LG Verden, 2008-04-07, 1 Qs 218/07

1 Qs 218/07Tribunal Cantonal7 de abr. de 2008

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LG Verden — 2008-04-07 — 1 Qs 218/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-04-07

Aktenzeichen: 1 Qs 218/07

ECLI: ECLI:DE:LGVERDN:2008:0407.1QS218.07.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Referenz: WKRS 2008, 38317

Tenor

Tenor: In der Bußgeldsache

...

gibt die Gegenvorstellung des Verteidigers vom 23. Januar 2008 keinen Anlass zur Abänderung des Beschlusses vom 31. Oktober 2007.

Gründe

Gründe1Das Schreiben des Verteidigers vom 23. Januar 2008 (BI. 76f. d.A.), mit welchem er beantragte den Beschluss vom 31. Oktober 2007 von Amts wegen zu berichtigen, war als Gegenvorstellung auszulegen. Diese gibt jedoch keinen Anlass den angefochtenen Beschluss abzuändern.

2Zwar wird in der Gegenvorstellung zutreffend vorgetragen, dass die Gebühr Nr. 5115 VV RVG nach der Absatz 3 Satz 2 Anmerkungen zu Nr. 5115 VV RVG stets in Höhe der Mittelgebühr der Gebühr Nr, 5113 VV RVG, in Höhe von 270,00 EUR, anfällt, was im angefochtenen Beschluss nicht berücksichtigt wurde. Jedoch ist dem Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 29. Februar 2008 (BI. 78f. d.A.) darin zuzustimmen, dass sich dieser Fehler im Ergebnis nicht auswirkt, da für den Verteidiger ohnehin keine Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG entstanden ist. Gemäß Nr. 5115 VV RVG entsteht eine zusätzliche Gebühr in der o.g. Höhe, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich wird. Nach Absatz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 der Anmerkungen zu Nr. 5115 VV RVG entsteht die Gebühr, wenn sich das gerichtliche Verfahren durch Rücknahme des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid oder der Rechtsbeschwerde des Betroffenen oder eines anderen Verfahrensbeteiligten erledigt. In isolierter Betrachtungsweise des Wortlautes dieser Anmerkung scheint es nicht darauf anzukommen, ob durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde des Betroffenen eine Hauptverhandlung vermieden wurde, da lediglich die "Erledigung" des Verfahrens vorausgesetzt wird. Allerdings wäre diese Auslegung verkürzt und entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Nr. 5115 VV RVG. Vielmehr kommt es für das Entstehen der zusätzlichen Gebühr gerade darauf an, dass eine Hauptverhandlung durch die Rücknahme der Rechtsbeschwerde vermieden wurde. Nr. 5115 VV RVG erfordert seinem Wortlaut nach, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Zusatzgebühr. Zweck der Regelung ist es, Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die eine Erledigung des Bußgeldverfahrens bereits vor der Verwaltungsbehörde bzw. im gerichtlichen Verfahren ohne Hauptverhandlung bewirken und damit zu einem Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen würden, gebührenrechtlich zu honorieren und so die Gerichte zu entlasten (Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz: RVG, 2. Auflage, 5115 VV, Rz. 5; BT-Drs. 15/1971, S. 230). Gegen die Annahme, dass gemäß Absatz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 1 der Anmerkungen zu Nr. 5115 VV RVG auf dieses Erfordernis verzichtet wird, spricht auch Absatz 1 Nr. 4 Satz 1 Halbsatz 2 der Anmerkungen zuNr. 5115 VV RVG, der eine Sonderregelung für den Fall vornimmt, dass der Termin zur Hauptverhandlung bereits bestimmt ist.

3Vorliegend konnte die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 VV RVG jedoch nicht entstehen, da es im vorliegenden Verfahren es unter keinen Umständen zu einer Hauptverhandlung über die Rechtsbeschwerde hätte kommen können. Gemäß§ 79 Abs. 5 Satz 1 OWiG entscheidet das Beschwerdegericht durch Beschluss. Eine Entscheidung durch Urteil auf Grund einer Hauptverhandlung kann gemäß § 79 Abs. 5 Satz 2 OWiG nur dann ergehen, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil richtet. Vorliegend richtete sich die Rechtsbeschwerde vom 22. März 2007 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nienburg vom 19. März 2007 (BI. 38 d.A.). Eine Hauptverhandlung konnte daher durch die Rechtsbeschwerde weder herbeigeführt werden, noch durch ihre Rücknahme vermieden werden. Im Ergebnis wurde die zusätzliche Gebühr Nr. 5115 RVG daher zu Unrecht festgesetzt. Einer Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu Ungunsten des Beschwerdeführers kann und konnte auf Grund des Schlechterstellungsverbotes nicht erfolgen, nachdem der Vertreter der Staatskasse auf Rechtsmittel gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14. August 2007 verzichtet hatte (BI. 54 d.A.). Eine weitere Erhöhung der zu Unrecht festgesetzten Gebühr kommt jedoch ebenfalls nicht in Betracht. Hinsichtlich der Gebühr Nr. 5113 VV RVG wird an der im Beschluss vom 31. Oktober 2007 vertretenen Auffassung festgehalten.

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