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2 A 316/01•VG Lüneburg, 2003-07-15, 2 A 316/01
Entscheidungsdatum: 2003-07-15
Aktenzeichen: 2 A 316/01
ECLI: [keine Angabe]
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2003, 48034
Tatbestand:1Die Beteiligten streiten um die Anordnung von Immissionsminderungsmaßnahmen.
2Der Kläger ist Landwirt und betreibt in D. einen landwirtschaftlichen Betrieb (Schweinehaltung). In der Umgebung des klägerischen Betriebes befindet sich ein weiterer landwirtschaftlicher Haupterwerbsbetrieb (Schweine- und Hühner) sowie Wohngebäude. Der Landkreis Lüneburg erteilte dem Kläger unter dem 3. April 1998 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines weiteren Schweinestalles. Dagegen legte unter anderem der Beigeladene Widerspruch ein, dem die Bezirksregierung Lüneburg mit Widerspruchsbescheid vom 25. September 2001 teilweise stattgab und die dem Kläger erteilte Baugenehmigung durch Auflagen ergänzte. Danach sind Stallanlagen und Güllebehälter so zu betreiben, dass die Wohn- und Aufenthaltsräume der Wohnhäuser E. 5, 17 und 15 in D. keinen Geruchsimmissionen ausgesetzt werden, die den Immissionswert von 0,15 gemäß Tabelle I der GIRL vom 14.11.2000 überschreiten. Gleichzeitig gab die Beklagte dem Landkreis Lüneburg auf, die notwendigen Immissionsminderungsmaßnahmen mit bauordnungsrechtlicher Verfügung unter Sofortvollzug durchzusetzen. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2001 forderte der Landkreis Lüneburg den Kläger auf, die Immissionsminderungsmaßnahmen bis spätestens 1. Mai 2002 umzusetzen und bis spätestens 1. August 2002 nachzuweisen, dass Stallanlage und Güllebehälter ordnungsgemäß betrieben würden. Der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hatte bei der Kammer keinen Erfolg (Beschluss vom 18.12.2001 - 2 B 117/01 -). Mit Beschluss vom 12. April 2002 (- 9 MA 68/02 -) ließ das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der Kammer zu und stellt mit Beschluss vom 8. Mai 2002 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs her (- 9 MB 221/02 -).
3Der Kläger hat am 11. Oktober 2001 gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Beigeladene sei unzulässigen Immissionswerten nicht ausgesetzt. Es sei der gutachterlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 12. Juli 2000 zu folgen, wonach der Grenzwert 20 % der Jahresstunden bei einer GE betragen dürfe, da sein Betrieb in einem Dorfgebiet liege und die Umgebungsbebauung vorwiegend landwirtschaftlichen Charakter habe. Der Wert von bis zu 20 % sei eingehalten und von dem Beigeladenen hinzunehmen. Die von der Beklagten herangezogene GIRL dürfe nicht berücksichtigt werden, weil deren in der Rechtsprechung gerügten methodischen Schwäche nicht ausgeräumt seien. Es sei lediglich die VDI Richtlinie 3471 anzuwenden, was auch geschehen sei. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Beigeladene unter dem Gesichtspunkt der Vorbelastung mehr Immissionen hinzunehmen habe als andere Grundstücke. Außerdem sei verkannt worden, dass die vom landwirtschaftlichen Betrieb Heuer ausgehenden Immissionen nicht berücksichtigt werden dürften. Die Voraussetzungen für eine Kumulierung lägen nicht vor. Darüber hinaus werde nur er zu Immissionsminderungsmaßnahmen verpflichtet, obwohl für die Belastung der Nachbarschaft auch der Betrieb F. verantwortlich sei.
4Der Kläger beantragt,
5den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. September 2001 aufzuheben.
6Die Beklagte beantragt,
7die Klage abzuweisen.
8Sie ist der Auffassung, dass für D. ein Grenzwert von 15 % der Jahresstunden nach der GIRL zulässig sei. Nach der Begründung und den Auslegungshinweisen zur GIRL sei zwar in begründeten Einzelfällen die Überschreitung der Immissionswerte möglich, ein solcher Einzelfall liege hier jedoch nicht vor. Würde der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts gefolgt und für landwirtschaftliche Neubauvorhaben ein Grenzwert von 20 % zugrunde gelegt, wäre dies für die überwiegende Anzahl der Dörfer des Regierungsbezirks der neue Standardwert. Ein derartiger Wert würde in keinem Verhältnis zu dem in Gewerbe- und Industriegebieten geltenden Wert von 15 % der Jahresstunden stehen, da in Dorfgebieten das Wohnen planerisch zulässig sei, in Gewerbegebieten aber nur ausnahmsweise. Hinzu komme, dass die Stallanlage des Klägers den Wert von 20 % der Jahresstunden ebenfalls nicht einhalte. Das Niedersächsische Landesamt für Ökologie habe das Gutachten der Landwirtschaftskammer überprüft und dabei erhebliche Mängel festgestellt. Insbesondere seien die Beurteilungsflächen nicht entsprechend Kapitel 4.4.3 der GIRL gebildet worden. Nach der Stellungnahme des Landesamtes bestehe am Wohnhaus des Beigeladenen eine Gesamtbelastung in Höhe von 29 % der Jahresstunden. Es sei deshalb erforderlich, die Baugenehmigung mit einer zusätzlichen Auflage zu versehen und zu fordern, dass vom Kläger Maßnahmen zur Immissionsminderung getroffen würden.
9Der Kläger ist dem Gutachten des NLÖ entgegengetreten und hat die Stellungnahme als parteilich zurückgewiesen. Es bestehe kein Anlass dafür, die Beurteilungsfläche willkürlich solange zu verkleinern, bis eine Grenzwertüberschreitung vorliege. Im Gutachten der Landwirtschaftskammer Hannover vom 12. Juli 2000 mit einer Beurteilungsfläche von 100 x 100 m sei das Raster so angelegt worden, dass sowohl die Stallanlagen als auch benachbarte Wohnbebauung in der Beurteilungsfläche liege. Dies entspreche den Vorgaben der GIRL, weil durch die Verkleinerung der Beurteilungsfläche die außergewöhnlich unregelmäßig verteilten Geruchsimmissionen hinreichend berücksichtigt worden seien.
10Entgegen der Auffassung der Beklagten sei auch von einem Grenzwert in Höhe von 20 % der Jahresstunden auszugehen. Denn hier liege ein begründeter Einzelfall im Sinne der Nr. 5 der Anlage 2 zur GIRL vor, der einen Grenzwert von 20 % rechtfertige. Die Grundstücksnutzung sei mit der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die dazu führe, dass der Beigeladene höhere Geruchseinwirkungen hinnehmen müsse. Dies solle nach der Nr. 5 der GIRL immer dann der Fall sein, wenn der emittierenden Anlage Bestandsschutz zukomme. Dies sei bei seinem Betrieb, der im Einklang mit dem damals geltenden Baurecht errichtet worden sei, der Fall.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Die Kammer hat die Örtlichkeiten in ihrer Sitzung am 15. Juli 2003 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Entscheidungsgründe12Die Klage hat keinen Erfolg.
13Sie ist gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. September 2001 gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ohne Vorverfahren und nach § 78 Abs. 2 VwGO gegen die Beklagte als Widerspruchsbehörde zulässig, da der Kläger durch die zusätzlichen Immissionsminderungsmaßnahmen im Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird.
14Die Klage ist unbegründet, denn die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 3. April 1998 ist ohne die im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 25. September 2001 enthaltenen Regelungen zur Immissionsminderung rechtswidrig und verletzt den Beigeladenen in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die GIRL vom 13. Mai 1998 (Runderlass vom 14.11.2000, Nds. MBL. S. 224) für sein Vorhaben anwendbar (1.) und der Immissionswert von 0,15 gemäß Tabelle 1 der GIRL nicht zu beanstanden (2.). Auf die Frage, ob dem Gutachten der Landwirtschaftskammer Hannover vom 12. Juli 2000 oder der Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Ökologie vom 6. August 2002 zu folgen ist, kommt es nicht an, da beide im Ergebnis zu einer Überschreitung des vorgenannten Wertes kommen.
16„Nach dem gemeinsamen Runderlass vom 14. November 2000 zur Einführung der GIRL ist für den Bereich der Landwirtschaft zunächst die TA-Luft sowie die VDI-Richtlinien 3471 „Immissionsminderung Tierhaltung-Schweine“ und 3472 „Immissionsminderung Tierhaltung-Hühner“ im Rahmen ihres Geltungsbereiches anzuwenden. Falls sich damit in der Praxis auftretende Problemkonstellationen nicht lösen lassen, kommen die weiteren Verfahrensschritte der GIRL zur Anwendung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die hier im Genehmigungsverfahren zunächst herangezogene VDI-Richtlinie 3471 mit den darin vorgesehenen Abstandsregelungen für die Beurteilung der auf die Grundstücke der Beigeladenen einwirkenden Geruchsimmissionen nicht ausreichend. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 12. September 2000 - 2 B 59/00 - mwN) reicht die Einhaltung des nach der VDI-Richtlinie 3471 errechneten erforderlichen Abstandes für die Beurteilung der Zulässigkeit eines neuen emittierenden Stallgebäudes nicht aus, wenn in der Umgebung bereits andere landwirtschaftliche Betriebe Geruchsemissionen verursachen. In diesem Fall ist vielmehr eine Sonderbeurteilung unter Berücksichtigung aller emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe vorzunehmen. Dem steht auch das vom Antragsteller angeführte Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli1 2001 (BGBl. I, 1950) nicht entgegen. Die dort in § 3b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Voraussetzungen für die Berücksichtigung verschiedener Vorhaben beziehen sich nur auf die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei mehreren Vorhaben, die jedes für sich keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, diese trotzdem durchzuführen ist. Ein Verbot, die Kumulierung verschiedener Geruchseinträge in sonstigen Verfahren zu berücksichtigen, enthält die Vorschrift demgegenüber nicht.
17Die Kammer teilt - bei summarischer Prüfung - nicht die Bedenken des Antragstellers hinsichtlich der grundsätzlichen Anwendbarkeit der GIRL. Insbesondere steht dieser Anwendung nicht das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. April 1997 (1 L 7648/95) entgegen, da sich diese Entscheidung lediglich mit der GIRL auseinander setzt, die durch Erlass des Niedersächsischen Umweltministeriums vom 14. März 1996 probeweise für zwei Jahre eingeführt worden war. Im übrigen ist auch die gutachterliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hannover vom 12. Juli 2000, auf die sich der Antragsteller beruft, auf der Grundlage der GIRL erfolgt.“
18An dieser Einschätzung hält die Kammer auch nach erneuter Überprüfung im Hauptsacheverfahren fest. Im Übrigen ist auch das OVG Lüneburg in seinem Zulassungsbeschluss vom 12. April 2002 (- 9 MA 68/02 -) von der Anwendbarkeit der GIRL ausgegangen, ohne dass der Kläger dem in der Folgezeit substantiiert entgegengetreten wäre.
20„Dominieren in einem Dorfgebiet die landwirtschaftlichen Betriebe, so kommt eine Zuordnung zum Gewerbe-/Industriegebiet (IW 0,15) in Betracht. Entwickelt sich ein Dorf zum Wohngebiet und enthält nur noch wenige landwirtschaftliche Betriebe, so ist eine Zuordnung zum Wohn-/Mischgebiet (IW 0,10) möglich. In begründeten Einzelfällen ist an die Möglichkeit der Festlegung von Zwischenwerten oder auch an die Überschreitung der Immissionswerte zu denken (siehe Nr. 5).“
21In den Hinweisen zur Nr. 5 heißt es dann weiter:
22„Grundsätzlich kann der landwirtschaftliche Betrieb nicht anders behandelt werden als andere Geruchsemittenten, ...... . In begründeten Einzelfällen kann jedoch über den Immissionswert von 0,15 hinaus gegangen werden. Die MIU-Studie zeigt einen Bereich bis 0,20 auf. Da Geruchsbelastungen durch landwirtschaftliche Betriebe häufig im Außenbereich auftreten, ist auch zu beachten, dass einzelnen Wohnhäusern im Außenbereich nicht der Schutzanspruch zukommt wie z.B. in Wohngebieten.“
23Im Einführungserlass zur GIRL heißt es darüber hinaus:
24„In Dorfgebieten und im Außenbereich ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die Hinweise zur Prüfung im Einzelfall gelten auch für die Anlagen der Landwirtschaft. Unter der Voraussetzung überwiegender landwirtschaftlicher Nutzung und daraus resultierender Immissionen aus Tierhaltungsanlagen können Immissionswerte von bis zu 20 % relativer Geruchsstundenhäufigkeit zugelassen werden.“
25Danach geht die Kammer für die zulässigen Immissionswerte in Dorfgebieten von folgender Systematik aus:
260,10 Entwicklung vom Dorf- zum Wohngebiet, wenige landwirtschaftliche Betriebe
270,15 Dorfgebiet mit dominierenden landwirtschaftlichen Betrieben
280,15 - 0,20 im begründeten Einzelfall in Dorfgebieten mit überwiegender/dominierender landwirtschaftlicher Nutzung
29Aus diesen Grundsätzen ergibt sich, dass der Wert von 0,2 nicht nur eine überwiegende/dominierende landwirtschaftliche Nutzung voraussetzt, sondern darüber hinausgehende Besonderheiten des Einzelfalls vorliegen müssen, die einen höheren Immissionswert rechtfertigen. Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung davon aus, dass in D. aufgrund der beiden bestehenden landwirtschaftlichen Vollerwerbs- und den weiteren zwei Nebenerwerbsbetrieben eine überwiegenden/dominierende landwirtschaftlichen Nutzung vorliegt. Daraus ergibt sich aber - entgegen der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht - nicht, dass ein Immissionswert von 0,2 zulässig wäre. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung der Beklagten, dass in Dorfgebieten regelmäßig - nur - ein Höchstwert von 0,15 zulässig ist, weil der Wert von 0,20 in keinem Verhältnis zu dem in Gewerbe- und Industriegebieten geltenden Wert von 15 % der Jahresstunden steht, da in Dorfgebieten das Wohnen im Gegensatz zu den vorgenannten Bereichen planerisch zulässig ist. Hinzu kommt, dass auch das Vorliegen besonderer Umstände nach den Regelungen der GIRL nicht ausreicht, einen Wert von 0,20 als Regelfall anzunehmen. Das Vorliegen von Besonderheiten rechtfertigt nur die Überschreitung des Wertes von 0,15, es bleibt aber der Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, welcher Wert zwischen 0,15 und 0,20 aufgrund dieser Besonderheiten als zulässig anzusehen ist. Vorliegend kommt eine Überschreitung des Wertes von 0,15 nicht in Betracht, da die dafür erforderlichen Besonderheiten weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf den Bestandsschutz seines Betriebes berufen. Dieser erfasst nämlich nur den bisherigen Betrieb ohne den hier streitigen Schweinestall. Denn die insoweit erteilte Baugenehmigung ist durch den Beigeladenen mit seinem Widerspruch angefochten worden und mithin nicht bestandskräftig. Auch die übrigen Argumente des Klägers zeigen keine Besonderheiten auf, die seinen Betrieb oder seine Situation von anderen landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb eines Dorfgebiets unterscheiden.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen vor (§ 124a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO).
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