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75 OWi 32 Js 43273/25 (253/25)•AG Gifhorn, 2025-12-16, 75 OWi 32 Js 43273/25 (253/25)
75 OWi 32 Js 43273/25 (253/25)Tribunal de Primeira Instância16 de dez. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-12-16
Aktenzeichen: 75 OWi 32 Js 43273/25 (253/25)
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2025, 33056
Tenor: 1. 1.Der Beschwerde des Betroffenen vom 12.12.2025 wird nicht abgeholfen. 2. 2.Der Betroffene wird von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen im Hauptverhandlungstermin am 21.1.2026 entbunden.
GründeI.
Der Landkreis Gifhorn hat mit Bußgeldbescheid vom 22.9.2025 gegen den Betroffenen ein Bußgeld in Höhe von 90 € festgesetzt. Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt, woraufhin die Akten dem Gericht zur Entscheidung über den Einspruch vorgelegt wurden.
Mit Schreiben vom 12.12.2025 hat der Verteidiger des Betroffenen "Beschwerde" erhoben, weil sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.9.2025, den er beim Landkreis Gifhorn gestellt hat, übergangen worden sei. Mit diesem hatte er beantragt, ihm weitere Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Antrag ist dem Gericht nicht gesondert vorgelegt worden.
Ferner beantragt der Betroffene im Rahmen der Beschwerde,
die Entbindung vom persönlichen Erscheinen, die Ladung des Messbeamten, Akteneinsicht und den Termin zur Hauptverhandlung nicht vor Ablauf von vier Wochen nach Erhalt der o. g. Daten anzusetzen.
II.
Das Gericht hat keine Entscheidung getroffen, die der Beschwerde zugänglich wäre. Durch das Vorlegen des Hauptsacheverfahrens ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung überholt und nicht mehr zu bescheiden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wäre aber auch seinerseits unzulässig gewesen.
Nach § 62 OWiG kann der Betroffene jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, welche die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren mit Rechtswirkung nach außen trifft, und die in den Rechtskreis der Betroffenen oder eines Dritten eingreift (vgl. § 35 VwVfG), zum Gegenstand haben (KK-OWiG/Kurz, 5. Aufl. 2018, OWiG § 62 Rn. 4). Außerdem muss diese Maßnahme aber auch selbständige Bedeutung haben. Eine Maßnahme ist also nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sich ihre prozessuale Bedeutung nicht ausschließlich in der sachlichen Aufklärung erschöpft, sondern wenn sie darüber hinaus in den Rechtskreis einer Person in materieller oder prozessualer Hinsicht eingreift (KK-OWiG/Kurz, 5. Aufl. 2018, OWiG § 62 Rn. 5). Dies ist jedoch nicht der Fall bei beantragten Ermittlungsmaßnahmen oder der Ablehnung eines Beweisantrages - diese können nur mit dem gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelf angegriffen werden, dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, der auch bereits eingelegt wurde.
Der Antrag den Messbeamten zu laden ist ebenfalls unzulässig. Schon die Formulierung "...dass nicht ausgeschlossen werden kann" zeigt, dass der Beweisantrag ins Blaue hineingestellt ist. Es fehlt an einem substanziellen Anknüpfungspunkt der Beweisbehauptung. Der Verteidiger spekuliert lediglich im luftleeren Raum über irgendwelche möglichen Alternativsachverhalte. Die abschließende Entscheidung über den Beweisantrag bleibt der Hauptverhandlung vorbehalten.
Dem Antrag auf Entbindung war stattzugeben (§ 73 Abs. 2 OWiG).
Die Akteneinsicht wird mit Übersendung dieses Beschlusses gewährt.
Sofern in den Anträgen auch ein Terminverlegungsantrag hineingedeutet werden soll, kann diesem nicht entsprochen werden, da keine Gründe für eine Verlegung des anberaumten Hauptverhandlungstermins ersichtlich sind.
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