VG Stade, 2003-06-26, 6 A 1889/02

6 A 1889/02Tribunal Administrativo26 de jun. de 2003

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VG Stade — 2003-06-26 — 6 A 1889/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-26

Aktenzeichen: 6 A 1889/02

ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2003:0626.6A1889.02.0A

Dokumenttyp: Urteil

Referenz: WKRS 2003, 40826

Tatbestand

Tatbestand:1Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für einen Fußweg.

2Der Kläger ist Eigentümer eines 908 m2 großen Hausgrundstücks mit der Flurstücksbezeichnung 105/40 der Flur 1, Gemarkung F., das im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Gemeinde G. Nr. 4 "Quenenberg"

3gelegen ist und an die Straße "Quenenberg" grenzt. Die Straße "Quenenberg"

4zweigt von der Straße Neu F. nach Süden ab. Nach ca. 80 m in südwestlicher

5Richtung bildet die Straße "Quenenberg" einen Abzweig in östlicher Richtung

6von etwa 80 m Länge, der mit einem Wendehammer endet.

7An diesen Wendehammer schließt in östlicher Richtung ein ca. 60 m langer Gehweg an, der in die Straße "Neu F. " mündet.

8Im Februar 2001 ließ die Gemeinde G. durch die Firma H. den bis dahin unbefestigten Fußweg ausbauen, indem dort Pflastersteine verlegt wurden.

9Zusammen mit einer auf dem Gehweg aufgestellten Radwegbremse entstanden für diese Baumaßnahme Gesamtkosten in Höhe von 12.337,24 DM.

10Mit Bescheid vom 26. März 2002 zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 155,17 EUR heran. Unter Abzug des hälftigen Anteils der Gemeinde an den Kosten errechnete die Beklagte bei einer

11Grundstücksfläche aller Beitragspflichtigen in Höhe von 18.456 m2 unter

12Erhöhung eines 25%igen Zuschlags eine Gesamtgrundstücksfläche in Höhe von

1323.070 m2, was einem Erschließungsbeitrag von 0,13671 EUR je m2 entsprach.

14Ausgehend von der klägerischen Grundstücksfläche von 908 m2, die um 25 %

15erhöht wurde, ergab sich eine Grundstücksfläche von 1.135 m2, die

16multipliziert mit dem Erschließungsbeitrag je m2 einen Erschließungsbeitrag

17in Höhe von 155,17 EUR ergab.

18Dagegen legte der Kläger am 19. April 2002 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2002 zurückwies.

19Daraufhin hat der Kläger mit einem am 6. November 2002 bei Gericht

20eingegangenen Schriftsatz Klage erhoben, mit der er geltend macht, dass für

21ihn ein Erschließungsvorteil mit der Herstellung des Weges nicht verbunden

22sei. Er sei nicht unmittelbarer Anlieger des Fußweges. Der Fußweg sei

23ausschließlich gebaut worden, damit die dort wohnenden Kinder besser zur

24Haltestelle gelangen könnten. Sein Grundstück habe weder eine Gebrauchswert-

25noch eine Verkehrswerterhöhung erfahren.

26Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2002 und ihren Widerspruchsbescheid

27vom 7. Oktober 2002 aufzuheben.

28Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

29Sie ist der Auffassung, dass die sachliche Beitragspflicht als Voraussetzung für die Heranziehung kraft Gesetzes entstanden sei, da die

30grundstücksbezogenen Voraussetzungen vorlägen.

31Die Verpflichtung, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Beiträge zu erheben, liege nicht nur im Interesse der öffentlichen Haushalte, sondern auch im Interesse der Beitragsgerechtigkeit. Vorliegend sei der Erschließungsvorteil bereits darin zu sehen, dass die Möglichkeit gegeben sei, die Verbindung zwischen dem Baugebiet Quenenberg und der Straße "Neu F." zu nutzen. Die Frage des Vorteils bzw. des durch die Erhebung des Beitrags angestrebten Vorteilsausgleichs sei objektiv zu beurteilen, so dass es nicht darauf ankomme, ob ein Anlieger selbst den Weg benutzen wolle oder nicht und ob alle Anlieger den Gehweg subjektiv als einen eigenen individuellen Vorteil empfänden.

32Bei objektiver Beurteilung sei z. B. ein Vorteil für die Anlieger anzunehmen, wenn ein Weg eine zusätzliche abkürzende Verbindung zu anderen Gemeindeteilen schaffe und zu einer Verringerung der Verkehrsgefährdung führe.

33Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Gründe34Die Klage hat Erfolg.

35Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2002 und ihr Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2002 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

36Der Heranziehung des Klägers als Eigentümer des Grundstückes Flurstück 105/40 zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung des Fußweges steht entgegen, dass es sich bei dem Fußweg weder um einen Teil der Anbaustraße "Quenenberg" noch um eine beitragsfähige Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB handelt.

37Rechtsgrundlage der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen sind die §§ 127 ff. BauGB in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde G. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 30. April 1993 (Abl. LK ROW vom 30. April 1993, S. 59, im Folgenden: EBS). Nach diesen Vorschriften erhebt die

38Gemeinde G. zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Gem. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB sowie § 2 Nr. 2 EBS zählen die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen

39nnerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) ebenso zu den Erschließungsanlagen wie die Anbaustraßen gem. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB.

40Ein Wohnweg i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB unterscheidet sich von dem dort

41gleichfalls genannten (sonstigen) "Fußweg" dadurch, dass ihm nach Maßgabe

42des Bebauungsrechts Anbaubestimmung zukommt. Das wird im Regelfall dadurch

43bewirkt, dass der Bebauungsplan ein Grundstück oder mehrere Grundstücke als

44bebaubar ausweist, obwohl sie nicht an einer (tatsächlich und rechtlich)

45befahrbaren öffentlichen Straße liegen und obwohl somit ihre reguläre

46Erschließung i.S. der §§ 30 ff. BauGB nicht gesichert ist (OVG Münster,

47Urteil vom 21. Dezember 2001 - 3 A 3126/99 - NVwZ - RR 2002, 414). Wohnwege

48vermitteln einem Grundstück zusammen mit der nächstgelegenen Anbaustraße die

49baurechtliche Erschließung.

50Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, denn alle an dem Weg gelegenen Grundstücke haben Zugang zu einer befahrbaren öffentlichen Straße. Damit handelt es sich vorliegend um einen Fußweg. Die in § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB genannten Fußwege erfüllen im Gegensatz zu den Wohnwegen nicht die Voraussetzungen für die Zugänglichkeit des Baugrundstücks (vgl. § 5 NBauO); sie erleichtern die bauliche Nutzung der Grundstücke nur (Schmaltz, DVBl. 1987, S. 207 (209)).

51Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Fußweg jedoch nicht zusammen mit der Erschließungsanlage "Quenenberg" gewissermaßen als deren Bestandteil abzurechnen, denn Fußwege sind wie Wohnwege weder fähig, Bestandteil der Anbaustraße zu sein, in die sie einmünden oder von der sie abzweigen, noch dürfen sie nach § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB mit der Anbaustraße zur gemeinsamen Aufwandsermittlung und -verteilung zusammengefasst werden (Nds. OVG, Beschluss vom 21. Juli 2000, Az: 9 M 566/99; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 -, DVBl. 1994, 705; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. § 12 RN 59). Dadurch, dass der Gesetzgeber diese Art von Verkehrsanlagen nicht durch einen entsprechenden Zusatz in § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB geregelt, sondern sie in einer eigenen Nummer in den § 127 Abs. 2 BauGB aufgenommen hat, hat er zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er sie als selbständige beitragsfähige Erschließungsanlagen und nicht als unselbständige Bestandteile der Anbaustraße verstanden wissen will, von denen sie abzweigen (Driehaus, a.a.O., § 12 RN 59).palign=justify Bei der lediglich für den Fußgängerverkehr gewidmeten Teilstrecke in Verlängerung der Straße "Quenenberg" fehlt es an der Bestimmung zum Anbau. Bei ihr handelt es sich - im Vergleich zur ersten Teilstrecke - um eine andere Verkehrsanlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1995 - BVerwG 8 C 33/94 - NVwZ - RR 1995, 695)), der als innerörtlicher Verbindungsweg eine andere Funktion zukommt (vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 1 R 98/87 - DÖV 1991, 748).

52Dieser innerörtliche Verbindungsweg ist im vorliegenden Fall auch nicht nach

53§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB als eigene Erschließungsanlage beitragsfähig.

54Vom Wortlaut des § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB her ist es nicht ausgeschlossen,

55solche Wege ebenfalls den erschließungsbeitragsfähigen Anlagen zuzuordnen,

56denn das Gesetz erwähnt neben den Wohnwegen in der ohnehin nicht abschließenden Aufzählung auch "Fußwege" als weitere Beispiele für öffentliche nicht befahrbare Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete. Die allgemeine Systematik des Erschließungsbeitragsrechts zwingt indes dazu, § 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB eng auszulegen (OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 1 R 98/87 - NVwZ - RR 1991, 423-425). Eine Beitragspflicht für Erschließungsanlagen kann nämlich allgemein nur bejaht werden, wenn eine bestimmte Anlage ihrer Erschließungsfunktion nach einem Abrechnungsgebiet zuzuordnen ist, das hinsichtlich des Kreises der beitragspflichtigen Grundstücke hinreichend genau und überzeugend abgegrenzt werden kann (so BVerwG, Urteil vom 25. November 1981 - 8 C 16-19/81 - NVwZ 1982, 555 = NJW 1982, 2834 [BVerwG 25.11.1981 - 8 C 16/81] = KStZ 1982, 49; Urteil vom 03. Juni 1983 - 8 C 70/82 - BVerwGE 67, 216 (221) = NVwZ 1984, 170 = BRS 43 Nr. 24 (S. 43) und Urteil vom 24. September 1987 - 8 C 75/86 - BVerwGE 78, 125 = NVwZ 1988, 359 = KStZ 1987, 230).

57Fußwegen, die einem hinreichend bestimmten Abrechnungsgebiet nicht zugeordnet werden können, stellen in aller Regel keine erschließungs-beitragsfähigen Anlagen dar (Nds. OVG, Beschluss vom 14. Januar 1991 - 9 M 98/90 -; OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 1 R 98/87 -NVwZ - RR 1991, 423-425; Driehaus, a.a.O., § 12 RN 66, § 2 RN 50; Ernst, in:Ernst - Zinkahn - Bielenberg, BauGB, § 127 Rdnr. 15d; Schmaltz, DVBl 1987,207 (211), und Uechtritz, BauR 1988, 4 f. sowie DVBl 1986, 1125 (1129); a. A. Müller, KStZ 1987, 7 (8)), weil eine hinreichend deutliche und überzeugende Abgrenzung zwischen den Grundstücken, denen der Fußweg seiner Funktion entsprechende Vorteile vermittelt, und denjenigen, für die dies nicht zutrifft, nicht möglich ist (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. Januar

581991 - 9 M 98/90 -).

59Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ein solcher Weg nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die einzige fußgängergerechte Verbindung zwischen einem eindeutig abgrenzbaren Baugebiet und dem Stadtzentrum darstellt (OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Oktober 1990 - 1 R 98/87 - NVwZ - RR 1991, 423-425). Das trifft hier nicht zu. Der ausgebaute Fußweg stellt nicht die einzige fußgängergerechte Verbindung dar, sondern, sondern bietet lediglich eine Abkürzung für die Anlieger des Weges "Quenenberg" zur östlich des Fußweges gelegenen Straße Neu F., die aber ebenso über die Straße "Quenenberg" fußläufig erreicht werden kann. Der Fußweg erleichtert den Anliegern lediglich den fußgängergerechten Zugang zu dem südöstlich gelegenen Ortsteil wie etwa zum Gemeindehaus. Auch angesichts der vergleichsweise geringen Entfernungen im Ort kann dem Fußweg eine ausschließliche Verbindungsfunktion für Fußgänger im Bereich der Straße Quenenberg nicht beigemessen werden. Auch nach Einschätzung der Beklagten bzw. der Gemeinde G. schafft der Fußweg eine zusätzliche, abkürzende Verbindung zu anderen Gemeindeteilen und trägt zu einer Verringerung der Verkehrsgefährdung bei.

60Gründe, die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.

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