LG Hannover, 2005-05-09, 58 AR 1/05

58 AR 1/05Tribunal Cantonal9 de mai. de 2005

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LG Hannover — 2005-05-09 — 58 AR 1/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2005-05-09

Aktenzeichen: 58 AR 1/05

ECLI: ECLI:DE:LGHANNO:2005:0509.58AR1.05.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2005, 33225

Tenor

Tenor: In dem Ermittlungsverfahren wird auf Antrag der Landeskasse gemäß § 16 Abs. 1 ZSEG die der Firma ... Rechnungen

  • vom 01.08.2002, Nr. ...
  • vom 01.08.2002, Nr. ... und
  • vom 01.08.2002, Nr. ...

auf insgesamt 1.136,96 EUR festgesetzt.

Gründe

Gründe1Die in den genannten Rechnungen aufgeführten Mehrwertsteuerbeträge sind nicht zu erstatten.

2Der Anspruch des Telefonbetreibers beruht auf § 17a ZSEG. Nach dieser Vorschrift ist - anders als bei der Entschädigung von Sachverständigen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 ZSEG - Mehrwert-/Umsatzsteuer nicht zu erstatten.

3Wenn der vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft ersuchte Betreiber einer Telekommunikationsanlage bei der Ausführung seines Auftrages Fremdleistungen in Anspruch nimmt, deren Kosten ihm seihst vom Fremdleister mit Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden, so kann er diese Auslagen zwar gemäß § 11 Abs. 1 ZSEG in voller Höhe ersetzt bekommen, soweit sie auf den einzelnen konkreten Auftrag gesondert zurückgeführt und berechnet werden können, also auch einschließlich der von ihm an den Fremdleister zu zählenden Umsatzsteuer. Er kann aber hierauf selbst keine Umsatzsteuer berechnen.

4In den aufgeführten Rechnungen der Fa. ... 1. August 2002 sind die Rechnungsposten nicht als vom beauftragten Betreiber zu zahlende Fremdleistungen nebst Umsatzsteuer ausgewiesen und als Fremdleistungen nicht glaubhaft gemacht oder durch Belege nachgewiesen. Das wäre aber Voraussetzung für den Ersatz als bare Auslagen nach § 11 Abs. 1 ZSEG (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21, Aufl., § 11 Rz. 1.1).

unterschrift unterschrift_first

Dölp Thiele Bodenstein

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