LSG Niedersachsen-Bremen, 2003-01-08, L 9 U 503/02

L 9 U 503/02Tribunal de Seguros Sociais8 de jan. de 2003

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LSG Niedersachsen-Bremen — 2003-01-08 — L 9 U 503/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-08

Aktenzeichen: L 9 U 503/02

ECLI: ECLI:DE:LSGNIHB:2003:0108.L9U503.02.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2003, 21011

Tenor

Tenor: Der Klägerin wird für das Verfahren zweiter Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C., Leer, ohne Ratenzahlung bewilligt.

Gründe

Gründe1Ohne weitere Beweisermittlung ist nicht zu beurteilen, ob die zur Hauptsache erhobene Klage begründet ist. Deshalb bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. 114 ZPO).

2Die Berufungsklägerin ist auch prozesskostenhilfebedürftig. Wegen ihres Erziehungsurlaubs nach der Geburt ihrer am 3. Juni 2002 geborenen Tochter verfügt sie zurzeit über keine Einnahmen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit, sondern bezieht lediglich Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR und Wohngeld in Höhe von 19,00 EUR. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihr Ehemann über Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit verfügt und aus diesem Grunde die Wohnkosten von diesem alleine im Verhältnis zu seiner Ehefrau zu tragen sein dürften, ergibt sich unter Berücksichtung der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ein anzurechnendes Einkommen von minus 943,68 EUR. Danach beträgt die PK-Rate 00,00 EUR.

3Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).

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