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6 A 2801/24 SN•VG Schwerin 6. Kammer, 2026-06-03, 6 A 2801/24 SN
6 A 2801/24 SNTribunal Administrativo / Chamber 63 de jun. de 2026
1. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip setzt voraus, dass das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen längeren Zeitraum (mindestens 2 Jahre) evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist. 2. Zur Darlegung evidenter und regelmäßiger Defizite des Gesamtprogrammangebots genügt weder die Beanstandung einzelner Berichterstattungen noch die Vorlage von einzelnen Studien oder Gutachten, die lediglich einen sehr begrenzten Ausschnitt des Gesamtprogramms erfassen und deren wissenschaftliche Fundierung nicht nachvollziehbar belegt ist. 3. Angesichts der hohen materiellen Schwelle für die Annahme einer Verletzung des Äquivalenzprinzips bedarf ein die gerichtliche Aufklärungspflicht auslösender Vortrag (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) einer substantiierten, regelmäßig wissenschaftlich fundierten Tatsachengrundlage; hieran fehlt es insbesondere bei pauschalen und lediglich punktuellen Einwendungen. 4. Es besteht keine sekundäre Darlegungslast der Rundfunkanstalten hinsichtlich der Erfüllung ihres Funktionsauftrags.
Entscheidungsdatum: 2026-06-03
Aktenzeichen: 6 A 2801/24 SN
ECLI: ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0603.6A2801.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 103 GG, § 10 Abs 5 RdFunkBeitrStVtr MV, § 10a RdFunkBeitrStVtr MV, § 2 RdFunkBeitrStVtr MV, § 3 RDG ... mehr
Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip setzt voraus, dass das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen längeren Zeitraum (mindestens 2 Jahre) evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist.
Zur Darlegung evidenter und regelmäßiger Defizite des Gesamtprogrammangebots genügt weder die Beanstandung einzelner Berichterstattungen noch die Vorlage von einzelnen Studien oder Gutachten, die lediglich einen sehr begrenzten Ausschnitt des Gesamtprogramms erfassen und deren wissenschaftliche Fundierung nicht nachvollziehbar belegt ist.
Angesichts der hohen materiellen Schwelle für die Annahme einer Verletzung des Äquivalenzprinzips bedarf ein die gerichtliche Aufklärungspflicht auslösender Vortrag (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) einer substantiierten, regelmäßig wissenschaftlich fundierten Tatsachengrundlage; hieran fehlt es insbesondere bei pauschalen und lediglich punktuellen Einwendungen.
Es besteht keine sekundäre Darlegungslast der Rundfunkanstalten hinsichtlich der Erfüllung ihres Funktionsauftrags.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen nebst Säumniszuschlag durch den Beklagten.
2 Der Kläger ist unter der Anschrift …. als Beitragsschuldner unter der Nummer … geführt.
3 Mit Festsetzungsbescheid vom …. setzte der Beklagte gegenüber dem Kläger Rundfunkbeiträge in Höhe von insgesamt …. Euro für den Zeitraum 01. Oktober 2023 bis 31. März 2024 zuzüglich eines Säumniszuschlages in Höhe von …. fest.
4 Gegen den Festsetzungsbescheid legte der Kläger am …. Widerspruch ein.
5 Mit Widerspruchsbescheid vom … wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
6 Am … hat der Kläger Klage erhoben.
7 Der Kläger ist zunächst der Auffassung, der Festsetzungsbescheid sei nichtig, da die erlassende Behörde aus dem Bescheid nicht hinreichend erkennbar sei. Hierzu verweist er insbesondere auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 (VII ZB 29/24, juris), wonach im Wege der Amtshilfe erlassene automatisierte Verwaltungsakte einer individuellen personellen Verantwortungsübernahme durch qualifizierte elektronische Signatur bedürften. Da diese Anforderungen vorliegend nicht erfüllt seien, sei der Festsetzungsbescheid nichtig.
8 Darüber hinaus sei der Festsetzungsbescheid auch formell rechtswidrig. Es fehle bei der vollautomatisierten Erstellung an einer Unterschrift und dem Beklagten die für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche Behördeneigenschaft. Er sei keine Behörde, sondern ein Unternehmen, womit allenfalls ein Vertragsverhältnis vorliegen könne. Der Festsetzungsbescheid sei in unzulässiger Weise durch Angestellte des Beitragsservice erlassen worden und nicht durch eigene Bedienstete. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft und des Funktionsvorbehaltes des Art. 33 Abs. 4 GG. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vor. Denn bei dem Beitragsservice handele es sich um eine nicht rechtsfähige Inkassostelle. Ein Verstoß gegen das Prinzip der Gewaltenteilung aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG sei gegeben, weil die Behörde, die die Forderung geltend mache, nicht auch die Vollstreckung beschließen dürfe.
9 Ferner sei der Festsetzungsbescheid auch verfassungswidrig. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich um eine verfassungswidrige Steuer, die auch mit dem Unionsrecht nicht vereinbar sei. Entgegen der Annahme des Bundesverfassungsgerichts sei der Rundfunkbeitrag nicht notwendig. Der Rundfunkbeitrag verzerre den Wettbewerb und schränke damit die Informations- und Meinungsvielfalt ein. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verfehle strukturell und systemisch den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen verfassungsgemäßen Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten. Der als Gegenleistung für die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigende individuelle Vorteil sei nicht mehr gegeben. Ein Indiz hierfür sei die fehlende Akzeptanz in der Bevölkerung. Die Programmgestaltung und damit die Erfüllung dieses individuellen Vorteils unterliege der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Diese Pflicht entfalle auch nicht aufgrund der bestehenden Kontrollgremien, die die Neutralität des Rundfunks gewährleisten sollten. Vielmehr seien diese untauglich, da sie ihren Pflichten nicht nachkommen würden. Auch seien die Gremien nicht ausreichend demokratisch legitimiert. Dem Bundesverfassungsgericht müsse im Rahmen einer konkreten Normenkontrolle sowohl die Frage vorgelegt werden, ob die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Gremien verfassungsgemäß seien, als auch, ob die Rundfunkbeitragserhebung grundsätzlich verfassungsgemäß sei. Der Kläger nennt als Beispiele für die Verstöße gegen die Neutralitätspflicht und die einseitige Berichterstattung die Berichterstattung über die Corona-Politik, zur UNO und WHO und zum Ukrainekrieg sowie die regierungsnahe und unausgeglichene Besetzung der politischen Parteien in Talkshows. Zum Beleg bezieht sich der Kläger auf mehrere Zeitungs- und Medienartikel sowie auf einige Gutachten und Studien.
10 Ferner ist der Kläger der Ansicht, dass keine Beweispflicht im Sinne eines Vollbeweises bestehe. Er sei nicht verpflichtet, systemische und strukturelle Defizite nachzuweisen. Vielmehr genüge der Vortrag von Indizien. Er habe mit seinem Vortrag die nach der Rechtsprechung erforderliche Indizienkette für eine Nichterfüllung des Funktionsauftrags substantiiert dargelegt. Dies löse die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO aus. Darüber hinaus liege in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 09. März 2026 - VI ZR 335/24 -, juris) eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten vor. Da nur der Beklagte Zugang zu den maßgeblichen und internen Informationen habe, sei dieser im Wege der sekundären Darlegungslast verpflichtet, vorzutragen und Unterlagen vorzulegen, wie der Kläger es auch bereits beim Beklagten und anderen Stellen beantragt habe. Die Ausführungen hinsichtlich der Beweispflicht und der sekundären Darlegungslast würden sich auch aus dem vom Kläger eingereichten Vorgutachten ergeben. Ferner wolle er ein wissenschaftliches Gutachten über die Erfüllung des Funktionsauftrages der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten („Großes Beitragsstopper-Gutachten“) einreichen. Dazu benötige er die Daten des Beklagten. Eine Entscheidung vor Ablauf einer angemessenen Frist zur Vorlage des „Großen Beitragsstopper-Gutachtens“ verletze ihn in seinem Grundrecht auf rechtliches Gehör.
11 Der Kläger beantragt,
12 den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom … in Gestalt des Widerspruchbescheids vom … aufzuheben.
13 Der Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Der Beklagte ist der Ansicht, der Festsetzungsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig. Die Landesrundfunkanstalt handele im Zusammenhang mit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge und der Entscheidung über hiergegen gerichtete Rechtsmittel als Behörde. Auch könnten Verwaltungsakte gemäß § 35a VwVfG i. V. m. § 10a Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden. In diesem Fall könne auch nach § 37 Abs. 5 VwVfG die Unterschrift fehlen. Im Übrigen umfasse das Programm wesentlich mehr als die kritisierten Sendungen, sodass auch Personen, die bestimmte öffentlich-rechtliche Programme ablehnten, alternative öffentlich-rechtliche Angebote nutzen könnten.
16 Am … hat die Kammer mündlich verhandelt. Hinsichtlich der Einzelheiten der dortigen Erörterungen wird auf das Protokoll Bezug genommen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, verwiesen.
18 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19 Der Festsetzungsbescheid vom … in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom … ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
20 Die Ermächtigung für die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen durch den Beklagten ergibt sich aus §§ 2, 3 Abs. 1, 7, 10 Abs. 5 RBStV in der Fassung vom 15. Dezember 2010, zuletzt geändert durch den Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, in Kraft getreten am 7. November 2020; siehe zuletzt Gesetz zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 28. Oktober 2020 (GVOBl M-V 2020, S. 1030). Hiernach ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat und endet mit dem Ablauf des Monats, in welchem das Innehaben endet, nicht jedoch vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet und in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu entrichten. Die monatliche Höhe des Rundfunkbeitrags ergibt sich aus § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV). Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt.
21 Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Bescheids ist damit ein formelles (Parlaments)Gesetz. Die Rundfunkbeitragspflicht beruht nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 09. Juli 2024 - 5 Bf 33/24.Z -, juris Rn. 44; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 30). Insbesondere liegt kein öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. d. §§ 54 ff. VwVfG M-V vor. Einwendungen gegen den Festsetzungsbescheid, die auf das öffentlich-rechtliche Vertragsrecht gestützt werden, gehen daher von vornherein ins Leere.
22 Die Kammer ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1 RBStV oder anderer Rechtsnormen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages überzeugt, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG nicht in Betracht kommt.
23 Nach den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs ist die Erhebung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich grundsätzlich verfassungsgemäß und steht mit Unionsrecht im Einklang (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 29.15 -, juris; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 31.16 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 38.18 -, juris; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris; EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 -, juris).
24 Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 2018 im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Rundfunkbeitragssystem keinen Verstoß gegen Unionsrecht feststellen können. Der Rundfunkbeitrag stellt demnach keine unzulässige Beihilfe im Sinne des §§ 107, 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und ferner keine der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit zuwiderlaufende, den Wettbewerb verzerrende Beihilfe dar. Immerhin knüpft die im Inland auferlegte Beitragspflicht unabhängig von der Staatsangehörigkeit allein an die Inhaberschaft einer Wohnung im Bundesgebiet an. Entsprechendes gilt mit Blick auf die unionsrechtliche Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2018 - 6 B 38.18 -, juris Rn. 6 f.).
25 Mit Urteil vom 18. Juli 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages über die Erhebung des Rundfunkbeitrags von dem Inhaber einer Wohnung - mit Ausnahme der damaligen, hier nicht streitgegenständlichen Beitragspflicht für Zweitwohnungen - mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Ferner hat das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag als nicht steuerliche Abgabe qualifiziert. Dieser ist eine Vorzugslast in Form eines Beitrags (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris). Vorzugslasten dürfen nur zur Finanzierung derjenigen Kosten erhoben werden, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Gewährung des ausgleichspflichtigen Vorteils aufweisen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 29.15 -, juris Rn. 39). Als öffentliche Abgabe wird der Rundfunkbeitrag daher verfassungsrechtlich durch das Äquivalenzprinzip (vgl. den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG) begrenzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 34). Das im Gleichheitssatz verankerte Äquivalenzprinzip gebietet demnach, dass der Beitragspflicht ein objektiv vorteilhaftes öffentlich-rechtliches Medienangebot gegenübersteht. Dabei kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der erst dann überschritten ist, wenn kein konkreter Bezug mehr zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und dem Abgabenpflichtigen erkennbar ist. Dieser Äquivalenzgedanke ist auch für die rechtliche Gestaltung und vor allem den Veranlagungsmaßstab des Beitrags von Bedeutung. Eine Vorzugslast ist aber erst dann als sachlich nicht gerechtfertigt zu beanstanden und läuft dem Gleichheitssatz zuwider, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten legitimen Abgabenzwecken steht (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 -, juris Rn. 68 ff..; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 35).
26 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, ist das verfassungsrechtliche Äquivalenzprinzip als verletzt anzusehen, wenn die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebots gröblich verfehlt werden. Denn der durch die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Wege einer Vorzugslast ausgelöste Konnex zwischen Beitragspflicht und Vorteilhaftigkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots findet seine Verankerung allein in der sachlichen Rechtfertigung der Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV auf verfassungsrechtlicher Ebene (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 34).
27 Für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses ist das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtprogrammangebot aller öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, die vom Rundfunkbeitrag profitieren, in den Blick zu nehmen. Infolge der flächendeckenden Empfangsmöglichkeit sämtlicher öffentlich-rechtlicher Medienangebote ist eine Kompensation eines defizitären Programmangebots einzelner Rundfunkanstalten durch das Programmangebot anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten möglich. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen. Für die Gesamtbetrachtung des Programms aller Sendeanstalten spricht auch der unter ihnen vorgesehene Finanzausgleich (§ 34 Abs. 2 MStV). Der Beurteilung muss weiter ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine hinreichend breite und verlässliche Basis für die Feststellung evidenter und regelmäßiger Defizite bietet, wobei in Anlehnung an den für die Überprüfung der Höhe des Rundfunkbeitrags vorgesehenen Zwei-Jahres-Rhythmus eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren sachgerecht ist, die mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet. Das Bundesverfassungsgericht hat die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht in Ansehung des damals vorgefundenen Programmangebots nicht in Zweifel gezogen, sondern bejaht, dass dem Rundfunkbeitrag eine äquivalente staatliche Leistung gegenübersteht. Vor diesem Urteil liegende Zeiträume bleiben daher außer Betracht. Die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Beitragspflicht ist im Lichte der durch Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG gezogenen Schwelle noch nicht in Frage gestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Programmangebot nur vereinzelt oder punktuell in ein Missverhältnis zu den verfassungsrechtlichen Zielvorgaben gerät. Vielmehr ist erforderlich, dass das Ziel eines vielfältigen und ausgewogenen Programmangebots evident und regelmäßig verfehlt wird. Die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten, Sendungswiederholungen oder vereinzelte Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltssicherung und Ausgewogenheit bieten keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen. Ebenso lässt sich ein grobes Missverhältnis nicht durch eine parteipolitisch tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure belegen. Jedes Rundfunkprogramm wird durch die Auswahl und Gestaltung der Sendungen eine gewisse Tendenz haben, auch soweit es um die Entscheidung darüber geht, was ohne Schaden für die öffentliche Meinungsbildung vernachlässigt werden kann und wie das Gesendete geformt und gesagt werden soll. Die Rundfunkanstalten dürfen jedoch in ihrem Gesamtprogramm nicht lediglich eine Tendenz verfolgen, sondern müssen im Prinzip allen Tendenzen Raum geben (vgl. zum Ganzen ausführlich BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 40 ff. m.w.N.).
28 Liegen im klägerischen Vortrag hinreichende substantiierte Anhaltspunkte für evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor, hat das Verwaltungsgericht diesem Vortrag hinsichtlich seiner Amtsermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nachzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 48). Dabei hat der Kläger hier zwar kein wissenschaftliches Gutachten vorgelegt, das nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel vorgelegt werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris, kritisch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 2026 - 2 S 2529/25 -, juris Rn. 73 ff.). Dennoch ist der gesamte Vortrag des Klägers nach Auffassung der Kammer dahingehend zu überprüfen, ob er einen substantiierten Einwand dahingehend darstellt, dass das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks über einen erheblichen Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, wobei ausgehend vom angefochtenen Festsetzungsbescheid ein Zeitraum von nicht unter zwei Jahren zugrunde zu legen ist, der im streitgegenständlichen Zeitraum am 31. März 2024 endet. Weitere Ermittlungen oder Aufklärungsmaßnahmen der Kammer nach § 86 Abs. 1 VwGO waren demnach nicht erforderlich.
29 In der 230-seitigen, ersichtlich als Vorlage konzipierten Klagebegründung wird vom Kläger im Wesentlichen die Berichterstattung über die Corona-Politik beanstandet (Seite 81 bis Seite 145). Der Schwerpunkt der Ausführungen liegt dabei allerdings nicht auf einer substantiierten Auseinandersetzung mit konkreten strukturellen Defiziten der Rundfunkberichterstattung, sondern vornehmlich auf einer allgemeinen Kritik am politischen Handeln und Agieren der damaligen Bundesregierung während der Pandemie sowie an der Sinnhaftigkeit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der ergriffenen Corona-Maßnahmen insgesamt (vgl. dazu auch VG Oldenburg, Urteil vom 5. Februar 2026 - 15 A 5793/25 -, juris Rn. 21 ff.). Die gegen den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gerichteten Vorwürfe einer vermeintlich einseitigen, unkritischen oder verzerrenden Berichterstattung treten demgegenüber deutlich in den Hintergrund und bleiben insgesamt pauschal, oberflächlich und ohne hinreichende tatsächliche Substantiierung. Teilweise erschöpft sich die Kritik dabei bereits in der bloßen Ablehnung einzelner Formulierungen, journalistischer Bewertungen oder satirischer Zuspitzungen. Teilweise werden Aussagen beanstandet, die so ausweislich der in der Klagebegründung selbst enthaltenen Screenshots und Wiedergaben überhaupt nicht getroffen wurden. So wird etwa auf Seite 139 der Klagebegründung behauptet, es sei geäußert worden, „gesunde Menschen“ würden andere gefährden, obwohl sich die dort in Bezug genommene Meldung tatsächlich auf „symptomlose“ Menschen bezieht.
30 Der Kläger benennt zum Thema Corona auch lediglich punktuell einzelne Programminhalte, Aussagen oder Beiträge, die aus seiner Sicht defizitär oder unausgewogen gewesen sein sollen. Zunächst verweist der Kläger auf satirische und wertende Äußerungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, insbesondere satirische Äußerungen über Ungeimpfte (Seite 91) sowie satirische Äußerungen von Jan Böhmermann zu Corona-Maßnahmen (Seite 98). Weiter rügt der Kläger Beiträge zur Berichterstattung über Impfungen und deren Bewertung. Hierzu zählen Äußerungen einer Tagesthemen-Sprecherin zu Ungeimpften (Seite 93), Aussagen zu angeblich nicht vorhandenen Nebenwirkungen der Impfstoffe beziehungsweise deren Verharmlosung (Seiten 95 f.), Veröffentlichungen des „ZDF-Faktencheck“ zur behaupteten Einführung einer Impfpflicht (Seite 100) sowie Aussagen des „Tagesschau-Faktenfinders“ zur Schutzwirkung der Corona-Impfung (Seite 101). Ferner beanstandet der Kläger Beiträge im Zusammenhang mit der Corona-Diagnostik, namentlich Beiträge der Sendung „Monitor“ hierzu (Seiten 122 und 126) sowie einen Podcast einer Virologin zur PCR-Diagnostik (Seite 125). Darüber hinaus rügt der Kläger einzelne journalistische Darstellungsweisen und Moderationsleistungen, etwa eine aus seiner Sicht unkritische Rückfrage eines Moderators in der Sendung „Hart aber fair“ (Seite 99) sowie Beiträge der Sendung „Monitor“ über „Verharmloser und Verschwörer“ (Seiten 122 und 126). Schließlich nimmt der Kläger Bezug auf die Berichterstattung über Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen, insbesondere soweit dort die Anwesenheit rechtsradikaler oder antisemitischer Gruppierungen thematisiert wurde. Soweit der Kläger aus den angeführten Beispielen aber eine strukturelle Verletzung des Vielfaltsgebots oder eine generelle mangelnde Ausgewogenheit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herleiten möchte, fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung. Die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten, journalistischen Schwerpunktsetzungen, Sendungswiederholungen oder punktuellen behaupteten Verstößen gegen Vorgaben zur Vielfaltsicherung und Ausgewogenheit reicht nach den dargestellten Maßstäben gerade nicht aus, um die Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht in Frage zu stellen.
31 Die im Weiteren wiederum lediglich punktuelle Benennung einzelner aus Sicht des Klägers bestehender Defizite im Programm über das Thema Corona hinausgehend genügt gleichfalls nach Art und Umfang nicht, um ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Rundfunkbeitragspflicht zu begründen. Die angeführten Beispiele betreffen einzelne Sendungen, Beiträge, Podcasts, Moderationen oder Internetveröffentlichungen innerhalb eines im Übrigen umfangreichen Gesamtprogramms des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Sie decken zudem nur einen sehr begrenzten Ausschnitt des hier maßgeblichen Betrachtungszeitraums ab und lassen keine tragfähigen Rückschlüsse auf eine gröbliche Verletzung des Vielfaltsgebots zu (vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 5. Februar 2026 - 15 A 5793/25 -, juris Rn. 39). So fehlt es hinsichtlich der vom Kläger geäußerten Kritik an einer angeblich fehlenden Berichterstattung über behauptete Missstände bei der UNO beziehungsweise der WHO (Seiten 145 bis 151) sowie für den Vorwurf einer unausgewogenen Berichterstattung über den Ukraine-Krieg (Seiten 151 bis 155) an einer hinreichend substantiierten Darlegung struktureller Defizite des öffentlich-rechtlichen Rundfunks insgesamt. Die Klagebegründung beschränkt sich auch hier auf allgemeine pauschale Behauptungen, punktuelle Kritik an einzelnen Themenkomplexen sowie den Verweis auf einzelne Studien und Arbeitspapiere, ohne hieraus nachvollziehbar einen dauerhaften oder systematischen Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks herzuleiten.
32 Insgesamt fehlt es sowohl bei einer Einzel- als auch einer Gesamtbetrachtung der vom Kläger in Bezug genommenen Berichterstattungen und Programmgestaltungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowie der zur Begründung der behaupteten Verfassungswidrigkeit genannten Studien und Gutachten - unabhängig davon, dass der Vortrag sich teilweise nicht auf den o.g. Zwei-Jahres-Zeitraum bezieht - an einer ausreichenden Substantiierung.
33 Soweit der Kläger zum Nachweis einer vermeintlich unausgewogenen Berichterstattung über den Ukraine-Krieg auf eine Studie der Otto-Brenner-Stiftung vom 15. Dezember 2022 (vgl. Die Qualität der Medienberichterstattung über den Ukraine - Krieg Forschungsbericht für die Otto Brenner Stiftung, Maurer/ Haßler/ Jost, zu öffnen unter: https://archiv.otto-brenner-stiftung.de/sie-moechten/sich-ueber-vergangenes-informieren/detail/news/die-qualitaet-der-medienberichterstattung-ueber-den-ukraine-krieg/news-a/show/news-c/NewsItem/) verweist (Seite 154), kommt dieser bereits keine hinreichende Aussagekraft zu. Die Studie basiert auf einer quantitativen Inhaltsanalyse von rund 4.300 Beiträgen in acht deutschen Leitmedien im Zeitraum vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Mai 2022. Aus dem Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wurden dabei lediglich die Tagesschau der ARD sowie die Heute-Nachrichten des ZDF untersucht, während zugleich mehrere private und printmediale Angebote in die Untersuchung einbezogen wurden. Bereits deshalb erlaubt die Studie keine tragfähigen Rückschlüsse auf das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Hinzu kommt, dass die Studie selbst gerade nicht zu dem Ergebnis gelangt, die öffentlich-rechtlichen Medien hätten regierungsnah oder einseitig berichtet. Vielmehr wird dort ausgeführt, die untersuchten Medien hätten teilweise einheitlich, teilweise aber auch uneinheitlich über den Krieg und die Maßnahmen der Bundesregierung berichtet. Abschließend heißt es ausdrücklich, vieles deute darauf hin, „dass die Medienberichterstattung - ähnlich wie in der Corona-Pandemie - nicht regierungsnah war, sondern die Regierung eher für ihre zögerliche Haltung kritisierte“. Bereits diese eigene Schlussfolgerung der Studie steht im Widerspruch zu der klägerseits behaupteten einseitigen oder unkritischen Berichterstattung.
34 Entsprechendes gilt für das Arbeitspapier der Otto-Brenner-Stiftung aus April 2024 zur wirtschaftspolitischen Berichterstattung (vgl. Viel Kraft - wenig Biss, Wirtschaftsberichterstattung in ARD und ZDF, Müller/ von Nordheim, zu öffnen unter: https://archiv.otto-brenner-stiftung.de/wirtschaftsberichterstattung-in-ard-und-zdf/) im öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Dieses kommt nach Auswertung zahlreicher Sendungen zu dem Ergebnis, dass zwar eine stärkere Fokussierung auf bundespolitische Themen festzustellen sei, nicht jedoch eine auffällige Unausgewogenheit der Berichterstattung. Auch aus dieser Untersuchung lassen sich daher keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen strukturellen Funktionsmangel des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ableiten.
35 Auch die anderen vom Kläger benannten Gutachten und Studien reichen unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe nicht aus, um ein grobes Defizit des öffentlich-rechtlichen Gesamtprogrammangebots hinsichtlich Vielfalt und Ausgewogenheit darzulegen.
36 1. Repräsentation und Pluralismus in öffentlich-rechtlichen Polit - Talkshows / Demokratie - Stiftung Campact, 2020 - „Die Talkshow-Gesellschaft“:
37 Die Studie untersucht, wie es um die Repräsentation gesellschaftlicher Bereiche und politischer Ebenen in öffentlich-rechtlichen Talkshows bestellt ist. Untersucht wurden die Gästelisten und Themen von 1.208 Sendungen über einen Zeitraum von drei Jahren (März 2017 bis März 2020) und der Sendungen aus der Hochphase der Corona-Pandemie (04. März bis 24. April 2020). Die Studie kommt dabei zu dem Ergebnis, dass zwei Drittel aller Gäste aus Politik und Medien kamen, 8,8 Prozent aus der Wissenschaft, 6,4 Prozent aus der Wirtschaft und 2,7 Prozent aus der organisierten Zivilgesellschaft und stellt fest, dass die Talk-Show Präsenz von NGOs, Verbraucherschutz und Gewerkschaften besonders niedrig gewesen sei. Die Studie betrifft jedoch gerade nicht die Programmgestaltung insgesamt, sondern kritisiert vielmehr die Zusammensetzung in den Talkshows. Alleine aus der Zusammensetzung von Talkshows ergeben sich keine Rückschlüsse auf eine verzerrte und einseitige Berichterstattung; zumal die Studie nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die unterschiedlichen demokratisch legitimierten Parteien in den Talkshows nur unzureichend vertreten waren.
38 2. Media Pluralism Monitor 2022 (CMPF / EUI)
39 Der „Media Pluralism Monitor 2022“ ist eine vergleichende Systemanalyse, in der Deutschland lediglich als ein Untersuchungsland unter 32 Staaten betrachtet wird, und in der daher keine spezifische Aussage zur Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks getroffen wird. Ohne dass es streitgegenständlich darauf ankommen dürfte, wird Deutschland im Übrigen in fast allen Teilbereichen (nur beispielhaft zu nennen sind die politische Unabhängigkeit und der Medienpluralismus) mit einem Risikofaktor „low risk“ bewertet.
40 3. Hendrickx, Jonathan; Raats, Tim; Ranaivoson, Heritiana; Opgenhaffen, Michaël (2019): “‘Distinctiveness’ and programme diversity in public broadcasting revisited: A seven - country comparison.” in International Journal of Media & Cultural Politics, Vol. 15, Issue 3 (September 2019), S. 283-302.
41 Die Studie wurde bereits im September 2019 veröffentlicht, untersucht insgesamt sieben Länder und trifft keine spezifische Aussage zur Vielfalt und Ausgewogenheit des deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
42 4. Schaefer, Sarah Josefine (2025): Media representations of ethnic diversity in times of ’crisis’: exploring factors shaping translingual and transmodal journalistic practices in German youth radio’s station image building. - Language and Intercultural Communication, 2025. DOI: 10.1080/14708477.2025.2508888.
43 Dieser Beitrag beleuchtet mittels linguistischer Ethnographie bei einem deutschen Jugendradiosender und Interviews mit Journalistinnen und Journalisten diverse Einflussfaktoren und die Herausforderungen, mit denen Journalistinnen und Journalisten im Umgang mit ethnischer Vielfalt bei der Imagebildung des Senders konfrontiert sind. In diesem Beitrag geht es im Kern um Risiken und äußere Einflussfaktoren mit denen Journalistinnen und Journalisten konfrontiert werden. Dabei untersucht der Beitrag gerade nicht die meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
44 5. Stawowy, Peter (2025): Im öffentlichen Auftrag - Zusammensetzung und Arbeitsweise der öffentlich-rechtlichen Rundfunkgremien. OBS - Arbeitspapier 76, Otto-Brenner-Stiftung, Frankfurt am Main.
45 Soweit die Studie mangelnde Transparenz, eine unzureichende Repräsentation der Zivilgesellschaft sowie Unterschiede in Ausstattung und Arbeitsweise der Aufsichtsgremien kritisiert, betrifft dies nicht unmittelbar die inhaltliche Gestaltung des Programmangebots. Die aufgeführten Gesichtspunkte beziehen sich vielmehr auf organisatorische und strukturelle Fragen der Gremienbesetzung. Insbesondere der Umstand, dass einzelne Mitglieder von Rundfunk- oder Verwaltungsräten politischen Parteien angehören, lässt für sich genommen jedoch keinen Rückschluss auf eine einseitige oder verzerrte Berichterstattung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris 50). Ferner ist vom Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG eine ausreichend staatsferne Organisation der Rundfunkanstalten und der dort tätigen Gremien umfasst. Die Rundfunkgremien besitzen daher eine spezifisch grundrechtliche Legitimation (vgl. von Coelln in Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 41; vgl. BVerfG, Urteil vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 -, juris Rn. 58).
46 6. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2021): Vielfaltsicherung in der Organisation und im Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Ausarbeitung WD 10 - 009/21, Deutscher Bundestag, Berlin 2021.
47 Die Studie untersucht die Vielfaltsicherung in der Organisation und im Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und kommt dabei zu dem Ergebnis, dass sowohl weltanschaulichen als auch christlichen Gemeinschaften Sendezeit eingeräumt werden müssen. Es trifft jedoch keine Aussage zur verfassungsrechtlich maßgeblichen Frage, ob das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten über einen relevanten Zeitraum evident und regelmäßig die Anforderungen an Vielfalt und Ausgewogenheit verfehlt. Für die Ausführungen hinsichtlich der Besetzung der Gremien wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen.
48 Insgesamt bleibt bei allen vom Kläger eingereichten Studien, Untersuchungen und Arbeitspapieren zudem unklar, welche konkreten Beiträge den jeweiligen Medien zugeordnet wurden und anhand welcher konkreten Bewertungsmaßstäbe die Einordnung der Berichterstattung erfolgt ist. Dabei ist auch die vom Kläger behauptete sinkende oder fehlende Akzeptanz in der Bevölkerung - soweit sie überhaupt vorliegt - für die Zahlung des Rundfunkbeitrags rechtlich unerheblich. Gleiches gilt für die von ihm nicht näher belegte Annahme, die Zahl säumiger Beitragszahler nehme zu. Auch der Vortrag des Klägers, das Betriebsklima im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sei schlecht, steht der gesetzlichen Pflicht zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 6 C 5.24 -, juris 43).
49 Entgegen der Ansicht des Klägers liegt weder eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten noch eine strukturelle Beweisnot des Klägers vor.
50 Eine sekundäre Darlegungslast setzt voraus, dass die primär darlegungsbelastete Partei keine ausreichende Kenntnis der maßgeblichen Umstände hat und ihr weiterer Vortrag nicht möglich oder unzumutbar ist, während der Prozessgegner über die relevanten Informationen verfügt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 2024 - VIa ZR 1469/22 -, juris Rn.16). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die maßgeblichen Umstände - insbesondere das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten - sind öffentlich und damit auch dem Kläger zugänglich. Zweifelhaft erscheint zudem, ob für eine substantiierte Darlegung einer gröblichen Verfehlung des Funktionsauftrags interne Unterlagen der Rundfunkanstalten - etwa Redaktionsrichtlinien, Programmanalysen oder Gremienprotokolle - allein relevant sind. Letztlich stellt sich der Kläger zwar auf den Standpunkt, dass eine hinreichende Substantiierung seines Vortrags ohne die von ihm - auch in der mündlichen Verhandlung im Rahmen eines Beweisantrags - geforderte Herausgabe der vollständigen sendungsbegleitenden Rohdaten, Metadaten und Transkripten der letzten zwei Jahre in einem maschinenlesbaren Format nicht möglich sei. Das erschließt sich der Kammer jedoch nicht. Für den Beitragszahler entscheidend dürfte letztlich das nach außen in Erscheinung tretende Gesamtprogrammangebot sein, wobei dieses auch durch interne Richtlinien etc. beeinflusst werden kann. Jedenfalls sind aber schon auf der Internetseite allein des Beklagten und damit einer von mehreren Rundfunkanstalten eine Vielzahl an Dokumenten (z.B. Berichte an den Landtag, Programmleitlinien, Gremienprotokolle, Verhaltenskodex) frei zugänglich, die in der Bewertung des Klägers keinerlei Einfluss finden, weshalb eine strukturelle Beweisnot beim Kläger nicht ersichtlich ist (vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2026 - AN 6 K 24.2273 -, juris, Rn. 39).
51 Es ergibt sich auch nichts anderes aus der vom Kläger zur Begründung herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. März 2026 - VI ZR 335/24 -, juris) zur strukturellen Beweisnot scheidet aus, da die dort zugrunde liegende Informationsasymmetrie im Rundfunkbeitragsrecht nicht ersichtlich ist. Im Falle potenzieller Arzneimittelschäden besteht regelmäßig ein Wissensvorsprung des Herstellers hinsichtlich proprietärer Rezepturen, klinischer Daten sowie der genauen Häufigkeit von Nebenwirkungen, wodurch eine strukturelle Beweisnot des Geschädigten begründet werden kann.
52 Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Verfahren trotz der angekündigten Vorlage des so genannten „Großen Beitragsstopper-Gutachtens“ auch entscheidungsreif. Ein Verfahren ist entscheidungsreif, wenn der für die Entscheidung notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und aufbereitet und den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D -, juris Rn. 36). Wie dargelegt, beinhaltet der Vortrag des Klägers keine ausreichend substantiierten tatsächlichen Anhaltspunkte für eine gröbliche Verfehlung des Programmauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, weshalb für das Gericht keine Veranlassung besteht, von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären. Damit ist der für eine Entscheidung notwendige Tatsachenstoff aufgeklärt und aufbereitet. Auch das Recht auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG beziehungsweise der Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK gebieten es nicht, auf ein Gutachten zu warten, welches lediglich angekündigt ist und nach sinngemäßer Auslegung des Klägervortrags auch gar nicht erstellt werden kann, wenn die Rundfunkanstalten Auskunftsersuchen nicht nachkommen. Aus den vorstehenden Erwägungen ist auch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO nicht geboten.
53 Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist nicht nach § 44 Abs. 1., Abs. 2 Nr. 1 VwVfG M-V nichtig. Nach § 44 Abs. 1 VwVfG M-V ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Nach Absatz 2 Nr. 1 ist er ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 nichtig, wenn dieser schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt. Aus dem hier streitgegenständlichen Festsetzungsbescheid geht der Beklagte hervor, da er ausdrücklich im Bescheidkopf sowie in der Grußformel benannt ist. Es ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der sich hierauf beziehenden erstinstanzlichen Rechtsprechung der Landgerichte Kempten und Nürnberg (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2026 - VII ZB 29/24 -, juris). § 130d ZPO sieht vor, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen - hierzu zählen auch Vollstreckungsersuchen - elektronisch zu übermitteln. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für die Wahrung der Form die einfache elektronische Signatur erforderlich, die die Identifizierung des Urhebers der Verfahrenshandlung ermöglicht und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringt, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Diese Rechtsprechung ist nicht auf die Übermittlung von Festsetzungsbescheiden des Beklagten an natürliche Personen übertragbar. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs betrifft ausschließlich die Formwahrung bei elektronischer Übermittlung von Vollstreckungsersuchen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere über das besondere elektronische Behördenpostfach. Die Bekanntgabe oder Zustellung von Festsetzungsbescheiden an private Haushalte erfolgt durch den Beklagten - wie hier - derzeit ausschließlich in Papierform.
54 Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist formell rechtmäßig.
55 Der Einwand des Klägers, der Beklagte könne mangels Behördeneigenschaft keine Verwaltungsakte erlassen, greift nicht durch. Die Behördeneigenschaft des Beklagten im Zusammenhang mit der Durchführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. nur VGH Bayern, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 20). Der Beklagte ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 NDR-Staatsvertrag, dem das Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über den NDR vom 09. März 2021 zugestimmt hat). Als rechtsfähige öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt ist er Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung (so schon BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 1 BvR 2378/03 -, juris Rn.6) und erfüllt - jedenfalls bei Ausführung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages - eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 1971 - 2 BvF 1/68 u.a. -, juris Rn. 38; BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 6 B 35.17 -, juris Rn. 6). Nach § 10 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 RBStV setzt die Rundfunkanstalt (hier der Beklagte) den Rundfunkbeitrag fest, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet. Als Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch Verwaltungsakt wahrnimmt, erfüllt der Beklagte den Behördenbegriff des § 1 Abs. 3 VwVfG M-V. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber den funktionellen (verfahrensrechtlichen) Behördenbegriff angeordnet (vgl. Schönenbroicher in Nomos Kommentar, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2025, § 1 VwVfG Rn. 44). Entscheidend für den Behördenbegriff ist die tatsächliche Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben; die organisatorische, insbesondere hierarchische Eingliederung in die Staatsverwaltung ist unerheblich. Weitergehende Aspekte der organisatorischen Einbindung sind für die Beurteilung der Behördeneigenschaft nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz ohne Belang (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 22).
56 Soweit der Kläger geltend macht, das dem Festsetzungsbescheid zugrunde liegende Verwaltungsverfahren sei durch den Beitragsservice durchgeführt worden und der Bescheid sei deshalb mangels Zurechenbarkeit zu einer Behörde formell rechtswidrig, vermag dies nicht zu überzeugen. Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, der selbst nicht rechtsfähig ist, nimmt die ihm übertragenen Aufgaben namens und im Auftrag des Beklagten wahr und ist diesem zurechenbar. Die Einschaltung des nicht rechtsfähigen Beitragsservice in die Abwicklung der hier betroffenen Aufgaben ändert jedoch nichts daran, dass die einzelne Landesrundfunkanstalt - hier der Beklagte - für die Durchführung der Aufgaben zuständig und verantwortlich bleibt (vgl. VerfGH Bayern, Entscheidung vom 15. Mai 2014 - Vf. 8-VII-12 -, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - 7 ZB 20.1120 -, juris Rn. 38).
57 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen liegt auch weder ein Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstorganschaft, wonach die zuständige Behörde die ihr zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich durch eigene Bedienstete erfüllen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 2011 - 9 C 3.11 -, juris, Rn. 12 und 14; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Dezember 2009 - 1 S 3263/08 -, juris Rn. 16) noch ein Verstoß gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des Funktionsvorbehalts (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08. November 2019 - OVG 11 N 89.19 -, juris Rn. 4), welche die Ausgliederung hoheitlicher Befugnisse an Stellen ausschließen sollen, die privatrechtlich, jedenfalls aber nicht öffentlich-rechtlich agieren und keine Behörden mit in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Mitarbeitern darstellen, vor (vgl. auch VG Freiburg, Gerichtsbescheid vom 11. September 2024 - 9 K 2585/24 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. März 2019 - OVG 11 N 110.16 -, juris).
58 Der streitgegenständliche Festsetzungsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er in einem vollautomatisierten Verfahren erlassen wurde und keine Unterschrift aufweist. § 10a RBStV bietet nämlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV wird bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge kein Ermessen eingeräumt. Der Einwand des Klägers, es bestehe bei mehreren Inhabern einer Wohnung ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum, kann im vorliegenden Fall nicht durchgreifen. Es ist nicht individuell, sondern lediglich pauschal, vorgetragen, dass der Kläger mit mehreren Personen im Sinne von § 2 Abs. 3 RBStV die Wohnung bewohnt. Unabhängig davon würde eine Auswahlentscheidung außerdem schon bei der Schaffung des - personenbezogenen - Beitragskontos erfolgen und nicht mehr bei der Erstellung von Festsetzungsbescheiden.
59 Die Auffassung, § 10a RBStV ermächtige lediglich zum automatisierten Erlass, nicht jedoch zur automatisierten Erstellung eines Bescheids, überzeugt nicht. Soweit den Begriffen überhaupt unterschiedliche Bedeutung zukommen sollte, betrifft die „Erstellung“ allenfalls die technische und verwaltungsinterne Vorbereitung des Bescheidentwurfs, die im Außenverhältnis ohne eigenständige rechtliche Relevanz ist. Die in § 10a RBStV geregelte Befugnis zum automatisierten Erlass eines Bescheids umfasst daher jedenfalls auch dessen vorherige automatisierte Erstellung. Selbst wenn man hierin gleichwohl einen formellen Mangel sehen wollte, wäre dieser jedenfalls durch den Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt worden (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 7 ZB 20.2029 -, juris Rn. 11 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. November 2020 - 2 S 2134/20, juris Rn. 15). Im Widerspruchsverfahren werden die Ausgangsbescheide inhaltlich durch Mitarbeiter des Beklagten überprüft und anschließend durch einen unterschriebenen Widerspruchsbescheid bestätigt oder abgeändert. Bereits deshalb liegt keine ausschließlich vollautomatisierte Entscheidung vor.
60 Die Tätigkeit des Beitragsservices verstößt auch nicht gegen das RDG. Gemäß § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder andere gesetzliche Regelungen gestattet wird. Der Beitragsservice wird aber - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - gerade nicht selbständig tätig, sondern namens und im Auftrag des Beklagten. Die Befugnis des Beklagten zur Festsetzung und Erhebung des Rundfunkbeitrags ergibt sich dabei unmittelbar aus § 10 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 9 Abs. 2 RBStV (vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2025 - 3 A 15/25 -, juris Rn. 48; VG Bayreuth, Urteil vom 31. Januar 2025 - B 3 K 24.875 -, juris Rn. 30).
61 Ferner erweist sich der Einwand des Klägers als unbegründet, es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 S. 2 und Abs. 3 GG, dass der Beklagte als eine Behörde, die mit ihrem Beitragsbescheid eine Forderung geltend mache, zugleich auch für die Vollstreckung dieser Forderung zuständig sei. Im vorliegenden Verfahren ist streitgegenständlich die Rechtmäßigkeit eines Festsetzungsbescheids und nicht die Vollstreckung. Unabhängig davon wird ein verfassungswidriges „Selbsttitulierungsrecht“ nur bei der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen angenommen, da insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der Wettbewerbsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 1 BvL 8/11 -, juris). Bei Rundfunkbeiträgen handelt es sich hingegen um öffentlich-rechtliche Abgaben, für deren Festsetzung und Vollstreckung die Rundfunkanstalten nach § 10 Abs. 5 und 6 RBStV gesetzlich ausdrücklich zuständig sind.
62 Der angefochtene Festsetzungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig.
63 Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 RBStV Inhaber einer Wohnung unter der Anschrift …. Die für diese Wohnung festgesetzten Beiträge waren fällig (§ 7 Abs. 1 und 3 RBStV) und rückständig (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV).
64 Die Berechtigung zur Festsetzung eines Säumniszuschlags für die nicht fristgerecht gezahlten Rundfunkbeiträge ergibt sich aus § 11 Abs. 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Danach wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag in Höhe von 8 Euro fällig, wenn geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 und 2 RBStV) in voller Höhe entrichtet werden. Der Kläger hat die geschuldeten Rundfunkbeiträge unstreitig im von dem angefochtenen Festsetzungsbescheid betroffenen Zeitraum nicht binnen vier Wochen entrichtet. Der Säumniszuschlag ist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Satzung zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt worden.
65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
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