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3 A 5071/22•VG Hannover, 2026-07-16, 3 A 5071/22
Entscheidungsdatum: 2026-07-16
Aktenzeichen: 3 A 5071/22
ECLI: ECLI:DE:VGHANNO:2026:0716.3A5071.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2026, 19097
EntscheidungsgründeDie Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
Die Umstellung des Klageantrags von einer Leistungsklage in ein Feststellungsbegehren ist gemäß § 91 Abs. 1, 2 VwGO zulässig. Sie ist sachdienlich und der Beklagte hat zudem darin eingewilligt, indem er sich in der mündlichen Verhandlung, ohne zu widersprechen, darauf eingelassen hat. Eine verdeckte teilweise Klagerücknahme liegt darin nicht, da das Feststellungsbegehren seiner wirtschaftlichen Zielrichtung nach nicht hinter dem ursprünglichen Leistungsantrag zurückbleibt. Im Erstattungsstreit zweier Jugendhilfeträger steht die grundsätzliche prozessuale Subsidiarität einer Feststellungsklage deren Zulässigkeit nicht entgegen.
II.
Die Klägerin hat für den Zeitraum ab Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide vom 04./05.12.2019 an die leistungsberechtigten Kindeseltern bis zum Ablauf des 14.03.2020 gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII für die von ihr mit den Bescheiden bewilligte Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege zu Gunsten von C. im Haushalt seiner Großeltern.
1.
Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a oder 86b SGB VIII begründet wird.
Gemäß § 86d SGB VIII ist der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind [...] vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird. Diese Norm ist keine originäre Zuständigkeitsregelung für die Erbringung von Jugendhilfeleistungen, sondern eine - materiell-rechtlich unvollständige - Anspruchsnorm zu Gunsten der Leistungsberechtigten. Sie bezieht sich auf die Erbringung von Jugendhilfeleistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII (vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Aufl., § 86d SGB VIII, Stand: 06.01.2026, Rn. 15, 20, m. w. N.). Die Vorläufigkeit der Leistungserbringung gilt nur im Verhältnis der über die Zuständigkeit streitenden Jugendhilfeträger untereinander; gegenüber dem Leistungsberechtigten erfolgt die Leistungsbewilligung auch im Rahmen des § 86d SGB VIII endgültig.
2.
Die Klägerin hat gegenüber den leistungsberechtigten Eltern für C. ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide vom 04./05.12.2019 - ausdrücklich vorläufig und objektiv auf der Grundlage von § 86d SGB VIII - eine Jugendhilfeleistung in Form der Verwandtenvollzeitpflege gemäß §§ 27, 33 SGB VIII erbracht.
a)
Dass sie sich dafür in den Bewilligungsbescheiden ausweislich deren Begründung auf § 43 SGB I gestützt hat, war allerdings rechtlich fehlerhaft. Weder lagen die Voraussetzungen für ein Tätigwerden nach § 43 SGB I vor, denn die Klägerin war nicht der zuerst um die Gewährung einer Jugendhilfeleistung angegangene Träger, sondern der Beklagte, noch wäre § 43 SGB I überhaupt anwendbar gewesen. Denn die Norm wird gemäß § 37 Satz 1 SGB I von § 86d SGB VIII verdrängt, der für die hier vorliegende Fallkonstellation des Streits zweier Jugendhilfeträger über die örtliche Zuständigkeit eine abschließende spezialgesetzliche Regelung trifft (vgl. Lange, a. a. O., Rn. 5, m. w. N.). Die Bewilligungsbescheide lassen sich jedoch gemäß § 43 Abs. 1 SGB X in Bescheide auf der Grundlage von § 86d SGB VIII umdeuten. Denn - jedenfalls dem Grunde nach - konnte und musste die Klägerin gemäß § 86d SGB VIII tätig werden (dazu sogleich). Hinderungsgründe für eine Umdeutung nach § 43 Abs. 2 oder 3 SGB X liegen nicht vor.
b)
Die Voraussetzungen für ein Tätigwerden der Klägerin nach § 86d SGB VIII waren dem Grunde nach gegeben, da die örtliche Zuständigkeit für die im Streit stehende Jugendhilfeleistung der Verwandtenvollzeitpflege ungeklärt war und der Hilfebedarf von den sorgeberechtigten Eltern auch an sie, die Klägerin, herangetragen worden war. Eine ungeklärte örtliche Zuständigkeit liegt auch dann vor, wenn zwar die tatsächlichen Verhältnisse geklärt sind, die involvierten Jugendhilfeträger aber über deren zuständigkeitsrechtliche Bewertung streiten (vgl. Lange, a. a. O., Rn. 25, m. w. N.).
c)
Ein Erstattungsanspruch nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kommt erst für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide der Klägerin an die Kindeseltern in Betracht. Denn die Klägerin konnte auf der Basis von § 86d SGB VIII den insoweit leistungsberechtigten Eltern von C. Jugendhilfeleistungen im Rahmen von § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nur für die Zukunft, d. h. ab der Bekanntgabe ihrer dahingehenden Bewilligungsbescheide, gewähren.
Da es sich bei § 86d SGB VIII um eine (unvollständige) Anspruchsnorm zu Gunsten der Leistungsberechtigten handelt, die ihrem Zweck nach darauf ausgerichtet ist zu verhindern, dass infolge von tatsächlichen Unklarheiten über zuständigkeitsrelevante Umstände oder eines Zuständigkeitsstreits zwischen Jugendhilfeträgern ein aktuell bestehender jugendhilferechtlicher Bedarf ungedeckt bleibt (vgl. Lange, a. a. O., Rn. 20 f.; Kunkel/Kepert, LPK-SGB VIII 8. Aufl. 2022, § 86d Rn. 1), ist der Norm immanent, dass auf ihrer Basis lediglich Leistungen für die (Gegenwart und) Zukunft bewilligt werden können. Die Gewährung einer Jugendhilfeleistung gemäß § 86d SGB VIII für bereits vergangene Zeiträume ist demgegenüber bereits nach dessen Normzweck ausgeschlossen - unabhängig davon, ob die rückwirkende Bewilligung einer Jugendhilfeleistung in rechtssystematischer Hinsicht überhaupt grundsätzlich möglich wäre. Denn insoweit besteht, da ein jugendhilferechtlicher Bedarf in der Vergangenheit entweder endgültig ungedeckt geblieben oder die Hilfe von den Berechtigten selbst beschafft und damit der Bedarf jedenfalls faktisch bereits gedeckt worden ist, kein Bedürfnis mehr für ein vorläufiges Tätigwerden eines Jugendhilfeträgers (implizit anders, allerdings ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit der Problematik: VG Freiburg, Urt. v. 12.3.2015 - 4 K 1734/17 -, juris Rn. 6, 20 ff. [31 ff.]). Das gilt namentlich in den Fällen einer - zulässigen - Selbstbeschaffung für die Befriedigung eines daraus resultierenden Aufwendungserstattungsanspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII. Vielmehr reichte es zur Absicherung einer ggf. später erforderlich werdenden Durchsetzung eines solchen Anspruchs aus, wenn die involvierten Jugendämter gegenüber den (evtl.) Anspruchsberechtigten einen vorsorglichen Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklären. Dann kann die Realisierung eines solchen Anspruchs auch noch erfolgen, nachdem die Zuständigkeitsfrage endgültig geklärt ist.
3.
Für den Leistungszeitraum ab der Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide an die Kindeseltern ist der Beklagte im Grundsatz kostenerstattungspflichtig, da er der nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Jugendhilfeträger war.
a)
Nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist in Fällen wie vorliegend, in denen die gemeinsam Sorgeberechtigten bereits bei Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthaltsorte (gA) haben (hier: KM im Bereich des Beklagten, KV im Bereich der Klägerin), derjenige Jugendhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der Elternteil seinen gA hat, bei dem das betroffene Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gA hatte. Diese Anknüpfung an den zuletzt betreuenden Elternteil entfällt allerdings gemäß § 86 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII, wenn das Kind innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Beginn der Leistung bei keinem seiner Elternteile seinen gA hatte. Dann kommt es für die örtliche Zuständigkeit auf den gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthaltsort des Kindes selbst vor bzw. bei Leistungsbeginn an.
b)
Seinen letzten gemeinsamen gA mit einem Elternteil hatte C. bis zum 15.03.2018 bei seiner Mutter im Bereich des Beklagten. Diesen hatte er nicht bereits länger als sechs Monate vor dem maßgeblichen "Beginn der Leistung" in den Haushalt seiner Großeltern verlagert.
aa)
Allerdings setzt der "Beginn der Leistung" im Sinne des § 86 SGB VIII nach der Rechtsprechung des Eufach0000000005s grundsätzlich die tatsächliche Leistungsgewährung im Sinne einer zweckgerichteten Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs durch einen Jugendhilfeträger voraus (BVerwG, Urt. vom 19.10.2011 - 5 C 25/10 -, juris Rn. 18 ff. [21], m. w. N.). Das erfolgte erst mit den Bescheiden der Klägerin vom 04./05.12.2019 und damit deutlich später als sechs Monate nach dem Umzug von C. in den großelterlichen Haushalt.
bb)
Nach Auffassung des Gerichts ist aber im vorliegenden Fall nicht der Zeitpunkt, in dem die Bewilligungsbescheide der Klägerin den leistungsberechtigten Eltern bekanntgegeben wurden, als der "formale" Beginn der Leistungsgewährung maßgebend.
(1)
Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorzitierten Entscheidung vom 19.10.2011 ausdrücklich offengelassen, ob in Fällen einer objektiven Verzögerung der Leistungsbewilligung für die Zuständigkeitsbestimmung und daran anknüpfende Erstattungsansprüche auf einen anderen Zeitpunkt als denjenigen der "formalen" Bewilligung bzw. Leistungserbringung abzustellen ist (BVerwG, a. a. O., Rn. 24).
(2)
Bereits der Sinn und Zweck der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit und der Kostenerstattungsvorschriften gebieten eine solche differenzierte Betrachtungsweise. Denn ansonsten könnte sich ein Jugendhilfeträger in Erwartung einer durch den weiteren Zeitablauf voraussichtlich eintretenden Veränderung der zuständigkeitsbestimmenden Verhältnisse seiner Verpflichtung zur Gewährung und damit auch Finanzierung erforderlicher Jugendhilfemaßnahmen mittels einer Verzögerung des darauf gerichteten Verwaltungsverfahrens folgenlos zu Lasten eines bei ordnungsgemäß zügiger Bearbeitung nicht zuständig werdenden Jugendhilfeträgers entziehen. Die Zuständigkeits- und die Kostenerstattungsvorschriften verfolgen demgegenüber aber den Zweck, die mit der Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII entstehenden finanziellen Lasten "gerecht", d. h. nach Maßgabe einer ordnungsgemäßen, dem Gesetz entsprechenden Bearbeitung der Fälle, auf alle Jugendhilfeträger zu verteilen.
(3)
Darüber hinaus könnte eine solche Vorgehensweise, bliebe sie für den jeweils tätigen Jugendhilfeträger folgenlos, dazu führen, dass es zu Lasten der Leistungsberechtigten und insbesondere der hilfebedürftigen jungen Menschen selbst in solchen Konstellationen regelhaft zu nicht unerheblichen Verzögerungen in der Bedarfsdeckung kommen könnte, und damit die Verwirklichung der ihnen gesetzlich zustehenden sozialen Rechte aus dem SGB VIII verzögert würde. Das wiederum könnte im jeweiligen Einzelfall mit erheblichen Risiken für die weitere soziale Entwicklung der hilfebedürftigen jungen Menschen verbunden sein, die ihnen nach dem grundlegenden Zweck des SGB VIII, sie dabei zu unterstützen, sich zu einer verantwortungsvollen und selbstbestimmten Persönlichkeit zu entwickeln (vgl. § 1 Abs. 1, 3 SGB VIII), nicht aufzubürden sind.
cc)
Lässt sich im Einzelfall eine Verfahrensverzögerung feststellen und ist diese objektiv dem zunächst befassten Jugendhilfeträger zuzurechnen, ist deshalb als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des zuständigkeitsrechtlich maßgebenden Zeitpunktes nach Auffassung des Gerichts darauf abzustellen, wann bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Falles durch den zunächst befassten Jugendhilfeträger - hier den Beklagten - eine Bewilligungsentscheidung hätte ergehen und daran anknüpfend die tatsächliche Hilfegewährung hätte ins Werk gesetzt werden können. Nicht maßgebend ist demgegenüber - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - bereits der (frühere) Zeitpunkt, zu dem der Hilfebedarf ursprünglich an den jedenfalls zu der Zeit örtlich zuständigen Jugendhilfeträger herangetragen worden war.
(1)
Gegen die letztgenannte Auffassung spricht bereits, dass sie sich zu weit von dem grundlegenden Begriffsverständnis des gesetzlichen Merkmals "vor Beginn der Leistung" i. S. d. § 86 SGB VIII entfernt, wie es vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeitet worden und inzwischen allgemein etabliert ist. Danach knüpft dieses Merkmal grundsätzlich gerade nicht an den Beginn eines auf die Bewilligung einer JH-Leistung gerichteten Verwaltungsverfahrens an, das infolge eines entsprechenden Herantragens des Hilfebedarfs an den Jugendhilfeträger zu initiieren ist. Zudem passt diese Auffassung auch nicht zur Systematik der Zuständigkeitsvorschriften, die im Grundsatz dynamisch ausgestaltet sind und insbesondere auch vorsehen, dass eine Veränderung von zuständigkeitsbestimmenden Umständen im Laufe des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich zu berücksichtigen ist und zu einem Zuständigkeitswechsel vor der zu treffenden Entscheidung führt (vgl. Lange/Golding in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand 12.03.2026, § 86 Rn. 61 ff. [61.2), m. w. N.). Es besteht nach dem Sinn und Zweck der Zuständigkeitsvorschriften des SGB VIII auch kein Bedarf dafür, in Fällen, in denen auch bei einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung vor dem danach frühestmöglichen Zeitpunkt für eine (Bewilligungs-)Entscheidung ein Zuständigkeitswechsel eingetreten wäre, wegen einer - deshalb für den Zuständigkeitswechsel gar nicht kausalen - Verfahrensverzögerung den Eintritt des Zuständigkeitswechsels zu negieren. Das würde vielmehr dem auch mit den Zuständigkeitsvorschriften verfolgten gesetzgeberischen Ziel einer möglichst gerechten Lastenverteilung zwischen den Jugendhilfeträgern (vgl. Lange/Golding, a. a. O., § 86 Rn. 1) widersprechen. Schließlich ergäbe sich bei einem generellen Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Bekanntwerdens des Hilfebedarfs in Fällen einer objektiven Verfahrensverzögerung auch eine nicht zu begründende Diskrepanz zu der Haftung eines Jugendhilfeträgers in Fällen einer zulässigen Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII. Denn in deren Rahmen ist anerkannt, dass grundsätzlich nicht bereits die Antragstellung oder das Herantragen des Hilfebedarfs an den Jugendhilfeträger zur Zulässigkeit einer Selbstbeschaffung führt und eine Haftung des Jugendhilfeträgers für die dafür entstehenden Kosten auslöst, sondern dass infolge der Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers für die begehrte Leistung (vgl. § 36a Abs. 1 SGB VIII) dessen Haftung für die Kosten einer selbstbeschafften Hilfe erst ab dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem er bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eine Entscheidung hätte treffen können und müssen.
(2)
Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung, in Fällen einer objektiven Verfahrensverzögerung sei für die Bestimmung des Beginns der Leistung auf den Zeitpunkt der Antragstellung bzw. des Bekanntwerdens des Hilfebedarfs und seiner Deckung - hier mithin auf den 15.03.2018 - abzustellen, auf das Urteil des VG Aachen vom 20.12.2018 (- 1 K 909/16 -, juris) beruft, ist das falsch. Denn (auch) das VG Aachen ist in seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass der maßgebliche Zeitpunkt des Beginns der Leistung in Fällen einer objektiven Verfahrensverzögerung (lediglich) vorzuverlagern sei auf den Zeitpunkt, zu dem der zunächst befasste Jugendhilfeträger "gehalten gewesen wäre", zu leisten (VG Aachen, a. a. O, Rn. 54). Das ist aber erst im (fiktiven) Zeitpunkt des Eintritts der Bewilligungsreife bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung der Fall.
(3)
Eine dem Beklagten objektiv zurechenbare Verfahrensverzögerung liegt vor.
(a)
Allerdings ist eine dem Beklagten zurechenbare Verfahrensverzögerung nicht schon darin begründet, dass sein Jugendamt einen tatsächlich bereits am 15.03.2018 von den Kindeseltern formlos gestellten Antrag auf Gewährung von Verwandtenvollzeitpflege gemäß §3 27, 33 SGB VIII ignoriert hätte.
Dem Vortrag der Klägerin und dem (bekannten) Akteninhalt lassen sich nicht genügend Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die leistungsberechtigten Kindeseltern bereits in dem Gesprächstermin am 15.03.2018 die von ihnen dabei angekündigte Verwandtschaftspflege für C. seitens der Großeltern nach ihren Vorstellungen als Jugendhilfemaßnahme ausgestaltet sehen wollten und eine entsprechende Leistungsbewilligung seitens des Jugendamtes erwarteten. Dagegen spricht bereits der über das Gespräch gefertigte Vermerk von Frau J. mit der Notiz "keine weitere Veranlassung meinerseits", der unverständlich wäre, wenn die Kindeseltern hinreichend zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie bzgl. der Aufnahme ihres Sohnes in den großelterlichen Haushalt eine Leistung nach dem SGB VIII begehrten. Hätten die Kindeseltern das zumindest nach ihren Vorstellungen in dem Termin hinreichend zum Ausdruck gebracht, wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass sie sich zeitnah nach dem weiteren Fortgang des Verfahrens erkundigt hätten und die weitere Initiative hierzu nicht - zumal erst rund vier Monate später -C. s Großeltern überlassen hätten. Das gilt namentlich auch mit Blick auf die nach dem Gespräch am 15.03.2018 seitens des ASD des Beklagten mit dem Kindesvater geführten Telefonate, bei denen die Frage nach einer jugendhilferechtlichen Fundamentierung der bereits stattfindenden Verwandtenpflege offenkundig nicht thematisiert worden war. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass bei einer Übernahme der Erziehung und Versorgung eines Kindes außerhalb eines elterlichen Haushalts seitens eines Dritten kein jugendhilferechtlicher Automatismus zur Bewilligung einer dahingehenden Jugendhilfeleistung besteht. Insbesondere wenn ein Verwandter den dahingehenden Bedarf eines Kindes freiwillig deckt, entfällt zwar nicht der erzieherische Bedarf im Sinne von § 27 Abs. 1 SGB VIII. Entfallen kann hierdurch jedoch die Notwendigkeit seiner Deckung durch den Träger der Jugendhilfe, wenn die sorgeberechtigten Eltern und der Verwandte sich für eine rein familienrechtliche Organisation der Betreuung ohne weitere dauerhafte Einbeziehung des Jugendamtes mit der Aufstellung und regelmäßigen Fortschreibung eines Hilfeplans entscheiden (vgl. § 27 Abs. 2a SGB VIII; Kunkel/Kepert in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 27 Rn. 33, m. w. N.).
(b)
Eine dem Beklagten zurechenbare Verfahrensverzögerung ist jedoch dadurch eingetreten, dass sein Jugendamt (konkret: Frau J. vom ASD) die Kindeseltern und die Großeltern nicht bereits in dem Gesprächstermin am 15.03.2018 über die Möglichkeit und die Konsequenzen einer Ausgestaltung der Aufnahme von C. in den großelterlichen Haushalt als Verwandtenvollzeitpflege nach dem SGB VIII beraten hatte. Eine dahingehende Beratungspflicht ergab sich nicht nur allgemein aus §§ 14, 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I, sondern ganz konkret spezialgesetzlich aus § 10a Abs. 1 und 2 SGB VIII bzw. sogar bereits aus § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
Nach § 10a Abs. 1 SGB VIII hat das Jugendamt gegenüber u. a. den nach dem SGB VIII leistungsberechtigten Eltern eines Minderjährigen die Pflicht, diese in verständlicher Form zu beraten, wobei sich die einzelnen Themenfelder der Beratung - im Vorfeld der im direkten Zusammenhang mit einer Leistungserbringung nach § 36 Abs. 1 SGB VIII geschuldeten Beratung (vgl. die Begründung im Gesetzentwurf zur Einführung der Norm: BT-Drs. 19/26107, S. 77 f.) - aus Absatz 2 der Norm ergeben und insbesondere nach dem dortigen Satz 1 Nr. 2 eine Beratung über die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem und nach dem dortigen Satz 2 eine Hilfe bei der Antragstellung umfasst.
Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sind die Sorgeberechtigten und der Minderjährige (zusätzlich) vor der Entscheidung über eine Inanspruchnahme einer Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Minderjährigen hinzuweisen.
Spätestens nach dem Überprüfungsbesuch im Haushalt der Kindesmutter am 05.03.2018 war dem ASD des Beklagten bekannt, dass für C. ein aktueller, nicht nur kurzfristiger erzieherischer Bedarf für eine elternfremde Betreuung und Versorgung über Tag und Nacht vorlag, der dem Grunde nach sein Tätigwerden erforderte. Entsprechend war der ASD nachfolgend auch bereits aktiv geworden und hatte C. s Eltern einen konkreten Vorschlag für eine ab Anfang April 2018 umsetzbare vollstationäre Jugendhilfemaßnahme unterbreitet. Angesichts dessen ging es in dem Gespräch am 15.03.2018 objektiv - entgegen der im Vermerk der WJH des Beklagten vom 22.03.2019 formulierten Einschätzung - nicht mehr lediglich um eine allgemeine Beratung der Familie zu erzieherischen Fragen, sondern ganz konkret im Rahmen eines bereits zuvor aktiv vom ASD eingeleiteten jugendhilferechtlichen Verwaltungsverfahrens um die Frage, wie der aktuelle erzieherische Bedarf, insbesondere die Herausnahme C. s aus dem mütterlichen Haushalt, zeitnah umgesetzt werden konnte. Dabei hätte der ASD sogar auch unabhängig von dem dahingehenden proaktiven Vorschlag der Familie von sich aus bei hinreichender Beachtung der fachlichen Anforderungen im Rahmen einer Hilfeplanung gemäß § 36 Abs. 2 SGB VIII die Alternative einer innerfamiliären, anstelle der von ihm zunächst allein angedachten externen Lösung in den Blick nehmen und in seine fachliche Bewertung unter Beteiligung der sorgeberechtigten Eltern, C. s und der Großeltern einbeziehen müssen. Daraus ergab sich fachlich zwingend das Erfordernis, den Beteiligten aufzuzeigen, dass eine Unterbringung C. s bei seinen Großeltern sowohl rein familienrechtlich (§ 1630 Abs. 3 BGB) als auch als Jugendhilfeleistung gemäß § 27 Abs. 2a SGB VIII grundsätzlich möglich wäre, letzteres aber von noch zu prüfenden weiteren Voraussetzungen - persönliche Eignung der Großeltern, pädagogisch ausreichende Bedarfsdeckung - abhinge und eine laufende weitere Beteiligung des Jugendamtes im Erziehungsprozess sowie die Entstehung von Kostenbeitragspflichten bedingen würde.
(c)
Es kann bei lebensnaher Betrachtung zu Grunde gelegt werden, dass sich die insoweit anspruchsberechtigten Eltern bereits in dem Termin am 15.03.2018 oder jedenfalls zeitnah danach dafür entschieden hätten, die Unterbringung C. s bei den Großeltern als Verwandtenvollzeitpflege nach den §§ 27, 33 SGB VIII zu organisieren und einen dahingehenden konkreten Antrag zu stellen, und dass die leistungserbringenden Großeltern auch schon ab dem Zeitpunkt bereit gewesen wären, an der Feststellung der dafür erforderlichen Voraussetzungen mitzuwirken.
Dafür spricht bereits, dass die Eltern, nachdem sie auf ein (angebliches) Erfordernis einer entsprechenden schriftlichen Antragstellung Ende Juli 2018 konkret hingewiesen worden waren, jedenfalls innerhalb von zwei Monaten einen dahingehenden Formularantrag gestellt hatten. Zudem war und ist die jugendhilferechtliche Lösung gegenüber der rein familienrechtlichen Lösung für die Beteiligten grundsätzlich insgesamt auch wirtschaftlich deutlich attraktiver; damit entsprach und entspricht deren Wahl aus Sicht der Leistungsberechtigten und der leistungserbringenden Großeltern auch dem Gebot wirtschaftlicher Vernunft. Zudem ist abgrenzend auch nichts dafür ersichtlich, dass die Eltern oder die leistungserbringenden Großeltern irgendwelche Vorbehalte gegenüber der dabei erforderlichen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt gehabt hätten. Im Gegenteil hatten sich ursprünglich die Kindeseltern selbst initiativ an das Jugendamt gewandt, um unter dessen Mithilfe eine Lösung für die auch von ihnen erkannten erzieherischen Probleme zu finden, und waren ebenfalls eigeninitiativ zu dem Gespräch am 15.03.2018 die Großeltern von C. mitgekommen und hatten sich dem Jugendamt des Beklagten als zur Übernahme der weiteren Erziehung und Betreuung C. s bereit vorgestellt. Hätten demgegenüber die sorgeberechtigten Eltern und die leistungserbringenden Großeltern bewusst eine rein familienrechtliche Lösung gemäß § 1630 Abs. 3 BGB ins Werk setzen wollen, hätte es nahegelegen, dass sie den Termin am 15.03.2018 schlicht mit der Begründung abgesagt hätten, dass eine familieninterne Lösung bereitstehe und eine weitere Unterstützung des Jugendamtes weder erforderlich noch gewünscht sei.
(4)
Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte bei einer ordnungsgemäßen Handhabung, d. h. bei einer hinreichenden Beratung der Beteiligten am 15.03.2018 und eines daraufhin sofort oder zumindest zeitnah von den Eltern gestellten Antrags auf Bewilligung von Vollzeitpflege, das zu einer dahingehenden Bewilligung zu führende Verwaltungsverfahren bei weiterer ordnungsgemäßer Fortsetzung bereits vor dem 15.09.2018 und damit vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Wechsel von C. in den großelterlichen Haushalt mit einer entsprechenden positiven Entscheidung abgeschlossen hätte. Denn die insbesondere noch vorzunehmende weitere fachliche Prüfung der persönlichen und erzieherischen Eignung der Großeltern hätte bei ordnungsgemäß zügiger Durchführung nach Einschätzung des Gerichts nicht länger als drei Monate, jedenfalls aber nicht sechs Monate ab dem 15.03.2018 in Anspruch genommen.
(5)
Wäre es mithin bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung dem Jugendamt des Beklagten möglich und dieses verpflichtet gewesen, vor dem 15.09.2018 positiv über die Bewilligung von Jugendhilfe in Form der (Verwandten-)Vollzeitpflege zu entscheiden, lag im Sinne des § 86 Abs. 2 SGB VIII der maßgebende "Beginn der Leistung" jedenfalls vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Wechsel von C. in den großelterlichen Haushalt. Das führt gemäß § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zur örtlichen Zuständigkeit des Beklagten für diese Hilfe und damit dem Grunde nach zu seiner Erstattungspflicht gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, soweit diese Hilfe von der Klägerin bis zum 14.03.2020 im Sinne von § 89f Abs. 1 SGB VIII den Vorgaben des SGB VIII entsprach.
III.
Für die von der Klägerin für den Zeitraum vor der Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide vom 04./05.12.2019 an die Eltern aufgewendeten Kosten besteht für den Beklagten dem Grunde nach eine Erstattungspflicht, soweit sich die Eltern die Leistung in Form der (Verwandten-)Vollzeitpflege zulässigerweise selbst beschafft hatten.
1.
Ein solcher Anspruch ergibt sich allerdings nicht aus § 102 SGB X. Danach ist, wenn ein Sozialleistungsträger auf Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung verpflichtete Sozialleistungsträger erstattungspflichtig.
Diese Regelung kann wegen der Verdrängungsregelung des § 37 Satz 1 SGB I nicht angewendet werden. Denn danach gilt das SGB X nicht, soweit sich aus den anderen Büchern des SGB etwas Abweichendes ergibt. Insofern ist für Leistungen, die ein Jugendhilfeträger auf der Grundlage von § 86d SGB VIII erbracht hat, die Kostenerstattungsregelung des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII abschließend und gilt insoweit ergänzend § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII (vgl. Kunkel/Pattar, LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 89f Rn. 35).
Auch unabhängig von der normimmanenten Beschränkung einer Leistungsverpflichtung aus § 86d SGB VIII auf zukünftige Leistungen (s. o.) entsprach die Bewilligung der Vollzeitpflege rückwirkend bis zum 15.03.2018 nicht den (weiteren) Vorschriften des SGB VIII. Vielmehr war diese auf den Tag des Einzugs von C. bei seinen Großeltern rückwirkende Bewilligung von Vollzeitpflege materiell rechtswidrig. Bereits nach der Regelungssystematik der §§ 27 ff. SGB VIII ist nämlich eine rückwirkende Bewilligung von Jugendhilfeleistungen ausgeschlossen. Denn entweder ist der jugendhilferechtliche Bedarf in der Vergangenheit ungedeckt geblieben. Dann kann eine nachträgliche Bedarfsdeckung mittels Bewilligung einer Jugendhilfeleistung infolge Zeitablaufs nicht mehr erfolgen. Oder die Leistungsberechtigten hatten sich die erforderliche, aber nicht bewilligte Hilfeleistung selbst beschafft. In dem Fall kann sich der ursprüngliche Primäranspruch auf Leistungsbewilligung gemäß und - nur - im tatbestandlichen Rahmen des § 36a Abs. 3 SGB VIII in einen Sekundäranspruch auf Ersatz der dafür getätigten Aufwendungen umwandeln (vgl. dazu VG Hannover, Urt. vom 16.4.2026 - 3 A 2935/22 -, juris Rn. 16); der Primäranspruch auf Leistungsbewilligung besteht in der Konstellation also allenfalls als Sekundäranspruch auf eine Geldzahlung fort.
Soweit sich die Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung auf ein Rechtsgutachten des DIJuF (Themengutachten TG-1203, Frage 6) beruft, überzeugt das nicht. Denn in diesem Rechtsgutachten wird für die Behauptung, eine zunächst selbstbeschaffte faktische Vollzeitpflege könne, wenn sich im Nachhinein die Geeignetheit der Maßnahme und der Pflegeperson herausstelle, rückwirkend auf den Zeitpunkt der dahingehenden Antragstellung bewilligt werden, ohne weitere Vertiefung der aufgezeigten rechtssystematischen Problematik lediglich auf eine Entscheidung des OVG Münster vom 6.9.2004 (- 12 A 3625/03 -, juris) verwiesen. In jener Entscheidung hatte das OVG Münster allerdings die Frage, ob eine zumindest auf den Antragszeitpunkt rückwirkende Bewilligung von Jugendhilfeleistungen grundsätzlich möglich ist, gar nicht vertieft erörtert, sondern ohne Weiteres eine derartige Möglichkeit bejaht. Dieser Rechtsprechung ist jedoch infolge des Urteils des Eufach0000000005s vom 18.10.2012 (- 5 C 15/11 -, BVerwGE 144, 364 ff.) inzwischen die Grundlage entzogen. Darin hatte das Bundesverwaltungsgericht den wörtlich auf eine rückwirkende Verpflichtung zur Bewilligung einer Jugendhilfeleistung gerichteten Klageantrag - entgegen dessen rechtlicher Bewertung in der Vorinstanz (OVG Koblenz, Urt. vom 15.6.2011 - 7 A 10420/11 -, juris) - in einen prozessualen Leistungsantrag auf Aufwendungsersatz gemäß § 36a Abs. 3 SGB VIII umgedeutet. Das wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es eine rückwirkende Bewilligung von Jugendhilfeleistungen rechtssystematisch grundsätzlich für möglich hielte.
2.
Ein Erstattungsanspruch dem Grunde nach gegen den Beklagten ergibt sich, soweit die Klägerin vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Bewilligungsbescheide aus gesehen für den davorliegenden Zeitraum der Sache nach Zahlungen als Aufwendungsersatz für eine zulässigerweise selbstbeschaffte Hilfe geleistet hat, aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 102 SGB X vorliegen, der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
a)
Die Regelung ist grundsätzlich auch im Verhältnis zweier Jugendhilfeträger untereinander anwendbar (Bay. VGH, Urt. vom 1.4.2004 - 12 B 99.2510 -, juris Rn. 14). Auch hat die Klägerin insoweit als örtlich unzuständiger Leistungsträger gehandelt, da ihre Leistungspflicht lediglich auf § 86d SGB VIII beruhte und damit gerade keine Leistungen für die Vergangenheit umfasste (s. o.).
Mit der objektiv als Befriedigung eines (etwaigen) Sekundäranspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII anzusehenden rückwirkenden Bewilligung der Vollzeitpflege hat die Klägerin eine Sozialleistung im Sinne von § 105 SGB X erbracht. Der Begriff der Sozialleistung im Sinne der §§ 102, 105 SGB X ist grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst jedenfalls die in §§ 2 Abs. 1, 11 Satz 1 SGB I benannten Leistungsansprüche. Darunter fällt auch der Anspruch auf Aufwendungsersatz aus § 36a Abs. 3 SGB VIII, der dort verankert ist als Surrogat für den sozialrechtlichen Primäranspruch auf Leistungsbewilligung nach dem SGB VIII (vgl. Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 36a Rn. 23), der allein aus rechtssystematischen Gründen rückwirkend nicht mehr unmittelbar befriedigt werden kann.
b)
Der Erstattungsanspruch kann aber gemäß § 105 Abs. 2 SGB X nur insoweit bestehen, wie der Beklagte selbst zur Leistung verpflichtet war, d. h. im vorliegenden Fall, soweit die von C. s Familie zum 15.03.2018 umgesetzte Selbstbeschaffung der streitbefangenen Hilfe tatsächlich zu einem Aufwendungsersatzanspruch nach § 36a Abs. 3 SGB VIII geführt hatte.
Ein solcher Anspruch reicht allerdings nicht bis auf den 15.03.2018 zurück, denn in dem Zeitpunkt waren die Voraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII noch nicht erfüllt. Es fehlte an einer Unaufschiebbarkeit der (sofortigen) Bedarfsdeckung im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3a) SGB VIII. Vielmehr wäre den leistungsberechtigten Eltern von C. jugendhilferechtlich zunächst zuzumuten gewesen, entweder vor einem tatsächlichen Wechsel von C. in den großelterlichen Haushalt eine ordnungsgemäß zügig herbeigeführte Entscheidung des Beklagten über einen dahingehenden Antrag abzuwarten oder einen sofortigen Wechsel des Haushalts zunächst allein familienrechtlich zu organisieren.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin diesbezüglich darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht festgestellt habe, die Deckung eines vollstationären Erziehungs- und Betreuungsbedarfs eines Kindes sei stets unaufschiebbar im Sinne von § 36a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Die dafür von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Eufach0000000005s (Urt. vom 9.12.2014 - 5 C 32/13 - , juris; Urt. vom 1.3.2012 - 5 C 12/11 -, juris) lassen diesen Schluss nicht zu. Sie betrafen jeweils den Fall eines Kleinkindes, in denen zudem eine Unterbringungsalternative nicht bestand. Das war vorliegend aber anders. C. lebte bis zum Wechsel in den großelterlichen Haushalt im Haushalt seiner Mutter zusammen mit seinem Stiefvater und zwei Stiefgeschwistern. Auch wenn es ihm dort nicht gut ging, sondern der Bedarf einer weiteren Erziehung und Betreuung außerhalb dieses Haushaltes vorlag, ist nichts dafür ersichtlich, dass jugendhilferechtlich eine sofortige Herausnahme von C. aus dem Haushalt erforderlich gewesen wäre. In einem solchen Fall hätte der Beklagte nämlich eine Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII durchführen müssen. Feststellungen zu einer konkreten Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 42 Abs. 1 SGB VIII oder einer von C. geäußerten Bitte um Inobhutnahme lassen sich nach dem Akteninhalt nicht treffen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich nicht für den - bei einer ordnungsgemäßen Handhabung des Falles seitens des Jugendamtes des Beklagten - recht kurzen Zeitraum bis zu einer positiven Entscheidung über einen bereits am 15.03.2018 oder zeitnah danach gestellten Hilfeantrag eine zumindest relative Verbesserung von C. s Lage im mütterlichen Haushalt über eine zwischenzeitliche ambulante Maßnahme (SPFH oder Erziehungsbeistand) hätte erreichen lassen können.
Das Gericht geht insoweit davon aus, dass der Beklagte bei ordnungsgemäßer Verfahrensführung innerhalb von drei Monaten nach einer Antragstellung am 15.03.2018 über den Antrag auf Bewilligung von Vollzeitpflege bei den Großeltern positiv hätte entscheiden können. Eine zulässige Selbstbeschaffung der Hilfe begann damit frühestens am 16.06.2018.
c)
Das Gericht weist ergänzend darauf hin, dass der Anspruch auf Aufwendungsersatz der Höhe nach grundsätzlich jedenfalls nicht in der vollen Höhe des (fiktiven) Pflegegeldes gemäß § 39 SGB VIII bestand. Vielmehr sind bei der Berechnung des Aufwendungserstattungsanspruchs die "Sowieso"-Kosten abzuziehen, die den leistungsberechtigten Eltern bei einer zeitgerechten Bewilligung der Vollzeitpflege entstanden wären (vgl. VG Hannover, Urt. vom 16.04.2026 - 3 A 2935/22 -, juris Rn. 19, m. w. N.). Das betrifft namentlich die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die Eltern jeweils zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen gewesen wären und ob und in welcher Form gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII auf das Kindergeld zugegriffen worden wäre (vgl. auch Kunkel/Pattar in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, § 36a Rn. 23, m. w. N.).
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wobei das Gericht in der Umstellung des Klageantrags auf einen Feststellungsantrag als solcher keine verdeckte Teilrücknahme der Klage erblickt. Ausgehend von dem von der Klage erfassten Zeitraum von zwei Jahren unterliegt die Klägerin mit ihrem Begehren dem Grunde nach für drei Monaten; das entspricht einem Unterliegen im Umfang von 1/8.
Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO.
V.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und die Sprungrevision ist gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf den sinngemäß in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag der Beteiligten zuzulassen, weil die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat, ob in Fällen einer dem zunächst mit dem Fall befassten Jugendhilfeträger zuzurechnenden objektiven Verfahrensverzögerung für eine gemäß § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII erforderlich werdende Zuständigkeitsbestimmung nicht auf den tatsächlichen Beginn der (formalisierten) Leistungsgewährung seitens des gemäß § 86d SGB VIII tätig werdenden Jugendhilfeträgers abzustellen ist, sondern auf einen früheren Zeitpunkt der (fiktiven) Bewilligungsreife.
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