VG Hannover, 2026-07-17, 1 B 4253/26

1 B 4253/26Tribunal Administrativo17 de jul. de 2026

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VG Hannover — 2026-07-17 — 1 B 4253/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-17

Aktenzeichen: 1 B 4253/26

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0717.1B4253.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 19096

Tenor

Tenor: Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Der Antragsteller begehrt die Zulassung für die Wahl zum Landrat im Wahlbezirk des Antragsgegners.

Der Antragsteller ist am XXX geboren. Er ist Rechtsanwalt und Notar und in der Freien Demokratischen Partei Deutschlands (FDP) politisch aktiv. Er ist Vorsitzender der FDP-Fraktion im Rat der Stadt A-Stadt. Am 1. Juli 2026 wählten die Parteigremien der FDP den Antragsteller einstimmig als Kandidaten für die Landratswahl im Wahlbezirk des Antragsgegners.

Die für den Wohnsitz des Antragstellers zuständige Stadt D. lehnte die mit dem Wahlvorschlag vorzulegende Wählbarkeitsbescheinigung für die Wahl zum Landrat gem. § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NKWO wegen Überschreitens der Altersgrenze mit E-Mail vom 3. Juli 2026 ab. Für die am selben Tag stattfindende Kreistagswahl stellte sie dem Antragssteller hingegen eine Wählbarkeitsbescheinigung aus und übersandte diese an den Antragsgegner. Am 3. Juli 2026 reichte der Kreisverband der FDP A-Stadt den Wahlvorschlag zur Wahl des Landrats mit den verfügbaren Unterlagen beim Kreiswahlleiter ein und wies zugleich darauf hin, dass die Altershöchstgrenze für die Wählbarkeit seines Erachtens wegen Verstoßes gegen § 7 AGG nicht anwendbar sei.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2026 hat der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtschutz nach § 123 VwGO gestellt. Ihm solle die Möglichkeit eröffnet werden, bei der Kommunalwahl am 13. September 2026 sein passives Wahlrecht wahrzunehmen. Ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache sei unzumutbar. Die nächste reguläre Landratswahl finde erst nach Ablauf der Amtszeit in acht Jahren statt.

Den Gremienmitgliedern sei bei seiner Nominierung die Überschreitung der Altersgrenze bekannt gewesen. Die Altersgrenze von 67 Jahren in § 80 Abs. 4 Nr. 1 NKomVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG und stelle eine Altersdiskriminierung nach § 7 Abs. 1 i. V. m. §§ 1, 24 Nr. 1 AGG bzw. der Richtlinie 2000/78/EG bzw. Art. 15, Art. 16 und Art. 21 der Grundrechtecharta dar. Der Antragsteller erfahre eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Altersgrenze für Notare sei übertragbar. Darin fänden sich auch wissenschaftliche Untersuchungen zur Erforderlichkeit der Altersgrenze und zu kognitiven Fähigkeiten bei Erreichen des 70. Lebensjahres. Für einen Landrat als gewählten Hauptverwaltungsbeamten gäbe es keine schulische, berufliche, gesundheitliche oder sonstige Qualifikation. Die Frage der Leistungsfähigkeit sei individuell zu bewerten und könne auch bei jüngeren Bewerberinnen und Bewerbern eingeschränkt sein. Mehrere Bundesländer hätten Altersbeschränkungen gestrichen. Würden Gründe vorliegen, die die Altersgrenze für die Berufswahl erforderlich machten, würden die Landesgesetzgeber aller Bundesländer eine entsprechende Altersgrenze im Gesetz vorsehen. Letztlich würden die Wählerinnen und Wähler die Wahl treffen.

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

festzustellen, die Altersgrenze von 67 Jahren gemäß § 80 Abs. 5 Nr. 1 2. Halbsatz NKomVG gilt bei dem Antrag auf Zulassung als Bewerber für das Amt des Landrates im Landkreis Hameln-Pyrmont nicht.

Der Antragsgegner hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt.

Er hat darauf hingewiesen, dass durch Kreistagsbeschluss vom 30. September 2025 ein Kreiswahlleiter berufen worden sei. Der Antragsteller habe die nach § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 der NKWO notwendige Wählbarkeitsbescheinigung nicht beigebracht. Diese sei wegen Überschreitens der Altersgrenze nach § 80 Abs. 4 Nr. 1 NKomVG nicht auszustellen. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller diese Bescheinigung auch bis zur Entscheidung des Kreiswahlausschusses am 23. Juli 2026 nicht beibringen könne. Eine Möglichkeit zur Heilung des Ablehnungsgrundes sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Das Antragsbegehren ist gem. §§ 122, 88 VwGO auszulegen und ausweislich der Antragsbegründung darauf gerichtet, dass in der Sitzung des Wahlausschusses am 23. Juli 2026 auch der Antragsteller trotz fehlender Wählbarkeitsbescheinigung der Stadt D. gem. § 28 NKWG i. V. m. § 37 NKWO als Kandidat für die Landratswahl zugelassen wird. Die Frage, ob dieses Begehren eigentlich gegen die Stadt A-Stadt (nach der Ablehnung mit E-Mail vom 3. Juli 2026 auf Erteilung einer Wählbarkeitsbescheinigung im Wege eines Antrags gem. § 80 Abs. 5 VwGO) oder - wie im Rubrum der Antragsschrift angedeutet - gegen den Kreiswahlleiter als unabhängiges und eigenständiges Wahlorgan (im Rahmen der Vorprüfung der Wahlvorschläge gem. § 27 NKWG bzw. § 36 Abs. 1 Satz 2 NKWO die Erfordernisse des § 32 Abs. 5 Nr. 3 NKWO außer Acht zu lassen, vgl. VG Minden, Beschl. v. 20.8.2025 - 2 L 1643/25 -, juris Rn. 6 f. m.w.N.), gerichtet sein müsste, kann dahinstehen. Denn der so verstandene Antrag ist unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.

Grundsätzlich kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen (Regelungsanordnung).

Eine solche vorläufige Anordnung kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Rechtsbehelfe der VwGO durch die in § 46 Abs. 2 NKWG in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. April 2026 (Nds. GVBl. 2026, Nr. 30) normierte Exklusivität der Wahlprüfung verdrängt werden. Demnach können Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden. Der exklusiven Anfechtung im Wahlprüfungsverfahren unterliegen also nicht nur der eigentliche Wahlakt sowie die Feststellung des Wahlergebnisses und der gewählten Bewerber, sondern auch z.B. die Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen (vgl. Steinmetz, Kommunalwahlrecht Niedersachsen, 5. Aufl. 2021, S. 377 f.). Ausnahmen von dem Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung bestehen nur, soweit andere Rechtsbehelfe ausdrücklich normiert sind (vgl. z.B. die Beschwerdemöglichkeit in § 29 Satz 1 NKWO). Angesichts der Vielzahl von Einzelentscheidungen der Wahlorgane und Wahlbehörden kann eine Wahl nur dann termingerecht durchgeführt werden, wenn die Rechtskontrolle der während des gesamten Wahlverfahrens getroffenen Entscheidungen begrenzt wird und einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 NKWG kann jede Partei oder Wählergruppe, die für die betreffende Wahl einen Wahlvorschlag eingereicht hat, gegen die Gültigkeit der Wahl mit der Begründung Einspruch erheben, dass diese nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist. Gem. § 46 Abs. 1 Satz 4 NKWG können gegen die Gültigkeit einer Direktwahl zudem auch Bewerberinnen oder Bewerber, die an der Direktwahl teilgenommen haben, sowie Bewerberinnen oder Bewerber nicht zugelassener Wahlvorschläge Wahleinspruch erheben. Eine solche Wahlprüfung kann nach § 48 Abs. 2 NKWG zu dem Ergebnis führen, dass die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt und deshalb wiederholt wird, so dass die Rechte des Antragstellers durch das nachträgliche Wahlprüfungsverfahren hinreichend geschützt werden. Durch diese Bestimmungen soll sichergestellt werden, dass Wahlen, denen in einem demokratischen Gemeinwesen eine herausragende Bedeutung zukommt, gleichzeitig und termingerecht durchgeführt werden können. Dies erfordert, die gerichtliche Kontrolle von Einzelentscheidungen während des Wahlablaufs zu begrenzen und die rechtliche Überprüfung grundsätzlich einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorzubehalten. Diese Auffassung wird gestützt durch die Regelungen der NKWO, die ebenfalls vom Grundsatz der Exklusivität der Wahlprüfung ausgehen. So regelt § 37 Abs. 7 NWKO für die Zulassung der Wahlvorschläge, dass die Wahlleitung die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe verkündet und darauf hinweist, dass die Entscheidung vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig ist. Ähnliche Regelungen über die Endgültigkeit von Entscheidungen im Vorfeld der Wahl - vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren - enthalten § 20 Abs. 6 und § 29 Satz 4 NKWO. Insofern steht die Rechtsschutzkonzeption im Wahlverfahren auch einer in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegten Wahlprüfung entgegen. So wird zugleich die Gefahr ausgeschlossen, dass die Wahlorgane auf der Grundlage gerichtlicher Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, die bei vertiefter Prüfung in einem Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben, gesetzliche Verfahrensvorschriften nicht einhalten und es dadurch zu einer Ungültigkeit der Wahl kommt (vgl. VG Minden, Beschl. v. 20.8.2025 - 2 L 1643/25 -, juris Rn. 11 f. m.w.N.; VG Lüneburg, Beschl. v. 15.8.2016 - 5 B 120/16 -, juris Rn. 20 f. m.w.N.).

Ob mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einstweiliger Rechtsschutz in Ausnahmefällen im Vorfeld einer Kommunalwahl gleichwohl zulässig sein könnte, bedarf vorliegend keiner abschließenden Klärung. Ein solcher Ausnahmefall kann nach der Rechtsprechung allenfalls vorliegen, wenn bei summarischer Prüfung bereits vor der Wahl festgestellt werden könnte, dass das Wahlverfahren an einem offensichtlichen Fehler leidet, der in einem Wahlprüfungsverfahren zur Erklärung der Ungültigkeit der Wahl führen würde (vgl. OVG Saarl., Beschl. v. 30.4.2024 - 2 B 69/24 -, juris Rn. 22 ff.; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 12.5.2014 - 10 B 10454/14 -, juris Rn. 6; siehe auch VG Neustadt, Beschl. v. 13.12.2011 - 3 L 1061/11.NW -, juris Rn. 8 ff.; und Beschl. v. 18.8.2025 - 3 L 889/25.NW -, juris Rn. 7; in diesem Sinne auch VG Minden, Beschl. v. 20.8.2025 - 2 L 1643/25 -, juris Rn. 13 f.; VG Stuttgart, Beschl. v 2.11.2020 - 7 K 4949/20 -, juris Rn. 34; zur Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde vor einer Wahl: VerfGH des Freistaates Sachsen, Urt. v. 16.8.2019 - Vf. 76-IV-19 (HS) -, juris Rn. 60 ff.; ablehnend Bay. VerfGH, Entsch. v. 2.3.1990 - Vf. 23 - VI/90 u. a., NVwZ 1990, 752; kritisch auch StGH der Freien Hansestadt Bremen, Beschl. v. 27.4.2023 - St 4/23 -, juris Rn. 21 f.). Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wäre danach im vorliegenden Fall der Zulassung eines Wahlvorschlags, dass sich der Wahlvorschlag offenkundig als gültig erweist. Dem steht jedoch § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NKWO bzw. § 80 Abs. 4 Nr. 1 NKomVG entgegen. Die Wählbarkeitsbescheinigung ist notwendige Voraussetzung für die Zulassung der Wahlvorschläge und die zugrundeliegenden Vorschriften sind nach Auffassung der Kammer verfassungsgemäß (vgl. zu den hohen Anforderungen an die Nichtanwendung eines formellen Gesetzes durch ein Fachgericht wegen Annahme seiner Verfassungswidrigkeit im Eilverfahren: Nds. OVG, Beschl. v. 13.09.2017 - 7 ME 77/17 -, juris Rn 5).

Der Kreiswahlleiter prüft die Voraussetzungen der Wahlvorschläge gem. § 27 NKWG und § 36 NKWO. Gem. §§ 36 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NKWO ist dabei auch eine Bescheinigung der Kommune über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 10a erforderlich. Eine solche Wählbarkeitsbescheinigung hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Stadt D. hat sie mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller die im Formular angegebene Voraussetzung nicht erfüllt, wonach er am Wahltag noch nicht das 67. Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 80 Abs. 4 Nr. 1 NKomVG. Der Kreiswahlleiter bzw. der Wahlausschuss ist nicht berechtigt, die Voraussetzungen für die Erteilung der Wählbarkeitsbescheinigung selbst zu prüfen und darf die formale Voraussetzung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NKWO nicht außer Acht lassen. Vielmehr schreibt § 28 Abs. 2 NKWG vor, dass Wahlvorschläge, die dem NKWG und der NKWO nicht entsprechen, nicht zuzulassen sind.

Es bestehen nach Ansicht des Gerichts auch keine Bedenken wegen der Verfassungsmäßigkeit der Anforderung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 NKWO bzw. an der dahinterliegenden Altersgrenze von 67 aus § 80 Abs. 4 Nr. 1 NKomVG. Diese Grenze verletzt weder Grundrechte des Antragstellers, noch stellt sie eine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung dar.

Zwar greift die Festlegung einer Altershöchstgrenze in das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ein und ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine subjektive Zulassungsvoraussetzung. Die kontinuierliche und effektive Amtsführung und die Vermeidung von Zwischenwahlen sind jedoch legitime Ziele zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes. Zu Effektivitätsverlusten kommt es nicht nur bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Amt, sondern auch dann, wenn der Amtsträger wegen krankheitsbedingter Ausfälle oder Beeinträchtigungen das Amt nur noch eingeschränkt ausüben kann (BVerfG, Beschl. v. 26.8.2013 - 2 BvR 441/13 -, juris Rn. 22 f.). Die Einführung einer Wählbarkeitsgrenze, die typisierend Personen von der Wahl ausschließt, bei denen die Befürchtung besteht, dass sie die persönlichen Anforderungen, die das Amt an sie stellt, nicht bis zum Ende der Amtszeit erfüllen könnten, ist daher grundsätzlich ein geeignetes Mittel zur Erfüllung des oben genannten Ziels.

Die konkret festgesetzte Altersgrenze von 67 Jahren ist unter Berücksichtigung der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers auch erforderlich und steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck. Der Gleichlauf mit der allgemeinen beamtenrechtlichen Altersgrenze sorgt für eine harmonische Regelungssystematik, die nicht willkürlich ist. Der Landrat ist Beamter auf Zeit (§ 80 Abs. 5 NKomVG). Eine entsprechende Regelaltersgrenze von 67 Jahren für den Eintritt in den Ruhestand ergibt sich auch für Beamtinnen und Beamte in Niedersachsen aus § 35 Abs. 2 Satz 1 NBG. Für Beamtinnen und Beamte, die vor 1947 geboren wurden, beträgt die Altersgrenze hingegen 65 Jahre, für die Jahrgänge zwischen 1947 und 1964 steigt die Altersgrenze kontinuierlich an. Auch die Altersgrenze für Landräte nach § 80 Abs. 4 Nr. 1 NKomVG wurde zum 1. Januar 2014 von 65 Jahren auf 67 Jahre angehoben und damit sowohl an die beamtenrechtlichen Regelungen angepasst als auch der gestiegenen Lebenserwartung Rechnung getragen.

In einer starren Altersgrenze von 70 Jahren sieht das Bundesverfassungsgericht in der vom Antragsteller angeführten Entscheidung (Urt. v. 23.9.2025 - 1 BvR 1796/23 - juris) zwar einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit, soweit sie für Anwaltsnotare gilt. Dabei hält das Bundesverfassungsgericht eine pauschale Bewertung der Leistungsfähigkeit im Alter zwar für falsch, stützt seine Entscheidung aber auf die Alterung der Rechtsanwaltschaft und den Bewerbermangel und differenziert überdies zwischen Anwaltsnotaren und hauptberuflichen Notaren. Bei den hauptberuflichen Notaren schlagen neue Erkenntnisse zur altersbedingten Leistungsfähigkeit angesichts der besseren Bewerberlage offenbar nicht durch. Auch der Landrat ist hauptamtlich tätig (§ 80 Abs. 5 NKomVG). Während der Anwaltsnotar seine wirtschaftliche Grundlage mit Erreichen der Altersgrenze verliert oder zumindest umgestalten muss, so hat der Kandidat für das Amt des Landrats keine gesicherte Rechtsposition, die er verlieren könnte. Anders als bei Notaren ist ein Ausscheiden aus dem Beruf auch mit erheblichen Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Verwaltung verbunden. Der Landrat ist oberster Verwaltungsbeamter eines Landkreises, leitet die Kreisverwaltung, vertritt den Landkreis nach außen und übernimmt sowohl kommunale als auch staatliche Aufgaben. Soweit der Antragsteller die Anforderungen an das Amt zu relativieren versucht, so vermag die Kammer daraus zumindest keine geringere Bedeutung einer Altersgrenze abzuleiten. Dass es auch keine Anforderungen an die berufliche Qualifikation eines Kandidaten für die Wahl zum Landrat gibt, führt vielmehr zu einer besseren Bewerberlage, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gerade dazu führt, dass Altersgrenzen gerechtfertigt sind.

Dafür, dass die in Rede stehende Altersgrenze sachlich gerechtfertigt ist, spricht auch die Länge der Legislaturperiode. Die Amtszeit für Landräte beträgt nach § 80 Abs. 1 Satz 2 NKomVG seit dem 1. Februar 2025 nicht mehr fünf Jahre, sondern sogar acht Jahre. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Altersgrenze des § 80 Abs. 4 Nr. 1 NKomVG auf den Beginn der Amtszeit bezieht. Damit betrifft die anzustellende typisierende Prognose der Leistungsfähigkeit schon nach der gesetzlichen Regelung Menschen im Alter von bis zu 75 Jahren. Der Antragsteller ist den sich auch aus der Rechtsprechung zitierten Informationen zur sinkenden Leistungsfähigkeit nicht substantiiert entgegengetreten. Dass für die gesamte Dauer der Wahlperiode von acht Jahren typischerweise die Leistungsfähigkeit uneingeschränkt fortbesteht, ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Altersgrenze für Notare. Eine abweichende Prognose für das Ende der Amtszeit und ein Alter von 75 Jahren ist daher nicht mit der notwendigen Verlässlichkeit zu treffen. Der Antragsteller wäre zum Ende der Amtszeit sogar schon 78 Jahre alt.

Auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG kann die Kammer nicht erkennen, weil die Altersgrenze für die Wählbarkeit als geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung des gesetzgeberischen Zweckes einer effektiven und kontinuierlichen Amtsführung anzusehen ist (BVerfG, Beschl. v. 26.8.2013 - 2 BvR 441/13 -, juris Rn. 24 ff.). Dies zeigt sich auch an der Vorschrift des § 83 NKomVG, wonach ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand bei erster Amtszeit erst nach fünf Jahren und nach einer Wiederwahl nach drei Jahren möglich ist. Auch ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung aus § 7 Abs. 1 i. V. m. § 1, 24 Nr. 1 AGG ist nicht ersichtlich, da die Benachteiligung gem. § 8 Abs. 1 AGG nach Auffassung des Gerichts gerechtfertigt ist. Eine möglichst uneingeschränkte Leistungsfähigkeit ist eine wesentliche Anforderung an das Amt eines Landrats, da diesem umfangreiche Aufgaben und ein hohes Maß an Verantwortung zugewiesen sind. Diese Aufgaben verlangen ein erhebliches, den Durchschnitt übersteigendes Maß an Arbeitseinsatz, Leistungsbereitschaft und Leistungsfähigkeit im Sinn physischer und psychischer Belastbarkeit (BayVerfGH, Entsch. v. 19.12.2012 - Vf. 5-III-12 -, juris Rn. 43 ff.). Die Altersgrenze ist auch mit den europarechtlichen Vorgaben in der Richtlinie 2000/78/EG vereinbar (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.8.2013 - 2 BvR 441/13 -, juris Rn. 27 ff.).

Die begehrte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht bzw. den Nds. Staatsgerichtshof gem. Art. 100 GG, Art. 54 Nr. 4 Nds. Verfassung ist daher entbehrlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2025, 471); wegen der von der Kammer angenommenen Vorwegnahme der Hauptsache wird eine Halbierung des für das Hauptsacheverfahren geltenden Wertes nicht vorgenommen.

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