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3 Ws 139/00•OLG Celle, 2000-07-25, 3 Ws 139/00
Entscheidungsdatum: 2000-07-25
Aktenzeichen: 3 Ws 139/00
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2000:0725.3WS139.00.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2000, 16532
Tenor: Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die 16. Strafkammer des Landgerichts Hildesheim ist für die Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 28. 03. 2000 zuständig.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe1I.
Vor der 16. Strafkammer des Landgerichts Hildesheim ist gegen den Angeklagten ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung u. a. anhängig. Der Angeklagte ist von ihr deswegen am 15. 06. 2000 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Er hat das Urteil mit der Revision angefochten, über die noch nicht entschieden worden ist.
2Die Staatsanwaltschaft hat nach Erhebung der Anklage bei der Strafkammer die Anordnung einer molekulargenetische Untersuchung des Angeklagten nach § 81 g StPO beantragt. Die Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, nicht sie als erkennendes Gericht, sondern der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts sei sachlich zuständig, weil die begehrte Anordnung keine Untersuchungshandlung zur Förderung des laufenden Strafverfahrens darstelle, sondern allein Zwecken hypothetischer künftiger Strafverfolgung diene. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
3II.
Das Rechtsmittel ist begründet; die Strafkammer hat über den Antrag in sachlicher Zuständigkeit zu entscheiden.
Der Gesetzgeber hatte hinsichtlich der Zuständigkeiten für Anordnungen nach dem DNA-Gesetz Lücken gelassen, die es durch die Rechtsprechung zu schließen galt. Sie hat dazu u. a. die Systematik der Regelungen strafrichterlicher Zuständigkeiten im Ermittlungs-, Haupt- und Nachverfahren herangezogen. Nach nunmehr herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist für Anordnungen nach §§ 1 und 2 DNA-Gesetz, § 81 g StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts sachlich zuständig, und zwar für die Anordnung nach § 1 DNA-Gesetz (§ 81 g StPO), wenn erst ein Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen läuft, und nach § 2 DNA-Gesetz, wenn ein Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGH in BGHR StPO § 81 g Zuständigkeit 1 / Ermittlungsrichter; BGH NStZ 2000, 212; OLG Zweibrücken NJW 1999, 300 [OLG Zweibrücken 06.11.1998 - 1 Ws 556/98]; Senatsbeschluss NStZ 1999, 210; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl. , § 81 g RN 12; KK-Senge, StPO, 4. Aufl. , § 81g RN 9 in Verb. mit § 81 a RN 8; Senge NJW 1999, 253, 255 [OLG Köln 03.12.1998 - 7 U 222/97]; SK/StPO-Rogall, § 81 g RN 19f. ).
Doch auch für Fälle der vorliegenden Art, in denen ein Antrag nach § 81 g StPO, § 1 DNA-Gesetz nach Anklageerhebung gestellt wird, liegen inzwischen höchstrichterliche Entscheidungen vor, die eine sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts bejahen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. vom 22. 03. 1999 2 Ws 49/99; OLG Jena NJW 1999, 3571 [OLG Jena 09.08.1999 - 1 Ws 215/99] = NStZ 1999, 634 a. E. ; siehe auch BGHR a. a. O. zu b): "Die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts endet (Unterstreichung durch den Senat) . . . mit dem rechtskräftigen Abschluss einer Strafsache"). Dieser Meinung schließt sich der Senat an und hält das mit der neuen Sache befasste Gericht - hier die 16. Strafkammer des Landgerichts Hildesheim - für sachlich zuständig, solange die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Aus den dargelegten Gründen bietet sich die sachliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts systematisch und prozessökonomisch an, bedarf es einer (Auffang-)Zuständigkeit des Ermittlungsrichters nicht. Die sachliche Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer ist darum - ungeachtet des (noch nicht rechtskräftigen) Urteilsspruchs - weiterhin gegeben.
12III.
Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 309 Abs. 2 StPO kommt wegen der umfassenderen Kenntnisse der Strafkammer nicht in Betracht.
13IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.
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