LG Hildesheim, 2009-01-08, 1 S 57/08

1 S 57/08Tribunal Cantonal8 de jan. de 2009

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LG Hildesheim — 2009-01-08 — 1 S 57/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-01-08

Aktenzeichen: 1 S 57/08

ECLI: ECLI:DE:LGHILDE:2009:0108.1S57.08.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 42939

verkuendung

In dem Rechtsstreit

...

hat die Zivilkammer 1 des Landgerichts Hildesheim durch den ... am 08.01.2009 beschlossen:

Tenor

Tenor: 1. Die Berufung der Kläger gegen das am 25.09.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hildesheim wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die zulässige Berufung bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung wird auf die Darstellung der Sach- und Rechtslage in dem Hinweisbeschluss der Kammer vom 19.12.2008 Bezug genommen, dem die Kläger nicht entgegengetreten sind.

2Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert, war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

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