AG Oldenburg (Oldenburg), 2006-10-17, 68 IK 118/06

68 IK 118/06Tribunal de Primeira Instância17 de out. de 2006

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AG Oldenburg (Oldenburg) — 2006-10-17 — 68 IK 118/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-10-17

Aktenzeichen: 68 IK 118/06

ECLI: ECLI:DE:AGOLDBG:2006:1017.68IK118.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2006, 39172

Tenor

Tenor: ... wird der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse - abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Gegenstandswert wird auf 300,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Gründe1Die Ablehnung des Eröffnungsantrages beruht auf§ 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO). Die durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, aber keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten decken würde.

2Die Kostenentscheidung folgt aus § § 4 InsO, 91 Zivilprozessordnung.

3Der Gegenstandswert wird gemäß § § 4 InsO, 58 Gerichtskostengesetz auf den Mindestwert in Insolvenzverfahren festgesetzt.

4Die Abweisung des Insolvenzantrags führt zur Eintragung der Antragstellerin in das Schuldnerverzeichnis, § 26 Abs. 2 InsO. Die Löschungsfrist beträgt fünf Jahre.

unterschrift unterschrift_first

Dr. Heyer Richter am Amtsgericht

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