OLG Braunschweig, 2018-11-20, 2 U 22/18

2 U 22/18Tribunal Superior20 de nov. de 2018

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OLG Braunschweig — 2018-11-20 — 2 U 22/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-20

Aktenzeichen: 2 U 22/18

ECLI: [keine Angabe]

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2018, 53298

verkuendung

In dem Rechtsstreit

des Z. e.V., vertreten durch das geschäftsführende Präsidiumsmitglied Dr. M. ..., B,

Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Dr. L. & Kollegen, ..., C,

Geschäftszeichen:

gegen

die k. Germany GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer B, ... S,

Beklagte, Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte E., S. & Partner, ..., B,

Geschäftszeichen: ...

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht X, die Richterin am Oberlandesgericht Y und die Richterin am Oberlandesgericht Z auf die mündliche Verhandlung vom 07.11.2018 für Recht erkannt:

Tenor

Tenor: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31.01.2018 teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

GründeI.

Die Parteien streiten unter marken- und lauterkeitsrechtlichen Gesichtspunkten über die Zulässigkeit einer Kennzeichnung von Waren der Beklagten mit dem Aufdruck "k. ® GERMANY GMBH".

Der Kläger ist ein Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Verfolgung von Markenrechts- und Wettbewerbsverstößen gehört. Die Beklagte vertreibt Werkzeuge, die sie weltweit bezieht, u. a. auch aus China. Sie verfügt über die Unionsmarke "..." (Anlage K3) und seit November 2017 auch über die Wort-Bildmarke "k .GERMANY GMBH" (Anlage B3). Zum Sortiment der Beklagten gehören u. a. auch Z. für den Heimwerkerbereich wie das als Anlage K7 vorgelegte Original, auf das hinsichtlich der Einzelheiten der Gestaltung der Aufmachung verwiesen wird. Diese ergibt sich daneben hinsichtlich Vor- und Rückseite des Produkts nebst seiner Verpackung auch aus den Abbildungen auf Seite 2 f. LGU.

Der Kläger stützt die von ihm geltend gemachten Ansprüche vorrangig auf das Markenrecht und hilfsweise auf das UWG. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung des blickfangmäßigen Hinweises "k.® GERMANY GMBH" sowie auf Unterlassung einer Produktaufmachung entsprechend der Anlage K7 in Anspruch, sofern nicht klar und unmissverständlich auf das Herkunftsland hingewiesen wird. Das Landgericht hat dem letztgenannten Antrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der rechtlichen Erwägungen des Landgerichts wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe seines Urteils vom 31.01.2018 Bezug genommen (Bl. 75 ff. d. A.).

Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 05.02.2018 zugestellte Urteil haben beide Seiten mit jeweils am 01.03.2018 bei Gericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz Berufung einlegen und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07.05.2018 jeweils mit einem am 04.05.2018 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründen lassen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel auch mit Blick auf den Klageantrag zu Ziffer I. 1 weiter und trägt vor:

Soweit sich das Landgericht bei seiner Auffassung, der Verkehr verstehe die Angabe "Germany" lediglich als Hinweis auf den Sitz des für die Herstellung verantwortlichen Unternehmens, von der Rechtsprechung des EuGH leiten lassen habe, beziehe sich die Beschreibung der Garantiefunktion der Marke durch den EuGH nur auf die Schutzrechte aus Teil 2 des Markengesetzes und schränke den danebenstehenden Schutzbereich gemäß Teil 6 des Markengesetzes nicht ein. Eine Lizenzerteilung scheide von vornherein aus. Für den Schutz der angesprochenen Verkehrsteilnehmer gemäß §§ 127, 128 MarkenG komme es deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte das streitgegenständliche Werkzeug in China von einem Lizenznehmer herstellen lasse oder von einem x-beliebigen Dritten. Der angesprochene Verkehr solle gerade vor zur Irreführung geeigneten geografischen Herkunftsangaben generell geschützt werden.

Zwar unterscheide die Kammer bei der Erörterung des Verkehrsverständnisses produktbezogen, halte aber augenscheinlich eine Differenzierung nur nach dem Preis und nicht nach der Art des Produkts für maßgeblich. Soweit das Landgericht annehme, bei der streitgegenständlichen S. handele es sich um ein vermeintlich "preiswertes Produkt", treffe dies nicht zu. Die S. hebe sich mit ihrem Preis von ca. 30,00 €, ihrem Design, ihrer Funktionalität und ihrer angepriesenen Qualität deutlich von minderwertigen Werkzeugen ab, wie sie etwa von Discountern oder in Baumärkten auf Aktionsflächen angeboten würden. Insoweit würden die angesprochenen Verbraucher bei einer S. dieser hohen Preiskategorie und der ansonsten beworbenen Qualitätsmerkmale eine Produktion in Deutschland erwarten. Nicht haltbar sei auch die Annahme des Landgerichts, dass der Verbraucher in Baumärkten ohnehin keine Qualitätswerkzeuge deutscher Herkunft erwarte. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass Baumärkte nicht nur von privaten Endverbrauchern, sondern auch zunehmend von Handwerkern aufgesucht würden.

Zu Unrecht meine das Landgericht, dass nur der prägende Bestandteil der Firmenbezeichnung ".k". blickfangmäßig herausgehoben sei. Gleiches gelte auch für die geografische Herkunftsangabe "GERMANY". Maßgeblich sei nicht das Verhältnis der Worte "k" und "GERMANY" zueinander, sondern der Vergleich dieser Angaben zu den "sonstigen Angaben", mit denen das Produkt bezeichnet oder beworben werde.

Bei der blickfangmäßigen Angabe "GERMANY" auf dem Werkzeug und der Umverpackung handele es sich nicht um einen Hinweis auf den Unternehmenssitz, sondern auch und gerade um eine geografische Herkunftsangabe. Die Werbeansprache der Beklagten bewirke und bezwecke insofern die unlautere Ausbeutung des Rufs, den der angesprochene Verkehr deutschen Qualitätswerkzeugen entgegenbringe.

Der Kläger erwidert auf die Berufung der Beklagten:

Der erstinstanzlich zu Ziffer I. 2 gestellte Antrag sei trotz Verwendung der unbestimmten Rechtsbegriffe "klar und unmissverständlich" ausreichend bestimmt. "Klar und unmissverständlich" sei die bekannte Bezeichnung "Made in China", nicht aber die tatsächlich verwendete Angabe "Made in P.R.C.".

Den beanstandeten Werbeangaben der Beklagten wohne die Gefahr der Irreführung der angesprochenen Verbraucher inne. Die extreme Häufigkeit der Verwendung der geografischen Herkunftsangabe "GERMANY" und gerade auch die Schreibweise mit großen Buchstaben suggeriere beim angesprochenen Verbraucher, dass dieses Produkt aus Deutschland stamme. Bemerkenswert sei insofern, dass die Beklagte auf der einen Seite "GERMANY" als geografische Herkunftsangabe ausschreibe, für die Volksrepublik China aber lediglich eine hierzulande weitgehend unbekannte Abkürzung wähle.

Der Kläger beantragt:

Unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils die Beklagte auch nach dem Antrag zu Ziffer I.1. zu verurteilen,

es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr mit dem blickfangmäßigen Hinweis "k ® GERMANY GMBH" den Verkauf von nicht in Deutschland hergestellten Produkten zu bewerben,

wenn dies - wie auf Seite 2 LGU eingeblendet -

beim Inverkehrbringen einer Q.- und S. 300 mm, Artikel-Nr. ... (Anlage K 7) auf deren Umverpackung und/oder auf dem Werkzeug selbst geschieht.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 31. Januar 2018 (9 O 1543/17 (225) wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter und trägt vor:

Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben habe, nenne es für seine Wertung keinerlei Anspruchsgrundlage. Es lasse vollständig vermissen, gegen welche Norm die streitgegenständlichen Angaben überhaupt verstoßen sollten.

Der Klageantrag zu Ziffer I. 2 der Klägerin und ebenso der Verbotstenor des Landgerichts seien im Hinblick auf die auslegungsbedürftige Formulierung "ohne klar und unmissverständlich" unbestimmt, da nicht klar sei, was hierunter zu verstehen sei.

Unabhängig hiervon liege auch keine Irreführung oder Irreführungsgefahr vor. Die Verwendung der Angabe "Made in P.R.C." sei in Deutschland üblich. Dazu beruft sich die Beklagte auf das Anlagenkonvolut BK 1 (Bl. 154 f. d. A.). Diese Angabe weise auf einen in der Volksrepublik China ansässigen ursprünglichen Produzenten eines Geräts hin. Auch in Kombination mit der Angabe "Made for k. Germany" entstehe kein Irreführungspotential. Der Verbraucher habe keinen Anlass, bei der von der Beklagten gewählten Gestaltung auf der Rückseite der Produktverpackung den sowohl zutreffenden als auch zulässigen Hinweis "Made in P.R.C." vollständig zu übersehen. Diese Angabe finde sich im Zentrum der Rückseitengestaltung und sei auf den ersten Blick erkennbar. Die Gestaltung sei auch nicht unübersichtlich. Der Verbraucher finde alle Informationen auf denselben Blick. Sternchenhinweise, die aufgelöst werden müssten, gebe es nicht. Der einzige Unterschied zwischen "Made for k. Germany" und "Made in P.R.C." liege im Fettdruck.

Eine Irreführungsgefahr i. S. v. § 5 UWG liege nicht vor. Zu berücksichtigen sei, dass eine Täuschungseignung über die geografische Herkunft dadurch vermieden werden könne, dass einer an sich täuschenden Angabe geeignete irrtumsausschließende Zusätze beigefügt würden. Hier sei ein etwaig unzutreffendes Verständnis jedenfalls durch die Angabe von "Made in P.R.C." unmittelbar unter der Angabe "Made for k. Germany" korrigiert worden.

Auch § 5a Abs. 1 UWG sei nicht einschlägig, weil es beim Verkauf von Handwerkszeug in Deutschland keine gesetzliche Vorschrift gebe, die verlange, dass der Ort der Herstellung des Werkzeugs mitgeteilt werde.

Auf die Berufung des Klägers erwidert die Beklagte wie folgt:

Selbst wenn zuträfe, was der Kläger im Zusammenhang mit § 127 Abs. 1 MarkenG ausgeführt habe, bleibe es dabei, dass der Zusatz "GMBH" jede Irreführung von vornherein verhindere. Dieser Zusatz stehe direkt neben der beanstandeten Angabe "GERMANY" und sei in derselben Größe und Schriftart gehalten. Er signalisiere, dass für das Produkt ein in Deutschland sitzendes Unternehmen verantwortlich sei.

Zu Recht sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um ein preiswertes Produkt handele. Insofern werde bestritten, dass ein Preis von ca. 30,00 € im Werkzeugbereich als hoher Preis angesehen werde.

Zutreffend habe das Landgericht auch festgestellt, dass "GERMANY" in der Gesamtangabe nicht blickfangmäßig hervorgehoben sei. Im Übrigen müsste, wenn die Aufmerksamkeit des Verbrauchers zunächst von der Angabe "k." erregt und im selben Augenblick "GERMANY'" wahrgenommen würde, dies gleichermaßen für die Angabe "GMBH" gelten.

Es möge sein, dass es sich bei "GERMANY" um eine geografische Herkunftsangabe handele. Es fehle jedoch an einem besonderen Ruf von "GERMANY". Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, worauf die Klägerin ihre Auffassung stütze, es finde eine unlautere Ausbeutung des Rufs, den der angesprochene Verkehr deutschen Qualitätswerkzeugen entgegenbringe, statt.

II.

Die Berufungen der Parteien sind zulässig (§§ 511 Abs. 1 u. Abs. 2 Nr. 1, 517, 519 f. ZPO). In der Sache ist die Berufung der Beklagten begründet und die des Klägers unbegründet.

Ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung des blickfangmäßigen Hinweises "k. ® GERMANY GMBH" besteht nicht.

a)

Der Kläger hat seinen diesbezüglich erstinstanzlich gestellten Antrag (Ziffer I. 1.) in der Berufungsbegründung geändert und ihn auf die konkrete Verletzungsform gemäß Anlage K7 ausgerichtet. Diese qualitative Änderung des Antrags ohne gleichzeitige Änderung des Klagegrunds stellt nach § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung im Rechtssinne dar und ist zulässig.

b)

Ein Unterlassungsanspruch des gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Klägers aus § 127 Abs. 1 MarkenG besteht nicht.

Nach dieser Vorschrift dürfen geografische Herkunftsangaben im geschäftlichen Verkehr nicht für Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, die nicht aus dem Ort, der Gegend, dem Gebiet oder dem Land stammen, das durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird, wenn bei der Benutzung solcher Namen, Angaben oder Zeichen für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft besteht. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.

aa)

Zwar ist "GERMANY" als Landesname eine geografische Herkunftsangabe i. S. v. § 126 Abs. 1 MarkenG, doch verlangt § 127 Abs. 1 MarkenG, dass die geografische Herkunftsangabe für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird. Daran fehlt es bei einer Verwendung als Unternehmenskennzeichen bzw. als Firmenbestandteil (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2000 - I ZR 126/98, GRUR 2001, 73 - Stich den Buben; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 127 Rn. 51). Ob im Falle des Angebots von Dienstleistungen unter einer eine geografische Herkunftsangabe enthaltenden Firma anderes zu gelten hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28.06.2007 - I ZR 49/04, GRUR 2007, 884; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 127 Rn. 2), kann dahinstehen, weil es vorliegend um Waren, nicht um Dienstleistungen geht.

In der von dem Kläger angegriffenen Verwendung liegt indes eine Verwendung als Unternehmenskennzeichen.

(1)

Richtig ist allerdings, dass die Bezeichnung "k. ® GERMANY GMBH" sowohl auf der Verpackung als auch auf der Z. gemäß Anlage K7 blickfangmäßig hervorgehoben ist. Von Blickfangwerbung wird gesprochen, wenn im Rahmen einer Gesamtankündigung einzelne Angaben im Vergleich zu den sonstigen Angaben besonders herausgestellt sind (vgl. nur Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 2.93). Das trifft hier auf die angegriffene Verletzungsform zu. Insbesondere auf dem Produkt selbst sind die übrigen Angaben deutlich kleiner gehalten. Auch nimmt der Bestandteil "GERMANY GMBH" an dem durch den Bestandteil "k. ®", der durch seine Größe und den gewählten Fettdruck besonders herausgestellt wird, begründeten Blickfang teil. Dies ergibt sich namentlich aus der unmittelbaren räumlichen Zuordnung, welche dazu führt, dass beim Lesen von "k. ®" der direkt darunter stehende Zusatz "GERMANY GMBH" ebenfalls unmittelbar ins Auge fällt.

Einer solchen blickfangmäßigen Herausstellung entnimmt der Verkehr nach Auffassung des Bundesgerichtshofs typischerweise einen Hinweis auf die Herkunft des Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 03.11.2016 - I ZR 101/15, GRUR 2017, 520 - MICRO COTTON), was für eine markenmäßige Verwendung spricht.

(2)

Der Eindruck einer markenmäßigen Verwendung wird hier jedoch aufgrund des Bestandteils "GMBH" vermieden. Maßgeblich für das Verständnis ist insoweit das für das gesamte Marken- und Wettbewerbsrecht verbindliche Verbraucherleitbild des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 47). Dabei kann der Richter das Verkehrsverständnis ohne sachverständige Hilfe beurteilen, wenn er aufgrund seines Erfahrungswissens selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn er selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählt (std. Rspr., vgl. z. B. BGH, Urteil vom 02.10.2003 - ZR 150/01, GRUR 2004, 244 [BGH 02.10.2003 - I ZR 150/01] - Marktführerschaft). Da es sich um einen Heimwerkerartikel handelt, gehören die Mitglieder des Senats zu den angesprochenen Verkehrskreisen.

Der Zusatz "GMBH" ist dem Verkehr als Rechtsformbezeichnung eines Unternehmens bekannt und insbesondere als ein allgegenwärtig anzutreffender Firmenbestandteil allgemein geläufig. Gerade ein solcher die Gesellschaftsform des Unternehmens angebender Zusatz spricht aus Sicht des Verkehrs aber deutlich für die Verwendung eines Unternehmenskennzeichens, welches hier lediglich besonders hervorgehoben worden ist (vgl. hierzu a. OLG Frankfurt, Urteil vom 05.05.2011 - 6 U 41/10, WRP 2011, 1218, Rn. 13). Der Verkehr weiß deshalb, dass er den gesamten Unternehmensnamen, aber keine Marke vor sich hat.

(3)

Auch die Verwendung des hochgestellten "®" führt zu keiner anderen Sichtweise. Zwar entnimmt der Verkehr einem solchen Zeichen regelmäßig den Hinweis, dass es eine Marke genau dieses Inhaltes gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - I ZB 6/16, WRB 2017, 1209 - DorZo), doch ist dieses Zeichen hier über dem "Bauch" des "b" von "k.", nicht neben der Gesamtbezeichnung angebracht, so dass es vom Verkehr nur auf "..." bezogen wird. Es entsteht deshalb der Eindruck einer Unternehmenskennzeichnung, deren erster Bestandteil einen gesonderten markenrechtlichen Schutz genießt. Dieses Verständnis ist im Übrigen auch zutreffend, weil die Beklagte u. a. über eine Wortmarke "k." verfügt (vgl. Anlage K3).

bb)

Unabhängig hiervon wären die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 MarkenG aber selbst dann nicht erfüllt, wenn von einer markenmäßigen Verwendung der Gesamtbezeichnung auszugehen wäre.

(1)

An einer irreführenden Verwendung der geografischen Herkunftsangabe für Waren fehlt es auch dann, wenn der Verkehr eine geografische Bezeichnung eindeutig nur auf den Sitz des Unternehmens, nicht aber auf die geografische Herkunft der Waren bezieht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 127 Rn. 51; s. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 15.10.2015 - 6 U 161/14, GRUR-RR 2016, 74 - Vogel® Germany). Die Angabe "Germany" steht im Rahmen der Gesamtbezeichnung in einem unmittelbaren räumlichen und sachlichen Zusammenhang zu dem Rechtsformzusatz "GmbH", so dass der Verkehr den Begriff "Germany" auf das Unternehmen als solches beziehen, also davon ausgehen wird, es handele sich um eine "deutsche" GmbH, mithin ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland. Angesichts einer von der zunehmenden internationalen Verflechtung des Wirtschaftslebens und der Schaffung eines Binnenmarktes geprägten Verkehrsanschauung wird der Firmenzusatz "Deutsch" auf den Sitz des Unternehmens in Deutschland bezogen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 5 Rn. 5.101 f.).

(2)

Auch die Markenfunktionen nötigen zu keiner anderen Sichtweise. Hauptfunktion der Marke ist die Herkunftsfunktion, d. h. die Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern (vgl. EuGH, Urteil vom 15.12.2011 - C-119/10, GRUR 2012, 268 [EuGH 15.12.2011 - Rs. C-119/10] - Winters/RedBull). Mit Herkunft ist jedoch nicht der Produktionsort gemeint. Vielmehr geht es um die Gewähr dafür, dass alle so gekennzeichneten Waren unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, welches für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 12.11.2002 - C-202/01, GRUR 2003, 55 - Arsenal Football Club plc).

(3)

Ebenso wenig führen die weiteren Angaben auf der Verkaufsverpackung, nämlich der Hinweis auf eine fünfjährige Garantie und die Bewerbung am unteren Rand mit 5 Sternen nebst dem darunter gesetzten Schriftzug "PROFESSIONAL" zu dem Verständnis, Deutschland sei auch der Herstellungsort. Aus diesen beiden Angaben folgt lediglich das Versprechen eines Qualitätsprodukts, welches aber ohne weiteres auch außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden sein kann. Dem Verkehr ist insoweit geläufig, dass gute Produkte auch im Ausland produziert werden.

Ähnliches gilt für den unter dem Strichcode auf der Rückseite der Verpackung befindlichen EAN-Code. Der Verkehr kennt diesen Strichcode als Barcode, der von Scannerkassen decodiert und gelesen werden kann. Dagegen ist nach den Erfahrungen des Senats nicht anzunehmen, dass der Verkehr der darunter befindlichen Nummer einen sachlichen Gehalt, geschweige denn einen Herkunftshinweis entnimmt. Insbesondere wird aus den ersten drei Ziffern "400" nicht auf einen in Deutschland liegenden Produktionsort geschlossen. Ein solches - tatsächlich nicht vorhandenes Verkehrsverständnis - wäre im Übrigen auch unzutreffend. Die ersten drei Ziffern stellen das sogenannte Länderpräfix dar, welches jedoch nicht auf das Herstellerland hinweist, sondern zwar für Deutschland steht, aber der zuständigen GS1-Organisation zugeordnet ist, bei der die GS1-Kunden die jeweilige Firmennummer gekauft haben. Der GS1-Kunde erhält eine Firmenkennung, die aus dem GS1-Präfix mit der dahinter gestellten Firmennummer besteht (vgl. hierzu z. B. den Wikipedia-Eintrag zum Stichpunkt "European Article Number").

cc)

Endlich wäre ein Anspruch des Klägers aus § 127 Abs. 1 MarkenG selbst dann zu verneinen, wenn man davon ausginge, dass der Verkehr dem angegebenen Unternehmenssitz einen Hinweis auf einen Produktionsort entnimmt. Es bestünde dann zwar die Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft, weil die streitgegenständliche Z. nicht in Deutschland, sondern in China produziert wird, so dass sie nicht aus dem Land stammt, welches durch die geografische Herkunftsangabe bezeichnet wird. Allerdings steht das Verbot des § 127 Abs. 1 MarkenG unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit, so dass eine Abwägung des Interesses der Verbraucher und der Mitbewerber daran, dass keine Irreführung über die Herkunft des Produkts erfolgt, mit dem Interesse der Beklagten an der Nutzung ihrer Kennzeichnung erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2001 - ZR 54/96, GRUR 2002, 160 [BGH 19.09.2001 - I ZR 54/96] - Warsteiner III). Diese Abwägung lässt die Interessen der Beklagten vorrangig erscheinen.

(1)

Zugunsten der Beklagten ist zu berücksichtigen, dass die beanstandete Bezeichnung weitgehend ihrer Firma entspricht, die sie in zulässiger Weise führt, und die Beklagte auch ein berechtigtes unternehmerisches Interesse daran hat, ihre Firma blickfangmäßig zu Werbezwecken herauszustellen. Daneben ist sie ausweislich der Anlage B3 inzwischen auch Inhaberin einer der angegriffenen Kennzeichnung weitgehend entsprechenden Wort-Bildmarke. Es fehlt dort lediglich das Zeichen ®, welchem für die konkrete Verletzungsform aber keine prägende Bedeutung zukommt. Den Kern des Verstoßes sieht die Klägerin folgerichtig auch in der blickfangmäßigen Herausstellung von "Germany". Im Rahmen der konkreten Verletzungsform stellt die Beklagte lediglich ihr Unternehmenskennzeichen blickfangmäßig heraus, wobei sie durch Verwendung des Zeichens ® zusätzlich und zutreffend deutlich macht, dass der erste Bestandteil als Marke geschützt ist.

(2)

Auf diese Weise begründete gewichtige Interessen der Beklagten gegenüber dem Kennzeichnungsverbot greifen durch, wenn die Beklagte bei der Verwendung ihrer Bezeichnung durch deutliche entlokalisierende Zusätze auf eine andere Produktionsstätte hinweist und verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs, soweit sie für seine Kaufentscheidung relevant sein können, daneben nicht ins Gewicht fallen.

Angesichts des gewandelten Verbraucherleitbilds geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher, der an zusätzlichen Informationen über ein bestimmtes Produkt interessiert ist, weiß, dass er nähere Angaben auch auf den Rücketiketten findet. Im Streitfall wird der Verbraucher durch ein "i" mit Pfeil in der rechten unteren Ecke auf der Verpackungsvorderseite sogar auf rückseitig zu suchende Informationen hingewiesen. Dabei besteht zwischen den Anforderungen an den entlokalisierenden Zusatz und der Relevanz verbleibender Fehlvorstellungen für die Kaufentscheidung des Verbrauchers eine Wechselwirkung. Bei erheblicher Relevanz sind auch hohe Anforderungen an die Klarheit und Deutlichkeit aufklärender Hinweise zu stellen und umgekehrt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2001 - I ZR 54/96, GRUR 2002, 160 - Warsteiner III; ders., Urteil vom 18.04.2002 - I ZR 72/99, GRUR 2002, 1074 - Original Oettinger).

Hieran gemessen ist dem Interesse der Beklagten an einer blickfangmäßigen Verwendung ihrer Kennzeichnung der Vorrang einzuräumen.

(a)

Der verständige Verbraucher wird auch das Rückseitenetikett in Augenschein nehmen und angesichts der dort übersichtlich und untereinander angebrachten Informationen leicht auf die Zeile unter dem Strichcode mit der Angabe "Made in P.R.C." stoßen. Dabei mag dahinstehen, ob dem Verkehr die Abkürzung "P.R.C.", die für "People's Republic of China" steht, allgemein bekannt ist. Eher dürfte allerdings das Gegenteil der Fall sein. Die Auffassung der Beklagten, die Abkürzung "P.R.C." sei den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig, erscheint erfahrungswidrig. Ihre Üblichkeit wird auch nicht durch die Anlage BK 1 (Bl. 154 f d. A.) belegt, die gerade einmal 10 Verwendungsnachweise erbringt, wovon sich 7 auf bestimmte "Sonderräder" beziehen.

In jedem Fall wird der Verkehr aber ohne weiteres erkennen, dass "P.R.C." nicht für Deutschland steht, also die Annahme, der Firmensitz "GERMANY" stehe auch für den Produktionsort, ersichtlich unzutreffend ist.

Dass der Hinweis in kleiner Schriftgröße gehalten ist, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IV I ZR 72/99, a.a.O.). Entscheidend ist, dass auch die Zeile unter dem Strichcode angesichts der wenigen auf der Rückseite der Verpackung zu findenden Information für den verständigen, situationsangemessen aufmerksamen Verbraucher nicht zu übersehen ist, was gleichermaßen unter Berücksichtigung der Verkaufssituation etwa in einem Baumarkt gilt.

(b)

Verbleibende Fehlvorstellungen sind für die Kaufentscheidung des Verbrauchers kaum relevant. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Werkzeug, welches zu einem Preis von 30,00 € (oder nach der Darstellung auf Seite 5 der Klageschrift von sogar unter 20,00 €) vertrieben werden soll, nicht um ein hochpreisiges Produkt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob andere Z. günstiger zu haben sind, sondern auf die Höhe des Preises als solchen. Bei derartigen Anschaffungen, die der Verbraucher täglich tätigt und die ihn finanziell nicht belasten, kommt dem Produktionsort nach den Erfahrungen des Senats für die Kaufentscheidung des Verbrauchers eine nur untergeordnete Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr, wenn das Produkt - wie hier - von einem erkennbar in Deutschland ansässigen Unternehmen vertrieben wird.

c)

Ein Unterlassungsanspruch gestützt auf § 127 Abs. 3 MarkenG steht dem Kläger ebenfalls nicht zur Seite.

aa)

Zunächst ist zwar nicht erforderlich, dass eine markenmäßige Benutzung erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 290/99, GRUR 2002, 426 - Champagner bekommen, Sekt bezahlen), doch setzt die Norm auch insoweit eine Benutzung der geografischen Herkunftsangabe für Waren voraus (vgl. z.B. Schulteis in: Kur, v. Bomhard/Albrecht, Markenrecht, 15. Edition, § 127 Rdn. 31), woran es nach dem oben Gesagten fehlt.

bb)

Daneben genießt der bloße Landesname "Deutschland" oder englisch "Germany" keinen besonderen Ruf. Die bloße Bekanntheit genügt nicht für die Annahme eines besonderen Rufs (vgl. z. B. Kur/v. Bomhard/Albrecht/Schulteis, MarkenR, 14. Edition, § 127 Rn. 29 f.). Die besonderen Qualitätsvorstellungen des Verkehrs knüpfen allenfalls an die international bekannte Angabe "Made in Germany" an. Allerdings ist selbst dies in der Vergangenheit zweifelhaft geworden. Zwar wird die Angabe "Made in Germany" vereinzelt wegen der damit regelmäßig verbundenen Verkehrserwartungen an die Qualität und Zuverlässigkeit des beworbenen Produkts (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1974 - I ZR 19/73, GRUR 1974, 665, 666 = WRP 1974, 487 - Germany; OLG Frankfurt, GRUR 1991, 690 [= WRP 1991, 326 [OLG Frankfurt am Main 13.12.1990 - 6 U 39/89]] - Werbung mit West-Germany; Gündling, GRUR 2007, 921, 922) als Garantie der Einhaltung deutscher Qualitätsstandards, etwa durch die Gewährleistung von Qualitätssicherungsmechanismen oder deutschen Produktsicherheitsvorschriften, angesehen (vgl. Klein/Sieger, GRUR-Prax 2013, 57, 58). Eine solche Deutung entfernt sich nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch vom Wortsinn der Wendung "Made in (...)", die vom Verkehr als geläufiger Anglizismus für "hergestellt in (...)" verstanden wird und üblicherweise auf den Fertigungsprozess in Deutschland hinweist (BGH, Urteil vom 27.11.2014 - I ZR 16/14, WRP 2015, 452).

cc)

Eine Rufausnutzung lässt sich nicht feststellen. Eine Benutzung der geographischen Herkunftsangabe ist dann zur Ausnutzung des Rufes geeignet, wenn infolge einer derartigen Benutzung die Möglichkeit besteht, dass der besondere Ruf der geographischen Herkunftsangabe übertragen wird auf andere Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft, die eine derartige Herkunftsangabe nicht führen dürfen. Derartige Waren oder Dienstleistungen könnten hinsichtlich ihrer Güte oder Exklusivität in der Vorstellung des Verkehrskreises aufgewertet oder gleichgestellt werden mit jenen Waren oder Dienstleistungen, die eine Herkunftsangabe, die einen besonderen Ruf genießt, zulässigerweise führen (Kur/v. Bomhard/Albrecht/Schulteis, wie eben zitiert, a. a. O., § 127 Rn. 33).

Billigt man entgegen den obigen Ausführungen auch der geographischen Herkunftsangabe "Germany" einen besonderen Ruf zu, gilt dies jedenfalls nicht unabhängig vom Produkt. So gelten zwar möglicherweise etwa Kraftfahrzeuge oder Erzeugnisse des Maschinenbaus, die aus Deutschland stammen, als besonders gut. Mit Blick auf Werkzeuge, namentlich Z. für den Heimwerkerbereich, existiert eine derartige Verkehrsauffassung indes nicht. Von daher fehlt es auch an einer Rufausbeutung und der Möglichkeit zum Imagetransfer.

dd)

Für eine Rufbeeinträchtigung ist ebenfalls nichts ersichtlich. Dies käme etwa in Betracht, wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Produkt um ein qualitativ schlechtes Erzeugnis handeln würde (vgl. auch dazu: Kur/v. Bomhard/Albrecht/Schulteis, a. a. O., § 127 Rn. 34). Dies wird vom Kläger jedoch nicht behauptet.

ee)

Endlich fehlt es auch an der Unlauterkeit einer etwaigen Ausnutzung oder Beeinträchtigung des Rufs der geographischen Herkunftsangabe. Da die Beklagte letztlich nur ihren eigenen Namen, nämlich ihre Firma blickfangmäßig herausstellt, handelt sie zumindest nicht unlauter.

d)

Ein Anspruch des Klägers gemäß den §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG wegen irreführender, d. h. zur Täuschung geeigneter Angaben über die geographische Herkunft besteht gleichfalls nicht. Nach dem oben Gesagten lässt sich eine Täuschungseignung nicht feststellen.

Auch der Klageantrag zu Ziffer I. 2, dem das Landgericht stattgegeben hat, ist unbegründet.

a)

Allerdings ist der Antrag entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig und nicht unbestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa)

Zwar darf der Verbotsantrag nicht derartig undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind und sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 202/07, GRUR, 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet). Der Kläger kann sich aber grundsätzlich damit begnügen, Unterlassung der Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form zu beantragen, und braucht keine einschränkenden Zusätze anzuführen. Es ist vielmehr Sache des Beklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbot herausführen (std. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urteil vom 04.11.2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker). Nimmt der Kläger in einem solchen Fall eine abstrakte Umschreibung des Unterlassungsbegehrens vor, hat diese lediglich die Funktion, den Bereich zu beschreiben, den der Kläger als kerngleiche Verletzungsform begreift (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2010 - I ZR 202/07, GRUR 2010, 749 - Erinnerungswerbung im Internet).

So liegen die Dinge im Streitfall, weil sich der Kläger, eingeleitet mit den Worten "wenn dies (...) wie (...) geschieht" auf eine Abbildung der Vorder- sowie der Rückansicht des Produkts und damit auf die Verletzungshandlung in der konkret begangenen Form bezogen hat. Damit ist allein die konkrete Verletzungsform Gegenstand des Antrags. Eine "unbestimmte" Beschreibung, wie eine demgegenüber zulässige Produktaufmachung auszusehen hätte, kann deshalb nicht zur Unbestimmtheit des Antrags führen.

bb)

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass Begriffe wie "klar" und "unmissverständlich" zwar für sich genommen unbestimmt sein dürften (vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.07.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 [BGH 15.07.1999 - I ZR 204/96] - Kontrollnummernbeseitigung). Allerdings müssen Informationen, wenn sie gegeben werden müssen, klar und verständlich bereitgestellt werden, was sich aus § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG ergibt. Wird darauf, wie hier im Antrag des Klägers zu Ziff. I. 2, hingewiesen, ist dies für die Bestimmtheit des Klageantrags unschädlich (vgl. auch dazu BGH, Urteil vom 15.07.1999 - I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017 - Kontrollnummernbeseitigung).

b)

Ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 127 Abs. 1 MarkenG besteht nicht. Nach dem oben Gesagten liegt insbesondere eine Verwendung als Unternehmenskennzeichen vor, was aus dem Anwendungsbereich der Norm herausführt. Dies gilt auch für die Kennzeichnung auf der Verpackungsrückseite. Mit Blick auf "Made for k. Germany" entnimmt der Verkehr dem Sinnzusammenhang unmittelbar, dass es sich bei "k. Germany" nur um das die Produktion beauftragende Unternehmen handelt, welches auf diese Weise bezeichnet werden soll.

c)

Ein Anspruch gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG wegen der Eignung zur Irreführung des Verkehrs über den Produktionsort besteht ebenfalls nicht.

aa)

Die Gestaltung von Produkt und Verkaufsverpackung erweckt bei dem Verkehr nicht den unzutreffenden Eindruck einer Produktion in Deutschland. Wie oben ausgeführt, wird der Firmenzusatz "Germany" als Hinweis nur auf den Unternehmenssitz verstanden, nicht als Bezeichnung des Produktionsorts. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Begriff "Germany" auf der Vorderseite der Verpackung einschließlich des Aufdrucks auf dem Produkt selbst zweimal in Großbuchstaben erscheint. Die Auffassung, der Verkehr werde aus der Verwendung von Großbuchstaben oder der mehrmaligen Verwendung des Begriffs auf den Produktionsort schließen, erscheint erfahrungswidrig. Es handelt sich lediglich um eine Kennzeichnung, die neben der Verpackung auch auf dem Produkt selbst angegeben wird, weil das Produkt zur Ingebrauchnahme von der Verpackung selbst getrennt wird. Veranlassung, irgendwelche Rückschlüsse aus der verwandten Groß- oder Kleinschreibung zu ziehen, hat der Verkehr nicht.

bb)

Auch den Angaben auf der Rückseite der Verkaufspackung wohnt nicht die Gefahr der Irreführung inne.

Dies gilt zunächst für den oberhalb des Strichcodes befindlichen Schriftzug "Made for k. Germany". "Made for" bedeutet "gefertigt für", was aus Sicht des Verkehrs ohne Weiteres verständlich ist. Es gibt auch keinerlei Grund zu der Annahme, der nach dem Produktionsort suchende Verkehr habe Anlass, den mittleren Teil der Bezeichnung, also "for k." zu überlesen und ihn stattdessen gedanklich durch ein nicht geschriebenes "in" zu ersetzen, so dass sich "Made in Germany" ergibt. Der zwar klein gehaltene, aber fett gedruckte Schriftzug auf weißem Grund ist dennoch gut lesbar. Die Verkaufssituation etwa in einem Baumarkt steht dem nicht entgegen. Angesichts der wenigen auf der Rückseite abgedruckten Informationen sind Fehlleistungen des Verbrauchers bei ihrer Wahrnehmung und Aufnahme nicht zu erwarten. Der Verkehr wird diesen Angaben deshalb die Information entnehmen, dass das Produkt für das Unternehmen "k. Germany" gefertigt worden ist, ohne an dieser Stelle bereits die gesuchten Informationen zum Produktionsort erhalten zu haben.

Der Verbraucher wird deshalb mit dem Blick nach unten wandern und dann direkt unter dem Strichcode auf den Schriftzug "Made in P.R.C." stoßen. Auch wenn ihm, was an dieser Stelle ebenfalls dahinstehen kann, nicht bekannt sein sollte, was sich unter dieser Abkürzung verbirgt, wird er jedenfalls wissen, dass damit nicht Deutschland gemeint sein kann, so dass für ihn feststeht, es mit einem im Ausland hergestellten Produkt zu tun zu haben.

d)

Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung gemäß § 5a Abs. 2 S. 1 UWG.

Hiernach handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Dabei steht dem Vorenthalten nach § 5a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 UWG auch die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise gleich.

aa)

Bei dem Umstand, dass das Produkt in der Volksrepublik China produziert worden ist, handelt es sich nicht um eine wesentliche Information im vorgenannten Sinne.

Eine Information ist nicht allein deshalb wesentlich, weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann. Wesentlich ist die Information dann, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers erhebliches Gewicht hat und wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2012 - I ZR 74/11, GRUR 2012, 1275 - Zweigstellenbriefbogen). Der Unternehmer braucht deshalb nicht ungefragt auch weniger vorteilhafte oder negative Eigenschaften des eigenen Angebots offenzulegen, sofern dies nicht zum Schutze etwa der Gesundheits- oder Sicherheitsinteressen des Verbrauchers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerlässlich ist (vgl. Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 5a Rn. 3.11).

Die Information, dass die streitgegenständliche Z. in China produziert worden ist, mag für den Verbraucher zwar interessant sein, dies letztlich aber auch nur in Maßen, weil es sich, wie bereits ausgeführt, um ein Niedrigpreisprodukt handelt, bei dem der Produktionsort für die Kaufentscheidung des Verbrauchers üblicherweise nur eine untergeordnete Rolle spielt. Gewichtige und durchgreifende Interessen des Verbrauchers, zu deren Schutz er auf die Information einer Produktion gerade in China angewiesen sein könnte, sind nicht ersichtlich, so dass die Beklagte nicht gehalten ist, ungefragt über diese möglicherweise als weniger vorteilhaft empfundene Eigenschaft in deutlicher Weise aufzuklären.

bb)

Soweit die Information für den Verkehr wesentlich sein sollte, dass die streitgegenständliche Z. nicht in Deutschland produziert worden ist, wird dies ausreichend deutlich, weil der Verkehr bei der Angabe "Made in P.R.C." zwingend auf einen Produktionsort im Ausland schließen wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die anerkannte Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung bringt.

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