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20 UH 19/26•OLG Celle, 2026-07-14, 20 UH 19/26
Entscheidungsdatum: 2026-07-14
Aktenzeichen: 20 UH 19/26
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0714.20UH19.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 18625
Tenor: Als (sachlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht Hannover bestimmt.
GründeI.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung im Zusammenhang mit einer gewerblichen Fahrzeugvermietung in Anspruch.
Die Klägerin betreibt eine Autovermietung und der Beklagte war Inhaber eines Transportunternehmens. Die Klägerin macht geltend, mit dem Beklagten einen Vertrag über die Überlassung von insgesamt sieben X.-Firmenkarten geschlossen zu haben, mit denen die Angestellten des Beklagten im Namen und auf Rechnung des Beklagten an Mietstationen der Klägerin Fahrzeuge hätten anmieten können. In der Folge sei am 11. Oktober 2022 über eine Kundenkarte des Beklagten an der Mietstation der Klägerin in M. ein Transporter gemietet worden. Am 27. Dezember 2022, 15. März 2023, 29. April 2023, 30. April 2023 und 14. Juni 2023 sei der Transporter jeweils gegen ein anderes Fahrzeug getauscht worden. Aus dem Fahrzeugmietvertrag würden noch unbezahlte monatliche Mietrechnungen und Kosten für zusätzliche gefahrene Kilometer in Höhe von insgesamt 9.280,28 EUR resultieren (Anlagen K2 - K5 = Bl. 19 ff. d. eA. AG), nachdem die Beklagte die vorangehenden Rechnungen bezahlt habe. Daneben werden Inkassokosten in Höhe von 581,60 EUR geltend gemacht.
Am 7. Mai 2024 hat die Klägerin den Erlass eines Mahnbescheides gegen den Beklagten beantragt, der am 8. Mai 2024 erlassen wurde. Als Prozessgericht, an das im Fall des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden sollte, wurde das Landgericht Hannover bezeichnet. Gegen den ihm am 14. Mai 2024 zugestellten Mahnbescheid hat der Beklagte am 17. Mai 2024 Widerspruch eingelegt. Nach Zahlung der Kosten für das streitige Verfahren am 8. April 2026 wurde das Verfahren an das Landgericht Hannover abgegeben.
Mit der Anspruchsbegründung vom 16. Februar 2026 (Bl. 14 ff. d. eA. AG) beantragte die Klägerin u.a. die Verweisung an das "nunmehr örtlich und sachlich zuständige Amtsgericht Hannover" .
Das Landgericht Hannover ordnete daraufhin das schriftliche Vorverfahren an, wies die Parteien auf die beabsichtigte Verweisung an das Amtsgericht hin und setzte entsprechende Fristen. Noch vor Ablauf der Frist zur Klageerwiderung erklärte sich das Landgericht Hannover mit Beschluss vom 15. Mai 2026 (Bl. 55 f. d. eA. AG) für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht - Zivilgericht - Hannover. Zur Begründung führte die Einzelrichterin aus, dass das angerufene Gericht sachlich unzuständig sei, weil der Streitwert unter 10.000,00 EUR liege.
Das Amtsgericht Hannover wies die Parteien am 21. Mai 2026 (Bl. 74 d. eA. AG) darauf hin, dass sowohl hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts als auch hinsichtlich der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses Bedenken bestehen würden. Zum einen habe das Landgericht den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und zum anderen habe es sich nicht mit der Frage der Anhängigkeit des Mahnverfahrens vor bzw. nach dem 1. Januar 2026 auseinandergesetzt.
Der Klägervertreter führte aus, dass die Abgabe des Mahnverfahrens erst im Jahr 2026 erfolgt sei, so dass § 23 Nr. 1 GVG in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung anzuwenden sei (Bl. 87 f. d. eA. AG).
Mit Beschluss vom 30. Juni 2026 (Bl. 96 f. d. eA. AG) hat sich das Amtsgericht Hannover für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Celle zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt. Das Amtsgericht Hannover sei sachlich nicht zuständig, weil der Rechtsstreit vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sei, so dass nach § 44 Satz 1 EGGVG die §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG a.F. anzuwenden seien. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts sei willkürlich, weil der Ablauf der zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft und zur Klageerwiderung gesetzten Frist nicht abgewartet worden sei. Das Landgericht habe jedenfalls den Ablauf der Klageerwiderungsfrist abwarten müssen, weil dies auch einer etwaigen Stellungnahme zur Frage der sachlichen Zuständigkeit diene. Die Verweisung des Rechtsstreits vor Ablauf der Klageerwiderungsfrist verstoße gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs.
II.
Auf die zulässige Vorlage des Amtsgerichts Hannover gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO wird das Landgericht Hannover zum sachlich zuständigen Gericht bestimmt. Der Verweisungsbeschluss des Landgerichts Hannover entfaltet keine Bindungswirkung nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, weil er auf einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs beruht.
1. Das Oberlandesgericht Celle ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen, weil es das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht ist und das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Hannover in seinem Bezirk liegt.
2. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind gegeben.
a) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Unerheblich ist grundsätzlich die Zuständigkeit weiterer, am Kompetenzkonflikt nicht beteiligter Gerichte, es sei denn, ein solches drittes Gericht ist ausschließlich zuständig und der erforderliche Verweisungsantrag wird bereits im Bestimmungsverfahren gestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 1978 - IV ARZ 17/78, NJW 1978, 1163; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. Januar 2015 - 11 SV 133/14, juris; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 36 Rn. 37 m.w.N.).
b) Im konkreten Fall haben sich das Landgericht Hannover und das Amtsgericht Hannover jeweils rechtskräftig für (sachlich) unzuständig erklärt.
aa) Eine Unzuständigkeitserklärung setzt grundsätzlich den Eintritt der Rechtshängigkeit voraus. Vor Eintritt der Rechtshängigkeit kommt eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Betracht, wenn dies der Vermeidung absehbarer langwieriger Streitigkeiten über die Zuständigkeit dient (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, ZPO § 36 Rn. 40 m.w.N. [Stand: 1. März 2026]).
Außerdem setzt die Unzuständigkeitserklärung eine den Parteien bekanntgegebene (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1997 - XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161, und vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641; OLG Braunschweig, NJW-RR 2020, 317 [OLG Braunschweig 26.11.2019 - 1 W 82/19]) Erklärung voraus, aus der sich ergibt, dass sich das Gericht - auch ohne dies ausdrücklich auszusprechen - definitiv für unzuständig hält (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126, und vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12, NJW-RR 2013, 764 Rn. 5; BeckOK ZPO/Toussaint, aaO § 36 Rn. 39.1 m.w.N.). Soweit es um die örtliche oder sachliche Zuständigkeit geht, hat dies durch Beschluss nach § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu geschehen (vgl. OLG Köln, NJW-RR 2021, 642 [OLG Köln 21.04.2021 - 8 AR 11/21] Rn. 6; BeckOK ZPO/Toussaint, aaO § 36 Rn. 39.1). Als Unzuständigkeitserklärung ausreichend ist aber auch ein die eigene Zuständigkeit abschließend verneinender Vorlagebeschluss an das für die Zuständigkeitsbestimmung zuständige Gericht (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2021, 14836 Rn. 9; OLG Hamm, BeckRS 2012, 7137).
Keine ausreichenden Unzuständigkeitserklärungen sind akteninterne Vorgänge wie interne Aktenvermerke, nicht mitgeteilte Verweisungen oder nicht mitgeteilte Ab- oder Rückgabeverfügungen oder Rücksendung der Akten unter nicht mitgeteilter Ablehnung der Übernahme (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1997 - XII ARZ 13/97, NJW-RR 1997, 1161, und vom 22. Februar 1995 - XII ARZ 2/95, NJW-RR 1995, 641; OLG Braunschweig, NJW-RR 2020, 317 [OLG Braunschweig 26.11.2019 - 1 W 82/19]; BayObLG, BeckRS 2021, 16838 Rn. 14 und BeckRS 2020, 23083 Rn. 11; KG, BeckRS 2023, 221 Rn. 5; OLG Brandenburg, BeckRS 2021, 12888 Rn. 7). Allerdings kann es für die Verlautbarung einer beiderseitigen Kompetenzleugnung gerade noch ausreichen, wenn eines der beteiligten Gerichte die Parteien über den bestehenden Zuständigkeitsstreit informiert und damit auch die jeweilige Leugnung der eigenen Zuständigkeit beider Gerichte bekannt gibt (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2021, 12888 Rn. 8; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2018, 1274 Rn. 15; OLG Hamburg, BKR 2019, 346 [BGH 19.02.2019 - XI ZR 362/17] Rn. 11). Dafür kann es ausreichend sein, wenn das vorlegende (zweite) Gericht den Inhalt der Verfügung bzw. Abgabe des (ersten) zunächst angerufenen Gerichts den Parteien mitgeteilt hat (vgl. KG, NZBau 2021, 387 Rn. 4; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 2018, 1274 [OLG Frankfurt am Main 20.06.2018 - 11 SV 25/18] Rn. 15). Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass den Parteien in diesem Zusammenhang rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. OLG Brandenburg, BeckRS 2021, 12888 Rn. 8; OLG Nürnberg, BeckRS 2018, 18988 Rn. 20).
bb) Vorliegend haben sich das Landgericht Hannover und das Amtsgericht Hannover nach Rechtshängigkeit rechtskräftig für unzuständig erklärt.
Das Landgericht Hannover hat sich mit Beschluss vom 15. Mai 2026 für sachlich unzuständig erklärt und den Parteien entsprechende Beschlussausfertigungen übersandt (Bl. 57 d. eA. AG). Auch das Amtsgericht Hannover hat den Beschluss vom 30. Juni 2026, mit dem es sich seinerseits für sachlich unzuständig erklärt hat, den Parteien bekanntgegeben (Bl. 96 ff. d. eA. AG).
3. Das Landgericht Hannover ist nach § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG i.V.m. § 44 Satz 1 EGGVG für die Entscheidung des Rechtsstreits sachlich zuständig.
a) Im Streitfall beträgt der Wert des Streitgegenstandes insgesamt 9.280,28 EUR (Klageantrag zu I.).
Insoweit gehen Amts- und Landgericht zutreffend von einem Zuständigkeitsstreitwert zwischen 5.000,00 EUR und 10.000,00 EUR aus. Nach § 23 Nr. 1 GVG in der seit 1. Januar 2026 durch das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (BGBl. 2025 I Nr. 318) geltenden Fassung umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind, "Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von zehntausend Euro nicht übersteigt" . In der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung betrug dieser Wert "fünftausend Euro" . Gemäß § 44 EGGVG ist § 23 Nr. 1 GVG*"auf Verfahren, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, in der bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden"* .
Vorliegend wurde bereits im Jahr 2024 der Mahnbescheid erlassen und Widerspruch eingelegt. Die Abgabe an das Landgericht Hannover erfolgte aber - nach Zahlung der Kosten - erst im Jahr 2026.
b) Ob in dieser Konstellation bei einem Streitwert zwischen 5.000,00 EUR und 10.000,00 EUR für die sachliche Zuständigkeit auf die alte oder die neue Fassung des § 23 Nr. 1 GVG abzustellen ist, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. ausführl. zum Streitstand: BayObLG, BeckRS 2026, 6697 Rn. 21 ff., und BeckRS 2026, 14241).
aa) Es wird teilweise die Auffassung vertreten, die Neufassung des § 23 Nr. 1 GVG finde bereits dann Anwendung, wenn nur der Eingang der Akten beim Streitgericht in die Zeit ab dem 1. Januar 2026 falle. Das Landgericht Stuttgart meint, in einem solchen Fall sei das Amtsgericht sachlich zuständig, denn zur Beurteilung der Anhängigkeit - auch im Rahmen von § 44 EGGVG - sei auf das sog. "Streitverfahren" abzustellen, da das Mahnverfahren selbst keinen Rechtsstreit darstelle. Anhängig werde das Verfahren gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO daher erst mit Eingang der Akten beim Streitgericht (vgl. LG Stuttgart, NJW 2026, 928 [LG Stuttgart 27.01.2026 - 19 O 6/26] Rn. 3, und BeckRS 2026, 11175; jew. unter Verweis auf OLG Hamm, BeckRS 2009, 17990 zu § 494a Abs. 1 ZPO; LG Detmold, BeckRS 2026, 5673; so wohl auch in der Tendenz: BayObLG, BeckRS 2026, 6697 Rn. 21 ff., und BeckRS 2026, 14241).
Wiedmeyer (NJW 2026, 928 [LG Stuttgart 27.01.2026 - 19 O 6/26]) tritt dieser Ansicht des Landgerichts Stuttgart bei. Es sei davon auszugehen, dass in demselben Gesetz mit demselben Begriff dasselbe gemeint sei. Bei § 40a Abs. 1 EGGVG meine nach allgemeiner Ansicht "Anhängigkeit" den Zeitpunkt des Eingangs der Sache gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 ZPO (also beim Streitgericht). Zudem habe der Gesetzgeber mit der Anhebung der Streitwertgrenze intendiert, die Amtsgerichte durch die Erhöhung der Anzahl der vor ihnen zu verhandelnden zivilrechtlichen Verfahren nachhaltig zu stärken. Wäre die Anhängigkeit des Mahnverfahrens entscheidend, so würden weniger Verfahren vor den Amtsgerichten verhandelt werden. Hätte der Gesetzgeber einen früheren Zeitpunkt für relevant erachten wollen, so hätte es nahegelegen, anstelle der Anhängigkeit auf die Rechtshängigkeit abzustellen. Vor allem aber seien Mahnverfahren und Streitverfahren strikt voneinander zu trennen. Die Anhängigkeit des Mahnverfahrens beginne mit der Einreichung des Mahnantrags und ende mit der Abgabe des Verfahrens nach § 696 Abs. 1 und 2 ZPO. Erst mit Eingang der Akten beim Empfangsgericht werde die Sache dort gemäß § 696 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 ZPO anhängig. Wenn das Gericht gemäß § 696 Abs. 5 ZPO seine Zuständigkeit prüfe, sei also die Anhängigkeit des Mahnverfahrens bereits vergangen und könne daher nun keine Rolle mehr spielen. Diese Zäsur bedeute, dass im Zeitpunkt der Zuständigkeitsprüfung nach § 696 Abs. 5 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG, § 44 Satz 1 EGGVG das bereits beendete Mahnverfahren keine Berücksichtigung finden dürfe, sondern auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit beim Streitgericht abzustellen sei.
Ebner (BeckOK GVG, EGGVG § 44 Rn. 5 [Stand: 15. Februar 2026]) weist darauf hin, dass die hier maßgebliche Frage umstritten sei. Vorzugswürdig sei zwar auf die Anhängigkeit der Sache im gerichtlichen Mahnverfahren abzustellen. Allerdings werde man einen auf die Argumentation des Landgerichts Stuttgart gestützten Verweisungsbeschluss "gleichwohl als vertretbar, also nicht willkürlich und damit bindend iSv § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, anerkennen müssen" (vgl. BeckOK GVG/Ebner, aaO EGGVG § 44 Rn. 6.1).
bb) Nach der Gegenansicht ist in der hier gegebenen Konstellation § 23 Nr. 1 GVG in der alten Fassung anzuwenden. Bei Anhängigkeit des Mahnverfahrens vor dem 1. Januar 2026 und Eingang der Akten beim Streitgericht nach dem 1. Januar 2026 sei § 23 Nr. 1 GVG in der alten Fassung anzuwenden (und somit das Landgericht sachlich zuständig).
Mit "anhängig" i.S.v. § 44 Satz 1 EGGVG sei nicht der Zeitpunkt gemeint, in dem die Sache beim Amtsgericht oder Landgericht als Streitgericht eingehe, sondern schon der Zeitpunkt, in dem die Sache vor dem Mahngericht geltend gemacht werde. Diese Auslegung vermeide, dass in dem Mahnantrag Gerichte bezeichnet würden, die durch die Rechtsänderung zum 1. Januar 2026 für das streitige Verfahren gar nicht (mehr) zuständig seien. Ferner würden zahlreiche Verweisungsanträge sowie eine zusätzliche Kostenlast für die Parteien nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO vermieden (so Fölsch , Neue Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwerte und weitere Änderungen in ZPO-Verfahren, MDR 2026, 1 Rn. 7). Übergangsfälle seien zudem nicht nach der Zivilprozessordnung zu beurteilen, sondern nach dem Gerichtsverfassungsgesetz. Daher könne sich das Übergangsrecht nur nach dem Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz richten, konkret nach § 44 EGGVG. Diese Vorschrift stelle aber auf die generelle Anhängigkeit ab und nicht auf die Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht. Daraus folge, dass die Anhängigkeit zwar zum Zeitpunkt des Eingangs der Sache beim Empfangsgericht ("dort") zu beurteilen sei, aber nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags gegolten habe. Die Anhängigkeit im gerichtlichen Mahnverfahren beginne nämlich mit dem Eingang des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids beim zuständigen Mahngericht. Es komme demnach für die Beurteilung der Zuständigkeit nach Abgabe eines Mahnverfahrens nicht auf die Fassung des § 23 GVG zum Zeitpunkt des Akteneingangs (§ 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO) an, sondern auf den Eingang des Mahnantrags (so Schneider , Problemlagen der erweiterten amtsgerichtlichen Zuständigkeit - Abgabe von Mahnverfahren in Übergangsfällen, NJW 2026, 504 Rn. 10). Auch Riesenberg (BeckOGK ZPO, § 700 Rn. 65 [Stand: 1. Juni 2026]) stellt auf den Eingang des Mahnbescheidsantrags beim Mahngericht ab.
c) Der Senat schließt sich nach kritischer Würdigung der überzeugenden letztgenannten Ansicht an. Die maßgebliche Anhängigkeit i.S.v. § 44 Satz 1 EGGVG wird durch den Eingang des Mahnbescheidsantrags beim Mahngericht begründet.
aa) Ungeachtet des möglicherweise nicht eindeutigen Wortlautes der Regelung sprechen jedenfalls der Sinn und Zweck des § 44 EGGVG und die Gesetzesbegründung für diese Ansicht.
In der Gesetzesbegründung zu § 44 EGGVG (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen, BT-Drs. 21/1849 S. 26) heißt es ausdrücklich:
"§ 44 EGGVG-E betrifft Verfahren, die noch vor Inkrafttreten der Änderung des GVG, also vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind. Für diese bereits anhängigen Verfahren soll die vor dem 1. Januar 2026 geltende Zuständigkeit bestehen bleiben. Hierdurch wird zum einen vermieden, dass die Parteien von den Rechtsänderungen überrascht werden [...]. Zum anderen soll so eine gerichtsinterne Umverteilung bereits anhängiger Verfahren vermieden werden."
Dem unzweifelhaften Anliegen des Gesetzgebers, zu vermeiden, dass die Parteien von Rechtsänderungen überrascht werden, würde es widersprechen, wenn man der erstgenannten Ansicht folgen würde. Gibt der Antragsteller in dem Mahnbescheidsantrag - wie hier - das Landgericht als Prozessgericht an, muss er nicht damit rechnen, dass dieses Gericht infolge einer zwischenzeitlichen Änderung des Zuständigkeitsstreitwertes plötzlich unzuständig wird. Damit wird zugleich vermieden, dass in dem Mahnantrag ein Gericht bezeichnet wird, das durch die Rechtsänderung zum 1. Januar 2026 für das streitige Verfahren gar nicht zuständig wäre.
bb) Außerdem werden dadurch zahlreiche Verweisungsanträge sowie eine zusätzliche Kostenlast für die Parteien nach § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO vermieden (so auch Fölsch, MDR 2026, 1 Rn. 7).
cc) Soweit dem entgegengehalten wird, dass das Gericht nach § 696 Abs. 5 ZPO durch die Abgabe nicht in seiner Zuständigkeit gebunden ist, sondern vielmehr seine Zuständigkeit eigenständig zu prüfen hat, vermag das ebenso wenig zu überzeugen wie der Einwand, dass nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem Gericht, an das das Mahnverfahren abgegeben wird, als dort anhängig gilt. Dies übersieht nämlich, dass sich Übergangsfälle nicht nach der ZPO beurteilen, sondern nach den Regelungen des EGGVG. § 44 EGGVG stellt aber auf die generelle Anhängigkeit ab und nicht auf die Anhängigkeit bei einem bestimmten Gericht. Daraus folgt also, dass die Anhängigkeit zwar zum Zeitpunkt des Eingangs der Sache beim Empfangsgericht ("dort") zu beurteilen ist, aber nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Eingangs des Mahnantrags galt (vgl. Schneider, a.a.O., Rn. 10; Fölsch, a.a.O.).
4. Der sachlichen Zuständigkeit des Landgerichts Hannover steht dessen Verweisungsbeschluss vom 15. Mai 2026 nicht entgegen. Der Verweisungsbeschluss ist für das Amtsgericht Hannover nicht gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend.
a) Verweisungsbeschlüsse sind nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Interesse der Prozessökonomie sowie zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkter Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Dies entzieht auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309 Rn. 6, und vom 13. Dezember 2005 - X ARZ 223/05, NJW 2006, 847 Rn. 12; jew. m.w.N.). Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Willkür liegt aber nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2024 - X ARZ 119/23, NJW-RR 2024, 737 Rn. 34; vom 27. Mai 2008 - X ARZ 45/08, aaO, und vom 13. Dezember 2005 - X ARZ 223/05, aaO).
b) Im konkreten Fall hat das Landgericht Hannover den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verweisungsbeschluss darauf beruht.
aa) Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ist insbesondere erforderlich, dass vor der Verweisung auch der Beklagte gehört wird, dass ihm hierfür eine angemessene Frist eingeräumt wird und dass eine Verweisung nicht vor Ablauf einer gesetzten Frist erfolgt (vgl. BeckOGK ZPO/Bernheim-Engler, § 36 Rn. 78 f. [Stand: 15. März 2026]; BeckOK ZPO/Bacher, § 36 Rn. 31 [Stand: 1. März 2026]; jew. m.w.N.). Die Verweisung bindet aber nur dann nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Verweisung auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht. Wenn also nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ausgeschlossen werden kann, dass der Verweisungsbeschluss auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, steht der Gehörsverstoß der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses ausnahmsweise nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ARZ 275/14, BeckRS 2014, 17303 Rn. 5 ff., und vom 14. Februar 2018 - X ARZ 5/18, BeckRS 2018, 2505; BayObLG, BeckRS 2024, 20926 Rn. 25 und NJW-RR 2023, 68 [BayObLG 17.10.2022 - 101 AR 80/22] Rn. 17; BVerfG, NJW 1982, 2367, 2368 [BVerfG 07.07.1982 - 1 BvR 787/81]; Anders/Gehle/Anders, aaO § 281 Rn. 32; Musielak/Foerste, ZPO, 23. Aufl., § 281 Rn. 17).
bb) Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt hier vor. Das Landgericht hat die Parteien bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens und Zustellung der Anspruchsbegründung an den Beklagten darauf hingewiesen, dass "nach Zustellung der Klageschrift gemäß [dem] Antrag der Klägerin in der Anspruchsbegründung eine Verweisung an das Amtsgericht Hannover beabsichtigt" sei (Bl. 41 d. eA. AG). Zugleich hat es eine Frist zur Verteidigungsanzeige und zur Klageerwiderung gesetzt. Ohne jedoch diese Frist zur Klageerwiderung und eine etwaige Stellungnahme des Beklagten zur Frage der sachlichen Zuständigkeit abzuwarten, hat sich das Landgericht Hannover bereits mit Beschluss vom 15. Mai 2026 für sachlich unzuständig erklärt.
Soweit das Landgericht Hannover bereits mit der Verfügung vom 28. April 2026 (Bl. 38 ff. d. eA. AG) angekündigt hat, die Verweisung "nach Zustellung der Klageschrift" aussprechen zu wollen, also gar keine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, sondern unmittelbar nach Zustellung die Verweisung aussprechen zu wollen, ist auch dies ein Anhaltspunkt für die Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Einzelrichterin.
cc) Ferner kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Verweisungsbeschluss auf dieser Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.
Dass der Beklagte nicht bereits im Zusammenhang mit der Verteidigungsanzeige zu der Frage der sachlichen Zuständigkeit Stellung genommen hat, steht dem nicht entgegen, weil der Beklagte die Frist zur Klageerwiderung ausschöpfen durfte und nicht davon ausgehen musste, dass bereits vor deren Ablauf eine Verweisung erfolgen würde.
Nicht zuletzt ist ein Beruhen des Verweisungsbeschlusses auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Beklagte in der Klageerwiderung keine Umstände vorgetragen hat, die eine andere Entscheidung des verweisenden Gerichts als möglich erscheinen lassen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. August 2014 - X ARZ 275/14, BeckRS 2014, 17303 Rn. 5 ff.). Denn im Zeitpunkt der Klageerwiderung mit Schriftsatz vom 29. Juni 2026 hatte sich das Landgericht Hannover bereits für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Hannover verwiesen. Es kann insoweit also nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte vor diesem Hintergrund in seiner an das Amtsgericht Hannover gerichteten Klageerwiderung von einer Stellungnahme zu der Frage der sachlichen Zuständigkeit in der Klageerwiderung abgesehen hat.
c) Aus den vorgenannten Gründen kann dahinstehen, ob die Verweisung durch das Landgericht Hannover objektiv willkürlich war. Im Ergebnis dürfte das zu verneinen sein (ebenso: BayObLG, BeckRS 2026, 6697 und BeckRS 2026, 14241).
Denn für die Bewertung als willkürlich genügt nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen. Dies ist hier nicht der Fall. Auf welchen Zeitpunkt im Rahmen der § 23 Nr. 1 GVG, § 44 EGGVG im Zusammenhang mit einem Mahnverfahren abzustellen ist, ergibt sich weder eindeutig aus dem Wortlaut der Vorschriften noch ist es bislang höchstrichterlich geklärt. Dass die Auffassung des Landgerichts Hannover vorliegend schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar ist, lässt sich insofern nicht feststellen.
5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil das Bestimmungsverfahren kostenrechtlich zu dem Streitverfahren gehört, für das der Gerichtsstand bestimmt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987 - I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 84. Aufl., § 37 Rn. 10 m.w.N.).
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