LG Lüneburg, 2008-03-06, 2 T 21/08

2 T 21/08Tribunal Cantonal6 de mar. de 2008

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LG Lüneburg — 2008-03-06 — 2 T 21/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-03-06

Aktenzeichen: 2 T 21/08

ECLI: ECLI:DE:LGLUENE:2008:0306.2T21.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 43956

Tenor

Tenor: 1. wird die Beschwerde des Beklagten vom 17.01.2008 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Celle vom 20.12.2007 auf dessen Kosten zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeweg wird auf € 2 583,25,- festgesetzt.

Gründe

Gründe1Die zulässige sofortige Beschwerde gegen den angegriffenen Beschluss ist nicht begründet. Zu Recht ist der Kostenfestsetzungsantrag unter Verweis auf § 1 RVG zurückgewiesen worden. Zwar ist kein ausschließlicher Anwendungsbereich für Rechtsanwälte gegeben, jedoch kann der Hausverwalter mangels Anwaltseigenschaft nur aufgrund Vereinbarung eine Vergütung vom Auftraggeber nach dem RVG fordern, vgl. auch LG Mönchengladbach, 5 T 209/01.

2Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO

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