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4 T 29/26•LG Bückeburg, 2026-05-12, 4 T 29/26
Entscheidungsdatum: 2026-05-12
Aktenzeichen: 4 T 29/26
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 15261
Tenor: 1. 1.Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 26.03.2026 wird der die Erinnerung vom 23.03.2026 zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts Stadthagen vom 25.03.2026, Az. 9 M 103/26 aufgehoben. 2. 2.Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 18.03.2026 nicht mit der Begründung abzulehnen, der Auftrag sei nicht in einer den Anforderungen des § 130a ZPO entsprechenden Form eingereicht worden. 3. 3.Der Beschwerdewert wird auf bis 5.000 € festgesetzt.
GründeI.
Der Gläubiger - ein Notar - beabsichtigt die Vollstreckung einer Geldforderung in Höhe von 4.333,63 € gegen die Schuldnerin.
Mit Auftrag vom 18.03.2026 übermittelte er seinen Vollstreckungsauftrag unter Nutzung des erforderlichen Formulars an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle des Amtsgericht Stadthagen. In der Unterschriftenzeile des Formulars war der Nachname des Gläubigers maschinenschriftlich eingetragen. Das Formular versandte der Gläubiger ohne qualifizierte elektronische Signatur über sein beN.
Der Gerichtsvollzieher lehnte unter dem 23.03.2026 die Durchführung des Vollstreckungsauftrags mit der Begründung ab, der Auftrag sei ohne qualifizierte elektronische Signatur auf einem unsicheren Übermittlungsweg eingereicht worden und entspreche daher nicht den Anforderungen des § 130a ZPO; er sei daher unwirksam.
Der hiergegen eingelegten Erinnerung des Gläubigers vom 23.03.2026 half der Gerichtsvollzieher nicht. Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Stadthagen wies die Erinnerung mit Beschluss vom 25.03.2026 unter Anschluss an die Rechtsauffassung des Gerichtsvollziehers zurück.
Mit Schriftsatz vom 26.03.2026 legte der Gläubiger sofortige Beschwerde ein, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.04.2026 nicht abhalf und sie dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung über den Rechtsbehelf vorlegte.
Die Sonderakte des Gerichtsvollziehers XXX ist zum Beschwerdeverfahren beigezogen worden. Die Schuldnerin ist weder am Erinnerungs- noch am Beschwerdeverfahren beteiligt worden.
II.
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Erinnerung des Gläubigers zurückgewiesen. Der Gerichtsvollzieher durfte den Vollstreckungsauftrag nicht deshalb zurückweisen, weil dieser nicht der Form des § 130a ZPO genügt hätte. Dies ist nicht der Fall.
Gemäß § 130a Abs. 1, Abs. 3 ZPO können schriftlich einzureichende Anträge elektronisch eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss dabei entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO.
Dem genügt der Antrag des Gläubigers vom 18.03.2026 ohne Zweifel.
Da der Auftrag den maschinenschriftlichen Namenszug des Gläubigers trägt, ist er einfach elektronisch signiert. Eine solche einfache elektronische Signatur besteht gem. Art. 3 Nr. 10 der VO (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der RL 1999/93/EG (eIDAS-VO) aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Schriftsatzes angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten. Die einfache Signatur meint mithin die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes. Dies kann beispielsweise der maschinenschriftliche Namenszug unter dem Schriftsatz oder dem Formular oder eine eingescannte Unterschrift sein (vgl. BGH BeckRS 2023, 38726 Rn. 10; BGH NJW 2022, 3512 Rn. 10).
Der Antrag ist auch mittels eines sicheren Übertragungsweges eingereicht worden. Ein sicherer Übertragungsweg wird u.a. gemäß § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO eingehalten bei Nutzung des Übermittlungswegs zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Hierunter fällt auch das gemäß § 78n BNotO errichtete besondere elektronische Notarpostfach (so auch BeckOK ZPO/von Selle, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 130a Rn. 19), welches der Gläubiger vorliegend nutzte.
III.
Eine Kostenentscheidung ist im einseitig geführten Verfahren nicht veranlasst. Der Gerichtsvollzieher ist als Organ der Zwangsvollstreckung nicht Partei des Verfahrens; die Schuldnerin war im hiesigen Verfahren nicht beteiligt (vgl. auch LG Karlsruhe, BeckRS 2023, 35396 Rn. 19; LG Heilbronn BeckRS 2021, 22580 Rn. 6; Stein/Kern, 23. Aufl. 2024, ZPO § 766 Rn. 53). Die Kosten des hiesigen Verfahrens sind vielmehr Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO (so Stein/Kern, 23. Aufl. 2024, ZPO § 766 Rn. 53).
Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgt gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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