AG Göttingen, 2009-06-03, 21 C 24/09

21 C 24/09Tribunal de Primeira Instância3 de jun. de 2009

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AG Göttingen — 2009-06-03 — 21 C 24/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-06-03

Aktenzeichen: 21 C 24/09

ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2009:0603.21C24.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2009, 25682

Tenor

Tenor: Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 3.000,00 Euro.

Tatbestand

Tatbestand1Der Kläger begehrt vom Beklagten als Insolvenzverwalter über sein Vermögen die Beendigung des Insolvenzverfahrens.

2Aufgrund Eigenantrages des Klägers vom 14. Dezember 2001 wurde über sein Vermögen am 20. Juni 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet, das bislang nicht aufgehoben ist. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2008 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt.

3Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, den Beklagten zum Antrag auf Abhaltung des Schlusstermines zu verpflichten.

4Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, im Rahmen des Insolvenzverfahrens gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Göttingen 74 IN 326/01 unverzüglich die Verwertung der Masse abzuschließen und bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht - den Antrag auf Schlusstermin im Insolvenzverfahren zu stellen.

5Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6Er tritt der Klage entgegen und weist darauf hin, dass für das Klagebegehren keine Anspruchsgrundlage vorhanden und im Übrigen ein etwaiger Titel auch gar nicht vollstreckbar sei.

7Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe8Die Klage, die aufgrund der Klarstellung des Klägers-Vertreters im Termin gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter gerichtet ist, ist unbegründet.

9Die Insolvenzordnung liefert keine Anspruchsgrundlage für das Klagbegehren. Der Insolvenzverwalter steht unter Aufsicht des Insolvenzgerichtes (§ 58 InsO) und kann ggf. entlassen werden (§ 59 InsO). Einen durchsetzbaren Rechtsanspruch hat der Kläger insoweit allerdings nicht, eine ablehnende Entscheidung des Insolvenzgerichtes ist für den Schuldner eines Insolvenzverfahrens nicht rechtsmittelfähig (BGH NZI 2006, 474, 475 für die Entlassung eines Insolvenzverwalters). Der Kläger kann lediglich beim Insolvenzgericht Aufsichtsmaßnahmen anregen.

10Auch ein etwaiger Schadensersatzanspruch gemäß § 60 InsO stützt das Klagbegehren nicht. Ein solcher Anspruch ist geregelt auf Ersatz des negativen Interesses. Weder macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend, noch ist ersichtlich und vorgetragen dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist.

11Auch die vom Kläger-Vertreter im Termin angesprochenen weiteren Anspruchsgrundlagen (Untätigkeitsklage entsprechend den Vorschriften im Verwaltungsrecht bzw. Grundrechtsschutz) greifen nicht ein. Die Untätigkeitsklage dient dem Schutz des Bürgers gegenüber verzögerten Verwaltungsentscheidungen. Ein Insolvenzverwalter ist aber nicht Mitglied der Exekutive, vielmehr ist er unabhängig von ihr als Partei kraft Amtes tätig. Neben mangelnder Vergleichbarkeit besteht auch keine Regelungslücke, da der Insolvenzverwalter von der Judikative gemäß §§ 58, 59 InsO überwacht wird.

12Aufgrund der vorgenannten Erwägungen kommt auch keine Verletzung von Grundrechten in Betracht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Insolvenzverwalter mit Schriftsatz vom 07. April 2009 dem Insolvenzgericht mitgeteilt hat, dass die Forderungsprüfung kurz vor dem Abschluss steht. Daran zu zweifeln bestehen keine Anhaltspunkte.

13Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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