LAG Niedersachsen, 2004-01-12, 13 Sa 855/03

13 Sa 855/03Tribunal do Trabalho12 de jan. de 2004

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LAG Niedersachsen — 2004-01-12 — 13 Sa 855/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-12

Aktenzeichen: 13 Sa 855/03

ECLI: ECLI:DE:LAGNI:2004:0112.13SA855.03.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2004, 10039

verkuendung

In dem Rechtsstreit hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Rosenkötter auf die mündliche Verhandlung vom 12.01.2004 beschlossen :

Tenor

Tenor: Auf Antrag der Klägerin wird der Tatbestand des Urteils vom 04.11.2003, 13 Sa 855/03, berichtigt. Im dritten Satz des letzten Absatzes auf Seite 4 des Urteils wird das Wort "vermutlich" gestrichen und dieser Satz wie folgt neu, gefasst:

"Der Antrag war so gefaltet, dass im Adressfeld des Fensterumschlages Name und Anschrift des Beklagten sichtbar waren."

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die Klägerin beantragt,

    1. aus dem Tatbestand des Urteils folgende Formulierung zu streichen:

"Vermutlich, war der Antrag so gefaltet, dass im Adressfeld des Sichtfensterumschlages Name und Anschrift des Beklagten sichtbar waren." 2. 2. in den Tatbestand folgende Formulierung aufzunehmen:

"Unstreitig war der in Rede stehende Mahnbescheidsantrag ordnungsgemäß ausgefüllt und adressiert worden.

In dem Sichtfensterumschlag waren unstreitig sowohl der Name des Gerichts, an den der Antrag gerichtet ist, als auch Name und Anschrift des Antragsgegners im Sichtfenster zu sehen. Auf Grund eines Zustellfehlers der Deutschen Post war der in Rede stehende Brief jedoch nicht an das im Adressfenster erscheinende Gericht, an den der Antrag gerichtet ist, sondern an den Antragsgegner zugestellt worden."

2Der nach § 320 ZPO zulässige Tatbestandsberichtigungsantrag ist teilweise begründet. Es war als unstreitig zu bewerten, dass der Mahnbescheidsantrag so gefaltet war, dass im Adressfeld des Fensterumschlages Name und Anschrift des Beklagten sichtbar waren. Die Einschränkung dieser Feststellung durch das Wort "vermutlich" war nicht korrekt.

3Der weiter gehende Antrag der Klägerin ist nicht begründet. Nach § 313 Abs. 2 ZPO ist im Tatbestand der Sachvortrag nach seinem wesentlichen Inhalt knapp darzustellen. Er ist deshalb zu beschränken auf die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen, ein Anspruch der Parteien auf wörtliche Wiedergabe ihres Prozessvortrages besteht nicht. Im Urteil auf Seite 4, letzter Absatz, sind als wesentliche Tatsachen enthalten:

  • Der Mahnbescheid war an das Arbeitsgericht Hameln adressiert.
  • Der Antrag ging nicht beim Arbeitsgericht ein, sondern wurde von der Post dem Beklagten zugestellt.

4Bei den folgenden Ausführungen zur Faltung des Antrags handelt es sich nicht um eine wesentliche Tatsachenfeststellung, sondern um einen Nebenpunkt. Die Ausführungen sind nur aufgenommen worden, um den Gesamtvorgang verständlich zu machen. Weitere Ausführungen zu diesem Nebenpunkt sind nach § 313 Abs. 2 ZPO nicht aufzunehmen und können von der Klägerin nach § 320 ZPO nicht verlangt werden.

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