VG Hannover, 2026-04-16, 3 A 2935/22

3 A 2935/22Tribunal Administrativo16 de abr. de 2026

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VG Hannover — 2026-04-16 — 3 A 2935/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-04-16

Aktenzeichen: 3 A 2935/22

ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0416.3A2935.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2026, 13377

Tenor

Tenor: Der Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2022 wird aufgehoben, soweit damit gegen den Kläger für den Zeitraum vom 4. März 2020 bis einschließlich 26. November 2020 ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 259,- EUR festgesetzt ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

TatbestandDer Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag für eine rückwirkend bewilligte Vollzeitpflege seiner Tochter D..

Die im Januar 2007 geborene Tochter des Klägers lebt(e) bereits seit dem Frühsommer 2007 durchgehend im Haushalt ihrer Großmutter. Die sorgeberechtigten Kindeseltern beantragten hierfür bei der Beklagten (erst) am 4. März 2020 die Bewilligung von Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege. Die Beklagte führte daraufhin eine Überprüfung, ob die Großmutter als Pflegeperson geeignet ist, und parallel eine Hilfeplanung durch. Daran anschließend bewilligte sie den Kindeseltern rückwirkend zum Antragszeitpunkt die begehrte Vollzeitpflege.

Parallel übersandte sie dem Kläger unter dem 25. November 2020 eine "Mitteilung gemäß § 92 Abs. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe - (SGB VIII) über die Kostenbeitragspflicht bei Gewährung einer Jugendhilfemaßnahme", die dem Kläger am 27. November 2020 zugestellt wurde und die u.a. eine inhaltlich zutreffende Belehrung über die unterhaltsrechtlichen Folgen der Hilfegewährung sowie die grundsätzlich Kostenbeitragspflicht der Leistung enthält. Nachdem der Kläger die von ihm erbetenen Auskünfte zu seinen Einkommensverhältnissen erteilt hatte, setzte die Beklagte gegen ihn nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 15. Juni 2022 rückwirkend ab dem 4. März 2020 einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 259,- EUR fest.

Der Kläger hat dagegen am 18. Juli 2022 Klage erhoben, mit der er sich gegen die Kostenbeitragserhebung für den Zeitraum vom 4. März bis einschließlich 26. November 2020 wendet. Er ist der Auffassung, eine Kostenbeitragserhebung für diesen Zeitraum verstoße gegen § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII. Ein Fall des § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII liege nicht vor, da die Beklagte jedenfalls nicht aus Gründen, die in seinem Verantwortungsbereich lägen, an einer früheren Geltendmachung gehindert gewesen sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Juni 2022 aufzuheben, soweit damit gegen ihn für den Zeitraum vom 4. März 2020 bis einschließlich 26. November 2020 ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 259,- EUR festgesetzt ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt unter Verweis auf eine in der Kommentarliteratur mitgeteilte Rechtsprechung (Gallep in: Wiesner/Wapler, SGB VIII 7. Aufl. 2026, § 36a Rn. 56 mit Verweis auf VG Oldenburg, Beschl. v. 28.3.2011 - 13 B 3145/10 -, JAmt 2011, 337 ff.) die Auffassung, dass in Fällen, in denen bei einer zulässigen Selbstbeschaffung eine Leistung rückwirkend vom Jugendamt gewährt werde, die Regelung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht anwendbar sei. Eine den Anforderungen des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII genügende Aufklärung könne erst dann erfolgen, wenn darüber entschieden worden sei, welche Jugendhilfemaßnahme durchgeführt werde. Rechtsfolge einer zulässigen Selbstbeschaffung sei ein Aufwendungserstattungsanspruch, der im Falle einer Unterbringung in Vollzeitpflege gemäß § 39 SGB VIII den notwendigen Unterhalt des Kindes betreffe, der neben den Kosten für den Sachaufwand auch die Kosten für dessen Pflege und Erziehung umfasse. Unabhängig davon könne vom Leistungsberechtigten in einer solchen Konstellation jedenfalls nach § 92 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII auch für den Zeitraum einer rückwirkenden Leistungsbewilligung ein Kostenbeitrag erhoben werden. Denn das Jugendamt sei während der Selbstbeschaffung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen an der Geltendmachung von Kostenbeiträgen gehindert, weshalb insoweit auch keine Pflicht zur vorherigen Mitteilung und Aufklärung nach § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII bestehe.

Das Verfahren ist mit Beschluss vom 13. Oktober 2025 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben nach einem rechtlichen Hinweis des Gerichts zur vorläufigen Bewertung der Sach- und Rechtslage übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

EntscheidungsgründeDie zulässige Klage ist begründet. Der Kostenbeitragsbescheid der Beklagten vom 15. Juni 2022 ist im angegriffenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb er aufzuheben ist; vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Erhebung eines Kostenbeitrags beim Kläger für den streitbefangenen Zeitraum steht § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entgegen. Nach dieser Regelung kann ein Kostenbeitrag für eine gemäß § 91 Abs. 1 SGB VIII kostenbeitragspflichtige Maßnahme bei einem Elternteil erst ab dem Zeitpunkt erhoben werden, ab dem ihm die Gewährung der Leistung mitgeteilt und er über die Folgen der Leistungsgewährung für seine Unterhaltspflicht gegenüber dem jungen Menschen aufgeklärt wurde. Die Erfüllung dieser Mitteilung- und Aufklärungspflicht ist dabei kein bloßes formales Erhebungskriterium, sondern Entstehungsvoraussetzung für die Kostenbeitragspflicht des betreffenden Elternteils.

Eine derartige Belehrung ist dem Kläger gegenüber unstreitig erst mit der Zustellung des Schreibens vom 25. November 2020 am 27. November 2020 erfolgt. Das hat zur Folge, dass seine Kostenbeitragspflicht auch frühestens am 27. November 2020 entstanden ist.

Entgegen der von der Beklagten in Bezug genommenen Rechtsprechung des VG Oldenburg kann eine Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht - etwa im Wege einer teleologischen Reduktion - in Fällen einer (zulässigen) Selbstbeschaffung ausgeschlossen werden.

Richtig ist zwar, dass die Norm in solchen Fällen grundsätzlich nicht anwendbar ist. Das liegt allerdings bereits daran, dass sich rechtssystematisch die Frage einer rückwirkenden Erhebung eines Kostenbeitrags für den Zeitraum der Selbstbeschaffung bei rechtmäßiger Handhabung des konkreten Falles von vornherein nicht stellen kann. Nach der gesetzessystematischen Konzeption des § 36a SGB VIII ist nämlich eine - ggf. sogar wie im vorliegenden Fall bis auf den Zeitpunkt der Antragstellung - rückwirkende Bewilligung von Jugendhilfeleistungen ausgeschlossen. Denn ein geltend gemachter und ggf. bestehender Hilfebedarf - etwa wie vorliegend für eine stationäre Hilfe zur Erziehung - kann rückwirkend nicht mehr gedeckt werden. An die Stelle des nicht erfüllten und rückwirkend auch nicht mehr erfüllbaren Primäranspruchs auf Bewilligung der beantragten Jugendhilfeleistung kann in solchen Fällen ggf. ein Sekundäranspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII treten. Das entspricht der Rechtsprechung des Eufach0000000005s, das in einem solchen Fall eine (Verpflichtungs-)Klage auf Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur - rückwirkenden - Bewilligung der ursprünglich beantragten Jugendhilfeleistung in eine Leistungsklage auf Aufwendungsersatz gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII umgedeutet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 15/11 -, BVerwGE 144, 364-373; Rn. 8). Ein solcher Aufwendungserstattungsanspruch kann vom Jugendhilfeträger deshalb - was das VG Oldenburg offenkundig insbesondere in dem dortigen Vorprozess über die Bewilligung der Leistung, der mit einem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleich über die rückwirkende Bewilligung der Leistung beendet worden war, übersehen hat(te) - nicht in rechtmäßiger Art und Weise mittels einer rückwirkenden Bewilligung der Jugendhilfeleistung selbst erfüllt werden. Vielmehr kann nicht für denselben Zeitraum zugleich eine (zulässige) Selbstbeschaffung vorliegen und eine Jugendhilfeleistung bewilligt sein. Diese beiden Konstellationen schließen sich rechtssystematisch zwingend gegenseitig aus.

Zwar ist im vorliegenden Fall - wie auch in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Fall des VG Oldenburg - die Jugendhilfeleistung rückwirkend bewilligt worden. Das war allerdings aus dem soeben dargelegten rechtssystematischen Grund insoweit rechtswidrig. Geht der Jugendhilfeträger aber diesen rechtswidrigen Weg, muss er sich auch an § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII messen lassen und kommt - anders als das VG Oldenburg ohne nachvollziehbare Begründung meint - auch eine Anwendung des § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht in Betracht. Denn die rechtswidrige rückwirkende Bewilligung der Leistung anstelle der Erfüllung eines etwaigen Aufwendungsersatzanspruchs im Wege einer schlichten Geldzahlung liegt ausschließlich in der Sphäre des Jugendamtes selbst und nicht etwa im Verantwortungsbereich des Klägers.

Abgesehen davon dürfte im vorliegenden Fall eine zulässige Selbstbeschaffung im Sinne von § 36a Abs. 3 SGB VIII jedenfalls nicht ab dem Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben. Denn es dürfte zumindest am rechtzeitigen vorherigen Herantragen des Hilfebedarfs gemäß § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII gefehlt haben, nachdem das Kind offenbar bereits seit 13 Jahren bei der Großmutter gelebt hatte. Auch deshalb erschließt sich zumindest das zeitliche Ausmaß der rückwirkenden Bewilligung der Leistung nicht und dürfte auch ein Aufwendungsersatzanspruch nicht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung entstanden gewesen sein.

Ohne dass es für die Entscheidung des Falles darauf ankommt, weist der Einzelrichter darauf hin, dass Fälle der vorliegenden Art kostenmäßig für Zeiträume einer zulässigen Selbstbeschaffung so zu lösen sein dürften, dass bei der Berechnung des Umfangs eines darauf bezogenen Aufwendungserstattungsanspruchs nach § 36a Abs. 3 SGB VIII die "Sowieso"-Kosten des Leistungsberechtigten bzw. des sonst fiktiv Kostenbeitragspflichtigen abzuziehen sind (ähnlich im Grundsatz BVerwG, Urt. vom 26.10.2017 - 5 C 19/16 -, BVerwGE 160, 212-237, Rn. 74). Als solche "Sowieso"-Kosten können auch die Kostenbeiträge anzusehen sein, die für den Zeitraum der - zulässigen - Selbstbeschaffung im Falle einer vorherigen Bewilligung der Jugendhilfeleistung bei ordnungsgemäßer Belehrung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII fiktiv zu entrichten gewesen wären.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.

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