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7 K 165/24•FG Niedersachsen, 2025-11-18, 7 K 165/24
Entscheidungsdatum: 2025-11-18
Aktenzeichen: 7 K 165/24
ECLI: ECLI:DE::2025:1118.7K165.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Referenz: WKRS 2025, 32400
TatbestandStreitig ist noch, ob die aus einem Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht geleisteten monatlichen Zahlungen beim Kläger zu Recht als Renteneinkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) besteuert worden sind.
Der im Jahr 1955 geborene Kläger schloss im Jahr 2002 bei der A-AG einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung ab. Der Vertrag sah für den ab Dezember 2020 vorgesehenen Rentenbeginn entweder die lebenslange Rentenzahlung oder eine einmalige Kapitalabfindung vor. Der Kläger wählte im Jahr 2020 die Rentenzahlung, die ab Dezember 2020 geleistet wurde. Die Summe der gezahlten Rente belief sich im Jahr 2020 auf x € und im Jahr 2021 auf x €.
Die Besteuerungsgrundlagen des Klägers wurden für die Streitjahre zunächst geschätzt, weil der Kläger die Einkommensteuererklärungen nicht abgab. Gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein. Nachdem er die Einsprüche trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründete und auch die Steuererklärungen nicht abgab, wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.
Im anschließenden Klageverfahren sind nach Abgabe der Steuererklärungen geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021 ergangen. In diesen hat der Beklagte die an den Kläger geleisteten Rentenzahlungen aus dem Versicherungsvertrag erklärungsgemäß als Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen behandelt und als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG mit dem nach der Tabelle vorgegebenen Ertragsanteil (18 %) besteuert, so dass aus diesem Vertrag im Jahr 2020 Einkünfte in Höhe von x € und im Jahr 2021 in Höhe von x € besteuert wurden.
Der Kläger ist nunmehr der Auffassung, dass diese Rentenzahlungen keine Renteneinkünfte im Sinne des § 22 EStG seien, da die Zahlungen aus dem Vertrag insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (bis 2004 [a.F.]) zuzuordnen und dementsprechend steuerfrei seien.
Zur Begründung verweist der Kläger auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Juli 2021 (VIII R 4/18, BFHE 273, 293, DStR 2021, 2341), wonach Erträge aus Versicherungsverträgen mit einer Mindestlaufzeit von 12 Jahren, die vor dem 1. Januar 2005 geschlossen worden seien, unabhängig von den gewählten Auszahlungsmodalitäten generell als -steuerfreie- Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (a.F.) zu qualifizieren seien. Nach Auffassung des BFH seien die Rentenzahlungen mindestens so lange steuerfrei zu stellen, bis die Summe der laufenden Rentenzahlungen den Betrag der Kapitalauszahlung erreicht habe. Sein Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht sei ein begünstigter Versicherungsvertrag, auf den die alte Rechtslage Anwendung finde. Wenn die nach seinem Vertrag alternativ mögliche einmalige Auszahlung des Kapitalguthabens steuerfrei geblieben wäre, seien auch die monatlichen Rentenzahlungen bis zur Höhe seines Kapitalguthabens steuerfrei zu stellen. Es könne im Hinblick auf die Gruppe der Versicherungsnehmer mit dieser Vertragsgestaltung steuerlich keinen Unterschied machen, ob die vereinbarte Kapitalauszahlung in einem Betrag oder sukzessive in monatlichen Beträgen ausgezahlt werde. Eine hiervon abweichende Handhabung sei unter dem Gesichtspunkt der steuerlichen Gleichbehandlung der Versicherungsnehmer unzulässig.
Seine monatliche Rente betrage insgesamt xxx € (Garantierente xxx € zzgl. Überschussanteile xxx €). Die alternativ mögliche steuerfreie Kapitalabfindung hätte xxx € zzgl. xxx € Überschussanteile betragen. Nach seinen Berechnungen betrage der Zeitraum der steuerfreien Rentenzahlungen bis zum Verbrauch des Kapitalstamms 16 Jahre, so dass erst nach Ablauf dieses Zeitraums die Besteuerung der Rentenzahlungen einsetzen könne.
Seiner Ansicht nach entfalte die vom Gesetzgeber im Jahr 2024 beschlossene geänderte Übergangsregelung zur Besteuerung der Renten mit rückwirkender Anwendung auf alle offenen Fälle eine unzulässige steuerliche Rückwirkung, die mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht vereinbar sei. Er könne aber Vertrauensschutz für sich beanspruchen, weil zu der Zeit, als sein Vertrag ausgelaufen sei und er seine Wahlentscheidung habe treffen müssen, beim BFH das Revisionsverfahren VIII R 4/18 gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2017 (5 K 1605/16, EFG 2018, 1025) bereits anhängig gewesen sei. Daher sei das Urteil des BFH aus dem Jahr 2021 ungeachtet der gesetzlichen Änderung auch auf seine Fallkonstellation anzuwenden.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Rentenzahlungen zu Recht als sonstige Einkünfte nach § 22 EStG und nicht als (steuerfreie) Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert worden seien.
Soweit der BFH in dem Urteil vom 1. Juli 2021 (VIII R 4/18, BFHE 273, 293, DStR 2021, 2341) entgegen der seit Jahrzehnten von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung zur Behandlung dieser Rentenzahlungen und der darauf beruhenden Handhabung entschieden habe, dass diese Zahlungen nicht den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 EStG zuzuordnen seien, sei diese Rechtsprechung nie über den entschiedenen Fall hinaus angewandt worden und durch die zwischenzeitlich eingetretene gesetzliche Änderung überholt.
Mit der Änderung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG durch Artikel 3 des Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05. Dezember 2024) habe der Gesetzgeber klarstellend geregelt, dass auch Rentenzahlungen, die auf vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossenen Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beruhten, den sonstigen Einkünften zuzurechnen und gem. § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zu unterwerfen seien. Die Regelung erstrecke sich auf alle offenen Fälle und damit auch auf die Steuerjahre des Klägers. Entgegen der Ansicht des Klägers entfalte diese gesetzliche Änderung keine unzulässige Rückwirkung, weil die in § 52 Abs. 28 S. 5 EStG enthaltene Übergangsregelung lediglich eine Konkretisierung der früheren Regelung und eine Bestätigung der jahrelangen Verwaltungspraxis in Bezug auf die steuerliche Behandlung dieser Rentenzahlungen sei.
Die Verwaltung habe von jeher die Rentenzahlungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nicht den Kapitalerträgen - und damit auch nicht dem Anwendungsbereich des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG -, sondern den sonstigen Einkünften zugeordnet. Mit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Klarstellung würden sämtliche Rentenzahlungen systemgerecht gleich besteuert, ohne dass es darauf ankomme, ob der jeweilige Versicherungsvertrag daneben auch ein Kapitalwahlrecht vorgesehen habe.
EntscheidungsgründeI. Die Klage ist unbegründet.
Die im Klageverfahren geänderten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2020 und 2021, die nach § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung [FGO] zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind, verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil der Beklagte die Rentenzahlungen zu Recht als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG der Besteuerung unterworfen hat.
Bei den von der A-AG bezogenen Rentenzahlungen des Klägers handelt es sich um eine lebenslang zu zahlende, vom Lebensalter des Klägers abhängige Rente und damit um eine Leibrentenzahlung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) EStG. Der Kläger hat das Rentenrecht durch seine Beitragszahlungen erworben. Durch die Besteuerung des Ertragsanteils wird der Kläger mit den Steuerpflichtigen gleichgestellt, bei denen ebenfalls ein Kapitalwert bis zum Lebensende verrentet wird.
a) Zwar sind bei dem Versicherungsvertrag des Klägers grundsätzlich die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG erfüllt, so dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F., der nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG in der in den beiden streitigen Veranlagungszeiträumen geltenden Fassung noch Anwendung findet, für den Fall der einmaligen Auszahlung der Versicherungssumme diese Zahlungen von der Besteuerung ausnehmen würde. Die Wahl des Klägers zur Verrentung mit dem damit einhergehenden Verzicht auf die einmalige Kapitalauszahlung schließt die Anwendung der Vorschrift jedoch aus.
b) Die vom Kläger abgeschlossene Versicherung ist grundsätzlich eine nach § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG die Versicherungsleistung steuerlich begünstigende Versicherung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F., da sie als Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung ausgestaltet gewesen ist, vor dem 01. Januar 2005 abgeschlossen wurde und das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden konnte.
c) Der Kläger hat die steuerliche Begünstigung der Versicherungsleistung allerdings mit seiner Wahl und seinem Verzicht auf die einmalige Kapitalauszahlung ausgeschlossen. Durch die Wahl des Klägers beruhen die ihm zufließenden Versicherungsleistungen nunmehr auf dem Rentenrecht, welches der Kläger durch die Beitragszahlungen erworben hat und welches ihm nun gleichmäßig bis zum Lebensende ausgezahlt wird. Mit der Besteuerung des in dem Rentenrecht enthaltenen Ertragsanteils wird der Kläger mit all den Steuerpflichtigen gleichgestellt, bei denen ebenfalls ein Kapitalwert bis zum Lebensende verrentet wird, unabhängig davon, ob dieser aus versteuertem oder unversteuertem Einkommen herrührt. Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Rentenzahlungen nicht lediglich die ratierliche Auszahlung des bis zum Leistungsbeginn von ihm angesparten Kapitals, da der Leistungsbezug nicht mit dem Verbrauch des angesparten Kapitals endet, sondern auch im Anschluss daran fortgeführt wird. Das Rentenrecht beinhaltet - im Gegensatz zur einmaligen Auszahlung - nunmehr auch eine Wagniskomponente, die sich auf die Lebenszeit der Bezugsperson, also die Lebenszeit des Klägers begründet und die es rechtfertigt, die Erträge anders als im Fall einer einmaligen Kapitalauszahlung gleichmäßig auf die statistisch ermittelte voraussichtliche Laufzeit zu verteilen und zu besteuern (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. September 2025, -15 K 15051/25 -, juris).
a) Mit der durch das JStG 2024 neu gefassten Regelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist festgelegt worden, dass § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nur insoweit weiterhin anzuwenden ist, als die Kapitalauszahlung gewählt wird, wohingegen für Rentenzahlungen aus diesen grundsätzlich begünstigten Verträgen § 22 Nr. 1 Satz 3 a) bb) anzuwenden ist (JStG 2024, Artikel 3 Nr. 25 e), BGBl I 2024, Nr. 387, S. 9). Die geänderte Fassung der Vorschrift ist in allen am Tag nach der Verkündung des Gesetzes offenen Fällen anzuwenden.
Da der Kläger die Kapitalauszahlung nicht gewählt hat, kommt § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F. nicht zur Anwendung. Vielmehr sind die an ihn gezahlten Renten als Rentenzahlungen aus privaten Versicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht ebenfalls gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) bb) EStG mit dem Ertragsanteil zu besteuern.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers hält der Senat die geänderte Anwendungsregelung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG für verfassungsgemäß. Sie stellt sich unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine steuerliche Gleichbehandlung sämtlicher Rentenbezieher zu erreichen, trotz der mit der Regelung einhergehenden Rückwirkung als nicht verfassungswidrig dar.
aa) Der Gesetzgeber sieht in der Fassung der Übergangsregelung in § 52 Absatz 28 Satz 5 EStG lediglich eine Konkretisierung der bisherigen Übergangsregelung (vgl. Bundestagsdrucksache - BT-Drucks. - 20/13419, S. 211 f.). Zur Begründung der Neufassung wurde neben praktischen und rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der Anwendung des BFH-Urteils vom 1. Juli 2021 (VIII R 4/18) ausgeführt, dass mit der Regelung lediglich die bis dahin bewährte Verwaltungspraxis bestätigt werde, die systemgerecht sämtliche Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen einheitlich der Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen habe, unabhängig davon, ob der Versicherungsvertrag ein Kapitalwahlrecht vorgesehen habe, das der Steuerpflichtige nicht ausgeübt habe. Außerdem sei zu bedenken, dass bei einer Besteuerung nach Maßgabe der Entscheidung des BFH vom 1. Juli 2021 (VIII R 4/18) die Besteuerung der Rentenzahlungen im Regelfall zwar zunächst entfiele, diese aber ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rentenzahlungen das angesammelte Kapitalguthaben überstiegen, der vollumfänglichen Besteuerung und damit einer im Vergleich zur Ertragsanteilsbesteuerung deutlich höheren Besteuerung unterlägen (BT-Drucks. 20/13419, S. 211, 212). Mit dieser neugefassten Regelung ist vielmehr die langjährige Praxis der Verwaltung bestätigt worden, wonach die Erträge aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nur dann nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG besteuert wurden, wenn nicht die Rentenversicherung gewählt wurde. Verrentete Versicherungen wurden von jeher nach § 22 EStG mit dem Ertragsanteil besteuert (vgl. BMF-Schreiben vom 31. August 1979, IV B4 - S2252 77/79, BStBl I 1979, 592, Tz. 10.2 und BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2009, IV C1-S 2252/07/001, BStBl I 2009, 1172).
bb) Auch soweit die im Jahr 2024 verabschiedete Anwendungsregelung eine faktische Rückwirkung entfaltet, in dem sie auf die bereits abgeschlossenen Besteuerungszeiträume 2020 und 2021 einwirkt, kann es dahingestellt bleiben, ob es sich hierbei um eine Norm mit unechter Rückwirkung (so FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. September 2025, -15 K 15051/25 -, juris) oder echter Rückwirkung (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 7. Oktober 2025 -4 K 151/24-, n.v., Rev. -VIII R 19/25-) handelt, da der Kläger selbst für den Fall, dass die Regelung eine echte Rückwirkung entfaltet, keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen kann. Im Hinblick auf die jahrzehntelang unstreitige Besteuerung der aus diesen Verträgen geleisteten Rentenzahlungen als Renten im Sinne des § 22 EStG entfaltet die Einzelfallentscheidung des BFH aus dem Jahr 2021 für den Kläger keine besondere Schutzwürdigkeit. Es bestand bis zur Gesetzesänderung für ihn keine Situation, die einen Vertrauenstatbestand dahingehend hätte begründen können, dass er von einer generellen Steuerfreiheit auch der Rentenzahlungen hätte ausgehen können.
cc) Im Fall des Klägers ist vielmehr eine Fallgruppe gegeben, wonach der Steuerpflichtige deshalb keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann, weil der Gesetzgeber zulässigerweise eine Rechtslage rückwirkend festgeschrieben hat, die vor dem Urteil des BFH vom 01. Juli 2021 einer jahrzehntelangen, einheitlichen Verwaltungspraxis entsprochen hat, ohne dass dieser Verwaltungspraxis eine gefestigte, anderslautende Rechtsprechung entgegengestanden hätte.
Aus diesem Grund vermag der Senat der Auffassung des Klägers, er könne sich wegen des BFH-Urteils VIII R 4/18 auf Vertrauensschutz berufen, nicht zu folgen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung ist - ebenso wie eine Verwaltungsvorschrift - kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Auch wenn Entscheidungen oberster Gerichte, die vornehmlich zur grundsätzlichen Auslegung und Weiterentwicklung des Rechts berufen sind, über den entschiedenen Einzelfall hinaus oft als richtungweisendes Präjudiz für künftige Fälle wirken, steht dem bereits entgegen, dass weder die unteren Gerichte noch die Verwaltungsbehörden an die höchstrichterliche Rechtsprechung gebunden sind. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtslage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen kann daher in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen (vgl. Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschlüsse vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, BVerfGE 157, 177-223 DStR 2021, 1153-1163 und vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1-48, DStR 2014, 520-528;). Wenn jedoch schon die bloß allgemeine Erwartung, das (zu Gunsten des Steuerpflichtigen) geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz genießt (Schmidt/Levedag -EStG-Kommentar 45. Aufl. § 20 Rz. 105), kann für die Erwartung des Steuerpflichtigen, die Auslegung des Rechts werde sich zukünftig zu seinen Gunsten ändern, weil ein Revisionsverfahren beim BFH anhängig ist, nichts anderes gelten. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2021 - 2 BvL 1/11 -, BVerfGE 157, 177-223).
Im Jahr 2020, zu dem Zeitpunkt, als der Kläger seine Entscheidung zu Gunsten des Rentenbezugs anstelle der einmaligen Auszahlung des Kapitalguthaben getroffen hat, gab es keine das Vertrauen des Klägers rechtfertigende Rechtslage zu seinen Gunsten in Bezug auf die steuerliche Behandlung der Rentenzahlungen. Es gab wohl eine jahrzehntelange gefestigte Verwaltungsauffassung zur Art der Besteuerung, aber keine und schon gar nicht gefestigte (höchstrichterliche) Rechtsprechung. Der Kläger konnte zu dieser Zeit gerade wegen der langjährig bestehenden Verwaltungsauffassung und dem zwar anhängigen, aber vom BFH noch nicht entschiedenen Revisionsverfahren VIII R 4/18 nicht davon ausgehen, dass es eine Änderung zu seinen Gunsten geben würde. Somit gab es auch keine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung vertretene Gesetzesauslegung, die ein dahingehendes Vertrauen des Klägers überhaupt hätte begründen können.
dd) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, auf den der Kläger sich beruft, verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem Personenkreis eine Begünstigung gewährt wird, einem anderen Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten bleibt, ohne dass sich ausreichende Gründe für die gesetzliche Differenzierung finden lassen (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 - X R 52/08 -, BFH/NV 2010, 1253 [BFH 19.01.2010 - X R 2/07]). Der Gesetzgeber hat im Rahmen seiner Regelungskompetenz hierbei einen weiten Gestaltungsspielraum, um Regelungen zu schaffen, die praktikabel und gesamtwirtschaftlich tragbar sind. Solche Regelungen sind zulässig, solange sie nicht willkürlich sind und sachlich gerechtfertigt werden können (FG München, Urteil vom 23. September 2010 - 15 K 4529/06 - , EFG 2016, 572).
Die einheitliche Besteuerung sämtlicher Rentenzahlungen, ungeachtet der Herkunft des Zahlungsanspruchs ist nicht nur systemgerecht, sondern gewährleistet auch die gleichmäßige Besteuerung aller Steuerpflichtigen, die eine solche Rente beziehen. Der Senat teilt die Auffassung des FG Berlin-Brandenburg, dass die ratierliche auf die Lebenszeit der Bezugsperson erfolgte Auszahlung des Kapitals immer auch eine Wagniskomponente beinhaltet, die der einmaligen Kapitalauszahlung nicht innewohnt und mit der Ausübung des Wahlrechts für die Rentenzahlung ein eigenständiges Rentenrecht begründet wird (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. September 2025 -15 K 15051/25 -, juris, Rz. 23f). Da § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG nicht nach dem Ursprung des Kapitals, das der Rentenzahlung zugrunde liegt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 2. September 2025 - 15 K 15051/25 -, juris, Rz. 23 m.w.N.) differenziert, kann es für die steuerliche Beurteilung des Rentenbezugs nicht auf die Herkunft des Kapitals ankommen. Entscheidend ist lediglich der Umstand, dass mit der Entscheidung für die Rentenzahlung ein eigenständiges Recht begründet wird, das eine Zahlung auch über den angesparten Kapitalsockel hinaus gewährleistet. Stellt man auf diesen, allen Leibrenten gemeinsamen Aspekt ab, würde die Steuerfreiheit für Rentenbezüge, denen ein Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht zugrunde liegt, eine systemwidrige Begünstigung dieser Versicherten im Vergleich zu den Rentenbeziehern beinhalten, denen ein solches Wahlrecht nicht eingeräumt gewesen ist. Der Senat kann keinen sachlichen Grund erkennen, der es rechtfertigen könnte, die Gruppen der Rentenbezieher unterschiedlich zu behandeln, nur weil der einen Gruppe eine Wahlmöglichkeit eingeräumt wurde und der anderen Gruppe nicht. Daher war die Klage abzuweisen.
II. Die Kosten hat der Kläger nach § 135 Abs. 1, § 137 Satz 1 FGO zu tragen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens auch insoweit zu tragen, als im Klageverfahren durch die geänderten Einkommensteuerbescheide die Einkommensteuer herabgesetzt worden ist, weil sein Obsiegen auf von ihm schuldhaft verspätet geltend gemachten Tatsachen beruht (§ 137 Satz 1 FGO). Denn er hat die zur Änderung zu seinen Gunsten führenden Tatsachen (Einkommensteuererklärungen) erst im Klageverfahren eingereicht, obwohl er diese bereits früher hätte abgeben können und müssen.
III. Die Revision wird im Hinblick auf das beim BFH bereits anhängige Revisionsverfahren VIII R 19/25 zugelassen.
Hinweis:Revision eingelegt; Az. BFH: VIII R 1/26
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