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9 S 16/11•LG Lüneburg, 2011-12-08, 9 S 16/11
Entscheidungsdatum: 2011-12-08
Aktenzeichen: 9 S 16/11
ECLI: ECLI:DE:LGLUENE:2011:1208.9S16.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 36222
In dem Rechtsstreit Frau xxx, xxx, xxx, Klägerin und Berufungsklägerin Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. xxx, xxx, xxx, xxx, Geschäftszeichen: 00285/11 gegen Herrn xxx, - Gemeinschaftseigentumsverwalter -, xxx, Beklagter und Berufungsbeklagter Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. xxx, xxx, xxx, Geschäftszeichen: 02736/10 tu /WEG hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg am 08.12.2011 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht xxx, den Richter am Landgericht Dr. xxx und die Richterin am Landgericht Dr. xxx beschlossen:
Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.02.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für die erste und zweite Instanz wird auf bis zu 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe1Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt die Kammer auf den Beschluss vom 03.11.2011 Bezug.
2Der Schriftsatz vom 05.12.2011 bietet keinen Anlass zu einer anderweitigen Würdigung der Sach- und Rechtslage.
3Soweit der Kläger erneut auf seine Anschreiben vom April 2008 verweist, nach denen dem Beklagten Handlungsbedarf deutlich sein musste, übersieht er, dass unstreitig der Beklagte im Mai 2008 (gerade auch auf diese Schreiben hin) Wartungsarbeiten veranlasste, auf deren Erfolg er sich verlassen durfte. Erst der erneute Wassereinbruch vom 22.06.2008 konnte dem Beklagten aufzeigen, dass die Wartungsarbeiten an den Fenstern noch unzureichend waren. Für den Schaden aufgrund des Wassereinbruchs vom 22.06.2008 haftet er mithin nicht. Schäden, die danach durch eine weitere zu langsame Regulierung des Beklagten eingetreten sind, sind nicht vorgetragen.
4Da die Sache im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordert und auch keine mündliche Verhandlung geboten war, war die Berufung wie angekündigt durch einstimmigen Beschluss der Kammer gem. § 522 Abs. 2 ZPO mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
5Die Streitfestsetzung beruht auf § 49a GKG. Die Festsetzung für die erste Instanz war v.A.w. abzuändern, da vorgerichtliche Kosten bei der Streitwertbemessung außer Ansatz bleiben.
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