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2 B 2943/25•VG Stade, 2026-07-24, 2 B 2943/25
Entscheidungsdatum: 2026-07-24
Aktenzeichen: 2 B 2943/25
ECLI: ECLI:DE:VGSTADE:2026:0724.2B2943.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2026, 19025
Tenor: Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 04.06.2025 (Az. H.) gegen den Bescheid vom 22.05.2025 wird hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich der Ziffern 2. und 3. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 € festgesetzt.
GründeI.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, mit der er sich gegen die Verfügung vom 22.05.2025 wehrt, in der der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzugs feststellte, dass der Antragsteller sein Freizügigkeitsrecht verloren habe.
Der Antragsteller wurde am H. 2002 geboren und ist polnischer Staatsangehöriger. Er reiste nach Angaben des Antragsgegners - die Behördenakte ist unvollständig - im August 2014 in das Bundesgebiet ein. Ob und welche Schule der Antragsteller besuchte, ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen nicht. Die Eltern des Antragstellers, seine Geschwister und seine langjährige Freundin leben im Bundesgebiet. Der Antragsteller hat zwar die Schule besucht, doch in der 9. und 10. Klasse nur noch sehr unregelmäßig und hat bis zu seiner Inhaftierung keinen Schulabschluss erlangt.
Der Antragsteller ist u.a. mit folgenden Taten strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Mit Urteil vom 05.05.2023 des Landgerichts I. wurde der Antragsteller wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der am 06.01.2023 festgenommene Antragsteller war zunächst in Untersuchungshaft und Haft aufgrund des Urteils, bevor er am 05.07.2024 gemäß § 64 StGB im stationären Maßregelvollzug untergebracht wurde. Im Maßregelvollzug erwarb der Antragsteller Ende Mai 2026 seinen Realschulabschluss und unterzeichnete einen Ausbildungsvertrag als Fliesenleger.
Bereits unter dem 06.05.2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Verlustfeststellung an. Mit Bescheid vom 22.05.2025 stellte der Antragsgegner fest, dass der Antragsteller das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik verloren habe (Ziffer 1.), drohte ihm die Abschiebung nach Polen aus der Haft bzw. nach Ablauf der Ausreisefrist von einem Monat ab Entlassung an (Ziffern 2. und 3.) und befristete die Wirkungen von Ausweisung und Abschiebung auf 10 Jahre ab nachgewiesener Ausreise (Ziffer 4.). Unter Ziffer 5. ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
Der Antragsgegner begründete die Verfügung mit der erhöhten Kriminalität des Antragstellers und verwies auf das Urteil des LG I. vom 05.05.2023 wegen Totschlags. Die Verlustfeststellung beruhe auf § 6 Abs. 1 FreizügG/EU. Der Antragsteller gefährde die öffentliche Sicherheit. Er sei schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden und es seien diverse Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig. Da der Antragsteller wiederholt straffällig geworden sei und sich durch anfängliche Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten habe abhalten lassen, bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts in Form von Verletzungen von Schutzgütern. Der Antragsteller habe noch keine Therapie abgeschlossen und sei nach dem Gutachten des Sachverständigen Schmitz vom 07.03.2023 süchtig nach Alkohol und Kokain, was die Wiederholungswahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten begründe.
Es überwiege das Interesse der Bundesrepublik am Verlust der Freizügigkeit das Interesse des Antragstellers am Verbleib im Bundesgebiet. Entgegen der Angaben der behandelnden Ärzte des Antragstellers und seiner persönlichen Stellungnahme sei nicht davon auszugehen, dass die Familie des Antragstellers einen positiven Einfluss auf ihn habe. Dies ergebe sich aus dem Urteil des Amtsgerichts J. vom 25.04.2019. Die Familie des Antragstellers führe damit nicht zu einem Einfluss auf ein weniger straffälliges Leben. Auch eine wirtschaftliche Perspektive bestehe aufgrund persönlicher Defizite des Antragstellers und dem fehlenden Schul- und Berufsabschluss nicht. Daneben käme die Diagnose der Dissozialität zum Tragen. Dies sei für die soziale und kulturelle Integration nicht förderlich. Eine Bewertung der Bindungen des Antragstellers zum Heimatland sei nicht möglich. Der Antragsteller verfüge nicht über besonderen Schutz nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU. Es sei ohnehin nicht absehbar, ob die Gesellschaft der Bundesrepublik das Risiko eines Behandlungserfolgs zu tragen vermöge, da durch die Handlungen des Antragstellers ein Mensch sein Leben verloren habe.
Sollte der Antragsteller die Voraussetzungen eines EU-Daueraufenthaltsrechtes erfüllen oder im Besitz eines EU-Daueraufenthaltsrechtsnachweises sein, erfolge die Verlustfeststellung ebenfalls nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, weil schwerwiegende Gründe dafür vorlägen. Ein Grundinteresse der Gesellschaft sei gleichermaßen an die Rückfallhäufigkeit und die Deliktsart geknüpft, wobei Delikte mit Freiheitsstrafen bis zu zwei bis drei Jahren infrage kämen. Hinsichtlich abgeurteilter sowie eingeleiteter Strafverfahren gegen den Antragsteller seien zwei bis drei Jahre Haftstrafen keine Seltenheit. Die - zumal fortgesetzte - Begehung im Rahmen der Rückfallwahrscheinlichkeit dürfe sehr wohl ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Infolgedessen seien Rechtsgüter dermaßen betroffen gewesen, dass letztlich ein Menschenleben geendet habe.
Der Antragsteller sei abzuschieben, weil er nicht mehr freizügigkeitsberechtigt sei. Ihm werde eine Ausreisefrist von einem Monat gewährt. Abschiebungshindernisse bezüglich der Republik Polen seien nicht ersichtlich.
Angesichts des Tathergangs, der kriminellen Energie des Antragstellers, seiner fehlenden wirtschaftlichen Integration und der als wenig förderlich einzuschätzenden familiären Bindungen sei das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre festzusetzen.
Es bestehe auch ein besonderes Vollzugssinteresse, das über das Interesse an der Ausweisung hinausgehe. Der Antragsteller habe weder persönliche Gründe angegeben noch seien solche erkennbar, die das öffentliche Interesse überwiegen könnten. Mit der sofortigen Vollziehung solle erreicht werden, dass der Antragsteller von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werde. Es liege eine hinreichende Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten vor. Die sofortige Vollziehung sei daher im Sinne der Gefahrenabwehr erforderlich.
Der Antragsteller erhob am 04.06.2025 Klage gegen diesen Bescheid (Az.: H.). Er weist im Rahmen des Klageverfahrens darauf hin, dass für die Anordnung des Sofortvollzugs kein Bedürfnis bestehe, da sich der Kläger im Maßregelvollzug befinde.
Am 18.11.2025 hat der Antragsteller zudem um Eilrechtsschutz nachgesucht, nachdem der Beklagte sich nicht bereit erklärte, vom Sofortvollzug abzusehen.
Der Antragsteller meint, bereits die Anordnung des Sofortvollzugs sei nicht individualisiert genug, sondern laufe auf eine generalpräventive Abschreckung hinaus. Für die Anordnung des Sofortvollzugs fehle es an einem öffentlichen Interesse, das über jenes hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst begründe. Die vom Antragsgegner angeführten generalpräventiven Erwägungen seien unionsrechtlich unzulässig, seine Annahmen über die persönliche Situation des Antragstellers falsch.
Er legt Stellungnahmen seiner behandelnden Ärzte vor und weist darauf hin, dass die bisherigen Therapieerfolge die Dringlichkeit des Vollzugs minderten. Der Bescheid stütze sich auf frühere Straftaten und das Urteil des Landgerichts I. vom 16.11.2023, der Antragsgegner nehme im Wesentlichen Bezug auf veraltete ärztliche Stellungnahmen. Im Gegensatz dazu zeigten die aktuellen ärztlichen Stellungnahmen, dass die Therapie fortschreite und die Klinik eine vorzeitige Ausweisung als resozialisierungsgefährdend einschätze. Die Dringlichkeit der sofortigen Vollziehung sei relativiert, da keine abschließende negative Prognose feststehe. Der Antragsteller zeige einen durchgehend positiven Therapieverlauf. Er suche aktiv Therapiefortschritte. Eine abrupte Unterbrechung der Therapie würde die erst erzielten Teilerfolge gefährden und das Rückfallrisiko erheblich erhöhen. Der familiären Beziehungen seien wiederhergestellt worden und würde als therapieförderlich eingeschätzt. Hinzu komme eine stabile, langjährige Partnerschaft. Der Antragsteller nehme an einer Arbeitstherapie und einer Schulvorbereitung teil, mindestens ein Hauptschulabschluss, eventuell sogar ein Realschulabschluss seien realistisch. Nach ärztlicher Einschätzung sei das Risiko erneuter schwerer Delinquenz nur dann erhöht, wenn die Therapie abgebrochen werde. Mit den Therapiefortschritten nehme die Gefährlichkeit des Antragstellers ab.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
Der Antragsgegner beantragt,
den Eilantrag abzulehnen.
Der Beklagte verweist zur Begründung auf den Bescheid und führt aus, dass der erfolgreiche Abschluss der Therapie weiterhin ungeklärt sei, wobei selbst dann noch eine erhebliche Rückfallgefahr bestehe. Verurteilte, die aus einer Entziehungsanstalt entlassen worden seien, wiesen nach wissenschaftlichen Untersuchungen Rückfallraten von 68 % auf. Der Beklagte verweist erneut auf das Gutachten vom 07.03.2023, dass der Verurteilung des Landgerichts I. zugrunde lag. Danach sei zu erwarten, dass der Antragsteller aufgrund seiner Abhängigkeit und der daraus folgenden Intoxikation in Zukunft erhebliche Straftaten begehe. Nach dem Strafurteil des Landgerichts I. sei der Antragsteller auch ohne Suchtmittelaufnahme gewaltbereit. Es fehle ein persönlicher sowie sozialer Halt zur Wahrung eines straffreien Lebens. Aus generalpräventiver Sicht sei die Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs geboten, um der Gesellschaft nicht zu suggerieren, dass in solchen Fällen vom sofortigen Vollzug abgesehen werde und andere Betroffene von der Begehung vergleichbarer Taten abzuhalten.
Die Therapieerfolge könnten nicht berücksichtigt werden, weil angesichts der hohen Rückfallquoten auch eine erfolgreich abgeschlossene stationäre Therapie nicht die Gewähr dafür böte, dass von dem Betroffenen keine ordnungsrechtlich relevante Gefahr mehr ausginge. Dies sei erst nach drogen- und straffreier Lebensführung über einen längeren Zeitraum gerechtfertigt. Der bisherige Aufenthalt des Antragstellers sei mit Drogendelikten verknüpft und von ihm gehe eine tatsächliche und hinreichende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit aus.
Die vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen könnten nach den Erkenntnissen aus dem Urteil des Landgerichts I. keine belastbaren Anhaltspunkte für einen familiären oder sozialen Rückhalt begründen. Die Beziehung zur Mutter sei nach dem Urteil unsicher und gewalttätig gewesen und die Freundin habe den Antragsteller nur geringfügig vom Konsum harter Drogen abhalten können.
Der Aufnahmeplan und die bisher erstellten Therapiepläne über den Antragsteller sind zum Verfahren beigezogen worden.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens, des parallelen Klageverfahrens (Az.: K.) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
II.
Der Eilantrag, über den die Berichterstatterin gemäß § 87b Abs. 2, 3 AufenthG entscheidet, hat Erfolg. Er ist zulässig, insbesondere statthaft, und begründet.
Zunächst ist der Antrag im wohlverstandenen Sinne des Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er sich mit seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO auf Ziffer 1. des Bescheids vom 22.05.2025 bezieht, mit dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf die in den Ziffern 2. und 3. des Bescheids enthaltenen Abschiebungsandrohungen. Nur hinsichtlich der Ziffer 1. hat der Antragsgegner den Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohungen folgt bereits aus § 64 Abs. 4 S. 1 NPOG.
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1. des Bescheids vom 22.05.2025 ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft, weil die Klage des Antragstellers gegen die Verlustfeststellung in Ziffer 1. des Bescheids gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet, da der Antragsgegner in Ziffer 5. des Bescheids die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Dieser Antrag ist auch begründet. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist dann begründet, wenn entweder die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist oder wenn das private Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Letzteres ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Der Eilantrag ist hingegen abzulehnen, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist, es sei denn, es besteht ein schutzwürdiges privates Interesse des Bürgers daran, von der Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, weil sich der Vollzug als nicht dringlich erweist. Kann bei summarischer Prüfung keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes gegeben werden, entscheidet die Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Vorliegend ist die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, weil sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtswidrig erweist. Auch wenn angenommen würde, der Bescheid sei rechtmäßig, überwiegt das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung nicht das Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben.
Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Verlustfeststellung in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids gemäß § 80 Abs. 3 VwGO in formeller Hinsicht ordnungsgemäß angeordnet. Die danach bestehende Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen, dient zum einen dazu, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung ins Bewusstsein zu rücken und sie dazu zu veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfordert. Zum anderen sollen dem Betroffenen die aus Sicht der Behörde für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden.
Aufgrund dieses Gesetzeszwecks muss aus der Begründung der Vollziehungsanordnung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen im öffentlichen Interesse stehenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, dem Betroffenen den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vermittelten vorläufigen Rechtsschutz zu versagen. Dem genügen nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen nicht. Diese Begründung muss auch plausibel erscheinen, doch ist es für die Einhaltung des Begründungserfordernisses nicht erforderlich, dass die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen.
Diesen Maßstäben genügt die streitgegenständliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. In der schriftlichen Begründung des Sofortvollzugs bezieht sich der Antragsgegner auf den vorliegenden Einzelfall.
Nach der im Eilverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid vom 22.05.2026, mit dem der Antragsgegner feststellte, der Antragsteller habe sein Recht auf Einreise und Aufenthalt verloren, jedoch als rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, 1 C 30/02, 2. Leitsatz, juris).
Rechtsgrundlage für die Verlustfeststellung ist § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU. Danach kann unbeschadet des § 2 Abs- 4 FreizügG/EU und des § 5 Abs. 4 FreizügG/EU der Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 AEUV) festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Nach § 6 Abs. 2 FreizügG/EU genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein nicht, um die in Absatz 1 genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Dabei muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Nach § 6 Abs. 3 FreizügG/EU sind bei der Entscheidung nach Absatz 1 insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Der Antragsteller ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung freizügigkeitsberechtigt im Sinne von § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Als polnischer Staatsbürger ist der Antragsteller Unionsbürger im Sinne von § 2 Abs. 1 FreizügG/EU. Er ist nunmehr - war es allerdings wohl nicht zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses - freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung dürfte der Antragsteller inzwischen Arbeitnehmer sein und sich ab dem 01.08.2026 zur Berufsausbildung im Bundesgebiet aufhalten. Der Antragsteller arbeitet derzeit nach Auskunft seiner Klinik bei einer Zeitarbeitsfirma. Ab dem 01.08.2026 wird er eine Ausbildung beginnen. Zwar dürfte beides auch der Rehabilitation des Antragstellers dienen, was gegen eine Arbeitnehmereigenschaft des Antragstellers spräche, doch ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sowohl bei der Zeitarbeitsfirma als auch in seiner zukünftigen Ausbildung Leistungen erbringen muss, die auf dem Beschäftigungsmarkt üblich sind (zu dieser Problematik Tewocht in BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.04.2025, FreizügG/EU § 2, Rn. 20, beck-online, mit Verweis auf EuGH Slg. 1989, I-1621 - Bettray; EuGH Slg. 2004, I-7573 - Trojani).
Der Antragsteller stellt auch eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU dar. Dieser Begriff ist nicht nach dem nationalen Polizeirecht, sondern allein gemeinschaftsrechtlich auszulegen. Er bezeichnet die gesamte staatliche Rechtsordnung (Kurzidem in BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.04.2025, FreizügG/EU, § 6, Rn. 4, beck-online). Der Antragsteller hat mit den von ihm begangenen Straftaten, die gemäß § 47Abs. 3 S. 1 BZRG noch sämtlich verwertbar sind, gegen die staatliche Rechtsordnung verstoßen.
Doch genügt die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung allein gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 FreizügG/EU für sich allein nicht, um eine Verlustfeststellung im Sinne von § 6 Abs. 1 FreizügG/EU zu begründen. Insofern sind auch die vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid angeführten Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller nicht geeignet, die Verlustfeststellung zu tragen. Maßgeblich ist nach § 6 Abs. 2 S. 2 FreizügG/EU vielmehr, dass die den Straftaten zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Dabei muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, § 6 Abs. 2 S. 3 FreizügG/EU. Erforderlich ist demnach eine Prognose der Wiederholungsgefahr, die von dem Antragsteller ausgeht (BVerwG, Urteil vom 03.08.2004, 1 C 30.02, Rn. 25, juris). Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die einer strafrechtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Umstände, die Entwicklung des Betroffenen nach der Tat, seine Persönlichkeit und seine Lebensumstände sowie das Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter (VGH BW, Urteil vom 16.12.2020, 11 S 955/19, Rn. 82, juris). Soweit der Antragsgegner schriftsätzlich auf allgemeine Rückfallquoten ehemaliger Inhaftierter verweist, sind diese nicht geeignet, die Verlustfeststellung zu begründen.
Nach diesen Maßstäben ist derzeit von einer Gefährdung grundlegender Interessen der Gesellschaft durch den Antragsteller auszugehen. Auch wenn der Antragsteller eine deutlich positive Entwicklung zeigt, ist angesichts des hohen Werts des von ihm verletzten Rechtsguts weiterhin von einer Gefährdung auszugehen.
Zu seinen Gunsten ist zu werten, dass der Antragsteller seit seinem Aufenthalt in der Klinik eine durchaus positive Entwicklung durchlaufen hat. Er hat es nicht nur geschafft, seinen Realschulabschluss zu erreichen, sondern auch einen Ausbildungsvertrag bekommen. Vorher absolvierte er ein Praktikum, bei dem ihm seine Leistung positiv zurückgemeldet wurde. Dies stellt einen deutlichen Kontrast zu seinen früheren Versuchen dar, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Zudem kam es nach dem Therapieplan vom 30.06.2026 seit Mitte Januar 2026 zu einer erheblichen Veränderung in der Verantwortungsübernahme für den Totschlag aus dem Jahr 2022, der die Anlasstat für die streitgegenständliche Verlustfeststellung bildet. Er sprach mit seiner bei der Tat anwesenden Schwester über den Tathergang und schämte sich im Nachhinein dafür, eine andere, selbstwertschützende, Version des Tathergangs für sich abgespeichert zu haben. In einem therapeutischen Einzelgespräch am 19.01.2026 hat der Antragsteller die Verantwortung für seine Tat übernommen, sodass seine Glaubenssätze, schlechten Gewohnheiten und Verhaltensalternativen gut mit ihm besprochen werden konnten. Der Antragsteller bewährt sich weiterhin im tagesklinischen Probewohnen und zeigte bei den Aufenthalten bei seiner Familie und seiner Partnerin gute Fähigkeiten, seine Freizeit zu strukturieren. Der Antragsteller hat auch die ihm gewährten Lockerungen genutzt und bis auf ein einmaliges Fehlverhalten unbeanstandet absolviert. Nach dem Therapieplan vom 30.06.2026 kam es während der Nutzung seiner Lockerungen zu keinem deliktrelevanten Verhalten oder Suchtmittelgebrauch. Der Antragsteller war bei den Lockerungen stets steuerungsfähig, absprachebereit und suchtmittelabstinent. Er hat sich bei den Lockerungen positiv auf Provokationssituationen erprobt. Der Antragsteller nimmt weiterhin an der Suchtgruppe teil und ist auch außerhalb der Station abstinent und fähig, mit seinem Suchtdruck angemessen umzugehen. Nach dem Fazit des Therapieplans vom 30.06.2026 gelang es dem Antragsteller auch unter hohen Lockerungen, seine Abstinenz zu erhalten und sich angemessen von Risikosituationen zu distanzieren. Dies ist insbesondere deshalb positiv zu werten, weil die Aggressivität des Antragstellers durch die Intoxikation mit Alkohol und Kokain erheblich verstärkt wurde und seine Sucht damit einen deutlichen Anteil an seiner Gefährlichkeit vor der Therapie ausmachte.
Zudem ist weiterhin zugunsten des Antragstellers zu werten, dass er nach dem Therapieplan vom 30.06.206 bei der Psychopathy Checkliste mit 22 Punkten unter dem Cut-off-Wert liegt, also nicht "psychopathisch" im Sinne dieser Checkliste ist (Zur Einordnung vgl. https://www.rechtspsychologie-bdp.de/wp-content/uploads/vortraege3tag/Mueller.pdf, zuletzt aufgerufen am 21.07.2026). Auch hat er es geschafft, eine Vielzahl von Risikobereichen, die sein Rückfallrisiko bestimmen, zu reduzieren.
Allerdings ist zu beachten, dass trotzdem noch eine Rückfallwahrscheinlichkeit besteht, die in Anbetracht des Werts des durch den Antragsteller verletzten Rechtsguts nicht toleriert werden kann. Anlasstat für die streitgegenständliche Verlustfeststellung war ein Totschlag, der Antragsteller hat damit ein Rechtsgut von höchstem Wert verletzt. Insofern genügt auch eine geringe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, um von einer weiterhin bestehenden Gefährdung auszugehen. Denn es gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (VGH BW, Urteil vom 17.05.2021, 11 S 800/19, Rn. 122 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, juris). Dabei ist zu beachten, dass der Antragsteller laut dem Therapieplan vom 30.06.2026 zwar nunmehr kein abwertendes Verhalten gegenüber seinen Mitspielern beim Fußball mehr zeigte und dabei auch nicht mehr aggressiv-impulsiv auftrat, dass der Antragsteller aber doch kurzzeitig noch in alte Verhaltensweise zurückfiel ("Dennoch blitzte ab und zu noch der alte Herr A. auf"), was bedeutete, dass der Antragsteller nicht gut verlieren konnte und dann nicht mehr richtig weitermachte. Dies korreliert damit, dass der Antragsteller in der Testdiagnostik immer noch Risikowerte erreichte, die eine Rückfallgefahr zwischen 30 % und 50 % indizieren. Zudem hat der Antragsteller laut dem Therapieplan vom 30.06.2026 weiterhin Schwierigkeiten bei dem Themen Selbstüberschätzung und sich Hilfe suchen, was zuletzt am Umgang mit seinen Finanzen deutlich wurde.
Der Antragsteller unterfällt nach der im Eilverfahren maßgeblichen summarischen Prüfung nicht den Privilegierungen aus § 6 Abs. 4 und 5 FreizügG/EU. Der Antragsteller hat zunächst kein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 4a FreizügG/EU erworben, auf das § 6 Abs. 4 FreizügG/EU verweist. Gemäß § 4a Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Der Antragsteller wurde am I. 2002 geboren und reiste 2014 im Alter von 11 Jahren in das Bundesgebiet ein. Er besuchte bis 2019 die Schule, ging jedoch nach den Angaben im Strafurteil vom 06.12.2019 (AG J.) bereits Ende 2019 seit längerer Zeit nicht mehr zur Schule. Damit hielt sich der Antragsteller 2019 bereits nicht mehr zu Zwecken der Berufsausbildung im Bundesgebiet auf und machte damit keinen Gebrauch mehr von seinem Recht auf Freizügigkeit, § 6 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.
Der Antragsteller konnte auch kein Freizügigkeitsrecht als Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers von seinen Eltern ableiten, § 2 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3c) FreizügG/EU sind Familienangehörigen einer Person diejenigen Verwandten in gerader absteigender Linie der Person oder des Ehegatten oder des Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird. An der Unterhaltsgewährung fehlt es im Fall des Antragstellers. Laut dem Urteil des Landgerichts I. vom 05.05.2023 wurde der Antragsteller bereits im Alter von 16 Jahren von seiner Mutter aus der elterlichen Wohnung geworfen, lebte auf der Straße und kam bei Bekannten, zeitweise auch seiner Schwester unter. Weiterhin fehlt es auch am Merkmal des Begleitens bzw. Nachziehens im Sinne von § 3 Abs. 1 S. 1 FreizügG/EU
Die Privilegierung aus § 6 Abs. 5 S. 1 FreizügG/EU, wonach eine Feststellung nach Absatz 1 bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden darf, gilt für den Antragsteller ebenfalls nicht. Der zehnjährige Aufenthalt muss rechtmäßig erfolgen bzw. muss der Betroffene zunächst ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU erhalten haben (Kurzidem in BeckOK AuslR, a.a.O., Rn. 23, beck-online). Der Antragsteller hat im Laufe seines Aufenthalts kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Aus der - unvollständigen - Behördenakte ergibt sich auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, dass der Antragsteller sich nach dem Abgang von der Schule sich freizügigkeitsberechtigt im Bundesgebiet aufhielt, da nicht ersichtlich ist, dass er sich als Arbeitnehmer im Bundesgebiet aufhielt oder über ausreichende Existenzmittel verfügte, vgl. Art. 7 Abs. 1 RL 2004/38/EG.
Auf der Rechtsfolgenseite ist dem Antragsgegner das Ermessen eröffnet, ob er den Verlust des Freizügigkeitsrechts feststellt. Dabei sind die in § 6 Abs. 3 FreizügG/EU genannten Aspekte zu berücksichtigen, d.h. die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat. Im Rahmen dieser Ermessenserwägungen sind Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK
Der Antragsgegner hat das ihm danach zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Gemäß § 114 S. 1 VwGO prüft das Gericht auch, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Vorliegend entspricht die Ausübung des Ermessens (S. 4 des Bescheids vom 22.05.2025) durch den Antragsgegner nicht dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage. Der Antragsgegner hat nicht alle wesentlichen Aspekte, die durch § 6 Abs. 3 FreizügG/EU vorgegeben sind, in seine Abwägung eingestellt und ist bei der Ausübung seines Ermessens teilweise von einem falschen Sachverhalt ausgegangen.
Entgegen § 6 Abs. 3 FreizügG/EU hat der Antragsgegner die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Stattdessen hat er allein darauf abgestellt, dass die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers durch hohe kriminelle Energie geprägt sei. Eine Würdigung der Tatsache, dass der nunmehr 24-jährige Antragsteller sich seit seinem 12. Lebensjahr im Bundesgebiet aufhält und hier sämtliche für ihr relevanten Bezugspersonen leben, fehlt im streitgegenständlichen Bescheid. Weiterhin fehlt eine Würdigung der familiären Belange des Antragstellers anhand aktueller, im Bescheid selbst aufgeführter Daten. Der Antragsgegner erwähnt zwar, dass die klinische Stellungnahme vom 13.05.2025 den Kontakt des Antragstellers zu seiner Familie als therapieförderlich einschätze, stellt dann jedoch allein auf den in der Vergangenheit wenig förderlichen familiären Einfluss ab, der im Urteil des Amtsgerichts J. vom 25.04.2019 festgestellt wurde. Dies lässt außer Acht, dass die Stellungnahme der Klinik vom 13.05.2025 explizit darauf verweist, dass die familiären Beziehungen des Antragstellers lange Zeit stark belastet gewesen seien, doch dass im Dezember 2024 eine Kontaktaufnahme durch die Mutter und den Stiefvater des Antragstellers stattgefunden habe. Der Antragsgegner legt in seinen Ermessenausübungen nicht dar, weshalb der von der Klinik beschriebene deutliche Wandel in den familiären Beziehungen des Antragstellers außer Acht gelassen wird. Auch die langjährige Beziehung des Antragstellers zu seiner Partnerin findet als soziale Bindung in den Ermessenserwägungen keinen Niederschlag. Die Bindungen des Antragstellers zum Herkunftsstaat hat der Antragsgegner nicht ermittelt. Zudem geht der Antragsgegner in seiner Ermessensausübung von einer Diagnose der Dissozialität bei dem Antragsteller aus. Hingegen hat der Sachverständige, dessen Gutachten das Landgericht I. im Urteil vom 05.05.2023 herangezogen hat, eine Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen und "allenfalls eine Akzentuierung und Entwicklung in Richtung Dissozialität" (S. 48 des Urteils, Bl. 168 der Behördenakte) festgestellt. Insofern geht der Antragsgegner von einem falschen Sachverhalt aus.
Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass kein Ermessensfehler vorläge, der streitgegenständliche Bescheid also rechtmäßig wäre, wäre die Anordnung des Sofortvollzugs für sich rechtswidrig. Es liegen keine überwiegenden Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verlustfeststellung vor, § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Angesichts der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU setzt die Anordnung des Sofortvollzugs voraus, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens voraus - dafür müssen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich die Gefahr, deren Abwehr die Verlustfeststellung dient, bereits im Klageverfahren realisiert (Kurzidem in BeckOK AuslR, 47. Ed. 1.10.2025, FreizügG/EU, § 6, Rn. 37, beck-online).
Soweit der Antragsgegner in der Anordnung des Sofortvollzugs verlangt, der Antragsteller müsse Gründe vortragen, weshalb er vom Sofortvollzug verschont bleiben solle, legt er einen falschen Maßstab für die Begründung des Sofortvollzugs an. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 1 S.1 VwGO ist vielmehr erforderlich, dass der Antragsgegner Gründe angibt, weshalb ausnahmsweise die aufschiebende Wirkung entfallen soll.
Weiterhin begründet der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs mit der Straffälligkeit des Antragstellers. Dies ist allerdings der Grund für die Verlustfeststellung selbst. Der Antragsgegner hat nicht dargetan, weshalb zu erwarten sein sollte, dass der Antragsteller, der sich in Haft bzw. im Maßregelvollzug befindet, bis zum Abschluss des Klageverfahrens erneut mit einer gegen das Leben eines anderen Menschen gerichteten Straftat in Erscheinung treten sollte. Zudem ist davon auszugehen, dass der Antragsteller bis zum Abschluss des Klageverfahrens in Haft verbleibt.
Soweit der Antragsgegner richtigerweise vorträgt, dass nicht die deutsche Gesellschaft die Folgen der Straffälligkeit des Antragstellers zu tragen habe, kann dies die Anordnung des Sofortvollzugs gerade nicht begründen. Bei lebensnaher Betrachtungsweise ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller, soweit er vor Abschluss des Klageverfahrens aus der Haft bzw. aus dem Maßregelvollzug abgeschoben würde, in Polen verbleiben würde. Realistischerweise ist anzunehmen, dass der Antragsteller, dessen gesamtes persönliches Umfeld sich im Bundesgebiet befindet, illegal wieder einreisen und erneut straffällig würde, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Auch ein Rückfall in die Drogensucht wäre dann wahrscheinlicher, insbesondere wenn die Therapie des Antragstellers noch nicht abgeschlossen ist.
Insofern ist auf das Strafurteil des Landgerichts I. zu verweisen, nach dem zu erwarten ist, dass der Antragsteller ohne die erforderliche Gesamterziehung in Zukunft weiterhin erhebliche Straftaten begeht (S. 68 des Urteils vom 05.05.2023, Bl. 188 der Behördenakte). Zur Nachreifung der Persönlichkeit des Antragstellers sei eine langfristige Einwirkung in engen und verlässlichen Strukturen notwendig; nur die ausreichend lange Gesamterziehung, die neben dem Erlernen von sozialem und gewaltfreiem Verhalten auch schulische und berufliche Maßnahmen umfasse und dabei die bestehende Drogensucht berücksichtige, könne zur Nachreifung des Antragstellers und zur nachhaltigen Veränderung seiner Lebensumstände führen (S. 71 des Urteils vom 05.05.2023, Bl. 191 der Behördenakte). Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass die deutsche Gesellschaft erheblich höhere Risiken tragen müsste, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Klageverfahrens und insbesondere vor dem Ende des Maßregelvollzugs und der Haft abgeschoben würde, als wenn der Antragsteller bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens in Maßregelvollzug und Haft verbleibt.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Abschiebungsandrohungen in Ziffer 2. und 3. des streitgegenständlichen Bescheids ist ebenfalls zulässig und begründet.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist insoweit statthaft, weil die Klage des Antragstellers keine aufschiebende Wirkung entfaltet, soweit sie sich gegen die Abschiebungsandrohungen in Ziffer 2. und 3. des streitgegenständlichen Bescheids als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung richtet, § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 64 Abs. 4 S. 1 NPOG.
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt.1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt nur angeordnet werden, wenn die individuellen Interessen des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts überwiegen. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollzugsinteresse, wenn sich der streitbefangene Verwaltungsakt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Dies ist hier der Fall; die Abschiebungsandrohungen erweisen sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. Sie beruhen als Nebenentscheidungen auf der wegen des Ermessensfehlers rechtswidrigen Verlustfeststellung und teilen deren rechtliches Schicksal.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei Nr. 8.2.1 und 8.1.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 21.02.2025 bei der Ermessensausübung herangezogen worden sind.
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