OLG Celle, 2026-05-28, 24 U 33/25

24 U 33/25Tribunal Superior28 de mai. de 2026

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OLG Celle — 2026-05-28 — 24 U 33/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: 24 U 33/25

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0528.24U33.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2026, 17117

Tenor

Tenor: Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 29. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 25.000 € festgesetzt.

Gründe

GründeI.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist offensichtlich unbegründet und unterliegt daher der Zurückweisung durch einstimmig gefassten Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat mit Recht das Versäumnisurteil vom 14. August 2024 aufrechterhalten und damit die Beklagte zur Zahlung von 23.665 € nebst Zinsen verurteilt. Weder beruht seine Entscheidung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 19. Januar 2026 Bezug, die durch die Einwände, die die Beklagte mit Schriftsätzen vom 16. März 2026, vom 17. März 2026 und vom 28. April 2026 erhoben hat, nicht entkräftet werden.

  1. Der Senat bleibt unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beklagten bei der Beurteilung, dass die Klage sowohl zulässig als auch begründet ist und dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückerstattung seiner Verluste in Höhe von 23.665 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1, § 818 Abs. 2 BGB zusteht. Die Beklagte hat die Leistungen des Klägers in Höhe dieses Betrages ohne Rechtsgrund erlangt, weil die zugrunde liegenden Verträge über die Teilnahme an den Glücksspielen im Internet wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021; künftig: GlüStV 2021) gemäß § 134 BGB nichtig sind. Vorgaben des Unionsrechts stehen dieser Beurteilung nicht entgegen. Insbesondere sind Ansprüche des Klägers nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Beklagte bereits eine Erlaubnis für das Angebot von Glücksspielen im Internet beantragt hatte, das Erlaubnisverfahren aber unionsrechtswidrig durchgeführt worden wäre. Der vorliegende Fall unterscheidet sich grundlegend von dem Fall, der dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs zum Verbot mit Erlaubnisvorbehalt bei Sportwetten nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 (Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011, Nds. GVBl. 2012, 196 ff) zugrunde liegt (BGH, Beschluss vom 25. Juli 2024 - I ZR 90/23, NJW 2024, 2606 Rn. 17 ff). Verstöße gegen Grundsätze des Unionsrechts im Erlaubnisverfahren sind für das hier maßgebliche Erlaubnisverfahren nach § 4b GlüStV 2021 nicht erkennbar. Im einzelnen hat der Senat dies im Hinweisbeschluss vom 19. Januar 2026 ausgeführt.

Soweit die Beklagte einwendet, das Landesverwaltungsamt habe nicht, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, "von Anfang an", sondern erst Ende September 2021 erklärt, Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten und zu bescheiden, dringt sie damit nicht durch. Entscheidend ist - und in diesem Sinne ist die Formulierung im Hinweisbeschluss zu verstehen -, dass das Landesverwaltungsamt nie etwas anderes verlautbart hat, als dass es die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten werde. Dass es in irgendeiner Weise vor September 2021 erklärt oder auch nur den Eindruck vermittelt hätte, es werde über alle bis zu einem vorab bekanntgegebenen Zeitpunkt gestellten Anträge zeitgleich entscheiden, legt die Beklagte nicht dar. Da die Verfahrensregelungen des § 4b GlüStV 2021 eine zeitgleiche Vergabe der beantragten Erlaubnisse nicht vorsehen und keine dem § 4b Abs. 1 GlüStV 2012 entsprechende Regelung enthalten, konnte sie damit auch nicht rechnen. Dementsprechend geht aus der von ihr in erster Instanz als Anlage zum Schriftsatz vom 9. August 2023 vorgelegten Staatshaftungsklage (dort S. 10) hervor, dass sie selbst bereits im Juli 2021 zutreffend erkannt hatte, die Behörde werde die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeiten. Entscheidend ist, dass es entgegen der Ansicht der Beklagten auch angesichts unionsrechtlicher Vorgaben nicht erforderlich war, den Beginn des Erlaubnisverfahrens öffentlich bekanntzumachen und die Erlaubnisse für alle Antragsteller, die sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beworben haben, zeitgleich zu erteilen (so nunmehr auch OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Februar 2026 - 5 U 410/24, juris Rn. 112 ff; vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. August 2023 - 3 M 50/23, juris Rn. 10 mwN); im Gegenteil hätte dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung derjenigen Antragsteller zur Folge, die ihren Antrag frühzeitig mit den notwendigen Unterlagen eingereicht hatten (OLG Stuttgart aaO Rn. 116).

  1. Die Voraussetzungen einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind erfüllt.

a) § 522 Abs. 2 ZPO eröffnet die Möglichkeit, "substanzlose" Berufungen im Interesse einer einfachen Erledigung sowie des Berufungsbeklagten an einer schnellen rechtskräftigen Entscheidung in einem schriftlichen Verfahren zurückzuweisen. Das Berufungsgericht darf die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn offensichtlich keine Erfolgsaussichten bestehen, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2025 - 2 BvR 1760/22, NJW 2026, 513 Rn. 19).

Offensichtlich aussichtslos ist eine Berufung, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass das angefochtene Urteil in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Fehler aufweist und auch durch die vorgetragenen Verfahrensrügen nicht zu Fall gebracht werden kann. Dabei kommt es für die Frage der Offensichtlichkeit weniger auf den für die Prüfung erforderlichen Zeitaufwand als vielmehr darauf an, ob für das Gericht kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem Rechtsmittelbegehren zum Erfolg verhelfen könnte (OLG Köln, Beschluss vom 14. März 2025 - 15 U 300/24, juris Rn. 63; Rimmelspacher in MüKoZPO, 7. Aufl., § 522 Rn. 23 mwN). Da es eine Abstufung zwischen mehr oder weniger erfolglos qualitativ nicht geben kann, bezieht sich die Offensichtlichkeit allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts. Besteht die Überzeugung, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen (Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl., § 522 Rn. 36 mwN).

b) Auf der Grundlage dieses Maßstabs ist die Berufung der Beklagten offensichtlich aussichtslos. Zudem kommt ihr weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

aa) Dieser Beurteilung steht insbesondere nicht entgegen, dass vereinzelt Landgerichte die Auffassung vertreten haben, der einseitige Verstoß eines Glücksspielanbieters gegen das Konzessions- und Erlaubniserfordernis nach den Glücksspielstaatsverträgen von 2012 oder 2021 führe nicht zur Nichtigkeit der Spielverträge nach § 134 BGB. Eine solche Auffassung ist vor dem Hintergrund der im Hinweisbeschluss des Senats unter II. 2. b) cc) ausgeführten Begründung und der dort nachgewiesenen Rechtsprechung (so nunmehr auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2026 - 19 U 203/24, juris Rn. 84 f) sowie angesichts des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. April 2026 in der Rechtssache C-440/23 und der Schlussanträge des Generalanwalts vom 19. März 2026 in der Rechtssache C-530/24 überholt.

bb) Der vorliegende Fall wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, insbesondere nicht im Hinblick auf die von der Beklagten behauptete Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens. Es trifft nicht zu, dass, wie die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2026 geltend macht, mehrere Oberlandesgerichte ihrer Argumentation gefolgt wären und aus ihrem Vorbringen auf die Rechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens geschlossen hätten. Das Oberlandesgericht Hamm hat den von der Beklagten vorgelegten Aussetzungsbeschluss vom 26. Januar 2026 (4 U 154/25, juris) damit begründet, "dass das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Konzessionserteilung unionsrechtswidrig durchgeführt worden sein soll" (aaO Rn. 9). Es hat diese Frage jedoch ausdrücklich offengelassen und darauf hingewiesen, dass es sich mit diesen Fragen möglicherweise nach einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren C-530/24 zu befassen haben werde. Ebenso sind das Oberlandesgericht Naumburg in dem von der Beklagten vorgelegten Aussetzungsbeschluss vom 14. Oktober 2025 (12 U 3/25, n. v.) und das Landgericht Kiel im Beschluss vom 11. März 2026 (12 O 70/24, n. v.) verfahren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. Februar 2026 aaO Rn. 102). Das Oberlandesgericht Rostock geht in der Hinweisverfügung vom 25. Februar 2026 auf die Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens nicht ein.

Im Gegensatz dazu hat der Senat das Vorbringen der Beklagten zur Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens inhaltlich geprüft und ausgeführt, aus welchen Gründen sowohl der Erlaubnisvorbehalt aus auch das Erlaubnisverfahren mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Das teilweise spekulative Vorbringen der Beklagten rechtfertigt nicht den Schluss, das Erlaubnisverfahren verstoße gegen Vorgaben des Unionsrechts. Das entspricht der hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG Sachsen-Anhalt, Beschlüsse vom 9. August 2023 - 3 M 50/23, juris Rn. 8 ff und vom 5. September 2023 - 3 M 71/23, 3 M 50/23, juris Rn. 13 ff) sowie den Entscheidungen derjenigen anderen Oberlandesgerichte, die sich mit der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des Erlaubnisverfahrens inhaltlich auseinandergesetzt haben (OLG Karlsruhe aaO Rn. 56 ff; OLG Stuttgart aaO Rn. 88 ff; OLG Köln, Urteil vom 5. Dezember 2025 - 19 U 116/25, juris Rn. 77). Die vereinzelt gebliebene abweichende Beurteilung durch das Landgericht Bonn (Urteil vom 2. November 2023 - 20 O 11/23, juris) vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen.

cc) Grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV erforderlich wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, wirft der Fall keine entscheidungserheblichen und der einheitlichen Auslegung bedürfenden Fragen des Unionsrechts auf, die durch ein Vorabentscheidungsersuchen zu klären wären.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 708 Nr. 10, §§ 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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