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13 WF 34/11•OLG Oldenburg, 2011-03-15, 13 WF 34/11
Entscheidungsdatum: 2011-03-15
Aktenzeichen: 13 WF 34/11
ECLI: ECLI:DE:OLGOL:2011:0315.13WF34.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Referenz: WKRS 2011, 12738
Tenor: Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin werden der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lingen (Ems) vom 28. Januar 2011 und die Verfügung des Kostenbeamten dieses Gerichts vom 4. Januar 2011 geändert:
Auf den Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 9. September 2010 wird deren Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin auf 810,99 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe1I. Die Ehe der Beteiligten ist aufgrund des am 8. Juli 2009 beim Amtsgericht - Familiengericht - Lingen (Ems) eingegangenen Antrags der Antragstellerin durch Urteil vom 8. April 2010 rechtskräftig geschieden worden. Das Familiengericht hat im Scheidungsurteil die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Hinblick auf die von beiden Beteiligten erworbenen Anwartschaften aus der K... Zusatzversorgungskasse der D... unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. März 2009 (XII ZB 188/05, FamRZ 2009, 954) ausgesetzt. Der Antragstellerin war durch Beschluss vom 22. Juli 2009 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin bewilligt worden.
2Das Familiengericht hat das Verfahren über den Versorgungsausgleich auf Antrag der Antragstellerin vom 22. Juni 2010 wieder aufgenommen. Durch Beschluss vom 12. Juli 2010 hat das Familiengericht ´festgestellt, dass sich die den beiden Beteiligten bewilligte Prozesskostenhilfe auch als Prozesskostenhilfe auf das wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt.´ Im Termin vom 26. August 2010 haben die Beteiligten einen Vergleich geschlossen. Danach verzichten sie wechselseitig auf Versorgungsausgleich. im Gegenzug stellt die Antragstellerin den Antragsgegner im Hinblick auf Unterhaltsansprüche der gemeinsamen Tochter von jeder Inanspruchnahme frei.
3Die Beschwerdeführerin hat am 28. Juli 2010 die Festsetzung einer Vergütung von 693,18 € (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer) für das Scheidungsverfahren nach dem vom Familiengericht für das Scheidungsverfahren festgesetzten Gegenstandswert von 6.000 € beantragt. Die Festsetzung ist antragsgemäß erfolgt. Mit weiterem Antrag vom 9. September 2010 hat die Beschwerdeführerin die Festsetzung einer Vergütung von 810,99 € (Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr und Auslagenpauschale zuzüglich Umsatzsteuer) für das Versorgungsausgleichsverfahren nach dem vom Familiengericht insoweit festgesetzten Verfahrenswert von 3.000 € beantragt. Der Kostenbeamte hat lediglich eine weitere Vergütung in Höhe von 263,58 € festgesetzt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Familiengericht zurückgewiesen.
4II. Das gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG zulässige Rechtsmittel hat Erfolg. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergütung ist antragsgemäß festzusetzen.
6Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall insoweit, als die ursprüngliche Abrechnung lediglich nach dem für das Scheidungsverfahren festgesetzten Gegenstandswert erfolgt ist. Außerdem ist im wieder aufgenommenen Versorgungsausgleichsverfahren aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs eine Einigungsgebühr entstanden. Bei einer einheitlichen Abrechnung des Verfahrens über die Scheidung und den Versorgungsausgleich hätte die Beschwerdeführerin eine Vergütung von 956,76 € erhalten müssen. Folgerichtig hat der Kostenbeamte des Familiengerichts unter Berücksichtigung der in § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG getroffenen Regelung eine weitere Vergütung von 263,58 € festgesetzt. Diese Vorgehensweise entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass eine abgetrennte Folgesache, die gemäß § 137 Abs. 5 Satz 1 FamFG als Folgesache fortgeführt wird, mit der Scheidung als einheitliches Verfahren abgerechnet werden soll (BTDrucks. 16/6308, S. 301, 340).
8Gebührenrechtlich sind diese Verfahren als neue Angelegenheiten zu behandeln. Für die Tätigkeit in dem abgetrennten und selbständigen Verfahren über den Versorgungsausgleich erhält ein Rechtsanwalt gemäß § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG gesonderte Gebühren. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass der Rechtsanwalt bereits im Scheidungsverbund Gebühren aus dem Wert des Versorgungsausgleichs verdient und abgerechnet hatte. Soweit diese Vergütung auf den Versorgungsausgleich angefallen war, muss sie sich der Rechtsanwalt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG in der neuen selbständigen Familiensache anrechnen lassen. Denn nach § 21 Abs. 3 RVG handelt es sich bei der abgetrennten und der nunmehr selbständigen Folgesache um eine Angelegenheit (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011, aaO., Rn. 26 f. m.w.N.).
10Zwar fehlt es an einer Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und einer Beiordnung der Beschwerdeführerin für das Verfahren über den Versorgungsausgleich. Das Familiengericht hat über den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Juni 2010 nicht entschieden - auch nicht durch den (deklaratorischen) Beschluss vom 12. Juli 2010, denn danach ging das Familiengericht davon aus, dass sich die für das Scheidungsverfahren bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf das ausgesetzte und wieder aufgenommene Verfahren zum Versorgungsausgleich erstreckt. Das trifft indessen, wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, auf Übergangsfälle im Sinne des Art. 111 Abs. 4 FGGRG nicht zu (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2011, aaO., Rn. 28).
11Dies hindert den Senat jedoch nicht an der antragsgemäßen Festsetzung der Gebühren. Aufgrund des auch im Verfahren über eine Beschwerde gemäß § 56 Abs. 2 RVG geltenden Verschlechterungsverbots hat das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Rechtsanwalts sich nur damit zu befassen, ob der festgesetzte Betrag zu erhöhen ist (Gerold/Schmidt/MüllerRabe, RVG, 19. Aufl., § 56 Rn. 28). Der Umfang der Bewilligung von Prozess oder Verfahrenskostenhilfe wird im Verfahren gemäß § 56 RVG nicht geprüft (Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 56 Rn. 20). Das muss auch gelten, wenn - wie hier - der vom Rechtsanwalt der Höhe nach beanstandeten Vergütungsfestsetzung die irrtümliche Annahme zugrunde lag, der Rechtsanwalt sei beigeordnet worden, es an einer wirksamen Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts aber tatsächlich fehlte.
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