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5 O 257/20•LG Hildesheim, 2021-04-28, 5 O 257/20
Entscheidungsdatum: 2021-04-28
Aktenzeichen: 5 O 257/20
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2021, 70722
Tenor: 1. Das Nachverfahren ist unzulässig, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. April 2021 den Verzicht auf das Nachverfahren erklärt hat.
Das am 19. Februar 2021 verkündete Vorbehaltsurteil ist damit vorbehaltslos.
Der Verhandlungstermin am 12. Mai 2021 wird aufgehoben.
GründeDas Nachverfahren ist unzulässig, da der Beklagte entsprechend §§ 346, 515, 565 ZPO wirksam auf das Nachverfahren und damit auf seinen zunächst erklärten Widerspruch i. S. d. § 599 Abs. 1 ZPO verzichtet hat.
Soweit vertreten wird, dass ein Verzicht auf die Durchführung des Nachverfahrens nur vor Beginn des Nachverfahrens, mithin vor Erlass des Vorbehaltsurteils und damit nur in der Weise erfolgen kann, dass der Beklagte dem geltend gemachten Anspruch nicht widerspricht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 1. September 2006 – 23 U 266/05, Rn. 10 juris), ist dem nicht zu folgen. Denn Urkundenprozess und Nachverfahren bilden zwei Teile eines einheitlichen Verfahrens mit demselben Streitgegenstand (BeckOK ZPO/Kratz, 40. Ed., § 600 Rn. 4), so dass es dem Beklagten auch im Nachverfahren unbenommen bleibt, auf seinen Widerspruch, der eine prozessrechtliche Erklärung darstellt (BeckOK ZPO/Kratz, a. a. O., § 599 Rn. 1), zu verzichten. Die gesetzlichen Regelungen des Urkundenprozesses sehen keine Regelungen dahingehend vor, dass der Beklagte an einen einmal erklärten Widerspruch gebunden ist. Vielmehr entspricht es den gesetzlichen Regelungen der §§ 346, 515, 565 ZPO, dass der Beklagte auch nach Erlass eines nicht rechtskräftigen Urteils auf sein Recht, gegen dieses Urteil vorzugehen, verzichten kann.
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