OLG Celle, 2004-03-16, 6 U 70/03

6 U 70/03Tribunal Superior16 de mar. de 2004

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OLG Celle — 2004-03-16 — 6 U 70/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-03-16

Aktenzeichen: 6 U 70/03

ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2004:0316.6U70.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 12366

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die Erinnerung der Kläger zu 2 bis 4 vom 5. März 2004 gegen den Kostenansatz der Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2004

(der Klägerin zu 2 mitgeteilt durch Kostenrechnung des Landgerichts vom 26. Februar 2004) durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Piekenbrock, den Richter am Oberlandesgericht Volkmer und die Richterin am Oberlandesgericht Apel am 16. März 2004 beschlossen :

Tenor

Tenor: Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Der Rechtsbehelf ist unbegründet.

2Die Kosten für das Berufungsverfahren sind zu erheben. Unrichtige Sachbehandlung durch das Landgericht im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt nicht vor. Sie folgt nicht schon daraus, dass der Senat in seinem am 12. Februar 2004 verkündeten Urteil festgestellt hat, dass das Verfahren des Landgerichts an einem wesentlichen Mangel litt. Es müsste hinzukommen, dass das Landgericht gegen eindeutige gesetzliche Normen verstoßen hat und dieser Verstoß offen zu Tage lag (vgl. OLG Köln NJWRR 2001, 1725; Hartmann, Kostengesetze, § 8 GKG Rdnr. 8), woran es fehlt. Das Landgericht hat lediglich bei Beurteilung der Frage, ob tatsächliches Vorbringen der Kläger vollständig genug als Grundlage von Beweiserhebung war, einer Frage, für welche das Gesetz keine bestimmten Kriterien aufstellt, sondern deren Beantwortung der wertenden richterlichen Würdigung im Einzelfall unterliegt, in verfahrensfehlerhafter Weise zu strenge Maßstäbe angelegt.

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