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1 T 105/02•LG Verden, 2002-07-02, 1 T 105/02
Entscheidungsdatum: 2002-07-02
Aktenzeichen: 1 T 105/02
ECLI: ECLI:DE:LGVERDN:2002:0702.1T105.02.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2002, 31752
In der Beschwerdesache hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Verden vom 26. März 2002 durch den Richter am Landgericht Goldbach als Einzelrichter am 02. Juli 2002 beschlossen:
Tenor: Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 26. März 2002 wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Verden vom 08. März 2002 wie folgt ergänzt:
Gemäß § 836 Abs. 3 ZPO hat die Schuldnerin ab Zustellung der Pfändung neben dem fortlaufenden monatlichen Gehaltsabrechnungen auch die Lohn-Gehaltsabrechnungen der Drittschuldnerin der letzten 6 Monate vor Zustellung der Pfändung (15. März 2002) an die Gläubigerin herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe1Die Lohnansprüche der Schuldnerin als Geschäftsführerin der Drittschuldnerin wurden mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Verden vom 08. März 2002 gepfändet.
2Mit Schriftsatz vom 20. März 2002 beantragte die Gläubigerin beim Amtsgericht Verden die Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, dahingehend, dass Schuldnerin gemäß § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet ist, neben den fortlaufenden Gehaltsabrechnungen auch die Lohn und Gehaltsabrechnungen der letzten sechs Monate vor der Pfändung herauszugeben. Mit Beschluss vom 26. März 2002 hat das Vollstreckungsgericht den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen.
3Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
4Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Das Gericht folgt der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Meinung, wonach ein arbeitender Schuldner zur Herausgabe der Lohn-Gehaltsabrechnungen von bis zu 6 Monaten vor der Pfändung an den Gläubiger verpflichtet ist.
5Thomas/Putzo, 22. Aufl., § 836 ZPO Rdnr. 19;
6LG Hannover, Rpfleger 1994, 221;
7LG Verden, DGVZ 1994, 189 u. Beschluss v. 26.02.1998 - 1 T 82/98;
8LG Augsburg, JurBüro 1996, 386;
9LG Oldenburg, Rpfleger 1996, 36;
10LG Münster, DGVZ 1994, 155 = Rpfleger 1994, 472;
11ebenso Stein-Jonas-Brehm, 21. Aufl. 1997, § 836 Rdnr. 14;
12Behr, Rpfleger 1990, 243 u. ders. JurBüro 1994, 327 (328) sowie JurBüro 1995, 627.
13Die Herausgabeverpflichtung des Schuldners erstreckt sich auf alle, für die Realisierung der Forderung dienenden Urkunden. Dazu gehören, wie die Gläubigerin dargetan hat, mit ihr im weitesten Sinne zusammenhängende oder ihre Existenz nur beweisende Urkunden. Dem Gläubiger soll nicht zugemutet werden, unnötige und risikobelastete Drittschuldnerklagen zu erheben. § 836 Abs. 3 ZPO soll den direkten Zugriff erleichtern. Im Übrigen folgt das Gericht der Begründung der sofortigen Beschwerde.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Goldbach
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