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L 10 AS 225/24•Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 10. Senat, 2026-07-02, L 10 AS 225/24
L 10 AS 225/24Tribunal de Seguros Sociais / Division 102 de jul. de 2026
Zu den Anforderungen an die Kenntnis von der Leistung nach § 104 SGB X in Erstattungsfällen zwischen Krankenkasse und Jobcenter
Entscheidungsdatum: 2026-07-02
Aktenzeichen: L 10 AS 225/24
ECLI: ECLI:DE:LSGMEVP:2026:0702.L10AS225.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 103 SGB 10, § 104 SGB 10, § 40a Abs 1 SGB 2
Zu den Anforderungen an die Kenntnis von der Leistung nach § 104 SGB
X in Erstattungsfällen zwischen Krankenkasse und Jobcenter
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Stralsund vom 24. September 2024 verurteilt, an den Kläger 1.630,42 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. November 2022 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1 Der Kläger macht als Träger der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gegenüber der Beklagten, als Trägerin einer gesetzlichen Krankenversicherung, einen Erstattungsanspruch geltend.
2 Der Kläger bewilligte mit Bescheid vom 22. März 2022 Leistungen nach dem SGB II an Frau K. u.a. für den Zeitraum 1. April 2022 bis 31. August 2022. Mit Änderungsbescheid vom 15. Juni 2022 bewilligte der Kläger Frau K. und ihrem Ehemann für Juni 2022 unter Anrechnung von Arbeitslosengeld I i.H.v. 686,20 € Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 628,36 € und ab dem 1. Juli 2022 monatlich 1.258,00 €.
3 Ab dem 21. Juni 2022 hatte Frau K. Anspruch auf noch nicht bewilligtes Krankengeld. Am 15. Juni 2022 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er Frau Manuela K. und den mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seit dem 1. April 2022 Leistungen nach dem SGB II zahle und die Leistungsempfängerin nach den Feststellungen des Klägers einen Anspruch auf Krankengeld ab dem 21. Juni 2022 gegenüber der Beklagten haben dürfte. Der Kläger wies darauf hin, dass er einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff. SGB X gegenüber der Beklagten geltend mache und bat um Beachtung, dass bereits zum 20. des laufenden Monats die Leistungen nach dem SGB II zur Zahlung angewiesen würden. Der Kläger erhielt sodann per Email eine Eingangsbestätigung der Beklagten.
4 Die Beklagte bewilligte Frau K. mit Bescheid vom 19. Juli 2022 ab dem 21. Juni 2022 38,32 € täglich und überwies ihr das Krankengeld für den Zeitraum 21. Juni 2022 bis 21. Juli 2022. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juli 2022 mit, dass die Leistungsempfängerin ab dem 21. Juni 2022 Anspruch auf Krankengeld in Höhe von kalendertäglich 38,32 € habe und dass das Krankengeld bis zum 21. Juli 2022 aufgrund der Dringlichkeit bereits an Frau K. ausgezahlt worden sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 3. August 2022 informierte die Beklagte den Kläger, dass der Anspruch auf Krankengeld weiterhin kalendertäglich 38,32 € ab dem 21. Juli 2022 betrage und ab dem 22. Juli 2022 die Zahlung eingestellt worden sei. Die Beklagte bat den Kläger um Bezifferung des Erstattungsanspruchs.
5 Am 11. August 2022 (Bl. 830 LA) bezifferte der Kläger seinen Erstattungsanspruch und machte gegenüber der Beklagten für den Zeitraum 21. Juni 2022 bis 31. August 2022 einen Erstattungsanspruch gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 und 40a SGB II i.V.m. § 104 SGB X i.V.m. § 34c SGB II in Höhe von insgesamt 2.463,65 € geltend:
| 21. Juni bis 30. Juni 2022 | 224,45 € | ||
|---|---|---|---|
| 1. Juli bis 31.Juli 2022 | 1.119,60 € |
6 1. August bis 31. August 2022 1.119,60 €
7 Mit Schreiben vom 16. August 2022 reduzierte der Kläger den Erstattungsanspruch für die Monate Juli und August 2022 auf jeweils 1.093,03 € und verlangte insgesamt 2.410,51 € von der Beklagten. Der Betrag von 1.093,03 € entsprach dem anzurechnenden Einkommen, welches ab September 2022 (Bl. 889 LA) auf den Leistungsanspruch der Frau K. angerechnet worden ist.
8 Die Beklagte wies den Erstattungsanspruch mit Schreiben vom 23. September 2022 für den Zeitraum 21. Juni 2022 bis 14. August 2022 zurück und wertete diesen zunächst als Verrechnungsersuchen im Sinne von § 52 SGB I. Sie habe keine positive Kenntnis über Leistungsart, Leistungshöhe und Leistungszeitraum gehabt. Dies sei jedoch Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 103 Abs. 1 SGB X. Allein aufgrund der fehlenden Angaben über Leistungsart, Leistungshöhe und Leistungszeitraum könne ohne weitere Nachforschungen nicht entschieden werden, welcher Anteil des Krankengeldes einzubehalten sei und in welcher Höhe eine Auszahlung an die Versicherte erfolgen könne. Ein Einbehalt habe daher nur für die laufende Geldleistung erfolgen können. Es seien daher 780,09 € beglichen worden. Wie sich die Zahl berechnet, wurde von der Beklagten nicht dargestellt.
9 Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 forderte der Kläger von der Beklagten die Zahlung des noch offenen Betrages i.H.v. 1.630,42 € bis zum 31. Oktober 2022. Eine Zahlung erfolgte nicht. Die Beklagte teilte dies dem Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 mit.
10 Der Kläger hat am 17. November 2022 beim Sozialgericht S-Stadt Klage erhoben und verfolgt sein Erstattungsbegehren gegen die Beklagte weiter.
11 Diese sei zur Erstattung verpflichtet, da sie von der Leistung des Klägers an Frau K. Kenntnis gehabt habe, als sie an die Versicherte die Nachzahlung hinsichtlich des bewilligten Krankengeldes ausgezahlt habe. Kenntnis bedeute nach Ansicht des Klägers die positive Kenntnis im Einzelfall. Es sei daher erforderlich, dass im Zeitpunkt der Abrechnung der Krankengeldnachzahlung eine Anmeldung des Erstattungsanspruchs bzw. die Kenntnis vorliege, dass der Berechtigte eine Sozialleistung beziehe, die einen Erstattungsanspruch begründen könnte. Der Beklagte habe trotz Kenntnis der Erstattungsforderung seitens der Klägerin an die Versicherte die Krankengeldnachzahlung ausgezahlt. Diese Nachzahlung sei (mit Hinweis auf ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. April 2018, Az.: 6 K 2194/17) gegenüber dem Kläger nicht mit befreiender Wirkung erfolgt. Im Übrigen habe sich die Beklagte widersprüchlich verhalten, da sie einerseits die Leistung bis zum 21. Juli 2022 ausgezahlt und andererseits die Leistung ab dem 22. Juli 2022 einbehalten und sodann erst um Bezifferung des Erstattungsanspruchs gebeten habe. Für beide Zeiträume lägen jedoch die gleichen Umstände vor.
12 Der Kläger hat beantragt,
13 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.630,42 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2022 zu zahlen.
14 Die Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch sei die erforderliche positive Kenntnis in Bezug auf Leistungsempfänger, Leistungsart, Leistungshöhe und Leistungszeitraum. Anzuwenden sei hier § 103 SGB X, währenddessen sich die vorgenannte Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf § 104 SGB X beziehe.
17 Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 24. September 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Gegenstand des Rechtsstreits sei das Erstattungsbegehren der gemeinsamen Einrichtung der Grundsicherungsträger nach § 44b SGB II gegen eine Krankenkasse i.H.v. 1.630,42 € zuzüglich Zinsen. Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung weiterer Sozialleistungen. Ein Anspruch ergebe sich weder aus § 103 SGB X noch nach § 104 SGB X.
18 Ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGG X sei nicht gegeben, da der Träger der Grundsicherung nicht institutionell mit der Beklagten als Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung gleichrangig sei. Nach der Konzeption des SGB II sei das Krankengeld vielmehr bei Gewährung bzw. Auszahlung als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen und mindere oder beseitige somit die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II. Im Verhältnis zwischen nachrangigen Leistungen nach § 104 SGB X führe die nachträgliche Bewilligung der vorrangigen Leistung im Unterschied zu § 103 SGB X und wie in der vorliegenden Konstellation (Arbeitslosengeld - Krankengeld) nicht zum Wegfall des Anspruchs auf die nachrangige Leistung für die Vergangenheit. Erstattungsansprüche von Grundsicherungsleistungen gegen andere Sozialleistungsträger richteten sich somit in Fällen wie dem vorliegenden nach § 104 SGB X. § 40a S. 1 SGB II stelle insofern nur eine klarstellende Rechtsgrundlage dar.
19 Es bestehe jedoch auch kein Anspruch nach § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X gegen die Beklagte, da diese das Krankengeld für den streitigen Zeitraum 21. Juni bis 21. Juli 2022 bereits an die Leistungsberechtigte ausgezahlt hatte. Die Auszahlung sei vorgenommen worden, bevor sie von der Leistung des Klägers als anderer Leistungsträger Kenntnis erlangt habe. Denn die Beklagte habe zum Zeitpunkt der Auszahlung am 21. Juli 2022 keine Kenntnis von der Leistung des Klägers an die leistungsberechtigte Person gehabt. Rechtserhebliche Kenntnis bestehe, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage sei, dem Leistungsanspruch des vermeintlich Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs. 1 SGB X entgegenzuhalten, so dass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen könne (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010, Az. B1 KR 21/09R). Sei eine Krankenkasse zur Zahlung von Krankengeld verpflichtet, so genüge nach Auffassung der Kammer ihre bloße Kenntnis vom zeitgleich gewährtem Arbeitslosengeld II nicht schon, um die Krankengeldzahlung zunächst einzubehalten und das Eingreifen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X zu überprüfen. Denn die Krankenkasse könne insbesondere nicht wissen, in welcher Höhe ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II bestanden bzw. in welcher Höhe das Krankengeld anzurechnen sei. Erhalte der Leistungsberechtigte beispielsweise in der Vergangenheit als sogenannte Aufstockung nur geringfügige Grundsicherungsleistungen, könne die Krankenkasse ihm nicht die Auszahlung eines gegebenenfalls deutlich höheren Krankengeldbetrages verweigern. Somit sei die positive Kenntnis von Leistungsart, Leistungshöhe und Leistungszeitraum für die Prüfung, ob die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X greife, für die Beklagte von erheblicher Bedeutung. Diese Kenntnis habe die Beklagte zum 21. Juli 2022 nicht gehabt.
20 Gegen das am 29. Oktober 2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. November 2024 Berufung eingelegt.
21 Unstreitig stelle das Sozialgericht die Eröffnung des Anwendungsbereiches des § 104 Abs.1 S. 1 SGB X fest. Das Sozialgericht begründe die Klagabweisung jedoch damit, dass die Berufungsbeklagte keine positive Kenntnis über den Erstattungsanspruch/die Leistung des Berufungsklägers in dem Zeitpunkt der Auszahlung des Krankengeldes an die Versicherte gehabt habe. Dabei setzte sich das Sozialgericht nicht mit dem Umstand auseinander, dass der Berufungskläger vor Eintritt des Anspruches auf Krankengeld (ab 21. Juni 2022) die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 15. Juni 2022 davon unterrichtet hatte, dass Leistungen nach dem SGB II seit dem 01. April 2022 gewährt würden. Es werde für das Vorliegen der positiven Kenntnis darauf abgestellt, dass sowohl Leistungsart, Leistungshöhe und Leistungszeitraum bekannt sein müssen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichtes gehe der Berufungskläger davon aus, dass positive Kenntnis durch die Anmeldung des Erstattungsanspruches vorgelegen habe. Es werde diesbezüglich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.06.2022, Az.: III R 9/21, verwiesen, wonach es im Fall des § 74 Abs. 2 EStG i.V.m § 104 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SGB X für die Kenntnis von der Leistung des Jobcenters genüge, dass die Familienkasse in dem Zeitpunkt, in dem über eine Nachzahlung zu entscheiden sei, nach dem objektiven Empfängerhorizont positive Kenntnis davon habe, dass und ab wann das Jobcenter Leistungen zur Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten des Kindergeldberechtigten und der mit ihm in einem Haushalt lebenden und eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Kinder gewährt oder gewährt habe und dass das Jobcenter deshalb "Erstattung" gemäß §§ 102 ff. SGB X begehre. Mit Schreiben vom 15. Juni 2022 habe der Berufungskläger mitgeteilt, dass für die Versicherte seit dem 1. April 2022 Leistungen nach dem SGB II gewährt würden. Dies sei vor der Entscheidung über eine Nachzahlung bzw. vor der Bewilligung des Krankengeldes erfolgt. Nach dem objektiven Empfängerhorizont der einer Behörde, deren Beschäftigten das Erstattungsverfahren im Wesentlichen bekannt sei, beinhalte die Mitteilung, dass das Jobcenter um "Erstattung" ersuche, regelmäßig die Information, dass dieses Leistungen erbracht habe oder noch erbringe, die nach ihrer Art und der zeitlichen Zuordnung den verspäteten, an sich vorrangig von der anderen Behörde zu erbringenden Leistungen entsprächen. Mithin habe die Beklagte durch die Mitteilung des Klägers Kenntnis über die Leistungsart, Leistungshöhe und den Leistungszeitraum gehabt. Die Beklagte könne maximal einen Betrag in Höhe des zu bewilligen Krankengeldes erstatten, um eine Überzahlung zu vermeiden. Es komme mithin nicht darauf an, dass die Berufungsbeklagte Kenntnis über die Höhe der bewilligten Leistungen gehabt habe, sondern auf die Höhe der möglichen Erstattungsforderung. Das Sozialgericht sei jedoch davon ausgegangen, dass die Beklagte Kenntnis über die Höhe der bewilligten Leistungen nach dem SGB II haben müsse, um über positive Kenntnis zu verfügen. Zudem habe die Beklagte Kenntnis über den Beginn der Bewilligung von Krankengeld und dem Zeitpunkt der Aufnahme der „laufenden“ bzw. termingerechten Krankengeldzahlung gehabt. Folglich liege auch die Kenntnis über den Leistungszeitraum vor. Die Beklagte habe vor Auszahlung der Nachzahlung an die Versicherte genügend Zeit gehabt, den Kläger zu kontaktieren, um die Nachzahlung schnellstmöglich zu berechnen. Dass es sich um eine dringliche Auszahlung an die Versicherte gehandelt habe, könne diesseits nicht nachvollzogen werden, wenn durchaus Kenntnis darüber bestanden habe, dass Sozialleistungen gezahlt worden seien.
22 Im Ergebnis bleibe nunmehr festzuhalten, dass die Beklagte positive Kenntnis über den Erstattungsanspruch des Klägers gehabt hatte. Auch sei das Verhalten der Beklagten widersprüchlich. Für den Zeitraum bis 21. Juli 2022 werde behauptet, keine Kenntnis über den Erstattungsanspruch gehabt zu haben, weshalb die Nachzahlung an die Versicherte ausgezahlt worden sei. Für den Zeitraum ab 22. Juli 2022 habe die Berufungsbeklagte mit Schreiben vom 3. August 2022 um die Bezifferung des Erstattungsanspruches gebeten, die Nachzahlung an die Versicherte einbehalten und an den Berufungskläger überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich an den Umständen nichts geändert gehabt. Die Kenntnis über den Erstattungsanspruch sei für beide Zeiträume identisch gewesen.
23 Der Kläger beantragt,
24 das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 24. September 2024 aufzuheben und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an den Berufungskläger 1.630,42 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. November 2022 zu zahlen.
25 Der Beklagte beantragt,
26 die Berufung zurückzuweisen.
27 Er verweist auf das erstinstanzliche Urteil.
28 Die Leistungsklage ist zulässig und begründet.
29 Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch aus § 40a Satz 1 SGB II i.V.m. § 104 Abs 1 Satz 1 SGB X in Höhe von 1.630,42 €.
30 Nach § 40a Satz 1 SGB II steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 SGB X gegen den anderen Sozialleistungsträger ein Erstattungsanspruch zu, wenn einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt wird. § 40a Satz 1 SGB II enthält - anders als Satz 2 - nur eine klarstellende Rechtsgrundverweisung auf § 104 SGB X, regelt jedoch keinen eigenen Erstattungsanspruch (Pattar in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl 2020, § 40a RdNr 29; Fügemann in Hauck/Noftz, SGB II, § 40a RdNr 16, Stand Mai 2021).
31 Gemäß § 104 Abs 1 SGB X ist, wenn ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen (hier: der Kläger als Jobcenter) erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs 1 SGB X vorliegen, der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte (hier: die beklagte Krankenkasse), soweit dieser Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis hat (Satz 1). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (Satz 2). Ein Erstattungsanspruch besteht nicht, soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (Satz 3). Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs 3 SGB X).
32 Der Kläger und die Beklagte sind Leistungsträger im Sinne von § 104 Abs 1 SGB X i.V.m. § 12 SGB I, und der Kläger hat entsprechend dem für ihn geltenden Leistungsrecht zu Recht Arbeitslosengeld-II-Leistungen für den Zeitraum 21. Juni bis 31. August 2022 erbracht. Die Voraussetzungen des vorrangigen § 103 SGB X liegen nicht vor. Frau K. und ihr Ehemann hatten gegen den Kläger trotz Bewilligung von Krankengeld durch die Beklagte für den streitigen Zeitraum weiterhin einen (ergänzenden) Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II. Der Anspruch der Bedarfsgemeinschaft ist auch nicht nachträglich durch die Bewilligung von Krankengeld entfallen, sondern bestand wegen der vorrangigen Pflicht der Beklagten zur Gewährung von Krankengeld nur nachrangig. Die nach § 104 SGB X erforderliche sachliche Kongruenz von Arbeitslosengeld lI und Krankengeld liegt vor, da beide Leistungen der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts des Leistungsberechtigten dienen. Die Leistungen sind auch in zeitlicher (Leistungen ab 21. Juni 2022) und persönlicher (Leistung an Frau K.) Hinsicht kongruent.
33 Die Voraussetzungen des § 104 Abs 1 Satz 2 SGB X liegen ebenfalls vor. Wäre es zu einer rechtzeitigen Auszahlung des Krankengeldes im streitigen Zeitraum gekommen, hätte wegen dessen Berücksichtigung als Einkommen eine Verpflichtung des Klägers zur Erbringung von Arbeitslosengeld-II-Leistungen nicht in der gewährten Höhe bestanden.
34 Die Nachrangigkeit der Leistungen des Klägers entfällt nicht dadurch, dass die Höhe der zu beanspruchenden Arbeitslosengeld-II-Leistungen vorliegend die Höhe des Krankengeldes übersteigt, der Hilfebedürftige also zusätzlich zu seinem Krankengeld "aufstockend" einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II hat. Die Ausnahmeregelung des § 104 Abs 1 Satz 3 SGB X, nach der ein Erstattungsanspruch nicht besteht, "soweit der nachrangige Leistungsträger seine Leistungen auch bei Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen", greift vorliegend nicht. Dies wird bereits aus dem Wort "soweit" deutlich, dass lediglich in Höhe der Differenz der beteiligten Leistungsansprüche kein Rangverhältnis besteht (so auch Böttiger in LPK-SGB X, 5. Aufl 2019, § 104 RdNr 30; Roos in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 104 RdNr 16). Damit bewirkt die Regelung eine Begrenzung des Umfangs des Erstattungsanspruchs in den sogenannten Aufzahlungs- oder Aufstockerfällen, so dass hinsichtlich des Aufzahlungsbetrags weiterhin ein Anspruch des Leistungsempfängers gegen den nachrangigen Leistungsträger besteht (BSG, Urteil vom 12.5.2011, Az.: B 11 AL 24/10 R, BSG Urteil vom 20.12.2011, Az.: B 4 AS 203/10 R).
35 Der Umfang der Erstattungsansprüche der §§ 102 ff SGB X wird von zwei "Eckpfeilern" bestimmt: Zum einen soll der erstattungsberechtigte Leistungsträger im Wege des Erstattungsanspruchs nicht mehr erhalten können, als er selbst dem Sozialleistungsempfänger an Leistungen erbracht hat, und zum anderen soll der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht mehr erstatten müssen, als er nach dem für ihn maßgebenden Recht zu leisten gehabt hätte (vgl § 103 Abs 2, § 104 Abs 3, § 105 Abs 2 und § 106 Abs 3 SGB X). Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist demnach begrenzt durch das, was der erstattungspflichtige Träger jeweils selbst unmittelbar dem Berechtigten gegenüber zu leisten gehabt hätte. Insofern hat der Kläger zutreffend errechnet, inwiefern das Krankengeld nach Abzug der Freibeträge auf den Leistungsanspruch nach dem SGB II anzurechnen gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Mitteilung vom Bestehen des Erstattungsanspruchs an die Beklagte am 15. Juni 2022 hatte diese das Krankengeld auch noch nicht ausgezahlt.
36 Die Beklagte hatte auch nicht bereits an Frau K. geleistet, bevor sie von der Leistung des Klägers Kenntnis erlangt hatte. Rechtserhebliche Kenntnis i.S. von § 103 Abs 1 und § 104 Abs 1 SGB X besteht, wenn der erstattungspflichtige Leistungsträger aufgrund der ihm mitgeteilten Tatsachen rechtlich in der Lage ist, dem Leistungsanspruch des (vermeintlich) Sozialleistungsberechtigten die Erfüllungswirkung des § 107 Abs 1 SGB X entgegenzuhalten, sodass der erstattungspflichtige Leistungsträger die Leistung gegenüber dem Leistungsberechtigten verweigern und anstelle dessen den Erstattungsanspruch des erstattungsberechtigten Trägers befriedigen kann. Das folgt aus Regelungszweck und -systematik in Einklang mit den Gesetzesmaterialien, ohne dass der Gesetzeswortlaut entgegensteht. Zweck der gesetzlichen Regelung der Erstattungsansprüche der Leistungsträger ist es, eine einfache, sachgerechte Regelung der Erstattungsansprüche und ihres Verhältnisses untereinander zu treffen, wenn anstelle des letztlich verpflichteten Leistungsträgers ein anderer Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. Zugleich sollen Doppelleistungen vermieden werden. In der Sache geht es um eigenständige Ausgleichsansprüche zwischen Leistungsträgern untereinander, die komplizierte Rückabwicklungen unter Ein-beziehung der Leistungsberechtigten vermeiden (BSG, Urteil vom 22. Juni 2010 Az.: B 1 KR 21/09 R, Rn. 23 - 25).
37 Rechtssystematisch verklammert die Erfüllungsregelung in § 107 SGB X die Erstattungsansprüche des vorläufig leistenden (§ 102 SGB X), des unzuständigen (§ 105 SGB X), des nachrangig verpflichteten (§ 104 SGB X) und den Anspruch des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist (§ 103 SGB X). Soweit nach diesen Regelungen ein Erstattungsanspruch besteht, gilt nämlich der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt (§ 107 Abs 1 SGB X; zur Situation des Berechtigten bei Ansprüchen gegen mehrere Leistungsträger s § 107 Abs 2 SGB X).
38 § 107 SGB X spiegelt den notwendigen Ausgleich im gegliederten Sozialsystem zwischen verschiedenen Leistungsträgern wider (zur diesbezüglichen Funktion von Erstattungsansprüchen vgl. auch BSGE 98, 277 = SozR 4-2500 § 40 Nr. 4, RdNr. 2 mwN) und vermeidet es, in den geregelten Erstattungskonstellationen jeweils zwischen Berechtigtem und dem Leistungsträger, der tatsächlich zunächst geleistet hat, eine Rückabwicklung vorzunehmen, wenn letztlich ein anderer Leistungsträger verpflichtet ist, eine entsprechende Sozialleistung zeitgleich zu erbringen. Ausgleichsansprüche gemäß § 104 Abs 1 SGB X zu Gunsten des nachrangig Verpflichteten oder gemäß § 103 Abs 1 SGB X zu Gunsten des Leistungsträgers, dessen Leistungsverpflichtung nachträglich entfallen ist, sollen aber einen eigentlich zuständigen, erstattungsverpflichteten Leistungsträger nicht treffen, wenn er in Unkenntnis von der Möglichkeit geleistet hat, sich auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X zu berufen. Insoweit ist der tatsächlich leistende Leistungsträger einem Schuldner vergleichbar, der an den ehemaligen Gläubiger in Unkenntnis von einer erfolgten Zession leistet (§ 407 Abs 1 BGB).
39 Die Folgen dieses Regelungssystems bewirken, dass ein Leistungsträger -wie hier die Beklagte-, die von der subsidiären Leistung eines nach dem Rechtssystem aufgrund einer Auffangzuständigkeit nachrangig zur Leistung verpflichteten, anderen Leistungsträgers im betroffenen Leistungszeitraum erfährt, allein aufgrund dieser Kenntnis eine sofortige Leistung gegenüber dem Berechtigten verweigern darf, da sie von einer teilweisen Erfüllung nach § 107 Abs 1 SGB X ausgehen kann (BSG, a.a.O.). Hieraus folgt, dass allein die Information des Klägers von der Gewährung von Sozialleistungen an Frau K. vom 15. Juni 2022 an die Beklagte ausreichend war, um die Auszahlung des Krankengeldes an Frau K. unter Verweis auf Erfüllungswirkung zu verweigern. Eine Bezifferung des Erstattungsanspruchs war dem Klägers schon auf Grund der fehlenden Kenntnis von der Höhe des Krankengeldes zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Die Beklagte konnte aber auf Grund der existenzsichernden Leistungen des Klägers davon ausgehen, dass die Leistungen an Frau K. bedarfsdeckend waren. Es gab daher keine Veranlassung auf Grund einer bestehenden „Dringlichkeit“ die Leistungen an sie auszuzahlen. Eine vorrangig Leistungsverpflichtete hat ihre Zahlung an den Hilfebedürftigen zurückzuhalten, ihre Leistung festzusetzen und davon den Anspruchsinhaber zu informieren, der sodann seinen Erstattungsanspruch konkretisieren kann.
40 Gleichlautend wird es in der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 22. Januar 2009, Az.: L 31 U 398/08, juris, 2. Leitsatz) gesehen. Für die "Kenntniserlangung" des Unfallversicherungsträgers von der Leistung des Rentenversicherungsträgers nach § 103 Abs 1 SGB 10 reicht es dort auch aus, dass der Rentenversicherungsträger dem Unfallversicherungsträger mitteilt, dass ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf die Nachzahlung des Unfallversicherungsträgers geltend gemacht werde. Es ist insoweit nicht notwendig, dass der Rentenversicherungsträger dem Unfallversicherungsträger bereits die konkrete Höhe des Erstattungsanspruchs mitteilt.
41 Die im erstinstanzlichen Urteil zitierte Entscheidung des BSG (Urteil vom 19. März 1992, Az.: 7 RAr 26/91 Rn. 42, 43) kann hier nicht herangezogen werden, denn in der dortigen Konstellation gab es lediglich ein Telefonat zwischen den Beteiligten und fraglich war, ob allein ein „Kennenmüssen“ der Erbringung von Sozialleistungen für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs ausreichend ist. In der vorliegenden Konstellation war der Beklagten jedoch bei Auszahlung des Krankengeldes -unstreitig- bekannt, dass der Kläger bereits an Frau K. Leistungen in existenzsichernder Höhe erbracht hatte.
42 Die vom Beklagten errechnete Höhe des Erstattungsanspruchsanspruch ist mit 2.410,51 € zwischen den Beteiligten unstreitig. Hierauf hat die Beklagte 780,09 € bereits außergerichtlich gezahlt, so dass ein Anspruch in tenorierter Höhe verbleibt.
43 Der Anspruch auf Prozesszinsen ergibt sich in entsprechender Anwendung von §§ 291 Satz 1 und Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
45 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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