtigen, dass die der Klägerin erteilte Entwässerungsgenehmigung eine Begrenzung der wöchentlich maximal einleitbaren Abwassermenge auf 1.200 m3 vorsieht (vgl. den 6. Unterpunkt der "Satzungsbestimmungen und Ausführungshinweise" der Entwässerungsgenehmigung).
Schließlich ist die Regelung in § 5 Satz 1 DepV zu beachten, nach welcher der Deponiebetreiber die Deponie oder einen Deponieabschnitt erst in Betrieb nehmen darf, wenn die zuständige Behörde die für den Betrieb erforderlichen Einrichtungen abgenommen hat.
(2) Die vorstehend dargestellten Bestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses stimmen zwar mit der aktuellen Deponieplanung nicht mehr vollständig überein, da im Planfeststellungsbeschluss noch von 4 Deponieabschnitten ausgegangen wird, der Betrieb der Deponie später aber - im Zuge einer Anpassung an den Stand der Technik - in 5 Deponieabschnitte umgeplant worden ist. Unabhängig hiervon geht aus der zitierten Nebenbestimmung unter Ziffer 3.20 des Planfeststellungsbeschlusses aber hervor, dass es der Klägerin nach den maßgeblichen planerischen Festsetzungen keinesfalls gestattet ist, alle 5 Deponieabschnitte gleichzeitig zu betreiben. Vielmehr dürfen nach den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses zeitgleich jeweils nur maximal 2 Deponieabschnitte betrieben werden. Die planerischen Festsetzungen führen bei Lichte betrachtet zu einer Art "Wandernutzung". Nacheinander werden zwar voraussichtlich alle 5 Teilabschnitte der Deponie in Betrieb gehen und - für einen begrenzten Zeitraum - "aktiv" abwasserrelevant nutzbar sein. Die Inbetriebnahme eines neuen Abschnittes bedingt dabei aber zugleich, dass der vorangegangene Abschnitt spätestens zwei Jahre später durch Fertigstellung des Oberflächenabdichtungssystems aus dem "aktiven" Betrieb ausscheidet. In Übereinstimmung mit diesen planerischen Einschränkungen ist die wöchentlich maximal einleitbare Abwassermenge in der der Klägerin erteilten Entwässerungsgenehmigung auf 1.200 m3 begrenzt worden. Auch diese einschränkende Regelung hat zur Folge, dass der Klägerin ein gleichzeitiger "aktiver" abwasserrelevanter Betrieb aller 5 Deponieabschnitte schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
(3) Unter Berücksichtigung der dargestellten planerischen Festsetzungen und rechtlichen Vorgaben besteht ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für diejenigen Grundstücksteilflächen, die zusammen die bereits in Betrieb genommenen Deponieabschnitte 1, 2 und 3 bilden, da diese Grundstücksteilflächen im maßgeblichen Zeitpunkt abwasserrelevant nutzbar i. S. v. § 4 Abs. 1 UAbs. 2 Nr. 9 ABAS n.F sind.
Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, dass der Anschluss an die öffentliche Einrichtung auf ihrem freien Entschluss beruht habe, da auch andere Möglichkeiten zur Beseitigung des anfallenden Schmutz- bzw. Sickerwassers bestanden hätten und diese Alternativen wirtschaftlich betrachtet möglicherweise kostengünstiger gewesen wären, lässt die Annahme eines den genannten Grundstücksteilflächen entstandenen wirtschaftlichen Vorteils nicht entfallen. Die Klägerin hat durch ihre Entscheidung vielmehr gezeigt, dass sie den Anschluss als wirtschaftlich vorteilhaft ansieht und muss sich hieran nunmehr festhalten lassen (vgl. zur unwiderleglichen Vermutung eines wirtschaftlichen Vorteils in einem solchen Fall: Unkel, in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2023, § 8 Rn. 553). Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Leiter des Fachbereichs Bauen und Planen der Beklagten, Herr P., ihr mit E-Mail vom 1. Dezember 2017 zugesichert habe, dass ihr durch den Anschluss an die zentrale Schmutzwasseranlage abgesehen von den Kosten für die selbst errichtete Freigefälleleitung keine weiteren Kosten entstehen würden. Zum einen kann das Gericht der vorgelegten E-Mail vom 1. Dezember 2017 eine derartige Zusicherung schon nicht entnehmen. Zum anderen wäre sie auch rechtlich nicht von Bedeutung, da eine Kommune nach Erlass einer Beitragssatzung zur Erhebung entstandener Beiträge verpflichtet ist. Ist eine Beitragserhebung durch Satzung vorgesehen, kann im Voraus auf Beiträge nicht verzichtet werden (Nds. OVG, Beschl. v. 14.10.2025 - 9 ME 106/25 -, V. n. b.). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend zwischen den Beteiligten ein Ablösungsvertrag i. S. v. § 6 Abs. 7 Satz 5 NKAG i. V. m. § 10 ABAS n.F. geschlossen worden sein könnte, bestehen nicht. Die unter dem 20. Dezember 2018 erteilte Entwässerungsgenehmigung enthielt vielmehr den ausdrücklichen Hinweis, dass "die Kosten des Abwasserbeitrags separat erhoben werden".
Für die genannten Grundstücke/Grundstücksteilflächen kann ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil auch nicht unter dem Aspekt verneint werden, dass die "aktive" Nutzung der jeweiligen Deponieabschnitte jeweils nur für wenige Jahre und damit keineswegs dauerhaft oder zumindest auf unbestimmte Zeit erfolgt. Zwar verkennt das erkennende Gericht nicht, dass der sich durch die Inbetriebnahme eines neuen Deponieabschnittes ergebende Vorteil spätestens nach zwei Jahren durch das Entfallen einer "aktiven" abwasserrelevanten Nutzungsmöglichkeit des vorangegangenen Abschnittes quasi wieder "aufgewogen" wird. Ebenso wenig verkennt die Berichterstatterin, dass nach Endverfüllung der Deponie - zumindest während der Stilllegungsphase - auf keiner der Grundstücksflächen mehr eine "aktive" abwasserrelevante Nutzung möglich sein wird. Zu Recht weist die Beklagte aber darauf hin, dass auch nach einer dem heutigen Stand der Technik entsprechenden Oberflächenabdichtung noch mit dem Anfall von Deponiesickerwasser zu rechnen ist. Dies räumt auch die Klägerin selbst ein. Auch wenn der Anteil des nach erfolgter Oberflächenabdichtung noch anfallenden Sickerwassers bezogen auf die Flächengröße der einzelnen Deponieabschnitte marginal sein mag, rechtfertigt dieser Umstand die Annahme eines beitragsrechtlich relevanten Vorteils auch für diejenigen Flächen, die einmal "in Betrieb" waren, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber bereits wieder außer Betrieb genommen und "abgedichtet" worden sind. Eine Reduzierung der sich ergebenden Beitragspflicht unter dem Gesichtspunkt, dass der den klägerischen Grundstücken gebotene Vorteil nach erfolgter Oberflächenabdichtung eines Deponieabschnittes nur noch äußerst gering ist und - auch in diesem geringen Umfang - letztlich nicht von Dauer sein dürfte, kommt zumindest im vorliegend in Rede stehenden Festsetzungsverfahren nicht in Betracht, da die ABAS n.F. insoweit keine normativen Anknüpfungspunkte enthält. Hierfür könnte vielmehr Raum in einem - unabhängig vom Festsetzungsverfahren durchzuführenden - Erlassverfahren nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) und Nr. 5 a) NKAG i.V.m. §§ 163, 227 Hs. 1 AO sein, soweit man davon ausginge, dass sich die Beitragserhebung bzw. -einziehung - sowie ggf. spätere Nachfestsetzungen - aufgrund der dargestellten Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalles als (sachlich) unbillig darstellen (vgl. zu den Voraussetzungen: Urt. d. Kammer v. 21.05.2014 - 1 A 6026/13 -, juris Rn. 17 ff.). Ob eine solche Annahme gerechtfertigt wäre, bedarf im vorliegenden Klageverfahren keiner Entscheidung.
(4) Hingegen ist denjenigen Grundstücksteilflächen, die zusammen die Deponieabschnitte 4 und 5 bilden, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aus dem Anschluss der gesamten Deponiefläche an die zentrale Schmutzwasseranlage der Beklagten (noch) kein die Beitragserhebung rechtfertigender Vorteil entstanden. Eine abwasserrelevante Nutzung i. S. v. § 4 Abs. 1 UAbs. 2 Nr. 9 ABAS n.F. findet auf diesen Grundstücksteilflächen derzeit nicht statt und ist rechtlich auch noch gar nicht möglich, solange die erforderliche Abnahme der Deponieabschnitte 4 und 5 nach § 5 DepV nicht erfolgt ist.
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch nicht lediglich um eine rein unternehmerische Entscheidung der Klägerin, dass sie die Deponieabschnitte 4 und 5 bislang nicht in Betrieb genommen hat. Die dargestellten Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses geben - wie oben ausgeführt - vielmehr vor, dass nicht alle 5 Deponieabschnitte gleichzeitig betrieben werden dürfen und die einzelnen Abschnitte nacheinander in Betrieb zu nehmen sind. Diese Beschränkungen spiegeln sich zudem in der der Klägerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Entwässerungsgenehmigung, nach welcher die wöchentlich maximal einleitbare Abwassermenge auf 1.200 m 3 begrenzt ist. Denn auch diese einschränkende Regelung hat zur Folge, dass der Klägerin ein gleichzeitiger "aktiver" abwasserrelevanter Betrieb aller 5 Deponieabschnitte schon aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Schließlich wäre es nach den Bestimmungen auf S. 15 f. des Planfeststellungsbeschlusses auch denkbar, dass die Klägerin bei einem drastischen Rückgang des Abfallanfalls die Deponie vorzeitig verfüllt und die zunächst geplanten Deponieabschnitte 4 und 5 gar nicht mehr in Betrieb nimmt. Auch dieser Umstand belegt für das Gericht, dass von einer beitragsrechtlich relevanten Vorteilslage derjenigen Grundstücksteilflächen, die zusammen die Deponieabschnitte 4 und 5 bilden, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht ausgegangen werden kann.
e) Hinsichtlich der Flächengrößen der einzelnen Deponieabschnitte - und der hieraus berechneten, beitragsmäßig zu berücksichtigenden anrechenbaren Grundstücksfläche - hat das erkennende Gericht die sich auf die "reine" Deponiefläche beziehenden Angaben der Klägerin in den Schriftsätzen vom 8. und 12. Januar 2026 zugrunde gelegt (Deponieabschnitt 1: 33.800 m2, Deponieabschnitt 2: 29.500 m 2, Deponieabschnitt 3: 31.500 m2, Deponieabschnitt 4: 28.500 m2, Deponieabschnitt 5: 34.800 m2). Nicht ermittelbar war für das Gericht mit welchen Flächenanteilen sich die vorliegend zu berücksichtigenden zehn Grundstücke/Grundstücksteilflächen auf die 5 Deponieabschnitte verteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die getroffene Kostenquotelung erscheint angemessen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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