Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, 2026-03-12, L 9 SO 51/21 KL

L 9 SO 51/21 KLTribunal de Seguros Sociais / Division 912 de mar. de 2026

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Regest

Zum Umfang der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII

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Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat — L 9 SO 51/21 KL — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-12

Aktenzeichen: L 9 SO 51/21 KL

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Zum Umfang der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 3.532,19 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Schiedsspruch.

2 Die Beklagte, ein Tochterunternehmen der evangelischen Stiftung M. in A-Stadt, erbringt hauswirtschaftliche Dienste für hilfe- und pflegedürftige und/oder behinderte Leistungsberechtigte, die in der eigenen Häuslichkeit leben. Die Vergütung betrug nach einer zuletzt für die Zeit vom 15. Februar 2015 bis 31. Juli 2016 geschlossenen Leistungsvereinbarung (noch durch die vormalige Firma H.) 16,85 Euro je Stunde.

3 Am 29. Januar 2020 beantragte die Beklagte den Abschluss einer neuen Leistungs- und Prüfvereinbarung bei der Klägerin. Im Rahmen der Verhandlungen kam es zu einem Entwurf einer neuen Leistungsvereinbarung gemäß den §§ 75 ff. SGB XII. Im Rahmen der Verhandlungen übergab die Beklagte eine Kalkulation Fachleistungsstunde (FLS), die sie im Ergebnis mit 26,79 Euro berechnete. Später wurde eine erweiterte Kalkulation mit Kosten je FLS in Höhe von 26,95 Euro vorgelegt. Die Klägerin bot zunächst 18,63 Euro je FLS an, die die Beklagte als nicht auskömmlich ansah. Die Klägerin übersandte der Beklagten einen externen Vergleich mit 3 Einrichtungen unter Angabe des Sitzes, eines Auslastungsgrades von 100%, des Zeitraumes der laufenden Vergütungsvereinbarung und des Kostenansatzes. Die Beklagte machte ein Gegenangebot über einen Stundensatz von 23,50 Euro, mit dem sich die Klägerin nicht einverstanden erklärte und stattdessen zuletzt 20,34 Euro anbot.

4 Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2020, bei der Schiedsstelle am 18. Juni 2020 eingegangen, beantragte die Beklagte die Festsetzung der Vergütung mit Wirkung vom 15. Februar 2020 bis 31. Dezember 2020. Die Vergütungsverhandlungen seien gescheitert, wobei die anzuerkennenden Personalkosten je Vollzeitkraft (VK) streitig geblieben seien. Es werde die Festsetzung von 26,95 Euro/Stunde begehrt. Im weiteren Fortgang wurde vorgetragen, sie zahle einen Stundenlohn i. H. v. von 9,50 Euro (für die Leitung 10,42 Euro) zuzüglich verschiedener Beihilfen, wie Wäschegeld und Weihnachtsgeld. Die angebotene Vergütung sei angesichts des gesetzlichen Mindestlohnes von 9,35 Euro in 2020 nicht akzeptabel. Selbst unter Weglassung der Positionen Beihilfe, Wäschegeld und Weihnachtsgeld ergebe sich noch ein Fachleistungsstundensatz in Höhe von 23,88 Euro. Schon bei Anwendung der unstreitig gebliebenen Sachkosten sowie Personalnebenkosten führe der Mindestlohn zu einem Fachleistungsstundensatz i. H. v. 25,90 Euro. Das Angebot der Klägerin von 20,34 Euro ergebe hingegen rückwärts gerechnet einen lediglich zahlbaren Stundenlohn i. H. v. 6,32 Euro und liege damit mehr als 3,00 Euro unter dem seinerzeit geltenden Mindestlohn. Die Klägerin habe die Kalkulation der Beklagten nicht widerlegt und bestreite weder die geltend gemachten Sachkosten in ihren Einzelpositionen noch die den Personalkosten zugrundeliegenden VK und Personalnebenkosten. Der externe Vergleich sei nicht als Deckel von oben anzuwenden, erst recht nicht wenn konkrete Einsparpotentiale nicht dargelegt werden.

5 Mit Schriftsatz vom 31. August 2021 hat die Beklagte beantragt,

6 das Entgelt je Fachleistungsstunde für häusliche Dienste, für hilfe- und pflegebedürftige und/oder behinderte Menschen in der eigenen Häuslichkeit auf 26,18 Euro/Stunde festzusetzen.

7 Die Klägerin hat beantragt,

8 den Antrag zurückzuweisen,

9 hilfsweise,

10 die Vergütung auf 20,34 Euro je Fachleistungsstunde für die Zeit vom 18. Juni bis zum 31. Dezember 2020 festzusetzen.

11 Sie hat die Auffassung vertreten, dass zuletzt abgegebene Angebot stelle das Maximum dar, welches sie im Rahmen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit vertreten könne. Es liege auch außerhalb des externen Vergleichs.

12 Die Klägerin hat einen aktualisierten externen Vergleich (Stand 10. August 2021) vorgelegt, in dem hinsichtlich einer der zuvor aufgelisteten drei Einrichtungen ein neuer Kostensatz gelistet ist.

13 Die Schiedsstelle hat am 14. September 2021 verhandelt. Vertreter der Klägerin haben im Verlauf der Sitzung auf Bitte des Schiedsstellenvorsitzenden ausgehend von einem Stundenlohn von 9,50 Euro für alle Mitarbeiter bei 97% Auslastung und Zahlung von Weihnachtsgeld einen Stundensatz von 22,82 Euro errechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen.

14 Mit Beschluss vom gleichen Tag hat die Schiedsstelle das Entgelt für den Zeitraum vom 18. Juni 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 22,82 Euro je Fachleistungsstunde festgesetzt. Im Übrigen hat es den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat die Schiedsstelle ausgeführt, sie gehe ausweislich des unbestrittenen Vortrags der Beklagten von einem Stundenlohn von 9,50 Euro aus. Den geltend gemachten höheren Stundensatz für Leitung in Höhe von 10,42 Euro berücksichtige sie dabei nicht, weil insoweit hinsichtlich des Umfangs der Leitungstätigkeit zwischen den Angaben in der Kalkulation und der wohl geeinten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung eine Diskrepanz bestehe. Die zusätzlich gewährten Beihilfen könnten jedoch nicht vollständig akzeptiert werden unter Berücksichtigung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Schiedsstelle sei sich bewusst, dass bei der gegenwärtigen Personalknappheit Schwierigkeiten bestünden, geeignete Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen für die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zu rekrutieren und deswegen auch finanzielle Anreize geschaffen werden müssen. Sie erkenne daher die Zahlung von Weihnachtsgeld als refinanzierende Leistung an. Die weiteren Beihilfen (Wäschegeld, Erholungsbeihilfe, Altersvorsorge) könnten nicht anerkannt werden, denn es sei nicht dargetan, dass diese zwingend geschuldet werden und sie gingen über das Maß der refinanzierenden Lohnanteile weit hinaus.

15 Weiter gehe die Schiedsstelle von einer Auslastungsquote von 97% aus. Eine Auslastungsquote von 100% erscheine unrealistisch. Dies werde dadurch bestätigt, dass in § 15 Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX (LRV) eine Auslastungsquote von 97% bei nach Fachleistungsstunden abgerechneten Leistungen zugestanden werde und weitere Ausfallzeiten vergütet werden. Dieser LRV gelte hier zwar nicht. Für Leistungen nach dem SGB IX gewährte Vergütungen für Fehlzeiten werde aber grundsätzlich anerkannt, dass diese entstehen und zu finanzieren seien. Das könne auf das SGB XII übertragen werden. Bei der Verhandlung habe sich nach längerer Diskussion ergeben, dass die Jahresarbeitszeit pro VK mit 1.440 anzunehmen sei. Auch insoweit habe der LRV nach § 131 SGB IX auf dieses Schiedsverfahren Auswirkungen, denn dort werde die Jahresarbeitszeit mit 1.266 vorgegeben (§ 6 Abs. 3 Ziff. 4). Das rechtfertige es auch im SGB XII, die Jahresarbeitszeit anzupassen. Bei Berücksichtigung von Urlaubs-, Krankheits- und Fortbildungszeiten und weiteren Stunden, die nicht direkt der Betreuung dienten, halte die Schiedsstelle daherin diesem Verfahren eine Jahresarbeitszeit von 1.440 Stunden für realistisch. Unter Berücksichtigung dieser Parameter (Stundenlohn 9,50 Euro, Weihnachtsgeld, Auslastungsquote und Jahresarbeitszeit 1.440) ergebe sich eine Vergütung von 22,82 Euro je Fachleistungsstunde. Diese Vergütung halte die Schiedsstelle aus ihrer Erfahrung auch aus anderen Verfahren für angemessen.

16 Dem könne nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, in Relation zum externen Vergleich sei die Vergütung wesentlich zu hoch. Zum einen orientiere sich die Klägerin selbst nicht am externen Vergleich, sondern gehe mit ihrem Angebot von 20,34 Euro/FLS über den dort angegebenen Höchstsatz von 19,90 Euro hinaus. Zum anderen belegen allein die dort angegebenen Zahlen noch nicht die Vergleichbarkeit der Dienste, hierzu wären weitere Angaben zu den jeweiligen Diensten erforderlich. Die Klägerin habe nichts dazu vorgetragen, dass die von ihr angebotene Vergütung auskömmlich sei, um die qualitativ erforderliche Leistung zu erbringen. Nach ihrer Auffassung sei es nicht notwendig, die Qualität der Leistungen zu überprüfen. Diese Auffassung könne nicht geteilt werden, denn Grundlage für eine vom Kostenträger zu gewährende Vergütung nach § 76 Abs. 1 SGB XII eine Leistungsvereinbarung sei, die auch die Qualität der Leistungen und die Wirksamkeit beinhalte. Zur Ermittlung der Wirksamkeit habe der Kostenträger zu prüfen, ob der Leistungserbringer seine vertraglichen und gesetzlichen Pflichten erfülle (§ 78 SGB XII). Im Übrigen sei der Träger der Sozialhilfe zur Prüfung der Leistungen verpflichtet, denn er dürfe nur eine Vergütung gewähren, wenn die Leistung geeignet sei. Sie habe daher Sorge dafür zu tragen, dass die durch sie bezahlte Leistung geeignet und erforderlich sei, um eine gute Betreuung zu gewährleisten und dass die Vergütung eine derartige Leistung ermögliche.

17 Eine über 22,82 Euro je Fachleistungsstunde hinausgehende Vergütung könne die Schiedsstelle nicht zusprechen. Insoweit habe die Beklagte ihre Forderung von 26,18 Euro nicht belegt. Die Festsetzung erfolge ab Antragseingang, den 18. Juni 2020. Insoweit werde auf § 77 Abs. 3 Satz 3 SGB XII in der Fassung ab 1. Januar 2020 verwiesen.

18 Die Klägerin hat gegen den am 13. Oktober 2021 zugestellten Schiedsspruch am 5. November 2021 Klage beim Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern erhoben. Sie meint, die Vergütungsfestsetzung sei bereits rechtswidrig, weil sich die Schiedsstelle auf den Vortrag der Parteien und die Erfahrungen der Schiedsstelle aus einer Vielzahl anderer Verfahren gestützt habe. Die Begründung sei intransparent und durch die Klägerin nicht überprüfbar. Eine Sachentscheidung sei noch nicht möglich gewesen, weil der Parteienvortrag zum Zeitpunkt der Entscheidung der Schiedsstelle nicht die gebotene Substantiierung erreicht habe. Dies werde auch in der Formulierung „…auch wenn es an wesentlichen Darlegungen der Parteien fehlt“ im letzten Satz des ersten Absatzes auf Seite 4 des Beschlusses deutlich.

19 Die Schiedsstelle habe die Begriffe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit fehlerhaft ausgelegt, indem sie der Beklagten u. a. höhere Personalkosten (hier Billigung von Weihnachtsgeld) sowie eine Auslastungsquote von 97% zugebilligt habe. Dies habe sie neben unzureichender Sachverhaltsaufklärung ohne eine Plausibilitätsprüfung und den erforderlichen externen Vergleich angestellt. Zunächst hätte die Beklagte plausibel darstellen müssen, dass die von ihr geforderte Vergütung erforderlich sei, um den Leistungsauftrag erfüllen zu können. Die Beklagte habe im Schiedsstellenverfahren allein mit dem Begriff der Auskömmlichkeit argumentiert, der nicht mit dem Begriff der Wirtschaftlichkeit identisch sei. Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten seien nicht plausibel. Es habe sich um eine Vergütung oberhalb des oberen Drittels gehandelt. Hier werde gesetzlich vermutet, dass diese unangemessen sei. Diese Vermutung hätte die Beklagte durch hinreichend substantiierten Vortrag „widerlegen“ müssen. Dabei spielten die Anknüpfungspunkte „höherer Aufwand“ und „besondere Leistungsangebote“ eine herausgehobene Rolle. Das Argument der Beklagten, keine entsprechenden Kräfte am Markt binden zu können, sei erst in der mündlichen Sitzung vorgetragen und nicht in irgendeiner Form belegt worden (Stellenausschreibung usw.). Die Schiedsstelle setze sich mit Anerkennung der Beihilfe Weihnachtsgeld in Widerspruch zu ihrer eigenen Argumentation hinsichtlich der Ablehnung der weiteren Beihilfen. Die Plausibilität sei auch gerade zwischen Klägerin und Beklagten strittig gewesen. Die Klägerin habe auch mehrfach vorgetragen, dass der kalkulatorisch ermittelte Vergütungssatz in Höhe von 26,18 Euro nicht den geeinigten Personaleinsatz nach der Leistungsvereinbarung berücksichtige. Es sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Schiedsstelle durch den generell angesetzten Stundenlohn von 9,50 Euro – beim geeinten Stundenvolumen von 120 h/Monat – die geklagte Diskrepanz zwischen den Angaben in der Kalkulation und der geeinten Leistungs- und Prüfungsvereinbarung auflöse. Auch die Annahme einer Auslastungsquote von 97% erschließe sich nicht. Die Personalplanung erfolge immer mit den Hilfeempfängern, könne also zielgerichtet gesteuert werden. Eine Vergleichbarkeit der Leistungen nach dem SGB IX mit den vereinbarten Leistungen nach dem SGB XII verbiete sich. Der LRV M-V SGB IX gehe von einem anderen Personenkreis aus. Die Schiedsstelle unterstelle offenbar, dass sämtliche Hilfeempfänger pflegebedürftig und zudem im Sinne des SGB IX behindert seien. Sicherlich werde auch dieser Personenkreis durch die Beklagte betreut, die Leistungen nach dem SGB XII betreffen indes vorrangig Menschen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit die erhöhten Kosten nicht aus ihrem eigenen Einkommen tragen können. Dieser Personenkreis nehme die Termine in der Regel wahr bzw. sage diese rechtzeitig ab.

20 Die Annahme einer Jahresarbeitszeit von 1.440 h je VK widerspreche der zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Leistungs- und Prüfungsvereinbarung. Nach dem Stellenplan seien 1.470 h je VK vereinbart. Die Arbeitszeit lasse sich ausgehend von übermittelten Arbeitsverträgen, der Leistungsvereinbarung sowie dem Stellenplan eindeutig ermitteln. Die Schiedsstelle habe ihre eingeräumte Entscheidungskompetenz hier überschritten. Die Berechnung des Stundensatzes in Höhe von 22,82 Euro bei einem Ansatz von 1.440 Arbeitsstunden VK sei rechnerisch nicht nachvollziehbar

21 Zu Unrecht gehe die Schiedsstelle davon aus, dass die Klägerin ein bereits nicht plausibilisiertes Angebot der Beklagten hätte substantiiert bestreiten müssen. Es sei an der Beklagten gewesen, ihr Begehren höherer Entgelte zu plausibilisieren. Infolge der Rechtswidrigkeit des Beschlusses sei auch der Beschluss über die Festsetzung der Verfahrensgebühr vom 29. September 2021 rechtswidrig.

22 Die Klägerin beantragt;

23 den Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII vom 14. September 2021 mit dem Aktenzeichen sowie den weiteren Beschluss der Schiedsstelle vom 29. September 2021 über die Festsetzung der Verfahrensgebühr aufzuheben.

24 Die Beklagte beantragt,

25 die Klage abzuweisen,

26 Die Beklagte erachtet den Schiedsspruch für rechtmäßig. Sie vertritt die Auffassung, die Schiedsstelle sei nicht zur umfassenden und vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes für eine korrekte Durchführung eines externen Vergleiches verpflichtet. Insoweit verweist sie auf die Ausführungen in der Entscheidung des BSG vom 25. April 2018 (B 8 SO 26/16 R). Es sei vielmehr Sache der Vertragsparteien, umfänglich und vollständig vorzutragen. In diesem Zusammenhang gehöre zu den Aufgaben der Klägerin, einen vollständigen externen Vergleich zu erstellen und in das Verfahren einzuführen. Das von der Klägerin zur Verfügung gestellte Werk habe jedoch Parameter vermissen lassen, die eine Vergleichbarkeit tatsächlich zuließen. Letztlich käme es auf einen externen Vergleich nicht an, weil auch die Klägerin selbst mit ihrem letzten Angebot oberhalb des in dem externen Vergleich dargestellten Höchstsatzes gelegen habe. Die Schiedsstelle habe begründet, warum sie eine anhand der genannten und begründeten Parameter ermittelte Vergütung von 22,82 Euro je FLS aus ihrer Erfahrung aus anderen Verfahren für angemessen gehalten habe. Sie habe auch begründet, warum sie bei der Angemessenheitsprüfung nicht auf den externen Vergleich habe zurückgreifen können. Ausweislich des Protokolls zur Schiedsstellenverhandlung sei auch der Auslastungsgrad von 97% durch die Klägerin nicht streitig gestellt worden nachdem die Beklagte ihre Personalsituation in der gegenständlichen Einrichtung dargestellt habe. Es sei aber Sache der Klägerin, im Rahmen der Plausibilitätsplanung konkrete Nachfragen zu stellen, um Unklarheiten auszuräumen. Die Plausibilität der Vergütungssätze sei gerade nicht beanstandet worden. Vielmehr habe die Klägerin den geltend gemachten Satz mit dem Argument der Überschreitung des Höchstsatzes aus dem externen Vergleich abgelehnt. Daran gemessen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG habe die Schiedsstelle auf der Grundlage des beiderseitigen Vorbringens der Parteien im Schiedsstellenverfahren von den beiderseits benannten Parametern als Grundlage ihrer Entscheidung ausgehen dürfen. Sie sei zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht verpflichtet gewesen.

27 Obgleich die Klägerin bekundet habe, bei einer Vergütung von 9,35 Euro oder 9,50 Euro/Stunde nur schwer Mitarbeiter finden zu können, habe die Schiedsstelle lediglich einen Stundensatz von 9,50 Euro zugrunde gelegt. Hätte sie es der Klägerin ermöglichen wollen, leichter Personal zu finden, hätte sie einen höheren Stundensatz zumindest für die Leitung anwenden müssen. Es sei nochmals auszuführen, dass die durch den gegenständlichen Dienst betreute Klientel vordergründig Menschen seien, die in schwierigen sozialen Lagen leben und es nicht um deren Pflegebedürftigkeit oder deren Anspruchsberechtigung bei unzureichendem Einkommen gehe. Sie stünden kurz vor der Verwahrlosung und am Rande der Gesellschaft. Deshalb seien Sie gerade nicht unbedingt zuverlässig, auch was die Terminierung angehe. Auch die Klägerin habe Zweifel, ob der Landesrahmenvertrag M.-V. nach § 79 Abs. 1 SGB XII auf das gegenständliche Vertragsverhältnis anwendbar sei. Jedenfalls fänden sich aber in verschiedenen Leistungstypen im Landesrahmenvertrag M.-V. nach § 79 Abs.1 SBG XII ebenfalls Auslastungsgrade, die je nach Leistungstyp zwischen 90 – 98% lägen. Der Umstand nicht von einem Auslastungsgrad von 100% auszugehen, sei durch die Schiedsstelle mithin nicht aus der Luft gegriffen unabhängig davon, an welchen Landesrahmenvertrag sie sich dabei nun anlehne. Da aber vorliegend ein Entgelt für eine Fachleistungsstunde festzusetzen war, habe eine Bezugnahme auf die Regelung des § 15 Abs. 7 Landesrahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX nahegelegen.

28 Zum Zeitpunkt der Schiedsstellenverhandlung habe zwar Einigkeit zwischen den Parteien über den Inhalt der nach wie vor nur in einem Entwurf vorliegenden Leistungs- und Prüfungsvereinbarung bestanden, sie sei aber bis zum heutigen Tage nicht wirksam abgeschlossen mangels der rechtsverbindlichen Unterschriften. In dem geeinten Entwurf der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung finde sich kein Hinweis auf eine Jahresarbeitszeit von 1.470 Stunden. Die Schiedsstelle habe im Schiedsspruch ausgeführt, dass nach längerer Diskussion in der mündlichen Verhandlung von einer Jahresarbeitszeit pro VK von 1.440 auszugehen sei. Schließlich habe die Schiedsstelle die Klägerin damit beauftragt, in einer Pause, den Stundensatz anhand der von der Schiedsstelle mitgeteilten Parameter zu errechnen und den habe die Klägerin dann mit 22,82 Euro mitgeteilt. Sofern die Klägerin nunmehr moniere, der Stundensatz sei rechnerisch nicht nachvollziehbar, möge sie dies „hausintern“ aufklären.

29 Die Klägerin hat ergänzend vorgetragen, der Gesetzgeber gebe nunmehr über § 75 Abs. 2 Sätze 10 bis 13 SGB XII die Durchführung eines externen Vergleichs verbindlich vor. Der LRV nach § 131 SGB IX reguliere Fehlzeiten über eine Absenkung der Jahreskontaktstunden von 1266h/VK sowie einen Auslastungsgrad von 97%. Während die Jahreskontaktstundenzahl je VK fix vereinbart sei, könne der Auslastungsgrad nach § 15 Abs. 7 LRV MV abweichend vereinbart werden. Der LRV M.-V. nach § 79 Abs. 1 SGB XII sehe für die Berechnung des Leistungstyps A.1 durchschnittliche Jahreskontaktstunden von 1.470 h/VK sowie einen fixen Auslastungsgrad von 98% vor. Aus welchen Gründen die Schiedsstelle hiervon abweiche und als Parameter 97% und 1.440 h/VK als anwendbar definiere, erschließe sich der Klägerin nicht. Eine Diskussion hinsichtlich der Bemessung der Jahreskontaktstunden habe entgegen den Behauptungen des Schiedsspruchs während der Verhandlung zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Die Beklagte habe zu keiner Zeit vorgetragen, über welche prozentuale Auslastung ihr Angebot verfüge. Entgegen der Darstellung der Beklagten habe die Klägerin in der Sitzung an einem Auslastungsgrad von 100% festgehalten.

Entscheidungsgründe

30 Die Klage ist zulässig.

31 Für die von der Klägerin erhobene Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (§ 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG). Für die vor dem LSG M-V gegen diese Entscheidung erhobene Klage ist das Gericht auch nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG im ersten Rechtszug zuständig. Eine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da die Klägerin ihren Sitz im M-V hat.

32 Die Klage richtet sich gemäß § 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII nicht gegen die Schiedsstelle als diejenige Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, sondern ausnahmsweise unmittelbar gegen den Vertragspartner. Die Klägerin ist der örtlich und sachlich zuständige Sozialleistungsträger am Sitz der Beklagten in der Hansestadt A-Stadt.

33 Statthafte Klageart ist allein die isolierte Anfechtungsklage. Die Schiedsstelle wird, soweit die Vertragspartner nicht ohne ihre Hilfe eine einvernehmliche Regelung finden, das Schiedsverfahren fortzusetzen haben, ohne dass der Senat den Schiedsspruch inhaltlich durch eine eigene Regelung ersetzen könnte. Es kommt mithin weder ein Leistungs- noch ein Verpflichtungsurteil, auch nicht in Form eines sog. Bescheidungsurteils in Betracht.

34 Der Schiedsspruch stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar. Eines Vorverfahrens bedurfte es entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII. Die Klägerin hat auch die für die erhobene Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative SGG geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten, da sie gegen den ihr am 13. Oktober 2019 zugestellten Beschluss der Schiedsstelle am 05. November 2019 Klage erhoben hat. Einer Beiladung der Schiedsstelle nach § 75 Abs. 2 SGG bedurfte es nicht, da ihr als bloße Vertragshelferin keine eigenen Rechte zustehen (vergleiche BSG, Urteil vom 23 Juni 2014 – B 8 SO 2/13 R).

35 Die Klage ist nicht begründet. Der Schiedsspruch ist rechtmäßig.

36 Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII unterliegen nur im eingeschränkten Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Urteil des BSG vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 3/13 R, juris Rn. 20, sowie Urteil vom 07. Dezember 2015 – B 8 SO 21/14 R -, juris - Rn. 12 m. W. N.; Urteil des erkennenden Senats vom 06. September 2012 – L 9 SO 11/10; Urteil des LSG B-Stadt-Brandenburg vom 05. Dezember 2013 - L 23 SO 38/10 KL). Die Entscheidung der Schiedsstelle stellt eine Schlichtungsmaßnahme eines aus weisungsfreien Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums dar, deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien orientiert. Die Schiedsstelle agiert als Vertragshilfeorgan, welcher ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt. Sie ist zur Entscheidung über diejenigen Punkte berufen, die in den vorangegangenen Vergütungsverhandlungen streitig geblieben sind. Sie muss alle Sachverhaltselemente, über welche die Vertragsparteien vorab eine einvernehmliche Regelung getroffen haben, oder die aus anderen Gründen nicht mehr umstritten sind, im Schiedsspruch ohne eigene Prüfung zugrunde legen. Gerichtlich überprüfbar ist die im Rahmen des ganz erheblichen Entscheidungsspielraums getroffene Entscheidung der Schiedsstelle lediglich darauf, ob in einem fairen Verfahren der Sachverhalt unter Wahrung des rechtlichen Gehörs ermittelt worden ist, der bestehende Beurteilungsspielraum gewahrt und zwingendes Gesetzesrecht beachtet worden ist. Auch muss die von der Schiedsstelle bei Abwägung der öffentlichen und privaten Belange getroffene Entscheidung hinreichend begründet worden sein (vgl. Urteile des BSG vom 7. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R und vom 14. Dezember 2000 – B 3 P 19/00 R).

37 In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben, vergleiche § 35 Abs. 1 S. 2 SGB X. Dabei darf sich die Schiedsstelle auf die tragenden Gründe beschränken, welche ihre Rechtsauffassung tragen müssen (vergleiche BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 - B 8 SO 6/19 R; BSGE 131, 240-246, SozR4 - 3500 § 77 Nr. 4, SozR 4-3500 § 75 Nr. 14, Rn. 15). Diesen Anforderungen kommt der Schiedsspruch nach. Einen formalen Begründungsmangel vermag der Senat nicht zu erkennen. Dem Vorwurf der Klägerin, der Schiedsspruch sei intransparent und mangelhaft begründet, vermag der Senat nicht beizutreten. Der Schiedsspruch handelt alle strittigen Punkte ausreichend ausführlich ab und ist in sich schlüssig. Ob die für die wesentlich erachteten Gründe tatsächlich und rechtlich tragfähig sind, ist keine Frage der vollen Begründungspflicht, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit. Der Sachverhalt ist auch hinreichend ermittelt. Die Rüge der Klägerin ist pauschal, so dass weitere Ausführungen an dieser Stelle entbehrlich sind.

38 Der Schiedsspruch ist auch materiell rechtmäßig. Die Schiedsstelle hat die Vorgaben des BSG zur Prüfung und Festlegungen von Vergütungen gewahrt. Die Vereinbarung entspricht gemäß § 75 Abs. 3 S. 2 SGB XII den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, wobei dem Begriff der Sparsamkeit keine eigenständige Bedeutung gegenüber der Wirtschaftlichkeit zukommt (vgl. BSG, Urteil v. 07.10.2015, B 8 SO 21/14 R mwN). Ein Vergleich mit anderen Leistungserbringern ist aufgrund dessen gefordert, wobei das Sozialhilferecht nunmehr seit dem 1. Januar 2020 gemäß § 75 Absatz 2 Satz 10 bis 13 SGB XII die Durchführung eines sogenannten externen Vergleichs vorsieht. Die durch den Leistungserbringer geforderte Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer Vergleich), § 75 Abs. 2 Satz 10 SGB XII. Liegt die Vergütung oberhalb des unteren Drittels, kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht, § 75 Abs. 2 Satz 11 SGB XII. In den externen Vergleichen sind die im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen, § 75 Abs. 2 Satz 12 SGB XII. Tariflich vereinbarte Vergütungen sowie entsprechende Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sind grundsätzlich als wirtschaftlich anzusehen, soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren Drittels liegt, § 75 Abs. 2 Satz 13 SGB XII.

39 Im ersten Schritt ist für einen solchen Vergleich eine Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Kosten (Personal- und Sachkosten) durchzuführen und bei der Plausibilitätsprüfung steht der Schiedsstelle kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität und den eingeschränkten Amtsermittlungsgrundsatz obliegt ihr nur eine Schlüssigkeitsprüfung unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich im vollen Umfang überprüfbar ist (vgl. BSG, aaO).Die Mitglieder der Schiedsstelle üben ihr Amt als Ehrenamt mit fehlendem Verwaltungsunterbau aus. Eine Verpflichtung zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen würde die Schiedsstelle überfordern und das Verfahren entgegen dem Gebot der unverzüglichen Entscheidung erheblich verzögern (vgl. BSG, aaO). Was nicht streitig ist zwischen den Beteiligten, ist auch keiner Prüfung zu unterziehen, darüber ist nicht zu entscheiden (vergleiche § 77 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

40 Die Feststellung der tatsächlichen Kosten erfordert eine Darlegung der einzelnen Posten, dass diese nachvollziehbar erscheinen. Die Beklagte hat in den Verhandlungen zwei Kalkulationen vorgelegt und auf Aufforderung der Klägerin jeweils verlangte Unterlagen abgereicht wie z. B. Ausbildungsnachweise und auch schließlich eine Auflistung der Brutto-Personalkosten.Die Sachkosten sind unstrittig gewesen. Die Klägerin hat schließlich auch nicht mehr die Personalkosten substantiiert bestritten bzw. darüber hinausgehende Erklärungen oder Nachweise über die voraussichtlichen Gestehungskosten verlangt.Dabei sind die VK mit 1,8 zuletzt unstrittig gewesen, wobei auch auf das letzte Angebot der Klägerin vom 4. Mai 2020 zu verweisen ist. Dem Sitzungsprotokoll ist keinerlei Widerspruch zu entnehmen. Gestritten wurde in den Verhandlungen zunächst über die Anzahl der Fachleistungsstunden je Vollzeitkraft, ob hier 1.440 oder 1.470 jährlich anzusetzen seien. Hier fehlt es an einer konkreten Rüge der Plausibilität, der von der Antragstellerin geltend gemachten 1.440 Fachleistungsstunden je Vollzeitkraft pro Jahr, welche eine Ermittlungsüberprüfung hätte auslösen können.Auch insoweit weist der Senat daraufhin, dass für die Schiedsstelle der Ermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X nur eingeschränkt gilt. Deswegen kommen den Beteiligten besondere Mitwirkungspflichten zu, welche den Ermittlungsgrundsatz in wesentlicher Hinsicht begrenzen. Pflichten der Beteiligten können nicht auf das Vertragshilfeorgan verlagert werden. Soweit die Klägerin auf die Leistungs- und Prüfungsvereinbarung verweist, war zum damaligen Zeitpunkt eine solche nicht wirksam abgeschlossen und ergibt sich aus dem aktenkundigen Entwurf keine Festlegung der Fachleistungsstunden. Eine weitergehende Begründung bzw. Rüge ist der Akte nicht zu entnehmen. Die Schiedsstelle hat im Beschluss auch dargelegt, warum es die 1440h für realistisch halte, weswegen keine Beanstandung seitens des Senates geboten ist. Die Klägerin hat vielmehr in der Verhandlung vor der Schiedsstelle die Wirtschaftlichkeit bestritten und sich auf den von ihr vorgelegten externen Vergleich berufen. Die Schiedsstelle durfte mithin zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung davon ausgehen, dass die Kosten aufgrund schlüssigen Vortrages und vorgelegter Kalkulationen/Nachweise ausreichend plausibel dargelegt worden sind. Zu Recht hat sie im Beschluss ausgeführt, dass die Plausibilität durch die Klägerin nicht weiter substantiiert bestritten ist. Eine Verpflichtung zur weiteren Überprüfung oder Ermittlung von Amts wegen bestand nicht.

41 Im zweiten Schritt war durch die Schiedsstelle die Wirtschaftlichkeit im Vergleich zu anderen Einrichtungen zu prüfen. Die Klägerin vertritt die Auffassung, die festgesetzte Vergütung sei unwirtschaftlich und überschreite die Kosten vergleichbarer Einrichtungen. Die Billigung eines Stundenlohns von 9,50 Euro je Mitarbeiter durch die Schiedsstelle ist aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden. Ohne Weiteres wirtschaftlich ist die Zahlung des damaligen gesetzlichen branchenübergreifenden Mindestlohns von 9,35 Euro, welchen die Beklagte kraft Gesetzes allen beschäftigten Arbeitnehmern zu zahlen hat. Dieser Betrag muss im Rahmen der Prüfung per se als wirtschaftlich anzusehen sein wie es für tarifliche Löhne ausdrücklich in § 75 Abs. 2 Satz 13 SGB XII nominiert ist. Die Schiedsstelle hat nur einen marginal über diesen Mindestlohn liegenden Betrag in Höhe von 9,50 Euro festgesetzt, obgleich die Beklagte plausibel vorgetragen hat, es sei schwer Mitarbeiter zum Mindestlohn oder auch zu 9,50 Euro einzustellen.Die Schiedsstelle hat für die Leitung dasselbe Entgelt mit der Begründung berücksichtigt, es gebe eine Diskrepanz zwischen dem Umfang der Leitungstätigkeit in der Kalkulation und den vorgelegten Entwürfen der Leistungs- und Prüfungsvereinbarung (0,5 zu 0,1 bzw. 0,2 VK).Da diese von der Beklagten nicht ausgeräumt wurden, ist diese Beurteilung der Schiedsstelle nicht zu beanstanden.

42 Andererseits hat die Schiedsstelle nur teilweise die geleisteten zusätzlichen Beihilfen anerkannt. Dabei hat sie das Weihnachtsgeld als zu refinanzierenden Leistung anerkannt, damit bei der gegenwärtigen Personalknappheit Mitarbeiter für die Betreuung pflegebedürftiger Menschen rekrutiert werden können, wofür auch finanzielle Anreize geschaffen werden müssten.Die übrigen Beihilfen Wäschegeld, Erholungsbeihilfe von Altersvorsorge hat es nicht anerkannt, da nicht dargelegt worden sei, dass diese zwingend geschuldet werden und sie über das Maß der zu refinanzierenden Lohnanteile weit hinausgingen. Das Argument der Schiedsstelle seitens der Personalnot gewisse finanzielle Anreize anzuerkennen, ist beachtlich. Der Einwand der Klägerin, es könnten nur alle Beihilfen oder keine berücksichtigt werden, greift nicht durch. Aus Sicht des Senats überschreitet die Schiedsstelle nicht den ihr eingeräumten weiten Beurteilungsspielraum. Sie hat berücksichtigt, dass die Übernahme des Weihnachtsgeldes als Anreiz genügt und sich wirtschaftlich im Rahmen des Vertretbaren bewegt, während die Übernahme sämtlicher Beihilfen mit dem Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht vereinbar wäre. Denn die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass alle diese Beihilfen üblich seien und auch von anderen Einrichtungen bezahlt werden. Das von der Schiedsstelle auf diese Weise berechnete Entgelt ist jedenfalls wirtschaftlich.

43 Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass die Schiedsstelle mit der Annahme einer Auslastungsquote von 97% die Grenzen ihres Gestaltungsspielraum überschritten hätte. Die Beteiligten haben sich über eine Auslastungsquote nicht einigen können. Die Auffassung der Klägerin, es sei eine Auslastungsquote von 100% allein zutreffend, erscheint fernliegend. Die Schiedsstelle hat es zu Recht als nachvollziehbar erachtet, dass bei dem betreuten Personenkreis Fehlzeiten auftreten können, weil trotz vereinbarter Termine Betreuungskräfte vor verschlossenen Türen stehen, weil Personen nicht da sind, aus welchen Gründen auch immer (zB Termin vergessen, Krankheit, Krankenhausaufenthalt…). Auch der Rückgriff der Schiedsstelle auf den nicht unmittelbar einschlägigen § 15 Landesrahmenvertrag nach § 131 SGB IX ist nicht zu beanstanden. Dort wird bei Abrechnung nach Fachleistungsstunden eine Auslastungsquote von 97% angenommen. Auch in anderen Landesrahmenverträgen wird anerkannt, dass Fehlzeiten nicht ausgeschlossen werden können. So verweist die Klägerin selbst auf den ebenfalls nicht einschlägigen Landesrahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Leistungen und trägt vor, dieser sehe für den Leistungstyp A 1 durchschnittliche Jahreskontaktstunden von 1.470/VK sowie einen fixen Auslastungsgrad von 98% vorsieht. Insoweit ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin auf eine Auslastungsquote von 100% besteht. Diese Jahreskontaktsunden sind nicht fix und enthalten keine Fahrzeiten. Mit Fahrtzeiten ist ein Jahresarbeitszeitkontokorridor von 1.440 bis 1.500 Stunden pro Jahr geregelt.Es gibt jedenfalls geregelte Auslastungsgrade zwischen 90 bis 98% je nach Leistungstyp. Die Festsetzung einer Auslastungsquote von 97% bewegt sich in der oberen Spanne und ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

44 Soweit die Klägerin mit der Berufung die rechnerische Richtigkeit der Berechnung der Schiedsstelle gerügt hat, hat sich dieser Einwand in der mündlichen Verhandlung des Senats als nicht erheblich herausgestellt. Die Berechnung nach Maßgabe der durch den Vorsitzenden vorgegebenen Parameter ist von Vertretern der Klägerin selbst vorgenommen und auch als rechnerisch richtig zugestanden anerkannt worden, sodass darüber vom Senat nicht zu befinden ist.

45 Der Schiedsspruch ist auch nicht rechtswidrig, weil die Schiedsstelle keinen korrekten externen Vergleich durchgeführt habe. Wie eingangs dargelegt schreibt § 75 Absatz 2 Satz 10 SGB XII nunmehr ausdrücklich einen externen Vergleich vor. Die Schiedsstelle hat sich zu Recht ohne weitere Ermittlungen zur Entscheidung berufen gesehen. Sie durfte über die Kostensätze des externen Vergleichs hinaus eine Vergütung festsetzen, denn die Klägerin selbst hat sich bereits nicht an dem von ihr vorgelegten externen Vergleich orientiert. Ihr letztes Angebot von 20,34 Euro geht bereits deutlich über die in dem zuletzt vorgelegten externen Vergleich aufgelisteten Kostensätze der drei Einrichtungen i.H.v. 17,- Euro bzw. 17,85 Euro und 19,90 Euro hinaus. Zum anderen hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass es zum damaligen Zeitpunkt nur Vereinbarungen mit diesen drei Anbietern gab, die teilweise aus dem Jahr 2015 stammten und sie diese als veraltet angesehen hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, wie diese Tabelle für einen externen Vergleich tauglich gewesen sein sollte. Ohnehin war aufgrund dieser Tabelle nicht die Vergleichbarkeit der Einrichtungen festzustellen, da sie nur wenige Angaben enthielt, während andere notwendige Informationen, wie z. B. Tarifgebundenheit, Größe und Ausstattung des Dienstes etc. fehlten. Es kann dabei dahinstehen, ob in diesem Fall die Schiedsstelle diese Tabelle ausdrücklich hätte rügen und zur Nachbesserung hätte auffordern müssen. Aufgrund der Erläuterungen im Termin steht fest, dass die vorgelegte Tabelle für einen externen Vergleich untauglich und nicht nachbesserungsfähig war. Die Klägerin selbst hat ein Angebot erheblich über dem höchsten Tabellenwert für wirtschaftlich erachtet. Insoweit bleibt angesichts dieser untauglichen Daten und nicht vorhandener weiterer Vergleichseinrichtungen nur der von der Schiedsstelle im Prinzip durchgeführte interne Vergleich. Das festgelegte starre Schema des § 75 Absatz 2 Satz 10ff. SGB XII dürfte schwerlich alle Fälle der Praxis angemessen lösen. In Fällen wie diesem, in dem überhaupt keine tauglichen Daten von dem Sozialhilfeträger - der diese als einziger aufgrund seines Hoheitswissens liefern könnte – beigebracht werden, hilft das starre gesetzliche Schema nicht weiter. Hier führt allein der im Jahr 2015 eingeführte und seither stufenweise erhöhte gesetzliche branchenübergreifende Mindestlohn von 9,35€/h bereits- selbst wenn sämtliche Beihilfen gestrichen würden - zur Berechnung einer erheblich höheren Vergütung als der höchste Kostensatz in der Tabelle von 19,90€.

46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO entsprechend dem Verfahrensausgang.

47 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.

48 Der Streitwert nach § 52 Abs. 1 GKG ergibt sich aus der Differenz zwischen der festgesetzten und zuletzt durch den Beklagten angebotenen Vergütung. Dieser beträgt 6.588,54 für ein Jahr bzw. 3.532,19 Euro für den streitigen Vergütungszeitraum vom 18. Juni bis 31. Dezember 2020. Hiergegen haben die Beteiligten keine Einwände erklärt. Der Streitwertbeschluss ist unanfechtbar.

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