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7 W 30/26•OLG Celle, 2026-06-01, 7 W 30/26
Entscheidungsdatum: 2026-06-01
Aktenzeichen: 7 W 30/26
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0601.7W30.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 17134
Tenor: Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 01.12.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Hannover vom 20.10.2025 (Az. 90 Lw 9/25) bezüglich der erfolgten Festsetzung des Geschäftswerts aufgehoben.
Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Hannover wird angewiesen, den Geschäftswert für das Verfahren gerichtet auf Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des Sohns des Antragstellers auf 50% des Verkehrswerts des sich im Eigentum des Antragstellers befindlichen, im Grundbuch des Amtsgerichts Hannover von S. Blatt 1642 eingetragenen Hofes festzusetzen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
GründeI.
Der Antragsteller betreibt auf seinem im Grundbuch des Amtsgerichts Hannover von S. Blatt 1642 eingetragenen Hof iSd HöfeO einen Pensionspferdebetrieb mit Acker- und Marktfruchtbau. Mit Antrag im Sinne des § 11 Abs. 1 HöfeO vom 11.06.2025 hat er "zur Vorbereitung einer Erbfolge" die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit seines Sohns beantragt.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Beschluss vom 20.10.2025 die Wirtschaftsfähigkeit des Sohns des Antragstellers festgestellt. Den Geschäftswert für das Verfahren hat es auf 1.231.600 € festgesetzt und zur Begründung angeführt, hierbei handele es sich um den vierfachen Einheitswert.
Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 01.12.2025. Mit dieser macht er geltend, dass die Wertfestsetzung zu hoch erscheine.
Das Landwirtschaftsgericht hat der Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 22.04.2026 nicht abgeholfen.
II.
Der Senat entscheidet in der Besetzung gemäß § 2 Abs. 2 LwVG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss des Landwirtschaftsgerichts. Die Entscheidung ergeht gemäß § 81 Abs. 6 Satz 3, § 83 Abs. 1 Satz 5 GNotKG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Beisitzer.
III.
Bezüglich des Beschwerdewerts fehlt es zwar mangels entsprechender Wertangaben im Feststellungsgesuch bzw. Beschwerdeschriftsatz an einem Antrag des Beschwerdeführers. Für den Fall des Fehlens eines Antrags ist jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass eine Abänderung jedenfalls in Höhe des Mindestbeschwerdewerts erstrebt wird (Fackelmann, in: Korintenberg GNotKG, 22. Aufl., § 83 Rn. 19 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass abweichend hiervon im Streitfall etwas anderes gelten sollte, sind nicht ersichtlich.
a) Selbst wenn sich - wie nicht - der Geschäftswert für das Verfahren nach dem vierfachen Einheitswert bemessen würde, erwiese sich die angefochtene Entscheidung als unzutreffend; denn bei dem vom Finanzamt H. mit Schreiben vom 11.08.2025 mitgeteilten Wert iHv 307.900 €, den das Landwirtschaftsgericht ersichtlich seiner Wertfestsetzung zugrunde gelegt hat (307.900 € x 4 ergibt 1.231.600 €), handelt es sich nicht um den Einheitswert, sondern den Grundsteuerwert.
b) Davon abgesehen, ist der Einheitswert für die Bestimmung des Geschäftswerts für das hiesige Verfahren auch nicht von Bedeutung.
Nach der durch das Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern sowie zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kosten- und Betreuervergütungsrechts - KostBRÄG 2025 vom 07.04.2025 erfolgten, zum 11.04.2025 in Kraft getretenen Neufassung von § 48 GNotKG bemisst sich der Höchstwert für die Wertfestsetzung auf höchstens 50 % des Grundsteuerwerts der Land- und Forstwirtschaft, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt ist (§ 48 Abs. 1 GNotKG). Der vierfache Einheitswert ist lediglich für den Fall weiter maßgeblich, dass eine Feststellung des Grundsteuerwerts noch nicht erfolgt ist (§ 48 Abs. 2 GNotKG).
Da das hiesige Verfahren mit Feststellungsantrag vom 11.06.2025 eingeleitet wurde, sind damit für dieses - auch - für die Wertfestsetzung die zu diesem Zeitpunkt gültigen Bestimmungen maßgeblich. Soweit daher die Bestimmung des § 48 GNotKG zur Anwendung käme, würde sich infolgedessen - da ausweislich der vorgenannten Mitteilung des Finanzamts H. bei Erlass des Beschusses vom 20.10.2025 der Grundsteuerwert bereits festgestellt war - die Wertfestsetzung gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG nach dem hälftigen Grundsteuerwert richten.
c) Im Streitfall fehlt es zudem an den für eine Anwendung erforderlichen Privilegierungsvoraussetzungen gemäß § 48 GNotKG.
aa) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Senats die Vorschrift gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 1 GNotKG auch in Verfahren entsprechend anzuwenden, welche die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. d HöfeVfO zum Gegenstand haben - jedenfalls soweit bereits die Erbenstellung an sich feststeht -, oder die beantragte Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit in ihrem Ergebnis der nach § 11 Abs. 1 Buchst. g HöfeVfO begehrten Feststellung entspricht (Senat, Beschluss vom 28.06.2023 - 7 W 24/23, aaO mwN). Daher kann die Privilegierung des § 48 GNotKG auch auf Verfahren entsprechende Anwendung finden, in denen Verfahrensgegenstand eine Feststellung und nicht unmittelbar das Übertragungsgeschäft oder eine gerichtliche Zuweisung ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2016 - 7 W 64/15 (L), juris Rn. 15; Beschluss vom 12.10.2020 - 7 W 30/20 (L); Beschluss vom 05.06.2023 - 7 W 23/23 (L)).
Voraussetzung für das Bewertungsprivileg ist allerdings, dass die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet (§ 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 GNotKG). Hintergrund dieser Einschränkung ist der Umstand, dass keine generelle Privilegierung von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben erfolgen soll. Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift bevorzugt wegen ihrer Zielrichtung, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung und Fortführung leistungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe in Familienbesitz Rechnung zu tragen, nur bestimmte Fortführungsgeschäfte. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Bewertungsprivileg nur dann greifen, wenn der Erwerber dem bisherigen Eigentümer unmittelbar als Bewirtschafter nachfolgt (BGH, Beschluss vom 12.05.2023 - BLw 1/22 ZEV 2023, 616, 618, Rn. 23 mwN; OLG Hamm Beschluss vom 10.05.2022 - 10 W 141/20, BeckRS 2022, 57355 Rn. 7mwN).
bb) Dass im Streitfall diese für eine Anwendung des § 48 Abs. 1 GNotKG erforderlichen Privilegierungsvoraussetzungen vorlägen, vermag der Senat indes nicht festzustellen. Denn nach den Angaben des Antragstellers sollte der Antrag auf Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit seines Sohnes lediglich "der Vorbereitung der Erbfolge" dienen.
Die Anwendung der Privilegierungsvorschriften auf solche Maßnahmen, die nur der Vorbereitung eines möglicherweise beabsichtigten, im Ergebnis allerdings ungewissen, für eine Übertragung des Hofvermögens unter Lebenden oder der Bestimmung der Rechtsnachfolge von Todes wegen aber erforderlichen Rechtsgeschäfts dienen, ist mit dem Charakter des § 48 GNotKG als Ausnahmevorschrift nicht vereinbar. Denn derartige Maßnahmen, wie auch das hiesige Feststellungsverfahren, bewirken - anders als das o.g. Verfahren zur Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des bereits durch letztwillige Verfügung bzw. von Gesetzes wegen bestimmten Hoferben nach dem Tod des Erblassers - gerade nicht, dass durch die begehrte Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit zugleich auch die Rechtsstellung als unmittelbarer Bewirtschaftungsnachfolger des bisherigen Hofeigentümers geklärt ist. Damit fehlt es indes hier an dem für die Heranziehung der Bestimmung des § 48 Abs. 1 GNotKG zentralen Erfordernis.
d) Da das Gesetz für die Feststellung der Wirtschaftsfähigkeit des - möglichen - Hoferben gemäß § 11 Abs. 1 Buchst. d HöfeVfO das GNotKG - anders als für die Feststellung nach § 11 Abs. 1 Buchst. g HöfeVfO mit § 76 Nr. 1 GNotKG - keine eigenständige Wertvorschrift vorsieht, ist der Geschäftswert nach den allgemeinen Wertvorschriften des § 36 GNotKG zu bestimmen ist (v. Selle, in: BeckOK Kostenrecht, Stand: 01.03.2026, § 76 GNotKG Rn. 11; Sommerfeldt in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt/, GNotKG, 5. Aufl., § 76 Rn. 4; Wilsch, in: Korintenberg, GNotKG, 22. Aufl., § 76 Rn. 3).
Infolgedessen bestimmt sich der Geschäftswert für das hiesige Verfahren gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 GNotKG nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Verkehrswerts des Hofs des Antragstellers, da die begehrte Feststellung zur Prüfung der Voraussetzungen für dessen Übernahme beantragt wurde.
Da es sich allerdings lediglich um eine vorbereitende Maßnahme handelte, erscheint ein Abschlag von 50% vom Verkehrswert angemessen. Dass die wirtschaftliche Bedeutung oder der mit dem Feststellungsverfahren verfolgte Zweck eine andere Festsetzung gebieten würde, ist nicht ersichtlich, erst recht nicht dargelegt.
e) Da sich Anhaltspunkte für die Bestimmung des Verkehrswerts des streitgegenständlichen Hofes des Antragstellers dem Inhalt der Verfahrensakten nicht entnehmen lassen, ist der Senat außer Stande, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Geschäftswert selbst festzusetzen.
Vor diesem Hintergrund ist in entsprechender Anwendung von § 572 Abs. 3 ZPO der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Ermittlung des Verkehrswertes sowie der erneuten Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswerts nach der Maßgabe des Senats (siehe c)) an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen.
IV.
Gemäß § 83 Abs. 3 GNotKG ist das Verfahren gebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt.
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