SG Neubrandenburg 3. Kammer, 2022-06-16, S 3 AS 1237/16

S 3 AS 1237/16Tribunal de Seguros Sociais / Câmara 316 de jun. de 2022

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SG Neubrandenburg 3. Kammer — S 3 AS 1237/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-06-16

Aktenzeichen: S 3 AS 1237/16

ECLI: ECLI:DE:SGNEUBR:2022:0616.S3AS1237.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 19.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.07.2017 ohne Berücksichtigung seines Hausgrundstückes als Vermögen Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

3. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

1 Der am xx.xx.1961 geborene Klägerin begehrt für den Zeitraum August 2016 bis Juli 2017 Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung seines Hausgrundstückes als verwertbares Vermögen.

2 Der Kläger ist Eigentümer eines lastenfreien Hausgrundstück in der Gemarkung B-Stadt Flur x, Flurstück x in B-Stadt, B-Straße. Das Hausgrundstück befindet neben weiteren 6 ehemaligen Bauernhöfen an einer Straße außerhalb der Ortschaft B-Stadt. Die Gesamtgrundstücksfläche beträgt 4.471 m². Hiervon entfallen 920 m² auf eine Fläche zum Wohnen, 1.145 m² für die Nutzung Sport, Freizeit, Erholungsfläche sowie 1.888 m² Brachland/landwirtschaftliche Fläche. Inmitten der letztgenannten Fläche befindet sich ein stehendes Gewässer mit einer Fläche von 518 m² (sogenanntes Soll). Auf der Fläche von 920 m² befinden sich ein 1927 errichtetes nicht modernisiertes Wohnhaus und eine Scheune. Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich 3 Wohnräume und eine Küche. In einen sogenannten Verbinder, über den man in den Scheunenbereich gelangt, befinden sich ein Raum, der ein Bad werden soll und ein Flur. Die Wohnfläche im Erdgeschoss beträgt 74,41 m². Der Verbinder hat eine Fläche von 18,81 m², welche derzeit nicht zum Wohnen nutzbar ist. Über eine Treppe vom Flur gelangt man in ein ungedämmtes und nicht ausgebautes Dachgeschoss, welches zum Lagern von Baumaterialien und Möbeln genutzt wird.

3 Dem Kläger waren zunächst durch den Beklagten Leistungen bis Ende Juli 2016 bewilligt worden. Am 4.7.2016 stellte er einen Weiterbewilligungsantrag, welcher mit Bescheid des Beklagten vom 19.7.2016 abgelehnt worden ist. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei, da er über verwertbares Vermögen in Höhe von 41.261,88 € verfüge, welches seinen Freibetrag in Höhe von 8.850,00 € übersteige. Das zu berücksichtigende Vermögen setzte sich zusammen aus 753,08 € Girokontoguthaben, 40.508,80 € unangemessenes Grundstück sowie 10.839,60 € unangemessenes Wohnhaus.

4 Hiergegen hat der Kläger am 28.7.2016 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung trug er am 5.10.2016 vor, das bereits im Jahr 2013 durch den Beklagten eine umfassende Vermögensprüfung erfolgt sei. Zum damaligen Zeitpunkt sei man davon ausgegangen, dass das Hausgrundstück vermögensrechtlich nicht verwertbar sei, da bei diesem Grundstück keine katasterrechtliche Abtrennung zur Gewährleistung einer Veräußerung möglich sei. Aus der Satellitenansicht bei Google Maps sei erkennbar, dass das Grundstück nicht als Gartenland nutzbar sei. Dies werde hauptsächlich dadurch hervorgerufen, dass das Soll (die Wasserfläche) unterschiedlich viel Wasser führe, welches bis zum Hausrand stehen könne. Diese Grundstücksteil sei daher weder verwertbar, noch stelle er überhaupt einen Wert dar.

5 Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2016 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Im ländlichen Bereich seien maximal 800 m² Grundstücksfläche angemessen. Diese Fläche werde durch das Hausgrundstück des Klägers überstiegen. Das Wohnhaus habe eine Gesamtwohnfläche von 120 m². Angemessen sei für eine Person lediglich eine Fläche von 90 m². Dass der Beklagte in der Vergangenheit keine Vermögensprüfung vorgenommen habe, begründe keinen Vertrauensschutz für die Zukunft. Das Hausgrundstück sei nicht mehr vom Schutzbereich des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nummer 4 SGB 2 erfasst. Es habe einen Gesamtwert von 51.348,40 € und sei nicht belastet. Das Vermögen des Klägers übersteige seinen Freibetrag in Höhe von 8.850,00 Euro.

6 Hiergegen hat der Kläger am 18.11.2016 Klage erhoben. Die Klage wird damit begründet, dass die Wohnfläche des Hauses unter 90 m² liege. Es könnten nur 40 m² tatsächlich zum Wohnen genutzt werden. Im Rahmen eines im einstweiligen Rechtsschutzverfahren S 12 AS 12 AS 1229/16 ER durchgeführten Ortstermins hätten die Beteiligten festgestellt, dass der Raum im Dachgeschoss nicht über eine Elektroinstallation verfüge. Ebenso sei infrage gestellt worden, ob ein vor Ort vorhandener Ofen ordnungsgemäß angeschlossen worden sei. Durch den Schornsteinfeger sei zwischenzeitlich festgestellt worden, dass der im Dachgeschoss befindliche Kaminofen nicht die Betriebs- und Brandsicherheit erfülle und sofort stillzulegen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, dass er ursprünglich vorgehabt habe, das Haus auszubauen. Er habe 2011 bei Renovierungsarbeiten in seinem Haus einen Unfall erlitten. Infolgedessen habe er den Umbau nicht mehr weiterverfolgen können. Er habe das Haus 2007 für 50.000,00 € zzgl. Kosten für Makler und Grunderwerbssteuer gekauft. Erst durch den Unfall sei er in den Leistungsbezug gekommen, wobei zunächst noch die Krankenkasse gezahlt habe.

7 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 16.5.2019 zur Feststellung der Wohnfläche des Klägers und des Wertes des Hausgrundstücks. Der Bausachverständige S. kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass das Haus im Erdgeschoss eine Wohnfläche von 59,84 m² aufweise. Dazu kämen 21,42 m² Wohnfläche im Dachgeschoss sowie 18,81 m² Fläche im sogenannten Verbinder. In dem Verbinder zwischen Einfamilienhaus und Scheune sei eigentümerseitig ein Raum für Sanitärzwecke hergerichtet wurden. Er sei mit einem einfachen Stand WC mit Tiefspielkasten und einem Handwaschbecken mit 5 l Elektrowarmwasserboiler ausgestattet. Der zu Sanitärzwecken vorgesehene Raum sowie die weiteren vorhandenen Bereiche im Verbinder seien zum Ortstermin ohne Beheizung gewesen. Alle im Verbinder vorhandenen Bereiche entsprächen derzeit nicht den für eine ordnungsgemäße Nutzung erforderlichen Anforderungen. Aus bauordnungsrechtlichen Sicht werde davon ausgegangen, dass eine Nutzung im Verbinder vorhandener Flächen als Wohnflächen bzw. als Wohnnutzung im Objekt dienende Nebenflächen nach § 35 BauGB als genehmigungsfähig angesehen werden könnten, wenn bei Prüfung des jeweiligen Einzelfalls bauordnungsrechtliche Voraussetzungen für das Vorhaben erfüllt seien. Hierzu bedürfe es jedoch konkreter Antragsstellungen auf Genehmigungen. Gleiches gelte für die Fläche im Dachgeschoss. Durch Ausbau eines am südlichen Giebel gelegenen Zimmers könnten weitere Wohnflächen entstehen. Sowohl Dachgeschoss als auch Verbinder hätten derzeit keine Beheizungsmöglichkeit. Beheizbar seien derzeit 2 Wohnräume im Erdgeschoss und die Küche. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen. Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten einen Gesamtwert der Immobilie von 68.000 €. Für den Teil des Grundstückes von 2.065 m², auf dem sich das Wohnhaus und die Scheune befinden, ermittelte der Sachverständige einen Wert in Höhe von 19.600 €. Für die verbleibenden 2.406 m² Brachland und Gewässerfläche ermittelte der Sachverständige einen Wert von 510 €.

8 Der Kläger beantragt,

9 den Bescheid vom 19.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 aufzuheben und dem Kläger für den Zeitraum August 2016 bis Juli 2017 Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

10 Der Beklagte beantragt,

11 die Klage abzuweisen.

12 Der Beklagte sieht sich durch das Gutachten in seiner Annahme, die Wohnfläche des Klägers sei unangemessen groß, bestätigt. Nach dem Gutachten könnten 114,64 m² als Wohnfläche genutzt werden. Damit überschreite die im Alleineigentum des Klägers stehende, selbst genutzte Immobilie die angemessene Wohnfläche von 90 m². Auch wenn nach dem Gutachten einzelne Räume einen deutlichen Instandhaltungsstau aufwiesen, so seien diese dennoch als Wohnfläche zu berücksichtigen, da dieser behoben werden könne. Der Instandhaltungsrückstau sei lediglich wertmindernd zu berücksichtigen.

Entscheidungsgründe

13 Die Klage ist zulässig und begründet.

14 Der Bescheid des Beklagten vom 19.07.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.10.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.

15 Da der Kläger für die Zeit ab dem 1.8.2017 einen neuen Antrag gestellt hatte, war der streitige Zeitraum auf August 2016 bis Juli 2017 begrenzt.

16 Der Kläger hat in diesem Zeitraum einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, da er hilfebedürftig war. Leistungen nach diesem Buch erhalten gemäß § 7 Abs. 1 SGB II Personen, die 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2. erwerbsfähig sind, 3. hilfebedürftig sind und 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).

17 Der Hilfebedürftigkeit des Klägers steht nicht sein Eigentum am Hausgrundstück entgegen. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II). Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II ist jedoch ein selbstgenutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen.

18 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist ein mit einer Person bewohntes Haus nur mit einer Wohnfläche bis 90 m² angemessen. Für Familienheime mit nur einer Wohnung, die von bis zu vier Personen bewohnt werden, sah das II. WoBauG eine Wohnflächengrenze von 130 qm vor (§ 39 Abs 1 S 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 II. WoBauG). Diese Wohnflächengrenze ist bei einer Belegung mit weniger als vier Personen um jeweils 20 qm pro Person zu reduzieren, typisierend begrenzt auf eine Belegung mit bis zu zwei Personen (vgl nur BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 31).

19 Hiervon ausgehend beträgt die Wohnflächengrenze einer angemessenen Wohnung im Fall des Klägers 90 m². Die genannten Wohnflächengrenzen nach dem II. WoBauG können zwar nicht als quasi normative Größen herangezogen werden, sondern bedürfen beim Vorliegen besonderer Umstände einer Anpassung, da Entscheidungsspielraum für außergewöhnliche, vom Regelfall abweichende Bedarfslagen im Einzelfall bestehen bleiben muss (stRspr: BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 22; BSG vom 19.9.2008 - B 14 AS 54/07 R - RdNr 16; BSG vom 12.12.2013 - B 14 AS 90/12 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 22 RdNr 33; vgl auch BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 26 f zur Differenzierung zwischen Eigentumswohnungen und Häusern). Insbesondere kann im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach Art 20 Abs. 3 GG bei einer Überschreitung der angemessenen Wohnfläche um nicht mehr als 10 % noch von einer angemessenen Wohnfläche auszugehen sein (BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - BSGE 97, 203 = SozR 4-4200 § 12 Nr 3, RdNr 23; vgl BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 34/06 R - BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, RdNr 27). Umstände, die ein Abweichen von der sich nach dem II. WoBauG ergebenden angemessenen Wohnfläche rechtfertigen, hat das BSG darüber hinaus angenommen beim Zusammenleben von Pflegeeltern mit Pflegekindern in einem Haus wegen der Zwecksetzung des SGB VIII, die Aufnahme von Pflegekindern in Pflegefamilien zu fördern (BSG vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 23 f), und bei Ausübung eines Berufs oder Gewerbes im selbstgenutzten Haus (BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 20; BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 4/16 R –, SozR 4-4200 § 12 Nr 27).

20 Gemäß § 2 Abs. 3 Wohnflächenverordnung in der Fassung vom 25.11.2003 gehören Grundflächen folgender Räume nicht zur Wohnfläche: 1. Zubehörräume, insbesondere: a)Kellerräume, b)Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung, c)Waschküchen, d)Bodenräume, e)Trockenräume, f)Heizungsräume und g)Garagen. Die von Kläger derzeit nicht genutzten Räume im Dachgeschoss und im Verbinder stellen unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen keine Wohnräume dar. Es handelt sich um Gebäudeflächen, welche bislang nicht zum Wohnen geeignet oder vorgesehen waren und erst durch Einholung einer Baugenehmigung zu solchen umgestaltet werden könnten. Da sich die Immobilie des Klägers im Außenbereich befindet, ist die Erteilung einer Baugenehmigung zur Erweiterung des Wohnraums fraglich. Eine aktuelle Nutzung der Räume zum Wohnen scheidet derzeit schon aus, weil die Räume nicht über eine Elektroinstallation verfügen.

21 Die Grundstücksfläche mit 4.471,00 m² ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der Besonderheiten der an das Hausgrundstück grenzenden Brach- und Wasserfläche nicht unangemessen. Abzustellen ist darauf, ob die Grundstücksfläche nach den tatsächlichen und rechtlichen örtlichen Gegebenheiten als angemessen anzusehen ist (BSG, Urteil vom 15. April 2008, Az.: B 14/7b AS 34/06 R). Wie sich aus der Satellitenansicht bei Google Maps ergibt, grenzen an das Hausgrundstück des Klägers weitere Bauernhöfe mit einer vergleichbaren Grundstücksfläche. Insgesamt befinden sich an der Straße „A.“ in B-Stadt sieben alte Bauernhofgrundstücke, welche in etwa die gleiche Grundstücksfläche wie das Hausgrundstück des Klägers aufweisen. Beim Kläger besteht zudem die Besonderheit, dass er die Brachfläche von 1.888 m², welche im Grundbuch als landwirtschaftliche Fläche bezeichnet ist, sowie das stehende Gewässer mit 518 m² nicht wirtschaftlich nutzen oder gar separat veräußern kann. Dies spiegelt sich auch in dem vom Sachverständigen ermittelten Wert der Fläche von nur 510 € wieder. Insofern liegt die von ihm nutzbare Fläche sogar unterhalb der Größe der umliegenden Grundstücke in der Nachbarschaft.

22 Nicht zuletzt sei darauf hingewiesen, dass der Bescheid durch die Kammer auch deshalb aufzuheben war, weil der Beklagte es unterlassen hat, eine Verwertungsprognose anzustellen. Vermögen ist iS des § 12 Abs 1 SGB II verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Der Begriff "Verwertbarkeit" enthält eine tatsächliche Komponente, weil solche Vermögensgegenstände nicht verwertbar sind, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind, und auch keine andere Verwertungsmöglichkeit ersichtlich ist. Ein Aspekt dieser tatsächlichen Verwertbarkeit ist die für sie benötigte Zeit, hinsichtlich der ggf. eine Prognose erforderlich und für die auf den bevorstehenden Bewilligungszeitraum abzustellen ist; eine Festlegung für darüberhinausgehende Zeiträume ist demgegenüber nicht erforderlich und wegen der Unsicherheiten, die mit einer langfristigen Prognose verbunden sind, auch nicht geboten (sog "Versilbern"; stRspr: vgl zuletzt BSG vom 18.9.2014 - B 14 AS 58/13 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 24 RdNr 15; BSG vom 12.10.2016 - B 4 AS 4/16 R - vorgesehen für SozR 4-4200 § 12 Nr 27 RdNr 26). Insoweit muss für jeden Bewilligungszeitraum ab Antragstellung im Vorhinein eine Prognose getroffen werden, ob und gegebenenfalls welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, kurzfristig Erträge zu erzielen und die Hilfebedürftigkeit abzuwenden oder zu vermindern (vgl BSG Urteil vom 6.5.2010 - B 14 AS 2/09 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 15 RdNr 19, 21; BSG Urteil vom 23.5.2012 - B 14 AS 100/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 19 RdNr 20 f: Möglichkeit des "Versilberns"; vgl. auch statt vieler: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 01/16, § 12 SGB II, Rn. 241 mwNachw). Eine solche Verwertungsprognose ist weder dem streitigen Ablehnungs- noch dem Widerspruchsbescheid zu entnehmen.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

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