AG Göttingen, 2009-06-18, 75 K 10/06

75 K 10/06Tribunal de Primeira Instância18 de jun. de 2009

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AG Göttingen — 2009-06-18 — 75 K 10/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-18

Aktenzeichen: 75 K 10/06

ECLI: ECLI:DE:AGGOETT:2009:0618.75K10.06.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2009, 35647

Tenor

Tenor: Die Erinnerung des Schuldners vom 03.05.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

Gründe1Die Erinnerung des Schuldners vom 03.05.2009 (Band IV Blatt 709 ff. d.A.) ist zurück zu weisen. Materiell-rechtliche Einwendungen sind nicht im Vollstreckungs-, sondern Erkenntnisverfahren durchzuführen (Zöller/Stöber/ZPO, § 766 Rz.7).

2Ob aus dem Beschluss des OLG Braunschweig vom 29.01.2009 ein anderes Ergebnis folgt, kann dahinstehen. Das Vollstreckungsgericht ist an diese Rechtsauffassung nicht gebunden.

3Fristverlängerung war nicht zu bewilligen, da die Stellungnahme der Gläubigerin im Schriftsatz vom 26.05.2009 keine neuen Tatsachen oder Rechtsansichten enthält und eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen genügt.

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Schmerbach

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