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24 U 5/25•OLG Celle, 2026-04-30, 24 U 5/25
Entscheidungsdatum: 2026-04-30
Aktenzeichen: 24 U 5/25
ECLI: ECLI:DE:OLGCE:2026:0430.24U5.25.00
Dokumenttyp: Zwischenurteil
Referenz: WKRS 2026, 14055
Tenor: Der von den Klägerinnen erklärte Parteiwechsel ist wirksam.
Alleinige Klägerin ist nunmehr die S. AG.
Die Revision wird nicht zugelassen.
GründeI.
Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Erstattung von Verlusten aus Glücksspielen im Internet in Anspruch. Im Rahmen eines Zwischenstreits streiten die Parteien über die Wirksamkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite.
Auf die zunächst von der Klägerin zu 1 (künftig: bisherige Klägerin) erhobene Klage hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 16.419 € nebst Zinsen sowie weiteren 7.671,18 € verurteilt. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und dieselbe am 19. Februar 2025 begründet.
Am 5. März 2025 wurde über das Vermögen der bisherigen Klägerin durch das Konkursamt ... in der S. das Konkursverfahren eröffnet. Am 10. Juni 2025 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 2. April 2025 (OLG 173) hat die Klägerin zu 2 (künftig: neue Klägerin), der die bisherige Klägerin die Klageforderung bereits vorprozessual durch Globalzession vom 15. September 2021 zur Besicherung von Darlehensforderungen abgetreten hatte, erklärt, in den Rechtsstreit einzutreten und diesen anstelle der bisherigen Klägerin fortzuführen. Die bisherige Klägerin, die den Rechtsstreit im Wege der verdeckten Prozessstandschaft geführt hatte, hat dem Parteiwechsel mit Schriftsatz vom 18. November 2025 (OLG 814) zugestimmt.
Die Beklagte hat dem Parteiwechsel widersprochen. Sie ist der Ansicht, dieser sei nicht sachdienlich und deshalb unzulässig. Überdies stellt sie die Aktivlegitimation der neuen Klägerin in Abrede und hält die Abtretung durch die Globalzession vom 15. September 2021 wegen einer nachfolgenden weiteren Globalzession vom 27. Oktober 2021 zugunsten einer anderen Zessionarin für unwirksam. In der Sache verfolgt sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter und beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 6. Dezember 2024, Az.: 5 O 3/24, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die neue Klägerin beantragt,
für Recht zu erkennen:
Die bisherige Klägerin, die zunächst die Zurückweisung der Berufung beantragt hatte, hat Anschlussberufung eingelegt und beantragt für den Fall, dass der Klägerwechsel unzulässig sein sollte,
Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Februar 2026 angeordnet, dass über die Zulässigkeit des Parteiwechsels auf Klägerseite durch Zwischenurteil entschieden werden soll. Durch Beschluss vom 24. März 2026 hat der Senat mit Zustimmung der Parteien das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für die Entscheidung durch Zwischenurteil angeordnet und zur Einreichung von Schriftsätzen eine Frist zum 16. April 2026 bestimmt.
II.
Der Parteiwechsel auf Klägerseite ist zulässig. Alleinige Klägerin ist nunmehr die S. AG. Die Voraussetzungen eines gewillkürten Parteiwechsels auf Klägerseite sind erfüllt.
Der gewillkürte Parteiwechsel wird nach ständiger Rechtsprechung als Klageänderung gemäß § 263 ZPO behandelt (BGH, Urteile vom 13. November 1975 - VII ZR 186/73, BGHZ 65, 264, 267 f und vom 28. Juni 1994 - X ZR 44/93, GRUR 1996, 865, 866). Ein Parteiwechsel auf Klägerseite, der grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz möglich ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 25), setzt im allgemeinen die Zustimmung des ausscheidenden Klägers und - nach der ersten mündlichen Verhandlung - auch die Zustimmung des Beklagten voraus (BGH, Urteil vom 29. August 2012 - XII ZR 154/09, NJW 2012, 3642 Rn. 15); die Zustimmung des Beklagten ist dabei entbehrlich, wenn der Parteiwechsel sachdienlich ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 und Urteil vom 28. Juni 1994; jew. aaO). Dabei kommt es für die Bestimmung der Sachdienlichkeit auf die objektiv zu bewertenden Interessen der Parteien sowie der Rechtspflege an (BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 aaO).
Die erforderlichen Parteiwechselerklärungen des ausscheidenden und des neuen Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1994 aaO) liegen vor. Die neue Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. April 2025 erklärt, anstelle der bisherigen Klägerin in den Prozess einzutreten. Die bisherige Klägerin hat dem Klägerwechsel mit Schriftsatz vom 18. November 2025 zugestimmt.
Die - nicht erteilte - Zustimmung der Beklagten ist nicht nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO erforderlich, denn die bisherige Klägerin hat die Abtretung der Forderung an die neue Klägerin nicht erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit, sondern bereits vorprozessual durch die Globalzession vom 15. September 2021 erklärt. Eine analoge Anwendung des Zustimmungserfordernisses gemäß § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf den Fall der Abtretung vor Rechtshängigkeit kommt nicht in Betracht (OLG Nürnberg, Zwischenurteil vom 4. Juli 2016 - 14 U 612/15, juris Rn. 30). Die Zustimmung der Beklagten ist auch nicht nach § 269 Abs. 1 ZPO unverzichtbar. Vielmehr entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die Wirksamkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite nicht von der Zustimmung des Beklagten abhängt, wenn er sachdienlich ist (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 und Urteil vom 28. Juni 1994; jew. aaO; vgl. OLG Nürnberg aaO Rn. 31 ff). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. August 2012 (aaO) ergibt sich entgegen der Ansicht des Kammergerichts (KG, Urteil vom 24. März 2026 - 7 U 20/25, juris Rn. 19) nichts anderes. Vielmehr bezieht sich der Passus im Urteil vom 29. August 2012, dass die Zustimmung des Beklagten obligatorisch sei und nicht dadurch ersetzt werden könne, dass das Gericht den Klägerwechsel für sachdienlich erachte, ausdrücklich nur auf den - hier nicht vorliegenden - Fall des § 265 Abs. 2 ZPO.
Die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO sind erfüllt. Der Parteiwechsel ist sachdienlich und führt nicht dazu, dass Tatsachen in den Prozess eingeführt würden, die das Berufungsgericht nicht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hätte.
a) Die Interessen sowohl der neuen als auch der bisherigen Klägerin sprechen für die Zulässigkeit des Klägerwechsels. Die neue Klägerin hat dargelegt, im Rahmen einer zwischen ihr und der bisherigen Klägerin am 15. September 2021 vereinbarten Globalzession Inhaberin der gegen die Beklagte gerichteten Forderung geworden zu sein. Die Globalzession war auf gegenwärtige und künftige Forderungen gerichtet und als stille Sicherungszession zur Sicherung von Darlehensforderungen ausgestaltet. Die bisherige Klägerin hat sich dieser Darstellung zuletzt ausdrücklich angeschlossen. Danach gehen beide Klägerinnen übereinstimmend davon aus, dass die Forderung gegen die Beklagte der neuen Klägerin zusteht.
b) Durch die Zulassung des Parteiwechsels werden keine neuen Streitpunkte in den Prozess eingeführt, über die im weiteren Berufungsverfahren nicht ohnehin zu entscheiden wäre. Die neue Klägerin macht gegen die Beklagte denselben Anspruch geltend, den zunächst die bisherige Klägerin im Wege der - bei einer stillen Sicherungszession zulässigen (BGH, Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110, 2111 mwN) - verdeckten Prozessstandschaft im eigenen Namen eingeklagt hatte. Nachdem die bisherige Klägerin in der Berufungsinstanz ihren Klageantrag umgestellt hat und - nach Aufdeckung der zuvor verdeckten Prozessstandschaft konsequent (vgl. BGH aaO; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl., § 51 Rn. 28) - nunmehr Zahlung an die neue Klägerin begehrt, käme es für die Begründetheit der Klage auch ohne den Klägerwechsel auf die Aktivlegitimation der neuen Klägerin an. Das die Abtretung betreffende Klägervorbringen kann auch nicht nach §§ 529, 531 ZPO als in der Berufungsinstanz verspätet zurückgewiesen werden. Denn in tatsächlicher Hinsicht ist der Vortrag zur Abtretung und den zwischen der bisherigen und der neuen Klägerin getroffenen Vereinbarungen, insbesondere zu den beiden Globalzessionen vom 15. September 2021 zugunsten der neuen Klägerin und vom 27. Oktober 2021 zugunsten einer anderen Zessionarin, unstreitig; die Beklagte bestreitet nicht das tatsächliche Vorbringen der neuen Klägerin, sondern hält die Abtretung zu deren Gunsten aus Rechtsgründen für unwirksam. Neues unstreitiges Vorbringen ist in der Berufungsinstanz stets zu berücksichtigen (stRspr; zB BGH, Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, BGHZ 177, 212 Rn. 10 mwN). Der Senat hätte damit ohnehin darüber zu entscheiden, ob die Forderung gegen die Beklagte von der Globalzession vom 15. September 2021 erfasst ist und der neuen Klägerin zusteht. Daher ist auch eine Verzögerung des Rechtsstreits durch den Parteiwechsel nicht zu erwarten.
c) Die objektiven Interessen der Beklagten sprechen ebenfalls nicht gegen die Zulässigkeit des Klägerwechsels. Die Beklagte ist nach Änderung des Klagebegehrens seitens der bisherigen Klägerin in der Sache unabhängig von der Wirksamkeit des Klägerwechsels nur noch Ansprüchen der neuen Klägerin ausgesetzt. Für ihre Interessenlage ist es nicht entscheidend, ob dieser Anspruch von der bisherigen Klägerin als fremdes Recht im eigenen Namen geltend gemacht wird oder aber nach einem zulässigen Klägerwechsel von der Zessionarin selbst. Im Gegenteil wäre die Fortsetzung des Rechtsstreits im Verhältnis zu der in Liquidation befindlichen bisherigen Klägerin für die Beklagte objektiv nachteilig, weil die Durchsetzbarkeit ihr im Obsiegensfalle zustehender Kostenerstattungsansprüche wirtschaftlich zweifelhaft wäre.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; sie bleibt dem Endurteil vorbehalten.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinweis:Verkündet am: 30.04.2026
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